TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/2 A2 411744-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 411.744-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 09 04.006-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 09 04.006-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 23-jähriger algerischer Staatsangehöriger, zugehörig der moslemischen Religion, wurde am 02.04.2009 im Zuge einer Schwerpunktatiton wegen unbefugten Aufenthaltes betreten, woraufhin er am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 15-25 BAA). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, Ende Februar 2009 habe er seine Heimatstadt XXXX verlassen und sei schlepperunterstützt von Tunis über Istanbul nach Ungarn geflogen, von wo er weiter nach Österreich gefahren sei. Er habe eigentlich nach Italien gewollt, da er gehört habe, dass dort viele Algerier seien. Als Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, seine Heimat wegen des Terrorismus verlassen zu haben. Er habe wegen Terroristen sein Studium abgebrochen. Nach einem algerischen Gesetz werde man nach Beendigung des Studiums zum Militär eingezogen. Die Leute in Algerien seien wie Nummern. Die Regierung ziehe die Leute ein, woraufhin diese von Terroristen umgebracht werden würden. Seine zwei namentlich genannten Freunde seien während ihres Militärdienstes umgebracht worden. Man habe keine Wahl und müsse zum Militär. Er habe dies nicht wollen und sei deshalb geflohen. Selbst wenn die Terroristen wüssten, dass man nicht beim Militär gewesen wäre, würden sie einen nicht in Ruhe lassen.2. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 15-25 BAA). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, Ende Februar 2009 habe er seine Heimatstadt römisch 40 verlassen und sei schlepperunterstützt von Tunis über Istanbul nach Ungarn geflogen, von wo er weiter nach Österreich gefahren sei. Er habe eigentlich nach Italien gewollt, da er gehört habe, dass dort viele Algerier seien. Als Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, seine Heimat wegen des Terrorismus verlassen zu haben. Er habe wegen Terroristen sein Studium abgebrochen. Nach einem algerischen Gesetz werde man nach Beendigung des Studiums zum Militär eingezogen. Die Leute in Algerien seien wie Nummern. Die Regierung ziehe die Leute ein, woraufhin diese von Terroristen umgebracht werden würden. Seine zwei namentlich genannten Freunde seien während ihres Militärdienstes umgebracht worden. Man habe keine Wahl und müsse zum Militär. Er habe dies nicht wollen und sei deshalb geflohen. Selbst wenn die Terroristen wüssten, dass man nicht beim Militär gewesen wäre, würden sie einen nicht in Ruhe lassen.

3. Die vom Bundesasylamt an Italien und Ungarn gestellten Informationsersuchen verliefen indes negativ.

4. Am 09.11.2009 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund (As. 131-151 BAA). Er sei algerischer Staatsangehöriger und zugehörig der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion. Er spreche Arabisch und Französisch und verfüge über eine fünfzehnjährige Schulbildung. Er habe bis zu einer Ausreise in seiner Heimatstadt XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihre wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen. Er habe ein dreijähriges Studium betrieben, habe es jedoch nach dem zweiten Jahr abgebrochen und sei geflüchtet, da er nicht zum Militär gewollt hätte. In Algerien sei der Wehrdienst verpflichtend. Wenn er seinen Militärdienst abgeleistet hätte, wäre er im Kampf gegen die Terroristen eingesetzt worden. Nach der Ableistung seines Militärdienstes wäre er von den Terroristen verfolgt bzw. gezwungen worden, sich ihnen anzuschließen. Wenn er sein Studium abgeschlossen hätte und er keine Bestätigung über die Ableistung seines Militärdienstes vorlegen hätte können, hätte er keine Stelle bekommen. Eine konkrete Konfrontation mit den Terroristen habe es jedoch nicht gegeben. Ein genereller Kontakt zu diesen bestehe im Alltag auch nicht, diese seien in den Bergen. Um wen es sich bei den Terroristen handle oder was sie bezweckten, wisse er nicht. Er sei wehrdiensttauglich und daher vom Wehrdienst nicht befreit. Seine Musterung sei wegen seines Studiums verschoben worden. Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme führte er aus, dass er eine Musterung gehabt hätte und dabei seine Wehrdiensttauglichkeit festgestellt worden sei. Einen Musterungsbescheid habe er auch erhalten, jedoch keinen Einberufungsbescheid. Er hätte erst nach seinem Studium seinen Militärdienst ableisten müssen. Zwei seiner Freunde seien eingerückt. Er habe jährlich seine Studienerfolgsbestätigung der Musterungsbehörde vorgelegt und so seine Einrückung verschoben. Er habe zwar von der Möglichkeit eines Auslandsstudiums gewusst, jedoch hätte er dafür über die nötigen Kontakte nicht verfügt.4. Am 09.11.2009 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund (As. 131-151 BAA). Er sei algerischer Staatsangehöriger und zugehörig der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion. Er spreche Arabisch und Französisch und verfüge über eine fünfzehnjährige Schulbildung. Er habe bis zu einer Ausreise in seiner Heimatstadt römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihre wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen. Er habe ein dreijähriges Studium betrieben, habe es jedoch nach dem zweiten Jahr abgebrochen und sei geflüchtet, da er nicht zum Militär gewollt hätte. In Algerien sei der Wehrdienst verpflichtend. Wenn er seinen Militärdienst abgeleistet hätte, wäre er im Kampf gegen die Terroristen eingesetzt worden. Nach der Ableistung seines Militärdienstes wäre er von den Terroristen verfolgt bzw. gezwungen worden, sich ihnen anzuschließen. Wenn er sein Studium abgeschlossen hätte und er keine Bestätigung über die Ableistung seines Militärdienstes vorlegen hätte können, hätte er keine Stelle bekommen. Eine konkrete Konfrontation mit den Terroristen habe es jedoch nicht gegeben. Ein genereller Kontakt zu diesen bestehe im Alltag auch nicht, diese seien in den Bergen. Um wen es sich bei den Terroristen handle oder was sie bezweckten, wisse er nicht. Er sei wehrdiensttauglich und daher vom Wehrdienst nicht befreit. Seine Musterung sei wegen seines Studiums verschoben worden. Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme führte er aus, dass er eine Musterung gehabt hätte und dabei seine Wehrdiensttauglichkeit festgestellt worden sei. Einen Musterungsbescheid habe er auch erhalten, jedoch keinen Einberufungsbescheid. Er hätte erst nach seinem Studium seinen Militärdienst ableisten müssen. Zwei seiner Freunde seien eingerückt. Er habe jährlich seine Studienerfolgsbestätigung der Musterungsbehörde vorgelegt und so seine Einrückung verschoben. Er habe zwar von der Möglichkeit eines Auslandsstudiums gewusst, jedoch hätte er dafür über die nötigen Kontakte nicht verfügt.

Auf Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung ausgeführt habe, seine zwei Freunde seien beim Militär umgebracht worden, hingegen in dieser Einvernahme davon nichts erwähnt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe zwar von ihrer Einrückung berichtet, jedoch dann den Gedanken unterbrochen und nichts über deren Ermordung erzählt. Auf neuen Vorhalt, dass wenn deren Ermordung der Auslöser für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen sei, er dies heute vorbringen hätte müssen, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gesagt, dass sie eingerückt seien und er deshalb seine Heimat verlassen habe. Auch er hätte beim Militärdienst getötet werden können. Seine zwei Freunde hätten XXXX und XXXX geheißen. Sie seien Ende 2006 beim Militär gewesen und im Jänner oder Februar 2007 im Boumerdes-Gebirge ums Leben gekommen; welchen Rang sie beim Militär gehabt hätten, wisse er nicht. Nachgefragt, woher er wisse, dass auch er im Kampf gegen die Terroristen eingesetzt werden würde, führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei bekannt, dass Rekruten im Kampf gegen Terroristen in diesen Gebieten eingesetzt würden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zum Einrückungszeitpunkt seiner Freunde noch nicht studiert hätte und nach deren Ermordung zwei Jahre vergangen seien, bevor er ausgereist sei, entgegnete er, sie schon früher gekannt zu haben und keine Möglichkeit gehabt zu haben, sein Heimatland früher zu verlassen; die legale Ausreise sei ihm nicht möglich gewesen und für die illegale Ausreise hätte er kein Geld gehabt. Auf erneuten Vorhalt, dass er für die Ausreise aus Tunesien auch kein Visum gehabt und ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten, merkte der Beschwerdeführer an, aus Tunesien mit einem gefälschten Reisepass ausgereist zu sein. Er sei ihm nicht möglich, Urkunden aus seiner Heimat vorzulegen, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Er habe keine Verwandten in Österreich. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch gelegentlichen Zeitungsverkauf.Auf Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung ausgeführt habe, seine zwei Freunde seien beim Militär umgebracht worden, hingegen in dieser Einvernahme davon nichts erwähnt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe zwar von ihrer Einrückung berichtet, jedoch dann den Gedanken unterbrochen und nichts über deren Ermordung erzählt. Auf neuen Vorhalt, dass wenn deren Ermordung der Auslöser für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen sei, er dies heute vorbringen hätte müssen, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gesagt, dass sie eingerückt seien und er deshalb seine Heimat verlassen habe. Auch er hätte beim Militärdienst getötet werden können. Seine zwei Freunde hätten römisch 40 und römisch 40 geheißen. Sie seien Ende 2006 beim Militär gewesen und im Jänner oder Februar 2007 im Boumerdes-Gebirge ums Leben gekommen; welchen Rang sie beim Militär gehabt hätten, wisse er nicht. Nachgefragt, woher er wisse, dass auch er im Kampf gegen die Terroristen eingesetzt werden würde, führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei bekannt, dass Rekruten im Kampf gegen Terroristen in diesen Gebieten eingesetzt würden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zum Einrückungszeitpunkt seiner Freunde noch nicht studiert hätte und nach deren Ermordung zwei Jahre vergangen seien, bevor er ausgereist sei, entgegnete er, sie schon früher gekannt zu haben und keine Möglichkeit gehabt zu haben, sein Heimatland früher zu verlassen; die legale Ausreise sei ihm nicht möglich gewesen und für die illegale Ausreise hätte er kein Geld gehabt. Auf erneuten Vorhalt, dass er für die Ausreise aus Tunesien auch kein Visum gehabt und ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten, merkte der Beschwerdeführer an, aus Tunesien mit einem gefälschten Reisepass ausgereist zu sein. Er sei ihm nicht möglich, Urkunden aus seiner Heimat vorzulegen, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Er habe keine Verwandten in Österreich. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch gelegentlichen Zeitungsverkauf.

5. Mit handschriftlichem Schreiben vom 26.11.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zwar Kontakt mit seiner Heimat hergestellt habe, aber für die Besorgung von Universitätszeugnissen eine Vollmachterteilung notwendig sei, welche er von der algerischen Botschaft nicht bekommen könne. Er werde sich dennoch bemühen Beweismittel vorzulegen.

6. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 04.02.2010, Zl. 09 04.006-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Algerien sei, darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgrund - Schwierigkeiten mit Terroristen - werde mangels Glaubhaftmachung nicht den Feststellungen zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Algerien Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Justiz, Sicherheitsbehörden und Wehrdienst, sowie Rückkehrfragen nach Algerien. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Berichte, insbesondere des US State Department und deutscher Behörden (Auswärtiges Amt von April 2009) wurde ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden (Polizei und Armee) gegen Terroristen massiv vorgehen. Seit 2006 käme es wieder vermehrt zu Terroranschlägen. Aus den angeführten Quellen geht auch hervor, dass bei Wehrdienstentziehung (nach Einberufungsbefehl) eine Verurteilung bis zu einer 36-monatigen Haftstrafe und/oder zur Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes drohen kann, wobei die Gerichte die Tendenz hätten, milde zu urteilen. Eine Bestrafung ist nicht für aus dem Ausland zurückgekehrte Wehrpflichtige vorgesehen, die nicht vom Militärdienst befreit sind; diese können den Militärbehörden zur Ableistung des Militärdienstes überstellt werden. Die Grundversorgung sei gewährleistet. Die Regierung habe gegen die hohe Arbeitslosenquote zahlreiche Projekte in Angriff genommen; diese Feststellungen ergaben sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 60 AsylG 2005.Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Algerien sei, darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgrund - Schwierigkeiten mit Terroristen - werde mangels Glaubhaftmachung nicht den Feststellungen zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Algerien Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Justiz, Sicherheitsbehörden und Wehrdienst, sowie Rückkehrfragen nach Algerien. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Berichte, insbesondere des US State Department und deutscher Behörden (Auswärtiges Amt von April 2009) wurde ausgeführt, dass die Sicherheitsbehörden (Polizei und Armee) gegen Terroristen massiv vorgehen. Seit 2006 käme es wieder vermehrt zu Terroranschlägen. Aus den angeführten Quellen geht auch hervor, dass bei Wehrdienstentziehung (nach Einberufungsbefehl) eine Verurteilung bis zu einer 36-monatigen Haftstrafe und/oder zur Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes drohen kann, wobei die Gerichte die Tendenz hätten, milde zu urteilen. Eine Bestrafung ist nicht für aus dem Ausland zurückgekehrte Wehrpflichtige vorgesehen, die nicht vom Militärdienst befreit sind; diese können den Militärbehörden zur Ableistung des Militärdienstes überstellt werden. Die Grundversorgung sei gewährleistet. Die Regierung habe gegen die hohe Arbeitslosenquote zahlreiche Projekte in Angriff genommen; diese Feststellungen ergaben sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers finde in der Genfer Flüchtlingskonvention keine Deckung, da aus seinen Ausführungen keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar seien. Der Beschwerdeführer habe vielmehr und generell deutlich gemacht, seine Heimat wegen der allgemeinen Lage und die in diesem Zusammenhang stehende Bedrohung durch Terroristen verlassen zu haben. Weiters sei nicht festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung eine unverhältnismäßig hohe Haftstrafe drohe, zumal ihm noch nicht einmal der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei. Ebenso sei nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes im Kampf gegen die Terroristen eingesetzt werde. Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Ableben seiner zwei Freunde seien widersprüchlich. Darüber hinaus seien seine Freunde bereits zwei Jahre vor seiner Ausreise ums Leben gekommen, weshalb kein zeitlicher Zusammenhang bestehe. Wäre der Beschwerdeführer durch deren Ableben so in Furcht versetzt worden, wie er zu vermitteln versucht habe, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er sofort innerhalb kurzer Zeit seine Heimat verlassen hätte, um einer Einberufung unter allen Umständen zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe auch divergierende Angaben zu seiner Musterung gemacht. Er habe ferner keinerlei Versuche unternommen, sein Vorbringen durch Beweise zu belegen. Auch hätte der Beschwerdeführer entsprechend den Länderfeststellungen um eine Befreiung des Wehrdienstes ansuchen können, welche vier Jahre gültig sei und verlängert werden könne. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ohne Absolvierung des Militärdienstes eine Anstellung nicht möglich sei, widerspräche den Länderfestsstellungen. Dasselbe gelte bezüglich seinen Angaben zum Auslandsstudium. Insoweit der Beschwerdeführer behaupte, Rekruten würden im Kampf gegen Terroristen eingesetzt werden, sei dem entgegenzuhalten, dass entsprechend den Länderfeststellungen nach einer sechsmonatigen Grundausbildung die Rekruten entsprechend ihrer Ausbildung auch in der Verwaltung eingesetzt werden würden oder gemeinnützige Dienste versehen könnten, was auf den Beschwerdeführer aufgrund seines technischen Studiums zuträfe. Weiters hätte jeder Staat das Recht einen Militärdienst zu normieren und jeden männlichen Staatsbürger, der die geforderten Voraussetzungen erfülle, zu dessen Ableistung zu verpflichten. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er während seines Militärdienstes in irgendeiner Art und Weise eine Diskriminierung erfahren würde. Weiters sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner eigentlich beabsichtigten Asylantragstellung in Italien relativiert, da er bei tatsächlicher Verfolgung in Österreich unverzüglich einen Asylantrag gestellt hätte.

Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen wäre nicht davon auszugehen, dass jedem Rückkehrer nach Algerien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung wären in Algerien gewährleistet. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine Schulbildung und Berufserfahrung. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und kurzer Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich liege auch kein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben iS von Art. 8 EMRK vor.Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen wäre nicht davon auszugehen, dass jedem Rückkehrer nach Algerien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung wären in Algerien gewährleistet. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine Schulbildung und Berufserfahrung. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und kurzer Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich liege auch kein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vor.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wurden zunächst Verständigungsprobleme geltend gemacht. Der Dolmetscher sei für die Sprache Arabisch gewesen, der Beschwerdeführer habe viele Fragestellungen nicht verstanden, da es in Algerien unterschiedliche Berbersprachen gäbe und er den kabylischen Dialekt spreche. Wegen seiner Nervosität habe er es verabsäumt, bei Unklarheiten nachzufragen, so etwa die Frage nach der Musterung, die er zunächst nicht ganz verstanden und daher verneint habe aber kurz darauf klargestellt habe, dass er einen Musterungsbescheid bekommen habe. Die Verständigungsschwierigkeiten seien auch aus dem Protokoll der Einvernahme ersichtlich, welches dazu auch nicht vollständig sei. Obwohl er angegeben habe, noch weitere Gründe vorbringen zu können, habe er keine Gelegenheit dazu bekommen. Weiters wurde dem Bundesasylamt vorgeworfen, das Refoulementverbot missachtet zu haben, da in Algerien, besonders in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, eine konkrete Terrorgefahr bestehe, womit die Verletzung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Trotz der Möglichkeit, den Militärdienst teilweise in karitativen Vereinen abzuleisten, wäre das Leben des Beschwerdeführers in der restlichen Dienstzeit gefährdet.

8. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 22.04.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertretung teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ja, meine Identität ist richtig.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich hatte aber das Gefühl, dass der damals anwesende Dolmetscher mich nicht verstanden hatte. Er hatte einen anderen Dialekt als ich. Die Verständigung war mühsam. Welchen Dialekt er genau hatte, kann ich nicht sagen.

VR: Sie haben auf dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme mit Ihrer Unterschrift die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher für die arabische Sprache sowie die Richtigkeit Ihrer Angaben bestätigt. Sie wurden auch am Anfang dieser Einvernahme gefragt, ob sie Einwände gegen den Dolmetscher hätten bzw. diesen verstehen. Sie wendeten nichts gegen den Dolmetscher ein und erklärten auch diesen zu verstehen. Weshalb haben Sie es unterschrieben, wenn es nicht so war bzw. warum haben Sie keine Einwende erhoben? Nehmen Sie dazu bitte Stellung!

BF: Am Anfang habe ich ihn schon verstanden, später stellten sich die geschilderten Schwierigkeiten heraus. Von der Möglichkeit, dass ich Einwände gegen ihn erhebe, habe ich damals eigentlich nichts gewusst. Eine Rückübersetzung hat zwar stattgefunden, diese ist aber so schnell erfolgt, dass ich kaum etwas verstanden habe.

VR: Gab es bei der Einvernahme in Eisenstadt sonstige Probleme; in der Beschwerde ist davon die Rede, Sie seien überhaupt sehr nervös gewesen?

BF: Zu Beginn der Einvernahme war ich ruhig. Dann wurde ich unruhiger. Das lag an der eben geschilderten schlechten Verständigung mit dem Dolmetscher.

VR: Haben Sie heute irgendwelche Beweismittel?

BF: Ich habe keine Beweismittel vorzulegen.

Keine Beweismittelvorlagen der BFV.

VR: Gibt es bei Ihren Angaben zu Ihrem Weg nach Österreich etwas zu ergänzen? (AS 137 BAA wird verlesen.) Stimmt das?

BF: Meine Angaben zum Fluchtweg waren richtig, welche ich vor dem BAA getätigt habe. Die Schlepper haben mir den Pass abgenommen.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Ich war immer in Österreich. Vorher war ich noch nie in Europa.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Algerien, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein. Auch die heute hier anwesende algerische Vertrauensperson habe ich erst in Österreich kennengelernt.

VR: Woher aus Algerien kommen Sie und welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich komme aus XXXX und gehöre der Volksgruppe der Berber an und spreche ich auch als Muttersprache die Sprache der Berber.BF: Ich komme aus römisch 40 und gehöre der Volksgruppe der Berber an und spreche ich auch als Muttersprache die Sprache der Berber.

VR: Wie viele Jahre waren Sie in der Schule in Algerien?

BF: Ich habe 15 Jahre die Schule besucht und habe auch auf der Universität Elektrotechnik studiert. Wegen der Einziehung in den Militärdienst konnte ich das Studium nicht beenden. Ich habe auf der Universität 2 Jahre verbracht und auch einige Prüfungen abgelegt. Ich hätte noch ein Jahr gebraucht, um das Studium abzuschließen. Während des Studiums habe ich nicht gearbeitet. Ich hätte dann in dem Bereich eine Arbeit finden wollen. Es wäre aber schwierig gewesen.

VR: Wie konnten Sie Ihr Studium finanzieren?

BF: Einen Teil der Kosten zahlte die Familie, für den anderen Teil erhielt ich ein Stipendium von der Universität.

