TE AsylGH Beschluss 2010/6/8 C14 406071-1/2009

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Veröffentlicht am 08.06.2010
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C14 406071-1/2009/4E

C14 406071-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Indien, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Indien, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zahl:

07 11.713-BAW WE wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG wird als unbegründet abgewiesen.07 11.713-BAW WE wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wird als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zahl:

07 11.713-BAW wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.07 11.713-BAW wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 17.12.2007 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag einen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 20.12.2007 und am 24.03.2009 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Mitgliedschaft bei der Kongresspartei von Mitgliedern der Akali Dal und von der Polizei verfolgt werde.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 17.12.2007 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag einen Antrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 20.12.2007 und am 24.03.2009 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Mitgliedschaft bei der Kongresspartei von Mitgliedern der Akali Dal und von der Polizei verfolgt werde.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.03.2009, Zahl: 07 11.713-BAW, beim Postamt hinterlegt am 31.03.2009, den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab, da eine asylrelevante Verfolgung nicht vorläge.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.03.2009, Zahl: 07 11.713-BAW, beim Postamt hinterlegt am 31.03.2009, den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab, da eine asylrelevante Verfolgung nicht vorläge.

Die Rechtsmittelfrist endete somit am 14.04.2009.

Mit einem Schreiben datiert mit 14.04.2009 wurde eine NGO-unterstützte Beschwerde mittels Telefax am 15.04.2009 beim Bundesasylamt eingebracht.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 23.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben vom 22.09.2009, beim Postamt hinterlegt am 30.09.2009, teilte der Asylgerichtshof dem BF mit, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei und forderte ihn gleichzeitig zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.

Der BF übermittelte mit Schreiben vom 03.10.2009 seine Stellungnahme per Telefax und führte darin aus, dass er sich bis zum Erhalt des Schreibens des Asylgerichtshofes nicht bewusst gewesen sei, dass die NGO-unterstützte Beschwerde erst am 15.04.2009 an das Bundesasylamt übermittelt worden sei. Er sei am 14.04.2009 zu der besagten NGO gegangen, um um Hilfe bei der Abfassung der Beschwerde zu ersuchen, die am selben Tag verfasst worden sei.

Gleichzeitig lege der BF der Stellungnahme einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, bei. Diesen begründete er, wie in der Stellungnahme ausgeführt. Dadurch, dass er sich innerhalb der Rechtsmittelfrist an eine caritative Organisation gewandt habe, läge kein grob fahrlässiges Verhalten seinerseits vor, das verspätete Versenden der Beschwerde sei für ihn unabwendbar gewesen. Er habe am 03.10.2009 von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erfahren, womit der Antrag gemäß § 71 AVG rechtzeitig eingebracht worden sei.Gleichzeitig lege der BF der Stellungnahme einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, bei. Diesen begründete er, wie in der Stellungnahme ausgeführt. Dadurch, dass er sich innerhalb der Rechtsmittelfrist an eine caritative Organisation gewandt habe, läge kein grob fahrlässiges Verhalten seinerseits vor, das verspätete Versenden der Beschwerde sei für ihn unabwendbar gewesen. Er habe am 03.10.2009 von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erfahren, womit der Antrag gemäß Paragraph 71, AVG rechtzeitig eingebracht worden sei.

Mit Schreiben vom 25.02.2010 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt unter Anschluss des Antrages gemäß § 71 AVG dem Bundesasylamt übermittelt.Mit Schreiben vom 25.02.2010 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt unter Anschluss des Antrages gemäß Paragraph 71, AVG dem Bundesasylamt übermittelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 (zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG am 24.03.2010), Zahl: 07 11.713-BAW, gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen, da der BF spätestens am 03.10.2009 (Datum der Verfassung der Stellungnahme) durch den Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes Kenntnis von der verspäteten Einbringung der Berufung erhalten habe, die Einbringungsfrist bei der zuständigen Behörde somit gemäß § 71 Abs. 2 AVG am 17.10.2009 endete.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 (zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG am 24.03.2010), Zahl: 07 11.713-BAW, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen, da der BF spätestens am 03.10.2009 (Datum der Verfassung der Stellungnahme) durch den Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes Kenntnis von der verspäteten Einbringung der Berufung erhalten habe, die Einbringungsfrist bei der zuständigen Behörde somit gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG am 17.10.2009 endete.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF - NGO-unterstützt - mit Schreiben vom 17.04.2010 (eingelangt per Telefax am selben Tag) Beschwerde und führte dazu aus, dass "die Tatsachenfeststellung und die rechtliche Würdigung mangelhaft wären". Eine nähere Begründung wurde nicht angeführt.

Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof samt dem zugehörigen Verwaltungsakt rückgemittelt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zahl: 07 11.713-BAW WE - Spruchpunkt I. dieser Entscheidung:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zahl: 07 11.713-BAW WE - Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Laut herrschender Lehre ist der Antrag bei der Behörde einzubringen, die nach § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig ist, im vorliegenden Fall das Bundesasylamt.Laut herrschender Lehre ist der Antrag bei der Behörde einzubringen, die nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig ist, im vorliegenden Fall das Bundesasylamt.

