TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/26 E7 403941-3/2010

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs4
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E7 403.941-3/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin Diehsbacher als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, vom 22.04.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.03.2010, Zl. E7 403.941-2/2010-4E, abgeschlossenen Verfahrens, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin Diehsbacher als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, vom 22.04.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.03.2010, Zl. E7 403.941-2/2010-4E, abgeschlossenen Verfahrens, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 AVG idgF abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, AVG idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber; im Weiteren auch:

BF) reiste eigenen Angaben zufolge am 02.11.2008 erstmals schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.11.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Hierzu wurde er am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er gab dort zu seiner Person an, er sei türkischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem und ledig, und wies er seine Identität mit einem türkischen Personalausweis nach. Seine Eltern und sieben seiner Geschwister würden weiterhin an der vormaligen Heimatadresse des BF in C., Gemeinde B., Provinz A., leben, wo er selbst bis 2008 in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen sei. Ein weiterer Bruder des BF lebe als Asylwerber in Österreich.

Zur Begründung dieses Antrags auf internationalen Schutz gab der BF an, dass er in Kürze zum Wehrdienst antreten hätte müssen, dem er aber entgehen wollte. Weitere Gründe habe es nicht gegeben.

Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

Am 29.12.2008 wurde der BF an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dort wiederholte er auf Befragen lediglich die bereits dargelegten Ausreisegründe und verwies auf seine bereits im Sommer 2007 erfolgte Musterung.

Abschließend wurden dem BF Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei im Hinblick auf den Wehrdienst zur Kenntnis gebracht und diese mit ihm erörtert.

2. Mit Bescheid vom 07.01.2009, FZ. 08 10.834-BAG hat das Bundesasylamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.2. Mit Bescheid vom 07.01.2009, FZ. 08 10.834-BAG hat das Bundesasylamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen gelangte das Bundesasylamt zu den Feststellungen, dass Identität und Volksgruppenzugehörigkeit des Antragstellers feststehen.

Nicht festgestellt werden konnte aus Sicht der Behörde, dass der BF mit Blick auf sein Vorbringen den anstehenden Wehrdienst betreffend in der Türkei einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, dies unter Hinweis auf die aktuellen, der Entscheidung zugrunde gelegten länderkundlichen Informationen. Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der BF wäre im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ausgesetzt.Nicht festgestellt werden konnte aus Sicht der Behörde, dass der BF mit Blick auf sein Vorbringen den anstehenden Wehrdienst betreffend in der Türkei einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, dies unter Hinweis auf die aktuellen, der Entscheidung zugrunde gelegten länderkundlichen Informationen. Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der BF wäre im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgesetzt.

Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass der BF lediglich den Aufenthalt eines Bruders als Asylwerber in Österreich geltend gemacht habe und stelle die Ausweisung daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Antragstellers dar.Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass der BF lediglich den Aufenthalt eines Bruders als Asylwerber in Österreich geltend gemacht habe und stelle die Ausweisung daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Antragstellers dar.

Der über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers absprechende Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem BF durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 12.01.2009 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 16.01.2009 zur Post begebene, durch den BF gegen sämtliche Spruchpunkte erhobene Beschwerde, in der kein neues Vorbringen erfolgte.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, Zl. C2 403.941-1/2009/2E wurde die Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, Zl. C2 403.941-1/2009/2E wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am 16.03.2009 durch den Beschwerdeführer übernommen und blieb unbekämpft.

4. Am 05.04.2009 wurde der BF bei einer polizeilichen Personenkontrolle angehalten und erkennungsdienstlich behandelt. Nachdem er über einen aufrechten Wohnsitz verfügte, wurde er nicht festgenommen, sondern nur nach dem FPG wegen seines unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt.

Am 14.12.2009 stellte der Beschwerdeführer an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag erstbefragt und gab er im Zuge dessen bekannt, er sei am 13.12.2009 (neuerlich) aus der Türkei kommend in das Bundesgebiet eingereist. Zuvor sei er zwischen Mai 2009 und seiner neuerlichen Einreise im Dezember 2009 in Istanbul bei einem Freund wohnhaft gewesen.

Zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag befragt verwies der BF auf seine im ersten Verfahren getätigten Angaben, es seien darüber hinaus keine neuen Fluchtgründe hinzugekommen.

5. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aktuell bei seinem Bruder wohne, der für ihn sorge und mittlerweile Flüchtlingsstatus genieße, dessen Fluchtgründe ihm aber nicht bekannt seien.

Im Weiteren legte er ein gerichtliches Schriftstück aus 1990 vor, das über sein bisheriges Vorbringen zum Wehrdienst hinaus belegen würde, dass er bei einer Rückkehr von der Gefahr einer Blutrache bedroht sei. Auch werde seine Familie mit der PKK in Verbindung gebracht, weil ein Verwandter seines Vaters bei der PKK gewesen sei.

Zum aktuellen Befinden seiner Eltern befragt äußerte der BF, diese würden oftmals von der Polizei nach dem Aufenthalt ihrer in Österreich aufhältigen Söhne befragt.

Durch Mitteilung an ihn vom gleichen Tag wurde der BF von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache gemäß § 29 Abs. 3 AsylG in Kenntnis gesetzt.Durch Mitteilung an ihn vom gleichen Tag wurde der BF von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG in Kenntnis gesetzt.

6. Am 29.12.2009 wurde der BF zur Wahrung des Parteigehörs neuerlich an der Erstaufnahmestelle einvernommen.

Seitens der belangten Behörde wurde dem BF dargelegt, dass sein in Österreich aufhältiger Bruder in seinem Asylverfahren zwar ebenfalls den anstehenden Wehrdienst sowie im Zusammenhang damit Probleme mit der PKK vorgetragen habe, die Gefahr der Blutrache für seine Familie aber mit keinem Wort erwähnt habe.

Der BF wiederum legte als Beweismittel ein Gerichtsurteil vom 12.12.2006, dem nach ein Onkel von ihm in der Türkei wegen Totschlags verurteilt worden sei (AS 129 ff), sowie ein Urteil des Obergerichts vom 05.02.2009 über die Aufhebung des erstgenannten Urteils (AS 117) vor. Diesbezüglich führte der BF aus, er sei als Verwandter von mehreren ehemals des Totschlags bezichtigten Onkeln nunmehr ein mögliches Ziel der früheren Opferfamilie.

Weiters legte er ein handschriftliches Schreiben mehrerer männlicher Mitglieder der Familie S. (Onkel mütterlicherseits) vom 02.10.2010 vor, die damit bestätigten wollten, das der BF ihr Neffe sei. Der BF gab dazu bekannt, dass er mit den Genannten selten oder gar keinen Kontakt habe, er die erwähnten Gerichtsunterlagen aber von einem Onkel erhalten habe.

Zuletzt legte der BF nach mehrere Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister die Familien S. und Ö. betreffend vor.

7. Mit Bescheid vom 29.01.2010, Zahl 09 15.487 EAST-Ost, wurde der gg. Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.7. Mit Bescheid vom 29.01.2010, Zahl 09 15.487 EAST-Ost, wurde der gg. Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2010 durch persönliche Ausfolgung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.

Begründend wurde im Gefolge der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der Einvernahmen des Beschwerdeführers im gg.

Verfahren im Wesentlichen ausgeführt:

In seinem rechtskräftig mit 16.03.2009 abgeschlossenen Vorverfahren seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb über diese nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im zweiten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorbringen können, bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. In der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag sei auch der Refoulementsachverhalt iSd § 50 Abs 2 FPG 2005 berücksichtigt. Wesentliche Änderungen der Lage im Herkunftsland des BF seien zwischenzeitig nicht eingetreten.In seinem rechtskräftig mit 16.03.2009 abgeschlossenen Vorverfahren seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb über diese nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im zweiten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorbringen können, bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. In der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag sei auch der Refoulementsachverhalt iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Wesentliche Änderungen der Lage im Herkunftsland des BF seien zwischenzeitig nicht eingetreten.

Beweis würdigend führte die Erstbehörde aus, dass die Identität des BF aufgrund der bisherigen Vorlage von entsprechenden Dokumenten festgestellt werden konnte. Auch hinsichtlich der Herkunftsregion und der Volksgruppenzugehörigkeit konnte ihm Glauben geschenkt werden.