VR: Schildern Sie Ihre Familienverhältnisse!

BF: Ich wohnte mit meinen Eltern und meinen zwei Brüdern in einem Haus. Ich teilte mir ein Zimmer mit einem Bruder. Meine Mutter war Hausfrau, auch meine Schwester war zu Hause. Mein Vater handelte früher mit Kinderbekleidung, der ältere Bruder arbeitete gelegentlich, der jüngere ging noch zur Schule. Wir lebten sehr einfach.

VR: Hatten Sie noch eine größere Familie?

BF: Ich kannte eigentlich konkret niemanden. Vielleicht gab es fallweise irgendwelche Unterstützungen. Ich weiß das aber nicht.

VR: In Ihrer Heimat gab es ja vor einigen Jahren Konflikte im Zusammenhang mit der Volksgruppe der Berber und der Zentraleregierung. Waren Sie oder Ihre Eltern darin verwickelt?

BF: Diese Unruhen haben sich damals weit weg von uns ereignet, direkt hatten wir damit nichts zu tun. Es gab aber weit entfernte Verwandte, die an den Unruhen teilgenommen haben.

VR: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Ich spreche meine Muttersprache, weiters Arabisch, ein bisschen Französisch, meine Deutschkenntnisse sind noch sehr gering.

VR: Nennen Sie nun bitte alle Gründe, warum Sie Algerien verlassen haben? Versuchen Sie bitte auch Zeitangaben zu machen, da es diesbezüglich im bisherigen Verfahren gewisse Probleme gegen zu haben scheint!?

BF: Während des Studiums musste ich zur Rekrutierungsstelle. Ich wurde medizinisch untersucht und für tauglich befunden. Man hat mir mitgeteilt, dass ich nach Beendigung des Studiums den Militärdienst leisten müsse. Davor hatte ich aber Angst, da ich befürchtete, dass ich bei der Leistung des Militärdienstes gegen Terroristen eingesetzt werden würde. Daher habe ich nicht gewartet bis zur Beendigung des Studiums, sondern habe das Land sofort verlassen.

VR: Können Sie den Zeitpunkt benennen, an dem Sie bei der Rekrutierungsstelle gewesen sind und die Information erhalten hatten, tauglich zu sein?

BF: Als ich das 18. Lebensjahr vollendet habe. Ich habe aber die Bestätigung vorgelegt, dass ich noch studiere.

VR: Das heißt Sie waren bei der Rekrutierungsstelle ungefähr zum selben Zeitpunkt, als Sie mit dem Studium begonnen haben. Vor dem BAA haben Sie als Studienbeginn 2006 angegeben!?

BF: Das ist richtig.

VR: Haben Sie eine Bestätigung über Ihre Militärtauglichkeit erhalten?

BF: Ich habe so eine Bestätigung erhalten. Die Bestätigung ist zu Hause.

VR: Hatten Sie irgendeinen konkreten Grund anzunehmen, dass Sie beim Militärdienst in so große Gefahr geraten würden?

BF: Es ist allgemein bekannt. Darüber hinaus hatte ich zwei Freunde, die vor mir das Studium beendet hatten, zum Militärdienst eingezogen wurden, gegen Terroristen kämpfen mussten und starben.

VR: Wann starben diese Freunde? Versuchen Sie sich bitte an den Zeitpunkt zu erinnern!

BF: Das war Anfang 2007; vielleicht war es im Jänner oder Februar 2007.

VR: Wie lange hatten Ihre Freunde zum Zeitpunkt ihres Todes schon für das Militär gedient?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Ich habe Ihnen diese Frage jetzt gestellt, weil Sie einmal vor dem Bundesasylamt gesagt hätten, dass diese Freunde 2 Monate Militärdienst geleistet haben und dann getötet worden sind.

BF: Das hätte stimmen können, weil die beiden ihren Militärdienst Ende 2006 angetreten haben.

VR: Bei welcher Militärbehörde hatten Sie Ihre Musterung?

BF: Das nennt sich Musterungsstelle. Das war in Oran (ca. 150 bis 200 km von XXXX entfernt).BF: Das nennt sich Musterungsstelle. Das war in Oran (ca. 150 bis 200 km von römisch 40 entfernt).

VR: Haben Sie nur einmal eine Tauglichkeitsbestätigung erhalten oder wie hat sich das abgespielt?

BF: Das erste Mal habe ich die Tauglichkeitsbestätigung des Militärs der Uni vorgelegt und dort eine Inskriptionsbestätigung erhalten, welche ich der Militärbehörde vorgelegt habe. Das nächste Jahr erhielt ich dann eine neue Inskriptionsbestätigung und legte sie wieder bei der Militärbehörde vor.

VR: Waren Sie persönlich bei der Militärbehörde?

BF: Ich bin immer selbst hingegangen.

VR: Haben Sie momentan Kontakt zu irgendjemanden in Algerien?

BF: Nein, ich habe keinen Kontakt mehr.

VR: Warum eigentlich nicht?

BF: Das ist einfach so.

VR: Das Bundesasylamt hat Sie ja aufgefordert, Dokumente vorzulegen. Dies wäre ja am ehesten durch Kontaktaufnahme mit Ihrer Familie möglich!? Ihr Verhalten könnte also für Sie nachteilige Konsequenzen im gegenständigen Verfahren zeitigen. Bitte äußern Sie sich näher zu diesem Punkt!?

BF: Ich habe schon versucht, mit ihnen in Kontakt zu treten, das ist aber nicht gelungen. Selbst wenn ich Kontakt hätte, müsste meine Familie aber zur Universität oder zum Militär gehen, um sich Dokumente zu beschaffen. Dafür bräuchten sie aber meine Vollmacht, das ist sehr kompliziert.

VR: Warum ist es so schwierig Kontakt zu Ihrer Familie aufzunehmen, auch postalisch?

BF: Wie gesagt, selbst wenn es einen Kontakt gäbe, wäre es für die Mitglieder meiner Familie sehr schwierig, bzw. unmöglich diese Unterlagen zu beschaffen.

VR: Wo ist eigentlich Ihr Reisepass?

BF: Der Reisepass wurde mir vom Schlepper in Tunesien abgenommen.

VR: Weiß eigentlich Ihre Familie wo Sie sind?

BF: Ich habe vor meiner Abreise meiner Familie schon gesagt, dass ich das Land verlassen werde. Sie waren damit auch einverstanden.

VR: Wann haben Sie Algerien verlassen?

BF: Es war glaublich der 27. oder 28. 02. 2009.

VR: Gab es irgendwelche Probleme an der algerisch-tunesischen Grenze?

BF: Ich fuhr mit einem Sammeltaxi. Es gab keine Visumspflicht. Ich zeigte meinen Reisepass, es gab keine Probleme.

VR: Warum haben Sie das Land erst 2009 verlassen, obwohl Sie durch den Tod Ihrer Freunde schon2007 wussten, dass der Militärdienst eine so große Gefahr für Sie ist?

BF: Ich bekam die finanziellen Mittel erst im Laufe der Zeit zusammen.

