TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/14 B3 318870-1/2008

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Veröffentlicht am 14.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B3 318.870-1/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. April 2008, Zl. 07 10.813-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. April 2008, Zl. 07 10.813-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG) ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, ist der Ehemann der XXXX, die er am XXXX in XXXX geheiratet hat (siehe dazu die vorgelegte Heiratsurkunde vom XXXX, Verwaltungsakt S 125), sowie der Vater von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, die alle minderjährig und unverheiratet sind.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, ist der Ehemann der römisch 40 , die er am römisch 40 in römisch 40 geheiratet hat (siehe dazu die vorgelegte Heiratsurkunde vom römisch 40 , Verwaltungsakt S 125), sowie der Vater von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die alle minderjährig und unverheiratet sind.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21. November 2007 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21. November 2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.

3. Mit Bescheiden vom 11. Jänner 2010, Zlen. 09 16.098-EWEST u.a., wies das Bundesasylamt die am 28. Dezember 2009 gestellten (zweiten) Anträge der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Genannten gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Dagegen erhoben sie fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Februar 2010, Zlen. B3 303.299-3/2010/2Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof diesen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.3. Mit Bescheiden vom 11. Jänner 2010, Zlen. 09 16.098-EWEST u.a., wies das Bundesasylamt die am 28. Dezember 2009 gestellten (zweiten) Anträge der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und die Genannten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Dagegen erhoben sie fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Februar 2010, Zlen. B3 303.299-3/2010/2Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof diesen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. B3 303.299-3/2010/5E u.a., behob der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 34 Abs. 4 AsylG die oben unter Punkt 3. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes ersatzlos. Begründend führte er - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2009, Zlen. 2007/01/1153 und 1168 bis 1171, - im Wesentlichen aus, § 34 Abs. 4 AsylG, demzufolge alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" seien, sei dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei. Sei daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so seien entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Daher entspreche es nicht der Rechtslage, wenn der Antrag eines Familienangehörigen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen werde. Da es dem Asylgerichtshof aber verwehrt sei, über die Anträge der Familienmitglieder des Beschwerdeführers, deren Anträge zurückgewiesen worden seien, selbst meritorisch zu entscheiden, habe er die Bescheide des Bundesasylamtes ersatzlos beheben müssen.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. B3 303.299-3/2010/5E u.a., behob der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die oben unter Punkt 3. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes ersatzlos. Begründend führte er - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2009, Zlen. 2007/01/1153 und 1168 bis 1171, - im Wesentlichen aus, Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, demzufolge alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" seien, sei dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei. Sei daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so seien entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Daher entspreche es nicht der Rechtslage, wenn der Antrag eines Familienangehörigen im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen werde. Da es dem Asylgerichtshof aber verwehrt sei, über die Anträge der Familienmitglieder des Beschwerdeführers, deren Anträge zurückgewiesen worden seien, selbst meritorisch zu entscheiden, habe er die Bescheide des Bundesasylamtes ersatzlos beheben müssen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer gehört als Ehemann der XXXX, die er bereits im Herkunftsstaat geheiratet hat, sowie als Vater von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, die minderjährig und unverheiratet sind, deren Kernfamilie an.4. Der Beschwerdeführer gehört als Ehemann der römisch 40 , die er bereits im Herkunftsstaat geheiratet hat, sowie als Vater von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die minderjährig und unverheiratet sind, deren Kernfamilie an.

5. Da die Verfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nach der Behebung der von ihnen angefochtenen Bescheide wieder beim Bundesasylamt anhängig sind und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war auch der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid aufzuheben (vgl. dazu nochmals VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, 1168 bis 1171, mwN).5. Da die Verfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nach der Behebung der von ihnen angefochtenen Bescheide wieder beim Bundesasylamt anhängig sind und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war auch der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid aufzuheben vergleiche dazu nochmals VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, 1168 bis 1171, mwN).

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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