Keine Anwendung auf Wiedereinsetzungsanträge findet die Fristenwahrungsfiktion des § 63 Abs. 5 AVG. Hat die Partei wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Berufungsfrist versäumt, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde zu stellen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen, also die Berufung einzubringen war. Das ist gemäß § 63 Abs. 5 AVG die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Sie ist gemäß § 72 Abs. 4 AVG über die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen. Die im dritten Satzes § 63 Abs. 5 AVG getroffene Anordnung, dass die Berufung als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht wurde, erstreckt sich nach der Judikatur des VwGH nicht auf die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages (VwGH 29.10.1998, 98/07/0072; 31.05.1999, 99/10/0096; 14.09. 2000, 96/21/0822).Keine Anwendung auf Wiedereinsetzungsanträge findet die Fristenwahrungsfiktion des Paragraph 63, Absatz 5, AVG. Hat die Partei wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Berufungsfrist versäumt, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde zu stellen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen, also die Berufung einzubringen war. Das ist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Sie ist gemäß Paragraph 72, Absatz 4, AVG über die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen. Die im dritten Satzes Paragraph 63, Absatz 5, AVG getroffene Anordnung, dass die Berufung als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht wurde, erstreckt sich nach der Judikatur des VwGH nicht auf die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages (VwGH 29.10.1998, 98/07/0072; 31.05.1999, 99/10/0096; 14.09. 2000, 96/21/0822).

Wird der Antrag nicht bei der Behörde gestellt, die gemäß § 71 Abs. 4 AVG zu seiner Entscheidung berufen ist, hat die unzuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen, den Antrag somit auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten.Wird der Antrag nicht bei der Behörde gestellt, die gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG zu seiner Entscheidung berufen ist, hat die unzuständige Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen, den Antrag somit auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs 1 ZPO idF des Art IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH v. 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH v. 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (VwGH v. 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH v. 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGHDie Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist (VwGH v. 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH v. 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH

v. 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH v. 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH v. 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte hg. Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. zB. Erk. des VwGH vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792, vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915, vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte hg. Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vergleiche dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vergleiche zB. Erk. des VwGH vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792, vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915, vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).

Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. zu § 46 VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist vergleiche zu Paragraph 46, VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.03.2009, Zahl: 07 11.713-BAW, beim Postamt hinterlegt am 31.03.2009, den Antrag des BF gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab, die Rechtsmittelfrist endete am 14.04.2009.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.03.2009, Zahl: 07 11.713-BAW, beim Postamt hinterlegt am 31.03.2009, den Antrag des BF gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab, die Rechtsmittelfrist endete am 14.04.2009.

Mit Schreiben vom 22.09.2009, beim Postamt hinterlegt am 30.09.2009, übermittelte der Asylgerichtshof dem BF einen Verspätungsvorhalt und die Aufforderung zur Stellungnahme. Da die Stellungnahme mit einem mit 03.10.2009 datierten Schreiben beim Asylgerichtshof einlangte, war davon auszugehen, dass der BF spätestens an diesem Tag von der von der verspäteten Einbringung der Berufung Kenntnis erlangt hat, die Einbringungsfrist bei der zuständigen Behörde - dem Bundesasylamt - endete somit gemäß § 71 Abs. 2 AVG am 17.10.2009.Mit Schreiben vom 22.09.2009, beim Postamt hinterlegt am 30.09.2009, übermittelte der Asylgerichtshof dem BF einen Verspätungsvorhalt und die Aufforderung zur Stellungnahme. Da die Stellungnahme mit einem mit 03.10.2009 datierten Schreiben beim Asylgerichtshof einlangte, war davon auszugehen, dass der BF spätestens an diesem Tag von der von der verspäteten Einbringung der Berufung Kenntnis erlangt hat, die Einbringungsfrist bei der zuständigen Behörde - dem Bundesasylamt - endete somit gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG am 17.10.2009.

Unter Zugrundelegung der obgenannten Rechtsansicht des VwGH war die Einbringung der Beschwerde beim Asylgerichtshof nicht geeignet, die Einbringungsfrist zu wahren. Der Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG war daher verspätet eingebracht, die Entscheidung des Bundesasylamtes zu bestätigen.Unter Zugrundelegung der obgenannten Rechtsansicht des VwGH war die Einbringung der Beschwerde beim Asylgerichtshof nicht geeignet, die Einbringungsfrist zu wahren. Der Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG war daher verspätet eingebracht, die Entscheidung des Bundesasylamtes zu bestätigen.

Unabhängig davon wird festgehalten, dass auch die - hier nicht zu prüfenden - sonstigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sind, da sich der BF darum zu kümmern hat, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wird. Auch wenn er dabei von einer NGO unterstützt wird, ist die Verspätung ihm zuzurechnen. Sein Verhalten ist daher als grob fahrlässig zu werten.

II.3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zahl: 07 11.713-BAW - Spruchpunkt II. dieser Entscheidungrömisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zahl: 07 11.713-BAW - Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 Abs.1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt gemäß Abs. 2 so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt gemäß Absatz 2, so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß Abs. 4, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß Absatz 4,, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der angefochtene Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2009 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 14.04.2009. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst mit Telefax vom 15.04.2009 und damit verspätet eingebracht.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zahl: 07 11.713-BAW, war daher im Hinblick auf Spruchpunkt I. dieser Entscheidung als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zahl: 07 11.713-BAW, war daher im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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