TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/14 C2 259239-0/2008

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Veröffentlicht am 14.06.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C2 259239-0/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2005, FZ. 05 01.859-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2005, FZ. 05 01.859-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Der am XXXX in Salzburg geborene Beschwerdeführer hat am 09.02.2005 einen Asylantrag gestellt, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.03.2005, erlassen am 23.03.2005, abgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach China zulässig sei. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.Der am römisch 40 in Salzburg geborene Beschwerdeführer hat am 09.02.2005 einen Asylantrag gestellt, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.03.2005, erlassen am 23.03.2005, abgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach China zulässig sei. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

Mit am 29.03.2005 zur Post gegebenem eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen.

Im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wurden am 30.04.2009 und am 15.04.2010 jeweils eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abgehalten, bei der auch die Situation des Beschwerdeführers thematisiert wurde.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;

Home Office, Country of Origin Information Report China, 08.01.2010;

Österreichische Botschaft, Volksrepublik China: Allgemeiner Teil, 2009;

Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und

Amnesty International, Amnesty Report 2009 China, 24.06.2009.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Eine österreichische Geburtsurkunde, lautend auf den Beschwerdeführer.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Asylantrag, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.1.: Zum Asylantrag, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden Partei:

Der gegenständliche Asylantrag wurde am 09.02.2005 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Asylantrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 23.03.2005 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 29.03.2005, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von China. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 7 AsylG 1997 ist Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ist Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich geboren und kann daher in China keine Verfolgung erlitten haben. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in China Verfolgung droht, da dieser weder aus einer vom Staat als oppositionell gesehenen Familie kommt, noch seinem Vater Asyl zu gewähren war. Allenfalls könnte man ins Treffen führen, dass der Beschwerdeführer als Zweitgeborener und bisher in China nicht registriertes Kind Sanktionen zu gewährtigen hätte. Aus dem Amtswissen und den Länderberichten ergibt sich aber, dass gegen diese Kinder keine staatliche Maßnahmen gesetzt werden (Home Office, S. 14); werden diese - was in China verpflichtend ist - im Haushaltsregistrierungssystem registriert, haben diese Zugang zu Sozial- und medizinischen Leistungen. Selbst, wenn die Eltern die Kinder nicht registrieren lassen, werden gegen die Kinder keine Verfolgungsmaßnahmen ergriffen. Insbesondere bei den vielen privaten medizinischen Einrichtungen wird man - solange man diese bezahlen kann - nicht abgewiesen. Auch werden die Kinder nach der Bezahlung der Strafen gleich behandelt bzw. durch Bestechung wird auch unregistrierten Kindern der Zugang in die Gesellschaft ermöglicht (Home Office, S. 141). Auch besteht laut dem oben zitierten Bericht (S. 142) kein erhöhtes Risiko einer Verfolgung als andere Menschen.

Eine asylrelevante Schwere wird durch die allfällige Diskriminierung als (noch) nicht registrierten chinesischen Staatsangehörigen nicht erreicht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und gehört der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ihrer Eltern ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - noch der Religionsgemeinschaft der Buddhisten (siehe etwa Home Office, S. 74 f) einer Verfolgung ausgesetzt sei; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Die beschwerdeführende Partei hat einen Familienangehörigen, über dessen Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Es handelt sich hierbei um den Vater. Allerdings wurde unter einem dessen Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I (Asylgewährung) des ihren Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Sinne des § 10 AsylG 1997 kommen konnte. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat einen Familienangehörigen, über dessen Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Es handelt sich hierbei um den Vater. Allerdings wurde unter einem dessen Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Asylgewährung) des ihren Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 10, AsylG 1997 kommen konnte. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

Wie oben unter II.2. ausgeführt, erreichen allfällige Diskriminierung als "black child" nicht eine solche Schwere, dass diese im Hinblick auf Art. 2 oder 3 EMRK relevant wäre.Wie oben unter römisch zwei.2. ausgeführt, erreichen allfällige Diskriminierung als "black child" nicht eine solche Schwere, dass diese im Hinblick auf Artikel 2, oder 3 EMRK relevant wäre.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus deren Aussagen seiner Eltern.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus deren Aussagen seiner Eltern.

Der Vater des Beschwerdeführers wird in der Lage sein, für seine Familie - allenfalls durch Hilfstätigkeiten - für seine Familie - also auch für den Beschwerdeführer - zu sorgen. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Personen (siehe etwa österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Schließlich besteht auch kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Die beschwerdeführende Partei hat einen Familienangehörigen, über dessen Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Es handelt sich hierbei um den Vater des Beschwerdeführers. Allerdings wurde unter einem dessen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II (Refoulementprüfung) des seinen Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.6.2010, Zl. C2 240609-0/2008/26E, abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des § 8 AsylG 1997 kommen konnte. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat einen Familienangehörigen, über dessen Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen war. Es handelt sich hierbei um den Vater des Beschwerdeführers. Allerdings wurde unter einem dessen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei (Refoulementprüfung) des seinen Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.6.2010, Zl. C2 240609-0/2008/26E, abgewiesen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes im Sinne des Paragraph 8, AsylG 1997 kommen konnte. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genanntenrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

zu berücksichtigen.

Da weder der Vater noch die Mutter des Beschwerdeführers im Asylverfahren ausgewiesen wurden, war die Ausweisung zu beheben. Die allfällige Ausweisung hat daher durch die Fremdenpolizei zu erfolgen.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

familiäre Situation, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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