TE AsylGH Beschluss 2010/5/31 A4 401130-4/2010

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Veröffentlicht am 31.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A4 401.130-4/2010/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, FZ: 10 04.201-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ägypten alias staatenlos, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, FZ: 10 04.201-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ägypten alias staatenlos, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 i.V.m. § 41a AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 24.06.2005 (erstmals) unter dem Namen XXXX alias XXXX einen Antrag auf Asylgewährung.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 24.06.2005 (erstmals) unter dem Namen römisch 40 alias römisch 40 einen Antrag auf Asylgewährung.

Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 30.06.2005, 04.07.2005 und am 15.02.2006 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am XXXX, Israel geboren zu sein. Er habe in Gaza bis zu seiner Ausreise gelebt. Er suche um Asyl an, weil er in Österreich arbeiten wolle. Sonst habe er keine Gründe.Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 30.06.2005, 04.07.2005 und am 15.02.2006 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am römisch 40 , Israel geboren zu sein. Er habe in Gaza bis zu seiner Ausreise gelebt. Er suche um Asyl an, weil er in Österreich arbeiten wolle. Sonst habe er keine Gründe.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2006, FZ. 05 09.351-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Palästina (Israel) festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Palästina (Israel) ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2006, FZ. 05 09.351-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Palästina (Israel) festgestellt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Palästina (Israel) ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Berufung, sodass die Entscheidung der Erstinstanz in Rechtskraft erwuchs.

II. 1. Am 20.03.2008 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr unter dem Namen XXXX, einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 20.03.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, ein "Problem in Ägypten mit einem Libyer, zwei Golf-Arabern und drei Ägyptern" zu haben. Diese Leute würden illegale Reisen nach Europa organisieren. Er sei von diesen Männern misshandelt worden. Sie hätten ihm mit sogenannten Schweizer Krachern Verbrennungen am rechten Unterarm zugefügt. Er habe in Ägypten kein Glück und wolle dort nicht leben. Er befürchte, dort getötet zu werden und könne dort nicht leben.römisch zwei. 1. Am 20.03.2008 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr unter dem Namen römisch 40 , einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 20.03.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, ein "Problem in Ägypten mit einem Libyer, zwei Golf-Arabern und drei Ägyptern" zu haben. Diese Leute würden illegale Reisen nach Europa organisieren. Er sei von diesen Männern misshandelt worden. Sie hätten ihm mit sogenannten Schweizer Krachern Verbrennungen am rechten Unterarm zugefügt. Er habe in Ägypten kein Glück und wolle dort nicht leben. Er befürchte, dort getötet zu werden und könne dort nicht leben.

Am 03.04.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass nicht alles, was er 2005 angegeben hätte, der Wahrheit entspräche. Er habe wissentlich "in allen drei Belangen" die Unwahrheit gesagt. Von anderen arabischen Asylwerbern sei ihm gesagt worden, dass er hier ständig leben könne, wenn er um Asyl ansuche. Zu den im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben bezüglich des Fluchtgrundes und des Fluchtweges wolle er nichts berichtigen. Er sei im Jahre 2005 nach Österreich eingereist und hier durchgehend aufhältig gewesen. Im Sommer 2001 sei sein Problem aufgetreten. Er kenne eine Gruppe von Schleppern, die auch mit Drogen und Waffen handeln würden. Von diesen Leuten, die seine Mitarbeit bei Schlepperei, Drogen und Waffenhandel gefordert hätten, sei er bedroht worden. Als diese Leute auch seine Familie bedroht hätten, habe er ihnen mit der Polizei gedroht. Im Jahr 2001 sei er von ihnen misshandelt worden. Er hätte Angst gehabt, getötet zu werden und sei dann im Jahre 2004 nach Libyen gezogen. Auf die Frage, ob die angegebenen Gründe bereits beim ersten Asylantrag Gültigkeit gehabt hätten, gab er an, dass im Jahre 2005 nach wie vor Gefahr für ihn bestanden habe.

Am 03.04.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 03.04.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 09.04.2008 neuerlich im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab an, mit keiner sonstigen Person in einer Familieneigenschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, in Ägypten nicht leben zu können, da er dort Probleme habe. Es könnte auch sein, dass er in Ägypten Probleme bekomme, da er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe.

