TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/27 S18 413262-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S18 413.262-1/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 12.206- EASt West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 12.206- EASt West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass zur Prüfung des Antrages Griechenland zuständig ist und führte mit dem Partnerstaat Konsultationen. Am 25.11.2010 stimmte Griechenland der Übernahme des BF zu und erklärte sich zur Prüfung des Antrages für zuständig.

1.2. Der Antrag des Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.5.2010 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde der Berufungswerber nach Griechenland ausgewiesen.1.2. Der Antrag des Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.5.2010 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde der Berufungswerber nach Griechenland ausgewiesen.

Gegen den zurückweisenden Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeakte traf am 19.5.2010 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

Nach Prüfung der Sachlage stellte der erkennende Richter fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

Am 26.5.2010 langte ein E-Mail des BAA ein, in welchem mitgeteilt wird, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist.

In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Unabhängigen Bundesasylsenats zum gegenständlichen Asylverfahren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit des AsylGH und Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 61 AsylG lautet:Paragraph 61, AsylG lautet:

"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende."

3. Inkrafttreten, Anzuwendendes Verfahrensrecht

3.1. Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.3.1. Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

3.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

4. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall:4. Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall:

Art 20 (2) der Dublin II VO lautet:Artikel 20, (2) der Dublin römisch zwei VO lautet:

"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."

Art. 25 der Dublin II VO lautet:Artikel 25, der Dublin römisch zwei VO lautet:

"(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Gesuche und Antworten werden unter Verwendung von Verfahren übermittelt, bei denen der Nachweis des Empfangs gewährleistet ist."

Da der BF weder inhaftiert noch flüchtig ist, endete die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall gem. Art. 20 (2) iVm 25Da der BF weder inhaftiert noch flüchtig ist, endete die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall gem. Artikel 20, (2) in Verbindung mit 25

(1) Dublin II VO mit 26.5.2010. Mit Ablauf dieses Tages ging die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf Österreich über.(1) Dublin römisch zwei VO mit 26.5.2010. Mit Ablauf dieses Tages ging die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf Österreich über.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten