TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/15 B2 312740-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6

Spruch

B2 312.740-1/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, Zl. 05 12.650-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 13.06.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, Zl. 05 12.650-BAW, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 13.06.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, Zl. 05 12.650-BAW, wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Serbien zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Serbien zulässig ist.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005) wird festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass diese in die Republik Serbien erfolgt, rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005) wird festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass diese in die Republik Serbien erfolgt, rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte am 17.08.2005 einen Asylantrag und belegte seine Identität durch Vorlage eines am

XXXX in Belgrad ausgestellten Personalausweises. Auf dem Asylantragsformular gab der Beschwerdeführer an, er und seine Frau seien zu Hause krank gewesen und hätten keine Arbeit gefunden. Ihr Sohn habe die achte Schulstufe abgeschlossen, sie könnten ihm aber die weitere Schulbildung nicht ermöglichen. Sie seien geflüchtet, um ihre Zukunft verbessern zu können. Sie seien Roma und würden überall malträtiert, was allgemein bekannt sei.römisch 40 in Belgrad ausgestellten Personalausweises. Auf dem Asylantragsformular gab der Beschwerdeführer an, er und seine Frau seien zu Hause krank gewesen und hätten keine Arbeit gefunden. Ihr Sohn habe die achte Schulstufe abgeschlossen, sie könnten ihm aber die weitere Schulbildung nicht ermöglichen. Sie seien geflüchtet, um ihre Zukunft verbessern zu können. Sie seien Roma und würden überall malträtiert, was allgemein bekannt sei.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.08.2005 gab der Beschwerdeführer an, er habe 1990 oder 1991 in Deutschland um Asyl angesucht und sei dann bis 1994 in Deutschland geblieben. Er habe das Ende des Verfahrens nicht abgewartet und sei freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Seine Lebensgefährtin, mit der er nach Roma-Tradition verheiratet sei, und sein Sohn seien ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Im Herkunftsstaat sei er einfaches Mitglied der demokratischen Partei Serbiens gewesen. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Roma-Minderheit bedroht und verfolgt worden. Drei oder vier Tage vor seiner Ausreise sei er von ihm unbekannten Personen, die Mitglied radikaler Gruppierungen gewesen wären, entführt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er geschlagen und misshandelt worden. Er habe seiner Gattin und seinem Sohn nichts davon erzählt. Er habe diese Probleme gehabt, da er den Verein "XXXX" gegründet und geleitet habe. Es sei ihm gesagt worden, er solle seine Aktivitäten einstellen und sein Heimatdorf verlassen, ansonsten würde er gemeinsam mit seiner Familie in die Luft gesprengt. Die Radikalen hätten auch ¿ 20.000,- von ihm verlangt, was er aber nicht habe bezahlen können. Mit den Behörden des Heimatlandes hätte er keine Probleme gehabt.

Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem öffentlichen Zentralregister vom XXXX; eine Beglaubigung vom Gemeindegericht in XXXX vom XXXX; eine Gründungsschrift des Vereins "XXXX"; einen Beschluss des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte vom XXXX; einen Auszug aus dem Geburtenbuch vom XXXX; eine Bestätigung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom XXXX; einen Mitgliedsausweis der demokratischen Partei Serbiens; eine Visistenkarte vom Verein "XXXX"; einen Sozialversicherungsausweis vom XXXX (ausgestellt von der Landesversicherungsanstalt XXXX) sowie einen Führerschein (ausgestellt am XXXX in XXXX) zur Vorlage.Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem öffentlichen Zentralregister vom römisch 40 ; eine Beglaubigung vom Gemeindegericht in römisch 40 vom römisch 40 ; eine Gründungsschrift des Vereins "XXXX"; einen Beschluss des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte vom römisch 40 ; einen Auszug aus dem Geburtenbuch vom römisch 40 ; eine Bestätigung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom römisch 40 ; einen Mitgliedsausweis der demokratischen Partei Serbiens; eine Visistenkarte vom Verein "XXXX"; einen Sozialversicherungsausweis vom römisch 40 (ausgestellt von der Landesversicherungsanstalt römisch 40 ) sowie einen Führerschein (ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 ) zur Vorlage.