VR: Wie ist Ihnen das eigentlich gelungen, wenn doch Ihren Angaben nach die finanzielle Situation Ihrer Familie schwierig war und auch Sie als Student kein Einkommen hatten!?

BF: Ich borgte mir Geld von Verwandten und Freunden aus.

VR: Wann und aus welchen Gründen starben ihre Freunde? Waren das enge Freunde von Ihnen?

BF: Es waren enge Freunde von mir. Ich und meine Freunde haben von den Familien der Getöteten von den Umständen ihres Todes erfahren. Angeblich durchkämmten sie mit anderen Rekruten einen Wald auf der Suche nach Terroristen und gerieten in einen Hinterhalt. So wurden sie dann getötet.

VR: Es werden ja in Algerien viele junge Leute zum Militärdienst einberufen. Nicht alle werden in den Kampf gegen Terroristen geschickt. Haben Sie irgendeinen Grund anzunehmen, dass gerade Sie gegen Terroristen eingesetzt werden würden?

BF: Erstens ist es zwar richtig, dass nicht alle Rekruten zur Bekämpfung von Terroristen eingesetzt werden. Zweitens hätte ich selbst ein Problem, wenn ich den Militärdienst überleben würde: Dann würden die Terroristen wahrscheinlich versuchen, mich für sie zu gewinnen, da ich dann in ihren Augen über Kampferfahrung verfügen würde.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Algerien zum jetzigen Zeitpunkt?

BF: Man würde mich wahrscheinlich sofort am Flughafen schnappen und müsste ich den Militärdienst ableisten. Ich war ja jetzt schon ein oder zwei Jahre nicht mehr auf der Universität und würde das sicher auffallen. Dann würden meine vorher geschilderten Befürchtungen eintreffen. Wie gesagt kann es tatsächlich sein, dass sie mich gegen Terroristen einsetzen. Natürlich, wenn jemand Beziehungen hat, hat man es leichter im Militärdienst, wird etwa in der Küche eingesetzt. Ich habe aber solche Beziehungen überhaupt nicht.

VR: Haben Sie noch irgendwelche anderen Gründe, die Sie zur Flucht aus Algerien zwangen?

BF: Sonst gab es keine Probleme.

VR: Wie stehen Sie eigentlich zu dem Dauerthema Terrorismus in Algerien?

BF: In dem Konflikt zwischen Terroristen und Regierung haben beide Seiten teilweise gute Argumente. Ich stehe eigentlich neutral in der Mitte. Allgemein behaupten die Massenmedien zwar, die Lage ist ruhiger geworden, das glaube ich aber absolut nicht. Die Spannung ist noch immer deutlich.

VR: Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Waren Sie im Spital in Österreich? Haben Sie irgendwelche Krankheiten, von denen wir wissen sollten?

BF: Ich bin gesund und war nie im Spital.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe keine engen Bezugspersonen. Bis jetzt habe ich auch mit Österreichern keine engen Kontakte. Ich bin neu hier. Mit der heute anwesenden Vertrauensperson hat sich eine gewisse Freundschaft entwickelt. Wir wohnen zusammen.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Bei der Caritas habe ich meinen Wunsch deponiert, einen Deutschkurs zu machen, doch habe ich noch keine Reaktion von ihnen. Ansonsten versuche ich gelegentlich Gelegenheitsarbeiten zu verrichten und mache ich das auch immer wieder, wenn auch ohne Bewilligung. Probleme mit den österreichischen Sicherheitsbehörden hatte ich keine. Die Stellungnahme, AS 165 BAA, hat jemand für mich geschrieben. Könnte ich in Österreich bleiben, würde ich zunächst die Sprache lernen und dann arbeiten wollen.

Verhandlung wird unterbrochen von 11.35 bis 11.50 Uhr.

Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen werden auch im gegenständlichen Verfahren als maßgeblich erklärt, verlesen und erörtert:

Folgende im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei zusätzlich genannt und deren Inhalt erörtert:

*) UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algerien, 29.03.2010, insbesondere Kapitel 10, 29

*) USDOS Human Rights Report Algerien, 11.03.2010 und International Religious Freedom Report, 26.10.2009

*) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Algerien vom 15.04.2009; Reisehinweise 15.04.2010

*) Europäisches Partnerschafts- und Nachbarschaftsprogramm Algerien, 2007-2010

*) Human Rights Watch, Algerien 2009

*) aktuelle Medienberichte

Daraus folgt insbesonders:

Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Boutelfika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind Sicherheitsorgane und (zuletzt) Ausländer. Zivile Opfer werden (fallweise) in Kauf genommen. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz.

Im Jahr 2009 sind Anschläge in städtischen Gebieten wiederum insgesamt zurückgegangen. In einzelnen Gebirgsregionen kommt es immer wieder zu groß angelegten Militäroperationen. Eine Bürgerkriegssituation besteht aber nicht. Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen.

Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (zB wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden darstellen. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Die Möglichkeiten eines Ersatzdienstes oder eines Freikaufs sind ausgeschlossen. Über 27-jährige, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, sollen künftig nicht mehr eingezogen werden. Strafbar ist die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides. Grundsätzlich hat sich die algerische Armee in eine Berufsarmee entwickelt, was bedeutet, dass die traditionelle Rekrutierung zunehmend zurückgeht. Trotzdem ist der Militärdienst wegen der Terrorismusgefahr weiterhin existent. Die Frage der Befreiung vom Militärdienst wurde 2008 näher geregelt.

Soziale Probleme und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen befördern politische Instabilität und Migrationsdruck. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die freie medizinische Versorgung- letztere auf weitgehend niedrigem Niveau - sind für alle algerische Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran). Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen.

Eine Asylantragstellung in Österreich spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist.

Im allgemeinen Einvernehmen werden die vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingeführten Länderquellen der BFV auf die von ihr genannte E-Mail-Adresse gesendet werden und wird ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 05.05.2010 eingeräumt. Auch das BAA kann in dieser Zeit eine Stellungnahme zum Verfahren übermitteln, wobei eine gesonderte Übermittlung der Quellen aber entfällt, da sich das BAA von diesen als Spezialbehörde ohnehin selbst Kenntnis verschaffen muss.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Die Informationen nehme ich zur Kenntnis. Grundsätzlich glaube ich, dass sich die Lage in Algerien eher verschlechtern wird.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

BF: Nein. Ich ersuche nur, dass Sie sich für mich verwenden, insbesondere, dass ich Deutsch lernen kann.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

Keine Anträge, kein sonstiges Vorbringen der BFV. Keine Fragen der BFV.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. Ich habe den Dolmetscher heute sehr gut verstanden. Es war ein Unterschied im Bezug auf die Einvernahme in Eisenstadt.

(...)".