Am 02.07.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab an, nunmehr eine Freundin zu haben, die er heiraten möchte. Er wolle aber ihren Namen nicht nennen und zu ihrer Person nichts weiter angeben.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, AZ 08 02.702-EAST Ost, wurde der am 20.03.2008 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, AZ 08 02.702-EAST Ost, wurde der am 20.03.2008 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 18.08.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008, GZ A4 401.130-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.09.2008 in Rechtskraft.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008, GZ A4 401.130-1/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.09.2008 in Rechtskraft.

III. 1. Am 06.10.2009 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namenrömisch drei. 1. Am 06.10.2009 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen

XXXX aus dem Stande der Schubhaft beim Polizeianhaltezentrum XXXX einen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 aus dem Stande der Schubhaft beim Polizeianhaltezentrum römisch 40 einen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, im Jahre 2008 die ganze Wahrheit gesagt zu haben und seine Angaben vollinhaltlich aufrecht zu halten. In Ägypten habe er mit einer Schlepperbande gearbeitet. Er sei verantwortlich gewesen "Geld von Geschleppten" zu nehmen. Zwei der "Geschleppten" wären auf dem Wege von Ägypten nach Europa in Libyen verstorben. Nunmehr werde er von den Verwandten der verstorbenen Personen bedroht.

Am 13.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 13.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2009 vor dem Bundesasylamt erneut im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass er bei einer Schleppung von zwei Personen aus seinem Dorf nach Libyen beteiligt gewesen sei. Die zwei geschleppten Leute wären ums Leben gekommen. Die Familien der Verstorbenen hätten sich nunmehr an ihm rächen wollen. Die Personen wären im Jahre 2003 geschleppt worden. Dies habe er aber in den beiden vorhergehenden Verfahren nicht angegeben. Neue Fluchtgründe gäbe es keine. Er lebe nunmehr unangemeldet bei seiner Freundin, die er in einem Kaffeehaus vor ca. 7 Monaten kennengelernt habe.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2009, AZ 09 12.284 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2009, AZ 09 12.284 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2009, GZ A4 401.130-2/2009/2E, gemäß § 68 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 27.11.2009 in Rechtskraft.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2009, GZ A4 401.130-2/2009/2E, gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 27.11.2009 in Rechtskraft.

IV. 1. Am 30.03.2010 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namenrömisch vier. 1. Am 30.03.2010 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen

XXXX aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er seit seinem letzten Asylantrag Österreich nicht mehr verlassen habe. In dieser Zeit habe er in Wien bei einem Freund gewohnt. Er sei seit 8 Jahren in Europa. Zu seiner Heimat habe er überhaupt keinen Kontakt mehr. Er habe dieselben Gründe, wie er sie schon bei seinem letzten Asylantrag angegeben habe. Seine Probleme würden aber immer größer, da er nicht zurückgekehrt sei. Neue Gründe habe er nicht, er habe nur Angst, zurückzukehren. Man würde ihn sofort umbringen. Leute einer bestimmten Gruppierung würden ihn töten wollen. Von seinem Heimatstaat selbst habe er nichts zu befürchten. Seinen neuerlichen Asylantrag stelle er, weil er Angst habe, abgeschoben zu werden.

