TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/28 S17 410401-2/2010

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Veröffentlicht am 28.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 410.401-2/2010-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, Zl. 09 09.502-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, Zl. 09 09.502-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 1. F. AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 1. F. AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der seinen Angaben nach minderjährige Beschwerdeführer (BF) stellte am 9.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der seinen Angaben nach minderjährige Beschwerdeführer (BF) stellte am 9.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Auf Grund eines Eurodac-Treffers (GR2......) vom 29.08.2008, Samos,

Griechenland, stellte das BAA an Griechenland gem. Art 10 Abs 1 Dublin II-VO eine Wiederaufnahmegesuch, welches am 3.9.2009 übermittelt wurde. Es wurde gem. Art 17 Abs 2 leg cit um dringliche Beantwortung bis spätestens 05.10.2009 gebeten.Griechenland, stellte das BAA an Griechenland gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO eine Wiederaufnahmegesuch, welches am 3.9.2009 übermittelt wurde. Es wurde gem. Artikel 17, Absatz 2, leg cit um dringliche Beantwortung bis spätestens 05.10.2009 gebeten.

Fristgerecht langte keine Antwort Griechenlands ein, weshalb von der Zustimmungsfiktion dieses Landes auf Basis des Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen wurde.Fristgerecht langte keine Antwort Griechenlands ein, weshalb von der Zustimmungsfiktion dieses Landes auf Basis des Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen wurde.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA mit Bescheid vom 18.11.2009 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA mit Bescheid vom 18.11.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde ohne vorheriger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und der Bescheid behoben. Beanstandet wurde dabei im Wesentlichen, dass das eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung offen ließe ob der BF zum rechtlich maßgeblichen "Antragszeitpunkt" volljährig war und der Sachverhalt insoweit nicht hinreichend geklärt sei.Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde ohne vorheriger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der Bescheid behoben. Beanstandet wurde dabei im Wesentlichen, dass das eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung offen ließe ob der BF zum rechtlich maßgeblichen "Antragszeitpunkt" volljährig war und der Sachverhalt insoweit nicht hinreichend geklärt sei.

Nach durchgeführter Ergänzung des Gutachtens mit dem Ergebnis, dass der BF zum Antragszeitpunkt entgegen seinen Angaben bereits volljährig war, hat das BAA den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.3.2010, dem BF zugestellt am 24.3.2010, neuerlich gem. §§ 5 u. 10 AsylG wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückgewiesen.Nach durchgeführter Ergänzung des Gutachtens mit dem Ergebnis, dass der BF zum Antragszeitpunkt entgegen seinen Angaben bereits volljährig war, hat das BAA den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.3.2010, dem BF zugestellt am 24.3.2010, neuerlich gem. Paragraphen 5, u. 10 AsylG wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückgewiesen.

Eine dagegen vom bevollmächtigten Vertreter der Caritas eingebrachte Beschwerde langte samt dem Verwaltungsakt am 14.04.2010 beim AsylGH ein.

Am 14.4.2010 langte seitens des Vertreters ein Schriftsatz ein, worin darauf hingewiesen wurde, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei. Das BAA habe Griechenland am 13.10.2009 von seiner Zuständigkeit durch Verfristung in Kenntnis gesetzt, weshalb spätestens mit 14.4.2010 die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei.

Mit Schriftsatz vom 14.4.2010 hat der AsylGH das BAA zur Stellungnahme zum Ablauf der Überstellungsfrist aufgefordert. Gleichzeitig wurde vom AsylGH die Fremdenpolizei vom wahrscheinlichen Ablauf der Überstellungsfrist nachrichtlich verständigt.

Mit Schreiben vom 16.4.2010 teilte das BAA mit, dass nach Rücksprache mit der Dublin-Abteilung der EAST Ost die Überstellungsfrist tatsächlich am 6.4.2010 abgelaufen sei. Auf Grund eines Versehens sei der Ablauf mit 6.5.2010 errechnet worden.

