TE AsylGH Beschluss 2010/6/7 E9 254408-2/2010

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E9 254.408-2/2010-3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan alias Armenien, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan alias Armenien, beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.01.2008 [08.02.2008], GZ. 254.408/0/4E-IX/49/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs 2 AVG idgF zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.01.2008 [08.02.2008], GZ. 254.408/0/4E-IX/49/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG idgF zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesasylamt (BAA) stellte mit Schriftsatz vom 23.04.2010 zum Asylverfahren der M.T. (Zl. 254.408/0/4E-IX/49/04) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG.römisch eins. Das Bundesasylamt (BAA) stellte mit Schriftsatz vom 23.04.2010 zum Asylverfahren der M.T. (Zl. 254.408/0/4E-IX/49/04) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dieser Person trotz Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Asyleigenschaft im Zuge eines Familienverfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (Zl. 254.408/0/4E-IX/49/04) vom 8.2.2008 durch das Mitglied Mag. Winter zuerkannt worden sei. Bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung bzw. Entscheidung der Rechtsmittelinstanz habe jedoch kein Familienleben - Abgängigkeit und Gründung einer eigenen Familie - mit ihrer Mutter in Österreich vorgelegen, von der sie aber durch Erstreckung die Flüchtlingseigenschaft erhalten habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgängig und unbekannten Aufenthaltes gewesen. Das BAA habe von diesen Umständen erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.04.2010 Kenntnis erlangt.

Der AsylGH stellt nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens folgendes fest:

M.T. hat am 27.11.2003 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen "Asylantrag" eingebracht. Eigene Fluchtgründe wurden dabei für die minderjährige M.T. nicht dargelegt. Mit Bescheid vom 08.10.2004, Zl. 03 36.593-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.M.T. hat am 27.11.2003 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen "Asylantrag" eingebracht. Eigene Fluchtgründe wurden dabei für die minderjährige M.T. nicht dargelegt. Mit Bescheid vom 08.10.2004, Zl. 03 36.593-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.

Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch das Mitglied Mag. Winter am 5.2.2008 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. Das BAA entschuldigte sich für das Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung teilte der Vater der M.T. mit, dass sie im März 2006 nach Deutschland "abgehaut" sei. Die österreichische Polizei habe davon Kenntnis und suche nach ihr.

Mit Bescheid vom 8.1.2008 [gemeint wohl: 8.2.2008] hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung stattgegeben und M.T. gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass die Mutter der M.T. betont habe, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie sei als gesetzliche Vertreterin vom BAA missverstanden worden und sie wollte eigentlich für M.T. einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf ihr Verfahren stellen und beantragte eine Umwandlung gem. § 13 Abs 8 AVG in einen Asylerstreckungsantrag. Es wurde festgestellt, dass M.T. die unverheiratete, minderjährige Tochter der S.N. ist, deren Berufung der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom "7.1.2008" Folge gegeben hat und dieser Asyl gewährte.Mit Bescheid vom 8.1.2008 [gemeint wohl: 8.2.2008] hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung stattgegeben und M.T. gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass die Mutter der M.T. betont habe, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie sei als gesetzliche Vertreterin vom BAA missverstanden worden und sie wollte eigentlich für M.T. einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf ihr Verfahren stellen und beantragte eine Umwandlung gem. Paragraph 13, Absatz 8, AVG in einen Asylerstreckungsantrag. Es wurde festgestellt, dass M.T. die unverheiratete, minderjährige Tochter der S.N. ist, deren Berufung der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom "7.1.2008" Folge gegeben hat und dieser Asyl gewährte.

In Unkenntnis dessen, dass ihr vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom "8.1.2008" bereits Asyl durch Erstreckung zuerkannt wurde, stellte M.T. in Täuschungsabsicht unter anderer Identität im Folgenden am 17.3.2006 und wiederholt am 23.4.2009 insgesamt 2 weitere Asylanträge, wobei ihr weder vom BAA noch vom AsylGH (dieser zuletzt mit Erkenntnis vom 15.9.2009) der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Durch den Umstand, dass ihr im Erstverfahren als Minderjährige keine Fingerabdrücke abgenommen wurden und sie in den folgenden Verfahren ihre wahre Identität verschleierte, konnte - ohne ihre Mitwirkung - vom BAA und dem AsylGH keine Kenntnis von der Personenidentität erlangt werden.