Am 01.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 01.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.04.2010 vor dem Bundesasylamt erneut im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass seine Angaben, die er in der Erstbefragung gemacht habe, der Wahrheit entsprächen. Er stelle nun einen neuerlichen Asylantrag, weil er in seinem Heimatland mit dem Umbringen bedroht werde. Er sei von der Mafia in seinem Heimatland sexuell missbraucht worden. Er sei von diesen Leuten auch körperlich misshandelt worden. Sie hätten Zigaretten auf seinem rechten Unterarm ausgedrückt. Die sexuelle und die körperliche Misshandlung wären vor 8 Jahren passiert. Er habe diese Gründe bisher noch nicht angegeben, weil er sich dafür geschämt habe. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe eine Freundin, die er im April 2008 in einem Kaffeehaus in XXXX kennengelernt habe. Er wohne unangemeldet bei ihr. Sie arbeite und komme für seinen Lebensunterhalt auf. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten müsse er mit dem sicheren Tod rechnen. Er werde von drei Seiten - den Islamisten, der Polizei und von einer Schlepperorganisation - bedroht.Der Beschwerdeführer wurde am 13.04.2010 vor dem Bundesasylamt erneut im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass seine Angaben, die er in der Erstbefragung gemacht habe, der Wahrheit entsprächen. Er stelle nun einen neuerlichen Asylantrag, weil er in seinem Heimatland mit dem Umbringen bedroht werde. Er sei von der Mafia in seinem Heimatland sexuell missbraucht worden. Er sei von diesen Leuten auch körperlich misshandelt worden. Sie hätten Zigaretten auf seinem rechten Unterarm ausgedrückt. Die sexuelle und die körperliche Misshandlung wären vor 8 Jahren passiert. Er habe diese Gründe bisher noch nicht angegeben, weil er sich dafür geschämt habe. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe eine Freundin, die er im April 2008 in einem Kaffeehaus in römisch 40 kennengelernt habe. Er wohne unangemeldet bei ihr. Sie arbeite und komme für seinen Lebensunterhalt auf. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten müsse er mit dem sicheren Tod rechnen. Er werde von drei Seiten - den Islamisten, der Polizei und von einer Schlepperorganisation - bedroht.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, AZ 10 02.761 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, AZ 10 02.761 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.04.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin führt er aus, dass er schon mehrere Anträge gestellt habe, aber bisher nie die genaueren Umstände erzählen habe können. Er sei sexuell misshandelt worden. Für diese Tatsache schäme er sich sehr und habe daher bis jetzt nicht offen reden können. Es liege keine Schuld seinerseits vor, dass er dies bis jetzt nicht gemacht habe, da er in seiner religiösen Herkunft sehr verwurzelt sei und derartige Aktionen geächtet seien. Er hätte dieses Vorbringen noch mehr schildern können, doch die belangte Behörde habe ungeeignete Fragen gestellt. Es sei ihm somit unmöglich gewesen, ausführlich zu erzählen, weil er dazu keine Gelegenheit gehabt hätte. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit einer derart gravierenden Verletzung der Ermittlungspflichten und der Verfahrensgrundsätze belegt, dass sie Widersprüche nur konstruiert habe, ohne ihn tatsächlich zu seinem Vorbringen zu befragen. Die Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht geeignet nachgekommen.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. A4 401.130-3/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. A4 401.130-3/2010/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

V.1. Am 17.05.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen bereits fünften Antrag auf internationalen Schutz i. S.d. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Er wurde am 17.05.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, er wäre als Moslem geboren und hier in Österreich im Juli 2009 zum jüdischen Glauben konvertiert. Er könne diesen Glauben in seinem Heimatland nicht ausüben und könne nicht zurück. Er möchte diese Religion weiter ausüben und gäbe es in Ägypten nur Christen und Moslems. Er sei in XXXX konvertiert, das sei in XXXX bei einer jüdischen Synagoge gewesen. Wo die Synagoge sei, könne er nicht sagen. Der jüdische Prediger heiße XXXX. Zu ihm könne er auch nichts vorbringen, er hätte ihn nur einmal getroffen. Nach seiner Konversion wäre er dreimal in der Synagoge gewesen. Da er ein Monat später festgenommen worden sei, habe er nichts über den jüdischen Glauben erfahren und kenne keine Feiertage. Nach der Haftentlassung (Ende August 2009) bis zur neuerlichen Festnahme im März 2010 habe er keine Synagoge besucht. Sonst habe er keine neuen Gründe.römisch fünf.1. Am 17.05.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen bereits fünften Antrag auf internationalen Schutz i. S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Er wurde am 17.05.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, er wäre als Moslem geboren und hier in Österreich im Juli 2009 zum jüdischen Glauben konvertiert. Er könne diesen Glauben in seinem Heimatland nicht ausüben und könne nicht zurück. Er möchte diese Religion weiter ausüben und gäbe es in Ägypten nur Christen und Moslems. Er sei in römisch 40 konvertiert, das sei in römisch 40 bei einer jüdischen Synagoge gewesen. Wo die Synagoge sei, könne er nicht sagen. Der jüdische Prediger heiße römisch 40 . Zu ihm könne er auch nichts vorbringen, er hätte ihn nur einmal getroffen. Nach seiner Konversion wäre er dreimal in der Synagoge gewesen. Da er ein Monat später festgenommen worden sei, habe er nichts über den jüdischen Glauben erfahren und kenne keine Feiertage. Nach der Haftentlassung (Ende August 2009) bis zur neuerlichen Festnahme im März 2010 habe er keine Synagoge besucht. Sonst habe er keine neuen Gründe.