9. Am 04.05.2010 langte die in der Beschwerdeverhandlung angesprochene Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher durch Verweis auf mehrere Berichte auf die kritische Sicherheitslage in Algerien Bezug genommen wird. So wird im zitierten Bericht von "The Associated Press" vom Oktober 2009 von den gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Al-Quaida im Norden Algeriens und den algerischen Sicherheitskräften berichtet, aufgrund derer es bereits bis zu 200.000 Todesopfern, in den 90er Jahren gekommen sei und die Gewalttaten in den letzten Monaten zugenommen hätten. Im März sei es zu 26 Angriffen gekommen, bei welchen zuletzt 25 Personen getötet und über 50 verletzt worden seien. In einem weiteren Bericht ebenfalls vom Oktober 2009 wird über ein Gefecht zwischen den militanten Islamisten und Soldaten in der Sahara berichtet, wonach es mehrere Tote gegeben habe. In einem weiteren Bericht von ACCORD vom Oktober 2009 wird ebenfalls auf die terroristischen Angriffen und die Bekämpfung des Terrorismus im Zeitraum von 2007-2009 Bezug genommen und ausgeführt, dass die terroristischen Anschläge primär auf Regierungseinrichtungen (Einrichtungen der Polizei und des Militärs) gerichtet seien; dies gehe auch aus dem AI Bericht vom März 2009 und den Feststellungen des Asylgerichtshofes hervor. Aus diesen Berichten ergebe sich eindeutig, dass die Rückkehr für den Beschwerdeführer eine Bedrohung darstelle und es gäbe keinerlei Hinweise, dass sich die Situation in Zukunft ändern werde. Auch werde aus diesen Berichten ersichtlich, dass das Militär hauptsächlich zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist 23-jähriger Staatsangehöriger von Algerien, zugehörig der islamischen Religion und seit 2009 in Österreich. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden, er hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bezugspunkte zu Österreich. Er finanziert hier seinen Unterhalt durch gelegentliche Zeitungsverkäufe, ohne formelles Arbeitsverhältnis.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers lebt seine Familie ohne erkennbare Schwierigkeiten in Algerien. Er lebte demzufolge dort zuletzt in XXXX und ging einem technischen Studium nach.Nach den Angaben des Beschwerdeführers lebt seine Familie ohne erkennbare Schwierigkeiten in Algerien. Er lebte demzufolge dort zuletzt in römisch 40 und ging einem technischen Studium nach.

2.2. Zum Herkunftsstaat Algerien:

Zur Lage in Algerien werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 22.04.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Religion und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie jene zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich.

Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund (Verfolgung durch Terroristen) nicht den Tatsachen entspricht und nicht asylrelevant ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:

3.2.2.1. So war der Beschwerdeführer zunächst schon nicht in der Lage, hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit konsistente Angaben zu machen. Vor dem Bundesasylamt gab er durchgehend an, der arabischen Volksgruppe zuzugehören, sowohl in seiner niederschriftlichen Erstbefragung als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme. Abweichend dazu führte er erstmals in der Beschwerdeverhandlung aus, Berber zu sein. Dass dieser gravierende Widerspruch auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, vielmehr hat er je angegeben, den Dolmetscher vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, anfangs verstanden zu haben, zu welchem Zeitpunkt er aber schon zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt wurde.

3.2.2.2. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung Verständigungsprobleme geltend macht und dazu ausführt, am Anfang den Dolmetscher des BAA schon verstanden zu haben aber dann Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben und von der möglichen Erhebung von Einwänden nichts gewusst zu haben sowie wegen der zu schnellen Rückübersetzung dabei kaum etwas verstanden zu haben, ist dazu Folgendes anzumerken: Wie schon in der Beschwerdeverhandlung erörtert, hat der Beschwerdeführer auf dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, mit seiner Unterschrift die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher für die arabische Sprache sowie die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Entgegen seiner Behauptung wurde er auch am Anfang dieser Einvernahme gefragt, ob er Einwände gegen den Dolmetscher hätte, respektive diesen verstehen würde. Der Beschwerdeführer wandte jedoch nichts gegen den Dolmetscher ein und erklärte auch diesen zu verstehen. Auch nach der vergeblich "problematischen" Einvernahme hat der Beschwerdeführer (etwa in seinem Schreiben vom 25.11.2009, As. 162 BAA) keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht, obwohl er dazu bis zur Bescheiderlassung genügend Zeit (drei Monate!) hatte. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten konkret lediglich auf den vom Bundesasylamt aufgegriffenen Widerspruch bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Musterung geltend gemacht hat. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Protokoll unvollständig und daraus ersichtlich sei, dass es Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe; sowie der Beschwerdeführer, obwohl er angegeben habe, noch weitere Gründe vorbringen zu können, dazu keine Gelegenheit bekommen habe, gehen ins Leere. So wurde weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung dargetan, welche Gründe unerwähnt geblieben wären.

3.2.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen während ihres Militärdienstes getöteten Freunden stimmen nicht überein und sind daher unglaubwürdig. Den Zeitpunkt ihres Dienstantrittes bezeichnete er einmal (Erstbefragung, As. 23) mit "Anfang 2007" (zwei Monate später wären sie ums Leben gekommen), dann mit "Ende 2006" (As. 145), in der Beschwerdeverhandlung benannte er den Todeszeitpunkt mit Anfang 2007, gab aber zunächst an, nicht zu wissen, wie lange die beiden da schon beim Militär gewesen waren (Seite 4 der Bezug habenden Verhandlungsschrift). Ohne die Widersprüche überzubewerten, wäre doch bei engen Freunden und wenn deren Tod tatsächlich ausschlaggebend für das Verlassen Algeriens gewesen wäre, eine konsistente und genauere Darstellung zu erwarten gewesen. Selbst aber, wenn die beiden tatsächlich Freunde des Beschwerdeführers gewesen wären und bei einer Militäroperation 2007 getötet worden wären, würde das noch keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, aktuell gezielt von Terroristen gesucht zu werden, implizieren. In das Bild vager unbestimmter Äußerungen des Beschwerdeführers fügen sich auch die wenig präzisen Angaben zu seiner eigenen Studiendauer (er erklärte einerseits 2006 zu studieren begonnen zu haben, andererseits führte er aus, 2 Jahre studiert zu haben, sei aber erst Anfang 2009 ausgereist; trotz Militärtauglichkeit, die schon zu Beginn des Studiums bestanden hätte, habe der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedenfalls längere Zeit ein Studium betrieben, hätte dabei zwecks Dienstbefreiung Kontakt mit der Militärbehörde gehabt und habe dann das Studium offenbar im Zuge seiner Ausreise beendet, siehe Verlauf der Beschwerdeverhandlung)

