TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/31 S13 306762-5/2010

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Veröffentlicht am 31.05.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S13 306.762-5/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. RussischeDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische

Föderation, vertreten durch: Mag. RUDERSTALLER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 09 12.330 - EAST Ost, zu

Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2010, GZ. S13 306.762-4/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.02.2010, GZ. S13 306.762-4/2010-2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt und Rechtsmittel

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und vier Geschwistern am 25.08.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 03.10.2006, FZ. 06 08.885 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG mit der Begründung als unzulässig zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 "idgF" (im Folgenden: AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Mit Bescheid vom 03.10.2006, FZ. 06 08.885 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG mit der Begründung als unzulässig zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, "idgF" (im Folgenden: AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Mit Bescheid vom 08.11.2006, FZ. 306.762-C1/E1-XVIII/59/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 08.11.2006, FZ. 306.762-C1/E1-XVIII/59/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihrer Familie nach Polen überstellt, die Familie kehrte jedoch - bis auf einen der Brüder - nach Österreich zurück und erhob Beschwerde gegen den UBAS-Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof (AS 25, 341), welcher mit Beschluss vom 01.02.2007 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Mit Beschluss vom 27.05.2008, Zlen. 2007/20/0095 bis 0099-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG iVm Art. 129c Abs. 1 B-VG ab.Mit Beschluss vom 27.05.2008, Zlen. 2007/20/0095 bis 0099-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG ab.

Am 08.07.2008 stellte das Bundesasylamt den "Laissez-Passer"-Schein für eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen aus.

Am 09.07.2008 heiratete die Beschwerdeführerin in XXXX einen in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling aus Tschetschenien nach muslimischem Ritus und zog am 29.07.2008 zu ihm, was dem Bundesasylamt durch Übermittlung des Meldezettels am 24.09.2008 bekannt gemacht wurde.Am 09.07.2008 heiratete die Beschwerdeführerin in römisch 40 einen in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling aus Tschetschenien nach muslimischem Ritus und zog am 29.07.2008 zu ihm, was dem Bundesasylamt durch Übermittlung des Meldezettels am 24.09.2008 bekannt gemacht wurde.

Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt und Rechtsmittel

Am 03.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin der BH XXXX, Fremdenwesen, zum Zwecke der Überstellung vorgeführt, wobei die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Asylantrag stellte.Am 03.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin der BH römisch 40 , Fremdenwesen, zum Zwecke der Überstellung vorgeführt, wobei die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Asylantrag stellte.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.11.2008, FZ. 08 10.846 EAST-West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (II.).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.11.2008, FZ. 08 10.846 EAST-West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (römisch zwei.).

In der dagegen erhobenen Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin unter Vorlage der Heiratsurkunde mit, dass sie ihren Ehemann am XXXX in XXXX (Tirol) auch standesamtlich geheiratet habe.In der dagegen erhobenen Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin unter Vorlage der Heiratsurkunde mit, dass sie ihren Ehemann am römisch 40 in römisch 40 (Tirol) auch standesamtlich geheiratet habe.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.07.2009, GZ. S13 306.762-3/2008/3E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen, da sich weder die Rechtslage noch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geändert habe.

Die Beschwerdeführerin wurde am 19.08.2009 erneut nach Polen überstellt.

Drittes Verfahren vor dem Bundesasylamt, Rechtsmittel und weiterer Verlauf

Die Beschwerdeführerin reiste am 07.10.2009 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt machte die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen geltend, dass sie mittlerweile im fünften Monat von ihrem Ehemann schwanger sei und der Geburtstermin mit XXXX errechnet worden sei. Sie lebe wieder mit ihrem Ehemann zusammen.Im Verfahren vor dem Bundesasylamt machte die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen geltend, dass sie mittlerweile im fünften Monat von ihrem Ehemann schwanger sei und der Geburtstermin mit römisch 40 errechnet worden sei. Sie lebe wieder mit ihrem Ehemann zusammen.

Mit Bescheid vom 22.01.2010, FZ. 09 12.330 - EAST Ost, zugestellt am 27.01.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 22.01.2010, FZ. 09 12.330 - EAST Ost, zugestellt am 27.01.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück.

Die dagegen zum Asylgerichtshof fristgerecht erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis vom 23.02.2010, GZ. S13 306.762-4/2010/2E, der Vertretern der Beschwerdeführerin zugestellt am 24.02.2010, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Wegen der bevorstehenden Geburt wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 17.06.2010 aufgeschoben (Spruchpunkt II.) (AS 299).Die dagegen zum Asylgerichtshof fristgerecht erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis vom 23.02.2010, GZ. S13 306.762-4/2010/2E, der Vertretern der Beschwerdeführerin zugestellt am 24.02.2010, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Wegen der bevorstehenden Geburt wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 17.06.2010 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 299).

Am XXXX kam die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, in Wien zur Welt. Als Vater ist in der Geburtsurkunde der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben (AS 261).Am römisch 40 kam die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in Wien zur Welt. Als Vater ist in der Geburtsurkunde der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben (AS 261).

Am 05.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer neugeborenen Tochter für diese einen Antrag auf Asyl. Über den Antrag ist noch nicht entschieden worden.

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Am 11.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.Am 11.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.

In diesem macht die Beschwerdeführerin geltend, dass mit der Geburt ihrer Tochter und der Asylantragstellung für diese ein neues Sachverhaltselement vorliege, dass im letzten Verfahren noch keine Berücksichtigung habe finden können, da die Tochter damals noch nicht geboren sei.

Dieses Sachverhaltselement sei auch entscheidungsrelevant, da das Verfahren der Tochter vom Bundesasylamt gemäß § 34 AsylG zuzulassen sei, weil es sich um die leibliche Tochter ihres Ehemannes handele, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei.Dieses Sachverhaltselement sei auch entscheidungsrelevant, da das Verfahren der Tochter vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 34, AsylG zuzulassen sei, weil es sich um die leibliche Tochter ihres Ehemannes handele, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei.

Der Antrag langte am 20.05.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG hat über die Wiederaufnahme die Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG hat über die Wiederaufnahme die Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, die zu E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, die zu E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird darüber hinaus ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird darüber hinaus ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).

Der Antrag ist im vorliegenden Fall abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 69 AVG nicht vorliegen.Der Antrag ist im vorliegenden Fall abzuweisen, da die Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG nicht vorliegen.

Ohne in die Prüfung eintreten zu müssen, ob die Geburt des Kindes für sich genommen oder in Zusammenhang mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, genügt in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass das Kind zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.02.2010, Zl. S13 306.762-4/2010/2E noch nicht geboren war. Diese Tatsache konnte daher den Inhalt des Erkenntnisses nicht beeinflussen. Es handelt sich in soweit nämlich nicht um eine Tatsache, die schon vorhanden war, welche die Beschwerdeführerin jedoch unverschuldet nicht hat geltend machen können.

Das mit dem des Asylgerichtshofes vom 23.02.2010, Zl. S13 306.762-4/2010/2E, abgeschlossene Verfahren ist daher nicht wieder aufzunehmen.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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