2. Am 20.05.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme statt, wobei er angab, alles angegeben zu haben. Es sei keine Änderung erforderlich. Seit seiner Antragstellung im Jahre 2005 habe er Österreich nicht verlassen. Auch seine Fluchtgründe bestünden immer noch. Die neuen Fluchtgründe, die er in der Erstbefragung angegeben hätte, halte er aufrecht. Auf die Frage, warum er das Vorbringen der Konversion zum jüdischen Glauben am XXXX nicht schon am 6.10.2009 und am 30.03.2010, bei seinem (dritten und vierten) Asylantrag vorgebracht habe, brachte er vor, dass ihn niemand gefragt hätte. Er könne seinen Glauben in Ägypten nicht frei ausüben. Er sei als Moslem aufgewachsen, möchte aber seinen Glauben frei ausüben. Wie bereits angegeben, habe er eine Freundin.2. Am 20.05.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme statt, wobei er angab, alles angegeben zu haben. Es sei keine Änderung erforderlich. Seit seiner Antragstellung im Jahre 2005 habe er Österreich nicht verlassen. Auch seine Fluchtgründe bestünden immer noch. Die neuen Fluchtgründe, die er in der Erstbefragung angegeben hätte, halte er aufrecht. Auf die Frage, warum er das Vorbringen der Konversion zum jüdischen Glauben am römisch 40 nicht schon am 6.10.2009 und am 30.03.2010, bei seinem (dritten und vierten) Asylantrag vorgebracht habe, brachte er vor, dass ihn niemand gefragt hätte. Er könne seinen Glauben in Ägypten nicht frei ausüben. Er sei als Moslem aufgewachsen, möchte aber seinen Glauben frei ausüben. Wie bereits angegeben, habe er eine Freundin.

3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 20.05.2010, FZ. 10 04.201-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 20.05.2010, FZ. 10 04.201-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe.

4. Die Verwaltungsakten langten am 26.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.4. Die Verwaltungsakten langten am 26.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 17.05.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 17.05.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

2.1. aufrechte Ausweisung

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, Zl. 05 09.351-BAG, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im Sinne des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 gibt die seinerzeitige Ausweisung nach dem AsylG 1997 als eine solche nach § 10 AsylG 2005.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, Zl. 05 09.351-BAG, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im Sinne des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 gibt die seinerzeitige Ausweisung nach dem AsylG 1997 als eine solche nach Paragraph 10, AsylG 2005.

2.2. Res iudicata

Der Beschwerdeführer hat im fünften Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Ägypten geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien. Hinzuweisen ist weiter, dass der Beschwerdeführer schon beim ersten Asylantrag die Unwahrheit gesagt hat.

In Steigerung seiner bisherigen - schon im ersten Asylverfahren als nicht asylrelevant festgestellten Fluchtgründe - behauptet der Beschwerdeführer nunmehr, er könne deshalb nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er im Juli 2009 zum jüdischen Glauben konvertiert wäre und er im Falle einer Rückkehr seinen Glauben nicht frei ausüben könnte.

Dieses neue Vorbringen enthält keinen glaubhaften Kern, da das Vorbringen jede Konkretisierung vermissen lässt. So gibt er nur an, in XXXX bei einer Synagoge am XXXX zum jüdischen Glauben konvertiert zu sein. Wo genau die Synagoge gelegen sei, könne er aber nicht sagen und könne er auch nichts über einen Prediger namens XXXX sagen. Er kenne auch keine (jüdischen) Feiertage und habe auch seit seiner Haftentlassung Ende Dezember 2009 bis zur nächsten Festnahme im März 2010 keine Synagoge mehr besucht.Dieses neue Vorbringen enthält keinen glaubhaften Kern, da das Vorbringen jede Konkretisierung vermissen lässt. So gibt er nur an, in römisch 40 bei einer Synagoge am römisch 40 zum jüdischen Glauben konvertiert zu sein. Wo genau die Synagoge gelegen sei, könne er aber nicht sagen und könne er auch nichts über einen Prediger namens römisch 40 sagen. Er kenne auch keine (jüdischen) Feiertage und habe auch seit seiner Haftentlassung Ende Dezember 2009 bis zur nächsten Festnahme im März 2010 keine Synagoge mehr besucht.

Für die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht weiter, dass der Beschwerdeführer über mögliche zu besuchende Übertrittskurse bzw. bevorstehende Aufnahmerituale kein Vorbringen erstattet hat. In diesem Zusammenhang darf noch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach am XXXX konvertiert ist. Dass er dieses - für ihn und das weitere Verfahren wichtige Vorbringen - bei seinen weiteren (dritten und vierten) Anträgen auf internationalen Schutz am 06.10.2009 und 30.03.2010 nicht dargelegt hat, bestärkt die Unglaubwürdigkeit dieses gesteigerten Vorbringens.Für die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht weiter, dass der Beschwerdeführer über mögliche zu besuchende Übertrittskurse bzw. bevorstehende Aufnahmerituale kein Vorbringen erstattet hat. In diesem Zusammenhang darf noch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach am römisch 40 konvertiert ist. Dass er dieses - für ihn und das weitere Verfahren wichtige Vorbringen - bei seinen weiteren (dritten und vierten) Anträgen auf internationalen Schutz am 06.10.2009 und 30.03.2010 nicht dargelegt hat, bestärkt die Unglaubwürdigkeit dieses gesteigerten Vorbringens.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK

2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung in Palästina (Israel) nicht vorgebracht hat. Da sich aus dem zu Spruchpunkt I. führenden Verfahrensabschnitt dieses Bescheides eindeutig ergab, dass die vom Beschwerdeführer behauptetet Zugehörigkeit zu Palästina (Israel) unglaubwürdig ist, ist der Beschwerdeführer dort auch keiner Gefährdung ausgesetzt und somit draus keine Bedrohung i.S.d. § 50 FPG ableitbar. Eine Rückkehrgefährdung für einen anderen Staat hat der Beschwerdeführer in dem erwähnten Verfahrensabschnitt ebenfalls nicht behauptet.2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung in Palästina (Israel) nicht vorgebracht hat. Da sich aus dem zu Spruchpunkt römisch eins. führenden Verfahrensabschnitt dieses Bescheides eindeutig ergab, dass die vom Beschwerdeführer behauptetet Zugehörigkeit zu Palästina (Israel) unglaubwürdig ist, ist der Beschwerdeführer dort auch keiner Gefährdung ausgesetzt und somit draus keine Bedrohung i.S.d. Paragraph 50, FPG ableitbar. Eine Rückkehrgefährdung für einen anderen Staat hat der Beschwerdeführer in dem erwähnten Verfahrensabschnitt ebenfalls nicht behauptet.

2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Ägypten im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Ägypten zur Zeit nicht gesprochen werden, Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Ägypten im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Ägypten zur Zeit nicht gesprochen werden, Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.

2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers oder seines Vertreters wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers oder seines Vertreters wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Hinsichtlich seiner Freundin in XXXX wird ausgeführt, dass bis dato keine Veränderung in dieser Beziehung eingetreten ist. Wegen der kurzen Zeit des Zusammenlebens ist davon auszugehen, dass von einer gewichtigen Beziehungsintensität noch nicht gesprochen werden kann, da der Beschwerdeführer hiezu nur angibt, unangemeldet bei seiner Freundin zu leben und finanziell unabhängig zu sein. Auch deutet der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Freundin nicht ordnungsgemäß angemeldet hat darauf hin, dass eine längere Dauer der Lebensgemeinschaft und damit verbunden eine tiefer gehende Beziehungsintensität nicht geplant ist.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Hinsichtlich seiner Freundin in römisch 40 wird ausgeführt, dass bis dato keine Veränderung in dieser Beziehung eingetreten ist. Wegen der kurzen Zeit des Zusammenlebens ist davon auszugehen, dass von einer gewichtigen Beziehungsintensität noch nicht gesprochen werden kann, da der Beschwerdeführer hiezu nur angibt, unangemeldet bei seiner Freundin zu leben und finanziell unabhängig zu sein. Auch deutet der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Freundin nicht ordnungsgemäß angemeldet hat darauf hin, dass eine längere Dauer der Lebensgemeinschaft und damit verbunden eine tiefer gehende Beziehungsintensität nicht geplant ist.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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