Mit Beschluss vom 29.4.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 19.5.2010 brachte der Vertreter eine Stellungnahme mit dem Begehren der Zulassung des Verfahrens in Österreich ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Griechenland nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes gem. Art 10 Abs 1 iVm § 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen. Fraglich ist jedoch, ob vor erfolgter Überstellung des BF nach Griechenland nicht bereits die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen ist, was eine Zulassung und Prüfung des Antrages in Österreich zur Folge hätte:Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Griechenland nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes gem. Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen. Fraglich ist jedoch, ob vor erfolgter Überstellung des BF nach Griechenland nicht bereits die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen ist, was eine Zulassung und Prüfung des Antrages in Österreich zur Folge hätte:

Art 19 Abs 4 Dublin II-VO lautet:Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO lautet:

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingebracht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

Aus Art 19 Abs 3 Dublin II-VO geht hervor, dass die Überstellungsfrist ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme läuft.Aus Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO geht hervor, dass die Überstellungsfrist ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme läuft.

Es steht fest, dass Griechenland mit Ablauf der Antwortfrist (5.10.2009) nicht geantwortet hat und somit Griechenland am 6.10.2009 auf Grund der Verschweigung Kraft Zustimmungsfiktion des Art 18 Abs 7 Dublin II-VO iVm Art 10 Abs 1 DVO [Überstellung nach stillschweigender Annahme] zur Dublin II-VO zuständig wurde.Es steht fest, dass Griechenland mit Ablauf der Antwortfrist (5.10.2009) nicht geantwortet hat und somit Griechenland am 6.10.2009 auf Grund der Verschweigung Kraft Zustimmungsfiktion des Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, DVO [Überstellung nach stillschweigender Annahme] zur Dublin II-VO zuständig wurde.

Weder wurde im Verfahren vom AsylGH vor Ablauf der Überstellungsfrist die aufschiebende Wirkung zuerkannt noch haben sich Umstände ergeben, weshalb sich die Überstellungsfrist gem. Art 19 Abs 4 Dublin II-VO auf 12 bzw. 18 Monate erstreckt hätte.Weder wurde im Verfahren vom AsylGH vor Ablauf der Überstellungsfrist die aufschiebende Wirkung zuerkannt noch haben sich Umstände ergeben, weshalb sich die Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO auf 12 bzw. 18 Monate erstreckt hätte.

Für die Fristberechnung im Dublin Verfahren ist der Art 25 Dublin II-VO maßgeblich. Demnach ist gem. Art 25 Abs 1 lit a beim Anfang einer Frist die nach Monaten bemessen wird, der Zeitpunkt zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wurde, der Tag bei der Berechnung dieser Frist nicht mit einzuberechnen, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt.Für die Fristberechnung im Dublin Verfahren ist der Artikel 25, Dublin II-VO maßgeblich. Demnach ist gem. Artikel 25, Absatz eins, Litera a, beim Anfang einer Frist die nach Monaten bemessen wird, der Zeitpunkt zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wurde, der Tag bei der Berechnung dieser Frist nicht mit einzuberechnen, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt.

Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Tag des Ablaufes der Antwortfrist (5.10.2009) nicht mit einzurechnen ist und sich der Beginn der Überstellungsfrist nach dem 6.10.2009 richtet

Gemäß Art 25 Abs 1 lit b leg cit endet eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. (....)Gemäß Artikel 25, Absatz eins, Litera b, leg cit endet eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. (....)

In diesem Fall bedeutet dies, dass die Sechsmonatsfrist zur Überstellung (Berechnungsbeginn 6.10.2009) somit mit Ablauf des 6.4.2010 endete, was auch der Ansicht der belangten Behörde in der Stellungnahme entspricht. Die Überstellungsfrist war somit bereits vor Einlangen der Beschwerde beim AsylGH (14.4.2010) abgelaufen, wodurch gem. Art 19 Abs 4 Dublin II-VO die Zuständigkeit zur Prüfung dieses Asylantrages ex lege auf Österreich überging.In diesem Fall bedeutet dies, dass die Sechsmonatsfrist zur Überstellung (Berechnungsbeginn 6.10.2009) somit mit Ablauf des 6.4.2010 endete, was auch der Ansicht der belangten Behörde in der Stellungnahme entspricht. Die Überstellungsfrist war somit bereits vor Einlangen der Beschwerde beim AsylGH (14.4.2010) abgelaufen, wodurch gem. Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO die Zuständigkeit zur Prüfung dieses Asylantrages ex lege auf Österreich überging.

Es war daher der Beschwerde gem. § 41 Abs 3 1. Fall stattzugeben.Es war daher der Beschwerde gem. Paragraph 41, Absatz 3, 1. Fall stattzugeben.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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