Zu den Antragsgründen im gg. Verfahren wurde auf die entsprechenden Angaben des BF verwiesen, denen nach der BF vorerst nur seine im früheren Verfahren dargelegten Gründe seinen Wehrdienst betreffend aufrecht gehalten habe, darüber hinausgehend habe er erst im Laufe des Verfahrens ein neues Vorbringen in Form befürchteter Blutrache dargetan. Dieses neue Vorbringen sei zwar im Lichte des Verhaltens des BF als nicht glaubwürdig zu qualifizieren, zumal er diesen Sachverhalt trotz der Kenntnis desselben zuvor nicht einmal ansatzweise erwähnt bzw. weitere Antragsgründe neben seinem Wehrdienst ausdrücklich in Abrede gestellt hatte und damit ein verspätetes und gesteigertes Vorbringen erstattete, unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit sei dieses neue Vorbringen aber ohnehin von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst, da es sich auf einen Sachverhalt stütze, der dem BF bereits bis dahin bekannt gewesen sei, aber wissentlich nicht vorgetragen wurde.

Die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich dem Amtswissen nach seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, und würde sich diese Feststellung auf die im Bescheid angeführten Bezugsquellen stützen.

In rechtlicher Hinsicht Spruchpunkt I. betreffend führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Antragsgründe, die der Beschwerdeführer als relevant erachte, allesamt schon vor Eintritt der Rechtskraft des zum Erstantrag ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die entweder in der Sphäre des Antragstellers gelegen wäre oder von Amts wegen aufzugreifen wäre, könne daher nicht die Rede sein. Die Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Bescheides stehe daher einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den gg. Antrag entgegen, weshalb dieser (erg.: wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen war.In rechtlicher Hinsicht Spruchpunkt römisch eins. betreffend führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Antragsgründe, die der Beschwerdeführer als relevant erachte, allesamt schon vor Eintritt der Rechtskraft des zum Erstantrag ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die entweder in der Sphäre des Antragstellers gelegen wäre oder von Amts wegen aufzugreifen wäre, könne daher nicht die Rede sein. Die Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Bescheides stehe daher einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den gg. Antrag entgegen, weshalb dieser (erg.: wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass (Anm.: hier zusammengefasst dargestellt) der Beschwerdeführer zwar über ein Naheverhältnis zu seinem hier lebenden Bruder verfüge, bei dem er in der Zeit seit seiner Wiedereinreise auch wohne und von ihm versorgt werde, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem insbesondere auch im Lichte des Aufenthalts der sonstigen Angehörigen des BF in der Heimat aber nicht erkennbar sei.. Unter der Annahme, dass zum Bruder des BF kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich wurde das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens verneint. Darüber hinaus sei der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und seither lediglich als Asylwerber vorübergehend und nie dauerhaft aufenthaltsberechtigt gewesen. Die kurze faktische Dauer seines Aufenthalts sei ebenso nicht maßgeblich gewesen. Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände sei die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat daher im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass Anmerkung, hier zusammengefasst dargestellt) der Beschwerdeführer zwar über ein Naheverhältnis zu seinem hier lebenden Bruder verfüge, bei dem er in der Zeit seit seiner Wiedereinreise auch wohne und von ihm versorgt werde, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem insbesondere auch im Lichte des Aufenthalts der sonstigen Angehörigen des BF in der Heimat aber nicht erkennbar sei.. Unter der Annahme, dass zum Bruder des BF kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich wurde das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens verneint. Darüber hinaus sei der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und seither lediglich als Asylwerber vorübergehend und nie dauerhaft aufenthaltsberechtigt gewesen. Die kurze faktische Dauer seines Aufenthalts sei ebenso nicht maßgeblich gewesen. Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände sei die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat daher im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.