3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2006 gab der Beschwerdeführer an, sein serbischer Reisepass sei ihm von der serbischen Polizei abgenommen worden, nachdem er mit den Polizisten bezüglich eines Vorfalls, bei dem die Roma des Diebstahls beschuldigt worden seien, gestritten habe; dies sei am 5. oder 6. August 2005 gewesen. Die Polizei habe minderjährige Kinder abgeführt und geschlagen; dies hätten ihm die Kinder mitgeteilt. Ihnen sei vorgeworfen worden, einen Computer aus der Schule gestohlen zu haben. Da er Präsident der Roma-Vereinigung "XXXX" mit Hauptsitz in XXXX sei, habe er sich darum gekümmert. Er sei zuvor Vizepräsident der Gesellschaft "XXXX" gewesen und als die Leute einen neuen Verein gründen wollten, hätten sie ihn zum Präsidenten gewählt; dies sei im Jahre 2003 gewesen. Der Verein habe das Ziel, den Roma zu helfen und sei eine politische Vereinigung. Es sei bekannt, dass 85 % der Roma Analphabeten seien. In Serbien sei ein Projekt mit Namen "Romajahrzehnt" gestartet worden. Teil dieses Projekts sei es, den Roma bei deren Ausbildung zu unterstützen oder die Wohnfrage zu klären. Dieses Projekt sei im ganzen Gebiet in Serbien umgesetzt. Zu seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.08.2005 gab der Beschwerdeführer an, er sei damals missverstanden worden, da er damals gemeint habe, er sei von Radikalen geschlagen worden. Er vermute jedoch, dass es Rassisten wären. Er habe Rassisten gesagt und auch gemeint. Im Herkunftsstaat lebe eine Schwester des Beschwerdeführers in XXXX, zu der er jedoch keinen Kontakt habe. In Österreich seien seine Partnerin und ein Sohn ebenfalls als Asylwerber aufhältig. Sein Bruder, ein Cousin und ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers würden in Wien leben. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers lebe ebenfalls mit dem Beschwerdeführer in Wien in gemeinsamem Haushalt. Von 1970 bis 1973 sei der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig gewesen, von 1991 bis 1993 in Deutschland. Die übrige Zeit habe er in seinem Haus in XXXX gelebt. Er habe im Herkunftsstaat bis 1999 eine eigene Kaffeerösterei in XXXX gehabt, wo auch seine Partnerin gearbeitet habe. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen und seine Existenzgrundlage sei im Herkunftsstaat gesichert gewesen. Er habe nur Probleme mit der rassistischen Bande gehabt, die geglaubt hätte, er sei ein reicher Mann und deshalb sei auch sein Sohn malträtiert worden. Diese Bande hätte den Beschwerdeführer beim Öffnen seines Gartentores überfallen, ihn ins Auto gezerrt, ihm etwas über den Kopf gestülpt und dann "windelweich" geprügelt. Sie hätten ihm auch gedroht, seine Familie umzubringen, wenn er den Ort nicht verlasse. Sie hätten ¿ 20.000,- von ihm verlangt und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Er sei etwa zwei Stunden lang malträtiert worden. Wenn er allein gewesen wäre, wäre er in Serbien geblieben. Er habe seine Familie retten wollen und sei daher geflüchtet. Er könne auch nicht woanders in seiner Heimat leben, da die Rassisten erfahren würden, wo er sei. Er befürchte, dass er und seine Familie im Falle der Rückkehr von diesen Rassisten umgebracht werden würden. Es seien drei oder vier maskierte Personen gewesen und es habe nur diesen einzigartigen Vorfall gegeben, der vier oder fünf Tage vor seiner Ausreise geschehen sei. Es sei im August 2005 an einem Abend unter der Woche passiert. Er wisse nicht, wieso diese Männer ihn entführt hätten, er sei mit allen Bewohnern in XXXX ausgekommen. Die Personen hätten auch keinen konkreten Grund genannt, sondern lediglich ¿ 20.000,- verlangt. Da die Personen ihm gedroht hätten, habe er sich nicht getraut, die Polizei zu verständigen. Seine Partnerin und sein Sohn würden nicht wissen, was geschehen sei und seien wegen ihm nach Österreich gekommen. Sein Sohn hätte sogar die Möglichkeit gehabt, eine Karriere als Fußballer zu machen, doch sei er ihm gefolgt, weil er gesagt habe, dass sie das Land verlassen würden. Nach Vorhalt der Behörde, er habe bei der ersten Einvernahme angegeben, die Männer hätten ihn mündlich aufgefordert, seine politische Tätigkeit aufzugeben und deshalb sei er entführt und geschlagen worden, gab der Beschwerdeführer an, dass das ein Fehler sein müsse. Vielleicht sei es damals von ihm nur ein Verdacht gewesen. Nach Vorhalt, er habe bei der ersten Einvernahme von einer ihm bekannten Gruppe gesprochen, gab er an, dass er das am Anfang der Einvernahme erklärt habe. Er kenne die Personen nicht und könne auch nicht sagen, ob sie Rassisten wären oder nicht. Nach Vorhalt, dass den Forderungen der Personen nach ¿ 20.000,- und der sofortigen Ausreise nicht gemeinsam nachzukommen sei, gab er an, er habe die ¿ 20.000,- sofort bezahlen und dann das Land verlassen sollen. In Österreich sammle er Altmetall und verkaufe es weiter.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2006 gab der Beschwerdeführer an, sein serbischer Reisepass sei ihm von der serbischen Polizei abgenommen worden, nachdem er mit den Polizisten bezüglich eines Vorfalls, bei dem die Roma des Diebstahls beschuldigt worden seien, gestritten habe; dies sei am 5. oder 6. August 2005 gewesen. Die Polizei habe minderjährige Kinder abgeführt und geschlagen; dies hätten ihm die Kinder mitgeteilt. Ihnen sei vorgeworfen worden, einen Computer aus der Schule gestohlen zu haben. Da er Präsident der Roma-Vereinigung "XXXX" mit Hauptsitz in römisch 40 sei, habe er sich darum gekümmert. Er sei zuvor Vizepräsident der Gesellschaft "XXXX" gewesen und als die Leute einen neuen Verein gründen wollten, hätten sie ihn zum Präsidenten gewählt; dies sei im Jahre 2003 gewesen. Der Verein habe das Ziel, den Roma zu helfen und sei eine politische Vereinigung. Es sei bekannt, dass 85 % der Roma Analphabeten seien. In Serbien sei ein Projekt mit Namen "Romajahrzehnt" gestartet worden. Teil dieses Projekts sei es, den Roma bei deren Ausbildung zu unterstützen oder die Wohnfrage zu klären. Dieses Projekt sei im ganzen Gebiet in Serbien umgesetzt. Zu seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.08.2005 gab der Beschwerdeführer an, er sei damals missverstanden worden, da er damals gemeint habe, er sei von Radikalen geschlagen worden. Er vermute jedoch, dass es Rassisten wären. Er habe Rassisten gesagt und auch gemeint. Im Herkunftsstaat lebe eine Schwester des Beschwerdeführers in römisch 40 , zu der er jedoch keinen Kontakt habe. In Österreich seien seine Partnerin und ein Sohn ebenfalls als Asylwerber aufhältig. Sein Bruder, ein Cousin und ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers würden in Wien leben. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers lebe ebenfalls mit dem Beschwerdeführer in Wien in gemeinsamem Haushalt. Von 1970 bis 1973 sei der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig gewesen, von 1991 bis 1993 in Deutschland. Die übrige Zeit habe er in seinem Haus in römisch 40 gelebt. Er habe im Herkunftsstaat bis 1999 eine eigene Kaffeerösterei in römisch 40 gehabt, wo auch seine Partnerin gearbeitet habe. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen und seine Existenzgrundlage sei im Herkunftsstaat gesichert gewesen. Er habe nur Probleme mit der rassistischen Bande gehabt, die geglaubt hätte, er sei ein reicher Mann und deshalb sei auch sein Sohn malträtiert worden. Diese Bande hätte den Beschwerdeführer beim Öffnen seines Gartentores überfallen, ihn ins Auto gezerrt, ihm etwas über den Kopf gestülpt und dann "windelweich" geprügelt. Sie hätten ihm auch gedroht, seine Familie umzubringen, wenn er den Ort nicht verlasse. Sie hätten ¿ 20.000,- von ihm verlangt und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Er sei etwa zwei Stunden lang malträtiert worden. Wenn er allein gewesen wäre, wäre er in Serbien geblieben. Er habe seine Familie retten wollen und sei daher geflüchtet. Er könne auch nicht woanders in seiner Heimat leben, da die Rassisten erfahren würden, wo er sei. Er befürchte, dass er und seine Familie im Falle der Rückkehr von diesen Rassisten umgebracht werden würden. Es seien drei oder vier maskierte Personen gewesen und es habe nur diesen einzigartigen Vorfall gegeben, der vier oder fünf Tage vor seiner Ausreise geschehen sei. Es sei im August 2005 an einem Abend unter der Woche passiert. Er wisse nicht, wieso diese Männer ihn entführt hätten, er sei mit allen Bewohnern in römisch 40 ausgekommen. Die Personen hätten auch keinen konkreten Grund genannt, sondern lediglich ¿ 20.000,- verlangt. Da die Personen ihm gedroht hätten, habe er sich nicht getraut, die Polizei zu verständigen. Seine Partnerin und sein Sohn würden nicht wissen, was geschehen sei und seien wegen ihm nach Österreich gekommen. Sein Sohn hätte sogar die Möglichkeit gehabt, eine Karriere als Fußballer zu machen, doch sei er ihm gefolgt, weil er gesagt habe, dass sie das Land verlassen würden. Nach Vorhalt der Behörde, er habe bei der ersten Einvernahme angegeben, die Männer hätten ihn mündlich aufgefordert, seine politische Tätigkeit aufzugeben und deshalb sei er entführt und geschlagen worden, gab der Beschwerdeführer an, dass das ein Fehler sein müsse. Vielleicht sei es damals von ihm nur ein Verdacht gewesen. Nach Vorhalt, er habe bei der ersten Einvernahme von einer ihm bekannten Gruppe gesprochen, gab er an, dass er das am Anfang der Einvernahme erklärt habe. Er kenne die Personen nicht und könne auch nicht sagen, ob sie Rassisten wären oder nicht. Nach Vorhalt, dass den Forderungen der Personen nach ¿ 20.000,- und der sofortigen Ausreise nicht gemeinsam nachzukommen sei, gab er an, er habe die ¿ 20.000,- sofort bezahlen und dann das Land verlassen sollen. In Österreich sammle er Altmetall und verkaufe es weiter.