Am 16.11.2009 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BAA, EAST West, per E-Mail eine mit M.T. am 13.11.2009 aufgenommene Niederschrift. Daraus geht hervor, dass sie seit März 2006 als abgängig galt. Ihren dortigen Angaben nach habe sie im März 2006 ihren jetzigen Freund kennen gelernt und habe mit diesem unter anderer Identität in Österreich einen Asylantrag gestellt. 2007 und 2008 seien ihre gemeinsamen Kinder zur Welt gekommen. Sie habe nun vor 2 Wochen mit ihrem Vater telefoniert und dieser habe ihr erzählt, dass die Familienangehörigen seit 2 Jahren anerkannte Flüchtlinge wären. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie jederzeit wieder zur Familie zurückkehren könne. Da ihr Vater mitgeteilt habe, dass auch sie bereits anerkannter Flüchtling sei, begehre sie nun die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.Am 16.11.2009 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem BAA, EAST West, per E-Mail eine mit M.T. am 13.11.2009 aufgenommene Niederschrift. Daraus geht hervor, dass sie seit März 2006 als abgängig galt. Ihren dortigen Angaben nach habe sie im März 2006 ihren jetzigen Freund kennen gelernt und habe mit diesem unter anderer Identität in Österreich einen Asylantrag gestellt. 2007 und 2008 seien ihre gemeinsamen Kinder zur Welt gekommen. Sie habe nun vor 2 Wochen mit ihrem Vater telefoniert und dieser habe ihr erzählt, dass die Familienangehörigen seit 2 Jahren anerkannte Flüchtlinge wären. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie jederzeit wieder zur Familie zurückkehren könne. Da ihr Vater mitgeteilt habe, dass auch sie bereits anerkannter Flüchtling sei, begehre sie nun die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Der Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 5.2.2008 ist zu entnehmen, dass der Vater von M.T. angab, dass diese seit März 2006 abgängig und nach Deutschland "abgehaut" sei. Die österreichische Polizei habe davon Kenntnis und suche nach ihr.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der Verwaltungsakte der M.T sowie jener ihrer Eltern.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

2. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig istParagraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist

und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 8.2.2008, mit dem M.T. Asyl und die Flüchtlingseigenschaft durch Erstreckung zuerkannt wurde, wurde der gesetzlichen Vertreterin am 12.2.2008 sowie dem BAA am 8.2.2008 rechtswirksam zugestellt. Das Asylverfahren war damit durch Bescheid abgeschlossen und wurde durch die Entscheidung der Berufungsbehörde in letzter Instanz auch formell rechtskräftig. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof wurde von den Parteien nicht erhoben.

Das Bundesasylamt war Partei dieses abgeschlossenen Verfahrens und somit zur Antragstellung grds. legitimiert. Der Antrag zielt darauf ab, dass der AsylGH dieses gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG aufnehmen soll, wobei nicht begründet wurde auf welchen von mehreren Tatbeständen der Z 1 leg cit sich das Begehren konkret beruft.Das Bundesasylamt war Partei dieses abgeschlossenen Verfahrens und somit zur Antragstellung grds. legitimiert. Der Antrag zielt darauf ab, dass der AsylGH dieses gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG aufnehmen soll, wobei nicht begründet wurde auf welchen von mehreren Tatbeständen der Ziffer eins, leg cit sich das Begehren konkret beruft.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. § 69 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat beginnt, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat beginnt, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Fraglich ist, ob das BAA den Antrag fristgerecht stellte.

Für den Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages ist nicht der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Wiederaufnahmewerber (oder sein Vertreter) in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zu "beweisen", sondern der Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen des Grundes "Kenntnis" erlangt hat (vgl VwGH 12.12.2001, 2001/03/0044).Für den Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages ist nicht der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Wiederaufnahmewerber (oder sein Vertreter) in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zu "beweisen", sondern der Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen des Grundes "Kenntnis" erlangt hat vergleiche VwGH 12.12.2001, 2001/03/0044).

Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das Bundesasylamt jedenfalls bereits spätestens durch die Übermittlung der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 13.11.2009 und nicht erst - wie im Antrag angeführt - am 15.4.2010 insbesondere davon Kenntnis erlangt hat, dass M.T. zum Verhandlungs- bzw. Entscheidungszeitpunkt des Unabhängigen Bundesasylsenates kein Zusammenleben bzw. Familienleben mit jener Person führte, von der sie vom Unabhängigen Bundesasylsenat zur "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens" iSd § 11 Abs 1 AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung erlangte. Das Bundesasylamt hat diese Niederschrift auch dem AsylGH am 17.11.2009 übermittelte.Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das Bundesasylamt jedenfalls bereits spätestens durch die Übermittlung der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 13.11.2009 und nicht erst - wie im Antrag angeführt - am 15.4.2010 insbesondere davon Kenntnis erlangt hat, dass M.T. zum Verhandlungs- bzw. Entscheidungszeitpunkt des Unabhängigen Bundesasylsenates kein Zusammenleben bzw. Familienleben mit jener Person führte, von der sie vom Unabhängigen Bundesasylsenat zur "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens" iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 Asyl durch Erstreckung erlangte. Das Bundesasylamt hat diese Niederschrift auch dem AsylGH am 17.11.2009 übermittelte.

Es steht somit fest, dass das BAA bereits im November 2009 Kenntnis von diesen Umständen hatte und die Antragstellung mit Schriftsatz vom 23.4.2010 außerhalb der zweiwöchigen Frist und damit jedenfalls verspätet erfolgte. Auf die Begründetheit des Antrages war daher wegen Unzulässigkeit infolge Verspätung nicht mehr einzugehen.

Angemerkt wird, dass der AsylGH bereits im Dezember 2009 aus eigenem Antrieb eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens prüfte und zur Erkenntnis gelangte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen (Aktenvermerk vom 23.12.2009).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte eine Verhandlung entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (§ 67d Abs 2 Z 1 AVG).Im gegenständlichen Fall konnte eine Verhandlung entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG).

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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