8. Dagegen richtete sich die fristgerecht per Telefax am 15.02.2010 vom zugleich bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter des BF eingebrachte Beschwerde, in der vor allem die rechtliche Würdigung des Vorbringens des BF durch die belangte Behörde iSd § 68 Abs. 1 AVG als rechtswidrig moniert wurde.8. Dagegen richtete sich die fristgerecht per Telefax am 15.02.2010 vom zugleich bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter des BF eingebrachte Beschwerde, in der vor allem die rechtliche Würdigung des Vorbringens des BF durch die belangte Behörde iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtswidrig moniert wurde.

9. Die Vorlage der Beschwerde langte mit 24.02.2010 beim Asylgerichtshof an der Außenstelle Linz ein.

10. Dieser veranlasste am 02.03.2010 eine amtswegige Übersetzung der vom BF bereits erstinstanzlich vorgelegten, damals über die erläuternden Bemerkungen des BF dazu in seinen Einvernahmen hinaus unübersetzt gebliebenen Beweismittel und wurde deren Ergebnis zum Akt genommen.

11. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.03.2010, Zl. E7 403.941-2/2010-4E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.11. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.03.2010, Zl. E7 403.941-2/2010-4E, wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß desselben vom 27.04.2010, Zl. U 873/10-3, abgelehnt.

12. Die Abweisung des Beschwerdebegehrens gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde vom AsylGH im Erkenntnis vom 05.03.2010 wie folgt begründet:12. Die Abweisung des Beschwerdebegehrens gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurde vom AsylGH im Erkenntnis vom 05.03.2010 wie folgt begründet:

3.2.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des neuerlichen Antrags des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG:3.2.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des neuerlichen Antrags des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG:

Den Angaben des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass Voraussetzung für eine neuerliche Entscheidung wäre, dass eventuell behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukäme.

3.2.2.1. Schon zur Begründung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 03.11.2008 gab der BF an, dass er die Türkei in Ansehung seines bevorstehenden Wehrdienstes verlassen habe, weitere Antragsgründe gäbe es nicht.

Im gegenständlichen zweiten Verfahrensgang hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 14.12.2009 angegeben, dass er zwar zwischenzeitig im Mai 2009 in seine Heimat zurückgekehrt sei, er seinen neuen Antrag nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 13.12.2009 wiederum ausschließlich auf den gleichen Sachverhalt wie im ersten Verfahrensgang, nämlich seinen bevorstehenden Wehrdienst, dem er sich entziehen wollte, stütze.

Der Beschwerdeführer stützte sich insofern (im Hinblick auf Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dieses (neue) Vorbringen im gg. Verfahrensgang vermag daher jedenfalls keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.Der Beschwerdeführer stützte sich insofern (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dieses (neue) Vorbringen im gg. Verfahrensgang vermag daher jedenfalls keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

Dem Asylgerichtshof ist auch, wie bereits dem Bundesasylamt, nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Vorbringen den Wehrdienst betreffend - relevante Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei seit Rechtskraft des oben angeführten rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. Dergleichen wurde auch vom BF selbst weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde behauptet.

3.2.2.2. Soweit der BF darüber hinaus beginnend mit seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2009 und fortsetzend in seiner dritten Einvernahme am 29.12.2009 darlegte, dass er sich auch im Zusammenhang mit einer in der Türkei stattgefundenen Blutfehde zwischen Verwandten seiner Familie und einer fremden Familie als mögliches Racheopfer gefährdet sehe, vermag der Asylgerichtshof in diesem Vorbringen keinen glaubwürdigen entscheidungsrelevanten Kern zu erkennen, der zu einer neuen Sachentscheidung der belangten Behörde führen hätte müssen.