3.2.2.4. Den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Musterung konnte auch keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Selbst, wenn der vom Bundesasylamt aufgegriffene Widerspruch, dass der Beschwerdeführer seine Musterung zunächst verneint, dann bejaht habe, auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Verständigungsschwierigkeiten oder auf sonstige sprachliche Missverständnisse vor der Verwaltungsbehörde zurückzuführen wäre, ist es dennoch nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer dann den angeblich erhaltenen Musterungsbescheid nicht vorlegen hat können. Seine Ausführungen auf den entsprechenden Vorhalt durch den vorsitzenden Richter, dass er versucht hätte mit seiner Familie in Kontakt zu treten, dies ihm jedoch nicht gelungen sei, sowie selbst wenn dies ihm gelänge, seine Familie zur Beschaffung der Dokumente seine Vollmacht bräuchte und es sehr kompliziert sei, vermochten unter Plausibilitätsgesichtspunkten nicht zu überzeugen. Darüber hinaus widerspricht das soeben Ausgeführte auch dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.11.2009, wonach ihm der Kontaktaufbau gelungen sei, er jedoch keine Dokumente besorgen können habe, da er von der algerischen Botschaft eine Vollmachtserteilung nicht bekommen könne. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zur erfolgten Musterung zuträfe und er für wehrdiensttauglich erklärt worden wäre, vermochte der Beschwerdeführer ferner nicht darzulegen, warum gerade er im Kampf gegen die Terroristen eingesetzt werden sollte. Seine Angaben hierzu in der Beschwerdeverhandlung, wonach man Beziehungen brauche, um es beim Militär leichter zu haben, stellen in dieser vagen Form lediglich eine Spekulation dar.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.2.4. In eventu ist auf Basis der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellenlage zu ergänzen: Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (zB wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Die Möglichkeiten eines Ersatzdienstes oder eines Freikaufs sind ausgeschlossen. Über 27-jährige, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, sollen künftig nicht mehr eingezogen werden. Strafbar ist die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides. Grundsätzlich hat sich die algerische Armee in eine Berufsarmee entwickelt, was bedeutet, dass die traditionelle Rekrutierung zunehmend zurückgeht. Trotzdem ist der Militärdienst wegen der Terrorismusgefahr weiterhin existent. Die Frage der Befreiung vom Militärdienst wurde 2008 näher geregelt.

Im konkreten Fall behauptete der Beschwerdeführer zunächst lediglich einer Musterung unterzogen worden zu sein, wobei seine diesbezüglichen Angaben - vgl. Punkt 3.2.2.4. - aber nicht glaubwürdig waren. Selbst wenn diese aber entgegen der obigen Erwägungen des Asylgerichtshofes zuträfen hätte der Beschwerdeführer aus diesem Titel keine Bestrafung zu befürchten, da er noch nicht einberufen worden war, respektive keinen Einberufungsbescheid erhalten hat.Im konkreten Fall behauptete der Beschwerdeführer zunächst lediglich einer Musterung unterzogen worden zu sein, wobei seine diesbezüglichen Angaben - vergleiche Punkt 3.2.2.4. - aber nicht glaubwürdig waren. Selbst wenn diese aber entgegen der obigen Erwägungen des Asylgerichtshofes zuträfen hätte der Beschwerdeführer aus diesem Titel keine Bestrafung zu befürchten, da er noch nicht einberufen worden war, respektive keinen Einberufungsbescheid erhalten hat.

3.2.5. Im Zusammenhang mit einer allfällig zukünftigen Einberufung zum Militärdienst war die Quellenlage noch unter folgenden Gesichtspunkten zu würdigen: Die Einberufung zur Militärdienstleistung stellt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist, wenn staatliche Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. In diesem Sinne ist die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafandrohung, eine auf einem originären und souveränen staatlichem Recht beruhende, legitime Maßnahme, weshalb eine, unter Umständen auch strenge Bestrafung, wegen Wehrdienstverweigerung, beziehungsweise. Desertion als solche keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Angemerkt wird, dass das Asylrecht Personen schützt, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität aus einem der in Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, dass sich direkt gegen den Einzelnen wendet. Die allgemeine Situation genügt für sich allein grundsätzlich nicht für die Gewährung von Asyl. Dazu bedürfte es einer gegen den Asylwerber persönlich gerichteten Benachteiligung. Die geschützten Rechtsgüter des Asylwerbers müssten durch bestimmte, gegen seine Person gerichtete staatliche Maßnahmen oder durch die Androhung solcher Maßnahmen ernsthaft beeinträchtigt oder zumindest gefährdet gewesen sein (vgl. AsylGH 05.08.2009, A4 407757/1/2009).3.2.5. Im Zusammenhang mit einer allfällig zukünftigen Einberufung zum Militärdienst war die Quellenlage noch unter folgenden Gesichtspunkten zu würdigen: Die Einberufung zur Militärdienstleistung stellt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, da die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist, wenn staatliche Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. In diesem Sinne ist die Militärdienstpflicht und deren Sicherstellung durch Strafandrohung, eine auf einem originären und souveränen staatlichem Recht beruhende, legitime Maßnahme, weshalb eine, unter Umständen auch strenge Bestrafung, wegen Wehrdienstverweigerung, beziehungsweise. Desertion als solche keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Angemerkt wird, dass das Asylrecht Personen schützt, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität aus einem der in Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, dass sich direkt gegen den Einzelnen wendet. Die allgemeine Situation genügt für sich allein grundsätzlich nicht für die Gewährung von Asyl. Dazu bedürfte es einer gegen den Asylwerber persönlich gerichteten Benachteiligung. Die geschützten Rechtsgüter des Asylwerbers müssten durch bestimmte, gegen seine Person gerichtete staatliche Maßnahmen oder durch die Androhung solcher Maßnahmen ernsthaft beeinträchtigt oder zumindest gefährdet gewesen sein vergleiche AsylGH 05.08.2009, A4 407757/1/2009).

Zwar rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - worunter sowohl die Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst als auch nach dessen Antritt die Desertion zu verstehen ist - grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Allerdings kann eine darauf zurückzuführende Furcht vor Verfolgung dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung bzw. eine Diskriminierung während des Militärdienstes aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen dem Fremden wegen der Verweigerung des Militärdienstes schärfere Sanktionen als anderen Staatsbürgern drohten (VwGH - Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.6.1994, Zl. 93/01/0377). Dass solche Unterschiede in der Praxis auftreten, hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme noch im Beschwerdeverfahren behauptet und folgt derartiges auch nicht aus den - dem Verfahren zugrundegelegten - Berichten. Folglich bedarf es aber auch keiner abschließenden Beurteilung, ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Algerien zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich zum Militärdienst eingezogen werden könnte. Jedenfalls ist aber keine besondere Wahrscheinlichkeit (siehe schon die in der Verfahrenserzählung referierte zutreffende Argumentation des BAA dazu) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Student einer technischen Fachrichtung in möglicherweise besonders gefährliche Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt würde.Zwar rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - worunter sowohl die Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst als auch nach dessen Antritt die Desertion zu verstehen ist - grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Allerdings kann eine darauf zurückzuführende Furcht vor Verfolgung dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung bzw. eine Diskriminierung während des Militärdienstes aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen dem Fremden wegen der Verweigerung des Militärdienstes schärfere Sanktionen als anderen Staatsbürgern drohten (VwGH - Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.6.1994, Zl. 93/01/0377). Dass solche Unterschiede in der Praxis auftreten, hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme noch im Beschwerdeverfahren behauptet und folgt derartiges auch nicht aus den - dem Verfahren zugrundegelegten - Berichten. Folglich bedarf es aber auch keiner abschließenden Beurteilung, ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Algerien zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich zum Militärdienst eingezogen werden könnte. Jedenfalls ist aber keine besondere Wahrscheinlichkeit (siehe schon die in der Verfahrenserzählung referierte zutreffende Argumentation des BAA dazu) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Student einer technischen Fachrichtung in möglicherweise besonders gefährliche Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt würde.