3. Das Bundeasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.3. Das Bundeasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien unwahr und es lägen keine refoulmentschutzrechtlich relevanten Umstände sowie kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, der Bescheid sei aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung rechtswidrig. Es erstaune, dass das Asylamt nicht habe feststellen können, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt Furcht vor Verfolgung in Serbien zu gewärtigen hätte. Zwar gebe es im Herkunftsstaat Gesetze, die Verfolgung und Folter verbieten würden, doch würde jeder Mensch, der sich auskenne, wissen, dass die Polizei einem Rom gar nicht zuhöre, wenn er angebe, er sei von maskierten Menschen verschleppt und geschlagen worden. Gegen Aussagen von Polizisten hätten Roma keine Chance. Einem diskriminierten Rom helfe ein bemühtes Gesetz nichts, wenn er in seinem eigenen Ort von allen Behörden diskriminiert und nicht ernst genommen werden würde. Als er nach dem geschilderten Vorfall blutend nach Hause gekommen sei, habe er seine Frau nicht beunruhigen wollen und habe von einer Rauferei gesprochen, in die er geraten wäre. Alle, die sich in den letzten Jahren in Serbien aufgehalten hätten, wüssten, dass solche Vorfälle immer wieder vorkämen. Er sei nicht aus Vergnügen nach Österreich gekommen und auch nicht, weil er erwartet habe, in Österreich reich zu werden.

5. Mit Schreiben der Caritas der Erzdiözese Wien vom 18.05.2010 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 25.03.2010 freiwillig aus Österreich in den Herkunftsstaat zurück sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt der Asylgerichtshof nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, und lebte im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise nach Österreich im August 2005 mit seiner Lebensgefährtin, XXXX (B2 312.742), mit der er nach Roma-Tradition verheiratet war und die mittlerweile in Österreich verstorben ist, und seinem Sohn, XXXX (B2 312.741), in einem Haus in XXXX. Bis 1999 war der Beschwerdeführer in seiner eigenen Kaffeerösterei in XXXX tätig. Seit 2003 ist der Beschwerdeführer Präsident des Vereins "XXXX", nachdem er beim Verein "XXXX" als Vizepräsident tätig war. Beide Vereine setzten sich für die Roma in Serbien ein. Der Beschwerdeführer ist einfaches Mitglied der demokratischen Partei Serbiens.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, und lebte im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise nach Österreich im August 2005 mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 (B2 312.742), mit der er nach Roma-Tradition verheiratet war und die mittlerweile in Österreich verstorben ist, und seinem Sohn, römisch 40 (B2 312.741), in einem Haus in römisch 40 . Bis 1999 war der Beschwerdeführer in seiner eigenen Kaffeerösterei in römisch 40 tätig. Seit 2003 ist der Beschwerdeführer Präsident des Vereins "XXXX", nachdem er beim Verein "XXXX" als Vizepräsident tätig war. Beide Vereine setzten sich für die Roma in Serbien ein. Der Beschwerdeführer ist einfaches Mitglied der demokratischen Partei Serbiens.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie im Herkunftsstaat von unbekannten Personen bedroht oder misshandelt worden sind.

Der Beschwerdeführer war in Serbien, neben seiner Tätigkeit in den genannten Vereinen und der Mitgliedschaft bei der demokratischen Partei Serbiens, nie in irgendeiner Form politisch tätig oder Mitglied einer bewaffneten Gruppe und hat mit den Behörden in Serbien (insbesondere auch den Sicherheitsbehörden und dem Militär) keinerlei Probleme. Er war in Serbien keinerlei staatlichen oder staatlich geduldeten Übergriffen oder Diskriminierung ausgesetzt. Es gibt auch keinen Hinweis, dass er aktuell in Serbien gerichtlich oder polizeilich gesucht würde.

Im Heimatland lebt eine Schwester des Beschwerdeführers; ein Bruder des Beschwerdeführers, sein ältester Sohn und ein Cousin leben in Österreich.

Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder einer erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist gesund.Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist am 25.03.2010 freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt.

1.2. Zur Lage in der Republik Serbien wird festgestellt:

SERBIEN

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getreten Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

Innenpolitische Situation

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus.

(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Parlament und Regierung

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.

(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.

(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.

(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.

(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6% im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis.

(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)

Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation, die heuer auf 15 Prozent anzusteigen droht, und der Arbeitslosigkeit, die laut offiziellen Angaben bei rund 18 Prozent liegt, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.

(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.

Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11)

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter desSekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.

(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Minderheiten - allgemein

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von SchulbüchernDas am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern

in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.

(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November

2006)

Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird)

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.

(USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund 50

¿/Monat lebt, bewegt sich nahe 0. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)

Sozialhilfe

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:

für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)

für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)

für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)

für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 20)

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.

(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter.

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)

Medizinische Versorgung

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.

Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).

Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.

Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)

Behandlung von Rückkehrern

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)

Situation der Roma

Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).

Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der prakischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)

Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European

Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16)

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)

Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem

Auswärtigen Amt nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 21)

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2007 bei 18 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.

Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 20)

Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 15)

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)

In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)

Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).

Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt.

(Commission of the European

Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)

Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).

Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 17)

Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.

(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia , Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009, Seite

13) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, Seite 24)

Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009,COM(2009)533, Seite 19; UK Home Office:

Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).

Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung sind sie nicht ausgesetzt.

(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite

14)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Identität und zu seiner familiären Situation in Österreich und in Serbien ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren sowie aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten (Führerschein, ausgestellt am XXXX in XXXX sowie Personalausweises, ausgestellt am XXXX in Belgrad).2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Identität und zu seiner familiären Situation in Österreich und in Serbien ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren sowie aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten (Führerschein, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 sowie Personalausweises, ausgestellt am römisch 40 in Belgrad).

Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den genannten Vereinen sowie zu seiner Mitgliedschaft bei der demokratischen Partei Serbiens ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen im bisherigen Verfahren sowie aus folgenden im Akt aufliegenden Dokumenten: Auszug aus dem öffentlichen Zentralregister vom XXXX, Beglaubigung vom Gemeindegericht in XXXX vom XXXX, Gründungsschrift des Vereins "XXXX", Beschluss des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte vom XXXX, Auszug aus dem Geburtenbuch vom XXXX, Bestätigung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom XXXX, Mitgliedsausweis der demokratischen Partei Serbiens, Visistenkarte vom Verein "XXXX".Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den genannten Vereinen sowie zu seiner Mitgliedschaft bei der demokratischen Partei Serbiens ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen im bisherigen Verfahren sowie aus folgenden im Akt aufliegenden Dokumenten: Auszug aus dem öffentlichen Zentralregister vom römisch 40 , Beglaubigung vom Gemeindegericht in römisch 40 vom römisch 40 , Gründungsschrift des Vereins "XXXX", Beschluss des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte vom römisch 40 , Auszug aus dem Geburtenbuch vom römisch 40 , Bestätigung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom römisch 40 , Mitgliedsausweis der demokratischen Partei Serbiens, Visistenkarte vom Verein "XXXX".