Zu Recht verwies zum einen die belangte Behörde bereits darauf, dass sich das neue Vorbringen des BF den dafür vorgelegten Beweismitteln nach auf Ereignisse, nämlich eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen zwei Familienclans im Juni 1997 bzw. eine gerichtliche Aufarbeitung des Vorfalls im Dezember 2006, bezog, die jedenfalls bereits vor dem Abschluß des Erstverfahrens stattgefunden hatten. Der BF war auf Vorhalt dessen im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht in der Lage stichhaltig darzulegen, dass es ihm bis zum Abschluß des Erstverfahrens nicht möglich gewesen wäre diesen Sachverhalt, sofern er diesen als verfolgungsrelevant angesehen hätte, bereits damals als Verfolgungsgründe vorzutragen. Vielmehr beschränkte er sich diesbezüglich auf sehr vage Hinweise in dem Sinne, dass er sich dieses Vorbringen erst im weiteren Verlauf des zweiten Verfahrengangs überlegt habe. Bezeichnender Weise hatte er ja noch in seiner Erstbefragung dezidiert dargelegt, außer dem anstehenden Wehrdienst habe er keine Gründe für seine neuerliche Ausreise aus der Türkei im Dezember 2009 gehabt. Im Ergebnis war daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass die behauptete Furcht des BF vor Verfolgung wegen einer möglichen Blutrache auf einen Sachverhalt gestützt war, den er wissentlich nicht schon im ersten Verfahrensgang vorgebracht hatte und der damit auch von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahrensgang umfasst war.

Daran vermag auch die Vorlage eines Urteils eines Berufungsgerichts vom 04.02.2009 nichts zu ändern, mit dem das Ersturteil aus 2006, mit dem wiederum der auslösende Vorfall aus 1997 in Form von Verurteilungen strafgerichtlich aufgearbeitet worden war, behoben wurde. Zum einen wurde das Erstverfahren des BF erst mit Entscheidung des AsylGH vom 12.03.2009 beendet, zum anderen legte der BF aber auch nicht ansatzweise dar, inwieweit sich durch dieses jüngste Urteil, sofern er allenfalls erst nach dem Verfahrensabschluss im März 2009 davon Kenntnis erlangte, einen geänderten Sachverhalt in Relation zum seit 1997 bestehenden angeblichen Bedrohungsszenario wegen einer Blutfehde zwischen zwei Clans darstellen würde.

Über diese Erwägungen zur Rechtskraft des ersten Verfahrens, welche auch den neu behaupteten Sachverhalt umfasste und der damit keinen geänderten Sachverhalt im Verhältnis zum ersten Verfahrensgang darstellte, hinaus war im Übrigen auch festzustellen, dass diesem neuen Vorbringen insgesamt auch der für eine anderslautende Entscheidung der belangten Behörde erforderliche glaubwürdige Kern fehlte, der allenfalls Relevanz für eine spätere Schutzgewährung entfalten hätte können. Wie bereits oben erwähnt hat der BF dieses neue Vorbringen nämlich auch im zweiten Verfahrensgang erst "nachgeschoben", nachdem er zuvor anderweitige Ausreisegründe über den Wehrdienst hinaus ausdrücklich verneint hatte, woraus schon zu schließen war, dass dieses Szenario gar nicht ursächlich für das zweite Schutzbegehren war, sondern offenkundig erst unter Mitwirkung von in Österreich aufhältigen Verwandten, die zum Teil den BF seiner Aussage nach auch mit Beweismitteln versorgten, konstruiert wurde. Der BF vermochte dieses "Nachschieben" neuer Verfolgungsgründe jedenfalls auf Befragen hin nicht schlüssig zu erklären. Zutreffend verwies die belangte Behörde auch darauf, dass der in Österreich zwischenzeitig (aus anderen Gründen) als Asylberechtigter aufhältige ältere Bruder in seinem Verfahren ebenfalls keine mögliche Gefährdung durch eine Blutrache, die sich gegen ihn richten könnte, vortrug. Schließlich vermag das erkennende Gericht auch aus Gründen der fehlenden Plausibilität des Vortrags des BF im Zusammenhang mit einer behaupteten Gefährdung durch Blutrache nicht festzustellen, dass diesem Vortrag ein glaubwürdiger Kern zugrunde gelegen wäre. Es stellt sich nämlich weder als nachvollziehbar dar, weshalb es ca. 12 Jahre nach dem angeblich auslösenden Vorfall und nach Abschluß des ersten Verfahrengangs im März 2009 nun plötzlich zu einer solchen Gefährdung durch Rachehandlungen an sich kommen sollte, wo doch - angesichts fehlender Angaben des BF dazu - in den vielen Jahren zuvor derlei weitere Rachehandlungen offenbar unterblieben waren, ja sogar eine gerichtliche Aufarbeitung des Vorfalls aus 1997 erfolgt war, noch wäre erkennbar, weshalb denn gerade der BF selbst als entfernter Verwandter der früheren Beteiligten und offenbar ohne jede persönliche Beteiligung an dem zugrunde liegenden Konflikt im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel allfälliger Rachehandlungen werden sollte, es aber offenkundig in den Jahren seither zu keinen solchen Rachehandlungen gegen andere potentielle Opfer gekommen ist . Gegen ein solches Bedrohungsszenario den BF betreffend spricht zuletzt auch seine freiwillige Rückkehr in die Heimat im März 2009 und sein weiterer ungefährdeter Aufenthalt dort bis Dezember 2009. Insgesamt gesehen stellte sich das neue Vorbringen des BF über eine angebliche Gefährdung durch Blutrachehandlungen - in Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde - im Lichte dessen daher jedenfalls auch als unglaubwürdig dar bzw. fehlte diesem der sog. "glaubwürdige Kern".