3.3.1. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 04.05.2010 angeführten Berichte zur Sicherheitslage in Algerien ist zunächst anzumerken, dass diese in einer Gesamtschau mit den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes übereinstimmen. Trotz des schon vom BAA festgestellten Anstieges von Terrorakten in den letzten Jahren kann jedoch von einer bürgerkriegsähnlichen Situation wie in den 90-er Jahren nicht gesprochen werden und besteht hier ein entschiedener Unterschied. Der Großteil der algerischen Bevölkerung lebt nicht in einer existenzbedrohenden Situation, das algerische Staatswesen ist nicht zusammengebrochen (wie das etwa in Somalia der Fall ist). Entgegen den Befürchtungen in der Stellungnahme konnte vom erkennenden Gericht keine Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 3 EMRK in seine Heimat erkannt werden. Unter dem Hinweis, dass sich jedenfalls in den größeren Städten die Sicherheitslage in einer Gesamtschau normalisiert hat, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls leicht möglich, sich bei seiner Rückkehr zum Beispiel etwa in Oran oder einer anderen Großstadt oder sonstigen Region ohne nennenswerte Anschläge, wie etwa um Setif (wobei der Nordwesten, in dem Oran und XXXX liegen als insgesamt sicherste Region des Landes gilt), niederzulassen. Im Verfahren sind in Verbindung mit den relevanten Feststellungen zu Algerien, wie schon ausgeführt, keine glaubwürdigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einer legitimen möglichen zukünftigen Einberufung - hierzu siehe oben - in irgendeiner Weise von algerischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, beziehungsweise bei der Rückkehr belangt werden könnte, hervorgekommen. Dass dem Beschwerdeführer bei möglichen Befragungen bei einer Rückkehr seitens staatlicher Organe Sympathie mit Terroristen unterstellt werden könnte, erscheint qualifiziert unwahrscheinlich, hat er doch eine solche Sympathie auch in der Beschwerdeverhandlung keinesfalls erkennen lassen. Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohung durch Terroristen wurde auch nicht getätigt, geschweige denn eine schon erfolgte Konfrontation mit diesen - so die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach seinem Militärdienst von den Terroristen bedroht zu werden, stellt auch keine aktuelle Gefährdung (die über ein allgemeines Unsicherheitsgefühl hinausginge) dar. Auch die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichte zeigen nicht auf, dass einfache Soldaten aktuell Anschlagsziele von Terroristen wären und ist dem auch in der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden. Selbst diesfalls käme aber eine Wohnsitzverlegung in Betracht, auch zeigen die Feststellungen die massive Bekämpfung des Terrorismus durch die algerischen Sicherheitsbehörden, sodass - jedenfalls bezogen auf den Gesamtstaat - nicht von einer Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre.3.3.1. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 04.05.2010 angeführten Berichte zur Sicherheitslage in Algerien ist zunächst anzumerken, dass diese in einer Gesamtschau mit den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes übereinstimmen. Trotz des schon vom BAA festgestellten Anstieges von Terrorakten in den letzten Jahren kann jedoch von einer bürgerkriegsähnlichen Situation wie in den 90-er Jahren nicht gesprochen werden und besteht hier ein entschiedener Unterschied. Der Großteil der algerischen Bevölkerung lebt nicht in einer existenzbedrohenden Situation, das algerische Staatswesen ist nicht zusammengebrochen (wie das etwa in Somalia der Fall ist). Entgegen den Befürchtungen in der Stellungnahme konnte vom erkennenden Gericht keine Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK in seine Heimat erkannt werden. Unter dem Hinweis, dass sich jedenfalls in den größeren Städten die Sicherheitslage in einer Gesamtschau normalisiert hat, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls leicht möglich, sich bei seiner Rückkehr zum Beispiel etwa in Oran oder einer anderen Großstadt oder sonstigen Region ohne nennenswerte Anschläge, wie etwa um Setif (wobei der Nordwesten, in dem Oran und römisch 40 liegen als insgesamt sicherste Region des Landes gilt), niederzulassen. Im Verfahren sind in Verbindung mit den relevanten Feststellungen zu Algerien, wie schon ausgeführt, keine glaubwürdigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einer legitimen möglichen zukünftigen Einberufung - hierzu siehe oben - in irgendeiner Weise von algerischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, beziehungsweise bei der Rückkehr belangt werden könnte, hervorgekommen. Dass dem Beschwerdeführer bei möglichen Befragungen bei einer Rückkehr seitens staatlicher Organe Sympathie mit Terroristen unterstellt werden könnte, erscheint qualifiziert unwahrscheinlich, hat er doch eine solche Sympathie auch in der Beschwerdeverhandlung keinesfalls erkennen lassen. Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohung durch Terroristen wurde auch nicht getätigt, geschweige denn eine schon erfolgte Konfrontation mit diesen - so die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach seinem Militärdienst von den Terroristen bedroht zu werden, stellt auch keine aktuelle Gefährdung (die über ein allgemeines Unsicherheitsgefühl hinausginge) dar. Auch die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichte zeigen nicht auf, dass einfache Soldaten aktuell Anschlagsziele von Terroristen wären und ist dem auch in der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden. Selbst diesfalls käme aber eine Wohnsitzverlegung in Betracht, auch zeigen die Feststellungen die massive Bekämpfung des Terrorismus durch die algerischen Sicherheitsbehörden, sodass - jedenfalls bezogen auf den Gesamtstaat - nicht von einer Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre.

3.3.2. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Algerien die Situation für einzelne Rückkehrer schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben seine Eltern seinen Angaben nach weiterhin in Algerien). Auch eine asylrelevante Diskriminierung von Berbern ist der Berichtslage nicht zu entnehmen. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Algerien drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Algerien in einer solchen gewesen zu sein.

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Für den Fall des teilweisen Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu auf die obigen Erwägungen unter Punkt 3.2.5. zu verweisen. Daraus folgt, dass die (zukünftige) Verweigerung der Militärdienstleistung in Algerien im gegenständlichen Fall nicht per se asylrelevant ist, dies wegen mangelnder Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund iSd GFK.

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz bzw. Familie und Freunde in Algerien. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen wie oben erwogen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern, sich dieses Bezugsnetzes zu bedienen, welches ihm auch eine Rückkehr in andere Teile Algeriens erleichtern könnte, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum allfälligen Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.1.) zu verweisen ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz bzw. Familie und Freunde in Algerien. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen wie oben erwogen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern, sich dieses Bezugsnetzes zu bedienen, welches ihm auch eine Rückkehr in andere Teile Algeriens erleichtern könnte, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum allfälligen Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.1.) zu verweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Algerien existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (Auswärtiges Amt von April 2009) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Algerien existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (Auswärtiges Amt von April 2009) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

4.3.4. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.

Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Algerien verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so lebt seine Familie dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Algerien verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so lebt seine Familie dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung offenkundig (Seite 7 der Bezug habenden Verhandlungsschrift, siehe Verfahrenserzählung), nicht. Auch § 10 Abs. 3 AsylG war nicht anzuwenden, als auch die sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung offenkundig (Seite 7 der Bezug habenden Verhandlungsschrift, siehe Verfahrenserzählung), nicht. Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war nicht anzuwenden, als auch die sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führt. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Terror, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten