Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D6 406756-2/2010/2E
D6 406756-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2010, FZ. 09 13.764-EAST-Ost, und gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, FZ. 09 13.764-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2010, FZ. 09 13.764-EAST-Ost, und gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, FZ. 09 13.764-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX vom 1.6.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2010, FZ. 09 13.764-EAST Ost, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 vom 1.6.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2010, FZ. 09 13.764-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 11.1.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, FZ. 09 13.764-EAST Ost, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 11.1.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, FZ. 09 13.764-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6.5.2009, FZ. 08 10.033-BAT, gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 23.9.2009, D6 406756-1/2009/5E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6.5.2009, FZ. 08 10.033-BAT, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 23.9.2009, D6 406756-1/2009/5E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
1. Am 6.11.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere an, seine "alten Asyl- und Fluchtgründe" seien nach wie vor aufrecht und aktuell. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass er von Polizei und Militär offiziell gesucht werde.
Mit Aktenvermerk vom 6.11.2009 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Hungerstreikes für haftunfähig erklärt und aus der Schubhaft entlassen worden sei.
2. Am 17.11.2009 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Herrn XXXX, ihn "in allen asyl-, pass-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vor allen österreichischen Behörden und Gerichten und auch außerhalb derselben zu vertreten, insbesondere in [seinem]2. Am 17.11.2009 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 , ihn "in allen asyl-, pass-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vor allen österreichischen Behörden und Gerichten und auch außerhalb derselben zu vertreten, insbesondere in [seinem]
Namen Erklärungen abzugeben, ... gegebenenfalls auch Stellvertreter
zu bestellen und in [seinem] Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen
...".
Am 10.12.2009 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt.
3. Mit Bescheid vom 22.12.2009, FZ. 09 13.764-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers per Telefax sowie dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung bei der Behörde jeweils am 22.12.2009 rechtswirksam zugestellt.3. Mit Bescheid vom 22.12.2009, FZ. 09 13.764-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers per Telefax sowie dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung bei der Behörde jeweils am 22.12.2009 rechtswirksam zugestellt.
4. Am 11.1.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, der erstinstanzliche Bescheid sei seinem Vertreter am 18.12.2009 (gemeint wohl: 22.12.2009) zugestellt worden. Da sein Vertreter jedoch am 27.12.2009 erkrankt sei und sich bis einschließlich 8.1.2010 im Krankenstand befunden habe, sei er mangels Dispositionsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, fristgerecht eine Beschwerde zu verfassen.
In der Anlage wurde eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin übermittelt, derzufolge der Vertreter des Beschwerdeführers "seit 27.12.2009 bis voraussichtlich 8.1.2010 arbeitsunfähig" sei. Die ärztliche Bestätigung wurde am 8.1.2010 ausgestellt.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.1.2010 ersuchte das Bundesasylamt den Vertreter des Beschwerdeführers, (nach Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit infolge Krankenstandes) folgende Fragen hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers binnen zwei Wochen zu beantworten:
6. Am 2.2.2010 übermittelte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz, dessen Inhalt mit den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.1.2010 wörtlich zur Gänze übereinstimmt:
Erneut wurde auf die Erkrankung des Beschwerdevertreters und das Ende des Krankenstandes am 8.1.2010 hingewiesen und die Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdevertreters zur fristgerechten Verfassung der Beschwerde vorgebracht (lediglich juristische Ausführungen über das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung, wie sie im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sind, fehlen im Schriftsatz vom 2.2.2010). Die vom Bundesasylamt übermittelten Fragen blieben jedoch unbeantwortet.