Abschließend ist festzuhalten, dass der BF seinen einmaligen Hinweis in seiner zweiten Einvernahme auf nicht näher substantiierte Verbindungen eines entfernten Verwandten seines Vaters zur PKK in der Folge auch nicht weiter ausführte und auch daraus kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt zu gewinnen war.

3.2.2.3. In Anbetracht all dieser Erwägungen konnte im Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Verfahrensgang kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt erkannt werden, der zu einer inhaltlichen Entscheidung der belangten Behörde hätte führen müssen.

Der Beschwerde waren keine weiteren, substantiierten und konkreten Ausführungen zu entnehmen, durch welche der Asylgerichtshof zu einem anderen Verfahrensausgang gelangen hätte können.

Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers damit teils auf ein im Erstverfahren bereits rechtskräftig abgehandeltes Vorbringen stützte und sich zum anderen die neuen Vorbringensteile als nicht entscheidungswesentlich darstellten, vermochte sein Vorbringen daher insgesamt keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig bzw. notwendig erscheinen ließe, zu begründen.

Weiters wird festgehalten, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz ergeben. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert neue asylrelevante Gründe darzulegen bzw. im Bescheid wurden die vorgebrachten Angaben auch entsprechend gewürdigt.

Da somit im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach § 3 AsylG zu beurteilen wären, und der Beschwerdeführer wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe.Da somit im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu beurteilen wären, und der Beschwerdeführer wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

13. Mit Schriftsatz vom 22.04.2010 beantragte der anwaltliche Vertreter des BF die Wiederaufnahme des gg. Verfahrens und begründete diesen Antrag wie folgt:

Der BF habe im Vorverfahren "glaubwürdig dargelegt, dass er befürchte als Verwandter mehrerer des Totschlags bezichtigter Onkel zum Ziel von möglichen Blutrachehandlungen der früheren Opferfamilien zu werden". Der AsylGH habe in seinem abschließenden Erkenntnis vom 05.03.2010 u.a. dargetan, "dass diesem neuen Vorbringen im Vorverfahren der erforderliche glaubwürdige Kern fehle, der allenfalls Relevanz für eine spätere Schutzgewährung entfalten hätte können".

Dem in Österreich aufhältigen Bruder des BF seien nunmehr Dokumente aus der Türkei übermittelt worden, denen zu entnehmen sei, dass die beiden (namentlich genannten) Onkel des BF hohe Haftstrafen zu verbüßen haben. Im Genaueren handelt es sich dabei um sogen. "Vollzugsinformationen für Strafgefangene" (datiert mit 13.01.2010, Übersetzung der Dokumente im Akt), denen überdies "Benachrichtigungen über die anhängigen Verfahren" (datierend aus 1997) der beiden Betroffenen angeschlossen seien (Urkunden im Akt). Diese Beweismittel würden den Schluß zulassen, dass der BF nunmehr in der Türkei der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei und er als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe keinen Schutz durch die staatlichen Behörden zu erwarten hätte. Die Beweismittel habe der BF im Vorverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, sie würden aber die Glaubwürdigkeit seiner (früheren) Angaben dokumentieren. Nachdem die Urkunden am 31.03.2010 aus der Türkei abgeschickt wurden - wofür als Nachweis das entsprechende Kuvert samt Poststempel vorgelegt wurde - und dem BF am 09.04.2010 zugegangen waren, sei der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.04.2010 auch rechtzeitig gestellt.

Weiters wurden "unter Zugrundelegung der Angaben des BF die Einholung einer Stellungnahme des UNHCR zum Beweis dafür, dass der BF im Zusammenhang mit der Tatsache, dass mehrere seiner Verwandten anerkannte Flüchtlinge seien sowie seine Familie mit der PKK in Verbindung gebracht wird, in der Türkei der Blutrache ausgesetzt sei, und dass auch in Verbindung mit der Tatsache, dass er sich geweigert hat in der Türkei den Wehrdienst abzuleisten, sein Leben dort in Gefahr sei, sowie die Beiziehung aktueller Berichte von Amnesty International zu diesem Beweisthema beantragt. Beantragt wurden auch die Befragung mehrerer Mitglieder der Familie S. als Zeugen zu diesem Beweisthema sowie jene des BF selbst.

14. Einlangend mit 07.05.2010 reichte die erstinstanzliche Behörde eine Übersetzung der beiden, im Wiederaufnahmeantrag (offenbar unrichtig) als "Benachrichtigungen über die anhängigen Verfahren" aus 1997 bezeichneten Urkunden nach. Dem Wortlaut der Übersetzung nach handelt es sich bei diesen Urkunden vielmehr um Haftbefehle aus 1997 die beiden og. Onkel des BF namens F. Ö. und A. Ö. betreffend, u. a. wegen des Vorwurfs des mehrfachen Totschlags durch Waffengewalt und der mehrfachen Körperverletzung.

15. Das gg. Verfahren wurde der zuständigen Gerichtsabteilung mit 03.05.2010 zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und traten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und traten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

3. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:3. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 05.03.2010 über den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG stand dem BF jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 05.03.2010 über den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stand dem BF jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Ausgehend von der Behauptung, dass der BF seit Dezember 2009 im Bundesgebiet aufhältig ist, ihm (über seinen Bruder in Österreich) mit 09.04.2010 die vorgelegten Beweismittel zugegangen waren und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihnen Kenntnis erlangte, und in Ansehung des als Nachweis vorgelegten Briefumschlags vom 31.03.2010, mit dem diese Beweismittel aus der Türkei nach Österreich gelangten, sowie in Anbetracht dessen, dass der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 22.04.2010 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der BF seit Dezember 2009 im Bundesgebiet aufhältig ist, ihm (über seinen Bruder in Österreich) mit 09.04.2010 die vorgelegten Beweismittel zugegangen waren und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihnen Kenntnis erlangte, und in Ansehung des als Nachweis vorgelegten Briefumschlags vom 31.03.2010, mit dem diese Beweismittel aus der Türkei nach Österreich gelangten, sowie in Anbetracht dessen, dass der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 22.04.2010 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd 69 Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

4. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:

Der BF stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - zwei "Vollzugsinformationen für Strafgefangene" vom 13.01.2010 sowie zwei Haftbefehle aus 1997, jeweils zwei im Vorverfahren genannte Onkel betreffend vor, und führte er Bezug nehmend darauf aus, dass diese Urkunden die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er habe Grund zur Befürchtung, als Verwandter derselben wegen deren Straftaten von Mitgliedern der Opferfamilien verfolgt zu werden, untermauern würden. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei ja im Vorverfahren vom AsylGH verneint worden.Der BF stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - zwei "Vollzugsinformationen für Strafgefangene" vom 13.01.2010 sowie zwei Haftbefehle aus 1997, jeweils zwei im Vorverfahren genannte Onkel betreffend vor, und führte er Bezug nehmend darauf aus, dass diese Urkunden die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er habe Grund zur Befürchtung, als Verwandter derselben wegen deren Straftaten von Mitgliedern der Opferfamilien verfolgt zu werden, untermauern würden. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei ja im Vorverfahren vom AsylGH verneint worden.

In seiner Begründung des Wiederaufnahmeantrags verkannte der BF jedoch offenbar, dass der AsylGH nicht die Tatsache der gegen die betreffenden Personen geführten Strafverfahren bzw. die diesen Verfahren zugrunde liegenden Straftaten an sich in Frage stellte bzw. die Behauptung derselben für nicht glaubhaft hielt, sondern vielmehr die darauf aufbauende Behauptung einer daraus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit resultierenden Verfolgungsgefahr aus dem Motiv der sogen. Blutrache. Auf die entsprechende Entscheidungsbegründung im Erkenntnis des AsylGH vom 05.03.2010 wird - unter Hinweis auf deren ausführliche Wiedergabe oben - verwiesen.

Die nunmehr vorgelegten Urkunden, insbesondere jene vom Jänner 2010

  • -Strichaufzählung
    nur diese stellen im Übrigen einen a priori zulässigen Wiederaufnahmegrund dar, da deren Vorlage im Vorverfahren angesichts des Zeitpunkts ihres Entstehens und des gleichzeitigen Aufenthalts des BF in Österreich wohl noch nicht möglich war, während die beiden Haftbefehle aus 1997 wohl vom BF ebenso wie andere auf den Sachverhalt Bezug nehmende und auch von ihm vorgelegte Urkunden bereits im Vorverfahren zur Vorlage gebracht werden hätten können, zumal der BF im gg. Wiederaufnahmeantrag mit keinem Wort ausführte, weshalb ihm deren Vorlage ohne sein Verschulden in den beiden vorhergehenden Verfahrensgängen bis März 2010 noch nicht möglich war
  • -Strichaufzählung
    sind dementsprechend wiederum nur geeignet zu belegen, dass - wie bereits auch im Vorverfahren bekannt und festgestellt geworden war - die beiden Onkel in einem bereits 1997 begonnenen Verfahren schließlich verurteilt und in Haft gesetzt worden waren bzw. diese Haft nunmehr auch vollzogen wurde.

In keiner Weise ist aus diesen bloßen Urkunden aber ableitbar, dass sich aus dem Vollzug der Haft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den BF ergeben würde. Der BF führt in seiner Begründung des Wiederaufnahmeantrags auch nicht ansatzweise in schlüssiger Form aus, weshalb die Erwägungen des AsylGH im Erkenntnis vom 05.03.2010 zur Frage des sogen. glaubwürdigen Kerns der Verfolgungsbehauptung des BF (vgl. oben S. 10 und 11) durch die neuen Beweismittel in Frage gestellt seien.In keiner Weise ist aus diesen bloßen Urkunden aber ableitbar, dass sich aus dem Vollzug der Haft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den BF ergeben würde. Der BF führt in seiner Begründung des Wiederaufnahmeantrags auch nicht ansatzweise in schlüssiger Form aus, weshalb die Erwägungen des AsylGH im Erkenntnis vom 05.03.2010 zur Frage des sogen. glaubwürdigen Kerns der Verfolgungsbehauptung des BF vergleiche oben S. 10 und 11) durch die neuen Beweismittel in Frage gestellt seien.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Genau diese Annahme drängt sich aber durch die gg. Beweisvorlage dem erkennenden Gericht nicht auf. Vielmehr geht das Gericht auch in Ansehung dieser neuen Urkunden weiter von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des BF aus den bereits im Erkenntnis vom 05.03.2010 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Genau diese Annahme drängt sich aber durch die gg. Beweisvorlage dem erkennenden Gericht nicht auf. Vielmehr geht das Gericht auch in Ansehung dieser neuen Urkunden weiter von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des BF aus den bereits im Erkenntnis vom 05.03.2010 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt.

In Anbetracht dieser Erwägungen war auch von der Aufnahme der weiteren, vom BF beantragten Beweise in Form von Länderberichten, einer allgemeinen Stellungnahme des UNHCR oder von Befragungen im Antrag des BF genannter und im Ausland lebender Zeugen als Beweis für die Richtigkeit der früheren Vorgänge in der Türkei die beiden Onkel des BF betreffend abzusehen.

Dem gg. Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des BF abzuweisen.Dem gg. Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des BF abzuweisen.

5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.6. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Beweise, Urkunde, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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