7. Mit Bescheid vom 21.5.2010, FZ. 09 13.764-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. In der Begründung verwies das Bundesasylamt u.a. darauf, dass der Bescheid vom 22.12.2009 dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter rechtswirksam zugestellt worden und mangels fristgerecht erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesasylamt wies weiters darauf hin, dass der Beschwerdeführer jene Fragen, die das Bundesasylamt im Hinblick auf die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachte mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung) gestellt habe, nicht beantwortet und im Schriftsatz vom 2.2.2010 im Wesentlichen die im verfahrenseinleitenden Antrag ersichtlichen Angaben wiederholt habe. Somit seien keine Krankheitszustände des Vertreters feststellbar gewesen, die eine Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er bzw. sein Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Unter Bezugaufnahme der Postanschrift des Beschwerdevertreters, nämlich jener des Vereins "XXXX", vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass es dem Beschwerdevertreter durchaus möglich gewesen wäre, während seiner Erkrankung für eine Vertretung zu sorgen, was in der Vollmacht vom 17.11.2009 auch dezidiert angeführt sei. Auch sei von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, zu erwarten, dass sie der Mitwirkung an jenem Verfahren, in welchem über die Schutzgewährung entschieden wird, Vorrang einräumen und sich regelmäßig über den Gang des Verfahrens informieren bzw. Kontakt zum Vertreter halten, was im gegenständlichen Fall jedoch offenkundig nicht geschehen sei.7. Mit Bescheid vom 21.5.2010, FZ. 09 13.764-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. In der Begründung verwies das Bundesasylamt u.a. darauf, dass der Bescheid vom 22.12.2009 dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter rechtswirksam zugestellt worden und mangels fristgerecht erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesasylamt wies weiters darauf hin, dass der Beschwerdeführer jene Fragen, die das Bundesasylamt im Hinblick auf die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachte mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung) gestellt habe, nicht beantwortet und im Schriftsatz vom 2.2.2010 im Wesentlichen die im verfahrenseinleitenden Antrag ersichtlichen Angaben wiederholt habe. Somit seien keine Krankheitszustände des Vertreters feststellbar gewesen, die eine Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er bzw. sein Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Unter Bezugaufnahme der Postanschrift des Beschwerdevertreters, nämlich jener des Vereins "XXXX", vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass es dem Beschwerdevertreter durchaus möglich gewesen wäre, während seiner Erkrankung für eine Vertretung zu sorgen, was in der Vollmacht vom 17.11.2009 auch dezidiert angeführt sei. Auch sei von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, zu erwarten, dass sie der Mitwirkung an jenem Verfahren, in welchem über die Schutzgewährung entschieden wird, Vorrang einräumen und sich regelmäßig über den Gang des Verfahrens informieren bzw. Kontakt zum Vertreter halten, was im gegenständlichen Fall jedoch offenkundig nicht geschehen sei.
8. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer seine bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in seinem Schriftsatz vom 2.2.2010 getätigten Ausführungen wortwörtlich wiederholte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (VwGH 31.7.2007, 2006/05/0089). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (VwGH 27.11.2001, 2001/18/0114; VwGH 23.6.2008, 2008/05/0122).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).
Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).
3. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vertreter aufgrund einer vom 27.12.2009 bis einschließlich 8.1.2010 andauernden Erkrankung mangels Dispositionsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht eine Beschwerde gegen den am 22.12.2009 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes zu verfassen. Der Beschwerdeführer legte dazu eine ärztliche Bestätigung vom 8.1.2010 vor, aus der lediglich hervorgeht, dass der Vertreter des Beschwerdeführers "seit 27.12.2009 bis voraussichtlich 8.1.2010 arbeitsunfähig" (gewesen) sei.
Da - wie sich aus der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt - eine Erkrankung des Beschwerdevertreters allein noch keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, hatte das Bundesasylamt zutreffend Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet, um zu klären, ob die Erkrankung des Beschwerdevertreters tatsächlich zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt hat, die eine Unterlassung fristwahrender Maßnahmen entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht in einem Maße, das den minderen Versehensgrad übersteigt, vorwerfbar erscheinen lässt.
Der Beschwerdeführer ist auf die in der Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gestellten Fragen nach der Dispositionsunfähigkeit seines Vertreters überhaupt nicht eingegangen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 2.2.2010 sind mit jenen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 11.1.2010 (abgesehen von juristischen Textbausteinen) wortident. Weder aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages noch aus dem Schriftsatz vom 2.2.2010 oder der Beschwerde, deren Sachverhaltsschilderung ebenfalls mit jener im Wiedereinsetzungsantrag und mit dem Schriftsatz vom 2.2.2010 wortident ist, geht hervor, an welcher Erkrankung der Beschwerdevertreter gelitten hat und weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdeerhebung an einen anderen Vertreter zu delegieren oder wenigstens eine fristwahrende "Formalbeschwerde" (allenfalls auch durch einen Vertreter) zu erheben. Diese Fragen drängen sich umso mehr auf, als es sich beim Beschwerdevertreter zwar nicht um einen beruflichen rechtskundigen Parteienvertreter und bei jenem Verein, bei dem der Vertreter tätig ist, um keine Rechtsanwaltskanzlei handelt, jedoch sowohl der Vertreter als auch der Verein, dessen Tätigkeitsfeld u.a. die Beratung und Unterstützung von Asylwerbern in den wichtigsten rechtlichen und sozialen Angelegenheiten umfasst, aufgrund regelmäßigen Einschreitens in Asylverfahren als amtsbekannt angesehen werden können und der im gegenständlichen Fall anzuwendende Sorgfaltsmaßstab höher angelegt werden muss als im Falle einer rechtsunkundigen oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Person (hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer selbst mit dem vorliegenden Verfahren bereits sein zweites Asylverfahren betreibt, wobei sein erstes Verfahren überdies mit Beschwerdezurückweisung wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung geendet hatte, woraus auch beim Beschwerdeführer ein besonderes Augenmerk auf eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung angenommen werden kann). Die mit den Fragen des Bundesasylamtes in ihrer Verfahrensanordnung angesprochenen Umstände wären daher insbesondere für die Beurteilung der Verschuldensfrage von besonderer Bedeutung gewesen.
Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Beschwerdevertreter laut eigenen Angaben nicht die gesamte Zeit der laufenden Beschwerdefrist erkrankt war, sodass umso weniger nachvollziehbar erscheint, dass er überhaupt keine Maßnahmen ergreifen konnte, um eine fristgerechte Beschwerdeerhebung gegen jenen Bescheid zu gewährleisten, den er schon einige Tage vor seiner Erkrankung erhalten hatte (wobei obiter nicht übersehen wird, dass grundsätzlich auch ein erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnte; vgl. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0495).Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Beschwerdevertreter laut eigenen Angaben nicht die gesamte Zeit der laufenden Beschwerdefrist erkrankt war, sodass umso weniger nachvollziehbar erscheint, dass er überhaupt keine Maßnahmen ergreifen konnte, um eine fristgerechte Beschwerdeerhebung gegen jenen Bescheid zu gewährleisten, den er schon einige Tage vor seiner Erkrankung erhalten hatte (wobei obiter nicht übersehen wird, dass grundsätzlich auch ein erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnte; vergleiche dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0495).
Die Beantwortung der vom Bundesasylamt aufgeworfenen Fragen wäre daher notwendig gewesen, um die Behauptung des Beschwerdeführers von der Dispositionsunfähigkeit seines Vertreters auf ihre Schlüssigkeit sowie Plausibilität zu überprüfen und in weiterer Folge die Erkrankung des Beschwerdevertreters als Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht ansehen zu können, bei welchem dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter kein Verschulden oder nur ein geringes Versehen an der Fristversäumnis getroffen hat.
Gemäß der in § 71 Abs. 1 Z 1 AVG normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Dem Beschwerdeführer ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gelungen, einen entsprechenden Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, nachdem er auch die von der belangten Behörde zu Recht gestellten Fragen unbeantwortet gelassen hat.Gemäß der in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Dem Beschwerdeführer ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gelungen, einen entsprechenden Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, nachdem er auch die von der belangten Behörde zu Recht gestellten Fragen unbeantwortet gelassen hat.
Angesichts all dieser Umstände kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert war, die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Versehensgrad trifft.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2010, FZ. 09 13.764-EAST Ost, war daher gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2010, FZ. 09 13.764-EAST Ost, war daher gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abzuweisen.
III. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.römisch drei. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.
1. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers per Telefax sowie dem Beschwerdeführer selbst durch Hinterlegung bei der Behörde jeweils am 22.12.2009 rechtswirksam zugestellt. Somit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist am 22.12.2009 zu laufen.
2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
3. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 5.1.2010, um 24 Uhr, sodass sich die am 11.1.2010 per Telefax übermittelte Beschwerde als verspätet erweist.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, FZ. 09 13.764-EAST Ost, war gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, FZ. 09 13.764-EAST Ost, war gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückzuweisen.
IV. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch vier. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
30.06.2010