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2006 an, dass im Herkunftsstaat seine Existenzgrundlage gesichert sei und wird dies weiter durch die Tatsache seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat am 25.03.2010 bekräftigt.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ist auszuführen, dass er zwar am Asylantragsformular angab, krank zu sein, er diese Behauptung im weiteren Verfahren jedoch nicht wiederholte bzw. näher definierte oder durch Vorlage etwaiger Befunde bestätigte.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Serbien und zur besonderen Situation der Roma ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, die im Wesentlichen jenen Berichten zur Lage in Serbien entsprechen, die schon im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes enthalten sind und denen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (insbesondere auch in der Berufung) nicht konkert und substantiiert entgegengetreten ist.

2.3. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer (bzw. seine Familie) von unbekannten Personen bedroht oder misshandelt worden sei, ergibt sich vor allem aus der Tatsache der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat am 25.03.2010. Zudem waren seine diesbezüglichen Angaben im bisherigen Verfahren zueinander widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer - wie schon das Bundesasylamt ausführte - im Asylantragsformular an, dass Roma in Serbien malträtiert werden würden, sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihrem Sohn eine Schulbildung zu ermöglichen und dass er und seine Frau krank geworden seien. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu seinen Angaben zu den Fluchtgründen im weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt, wo er im Wesentlichen angab, er sei von Unbekannten ein einziges Mal bedroht worden. In diesem Zusammenhang vermochte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darzulegen, warum er über viele Jahre völlig unbehelligt im Heimatland leben konnte und weshalb es erst eine Woche vor seiner Ausreise im August 2005 zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Überfall gekommen ist. So war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, einen Grund für den Überfall bzw. für die von ihm behauptete Geldforderung zu nennen. Dass dieser Überfall bzw. die Geldforderung eventuell im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Verein "XXXX" gestanden ist, kann nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben - vor der Gründung des Vereins im Jahre 2003 bis eine Woche vor seiner Ausreise im August 2005 ohne Probleme gelebt hat.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 20.06.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.3.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 20.06.2007 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.3.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) giltGemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Nach § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.Nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, geführt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4 Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.4 Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241 sowie VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273 sowie VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 sowie VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241 sowie VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273 sowie VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 sowie VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe im Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung durch unbekannte Personen ist keine anderslautende Entscheidung zu erwarten, da es sich dabei lediglich um einen gemeinkriminellen Akt handelt, der dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden kann (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Der Beschwerdeführer kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die serbischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation in Serbien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch keinerlei Versuche unternommen, einen diesbezüglichen Schutz überhaupt in Anspruch zu nehmen. Da ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden kann, kommt dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zu (VwGH 04.05.2000, 92/20/0177).Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung durch unbekannte Personen ist keine anderslautende Entscheidung zu erwarten, da es sich dabei lediglich um einen gemeinkriminellen Akt handelt, der dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden kann vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Der Beschwerdeführer kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die serbischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation in Serbien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch keinerlei Versuche unternommen, einen diesbezüglichen Schutz überhaupt in Anspruch zu nehmen. Da ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden kann, kommt dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zu (VwGH 04.05.2000, 92/20/0177).

Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma alleine laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht ausreicht (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Zudem sind den aktuellen unwidersprochen gebliebenen Berichten zur Situation der Roma in Serbien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es in Serbien eine staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung der Roma gibt, und besteht hinsichtlich Übergriffen Dritter - wie oben bereits ausgeführt - eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden.Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma alleine laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht ausreicht vergleiche VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Zudem sind den aktuellen unwidersprochen gebliebenen Berichten zur Situation der Roma in Serbien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es in Serbien eine staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung der Roma gibt, und besteht hinsichtlich Übergriffen Dritter - wie oben bereits ausgeführt - eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder

Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 zulässig ist.Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 zulässig ist.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz, jetzt Paragraph 50, FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005, wobei Paragraph 57, FrG 1997 durch Paragraph 50, FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Der im § 50 Abs. 2 FPG 2005 enthaltene Verweis auf § 11 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.Überdies ist nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,). Der im Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 enthaltene Verweis auf Paragraph 11, AsylG 2005 gilt gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.

Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich § 7 AsylG geprüft und verneint.Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich Paragraph 7, AsylG geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und

dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr läuft in seiner Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu sein; er hat auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK gerät. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und offenkundig arbeitsfähiger 58-jähriger Mann, der seine bisherigen Tätigkeiten beim Verein "XXXX" bzw. als Kaffeeröster wieder aufnehmen oder zumindest Gelegenheitsarbeiten ausüben könnte. Damit ist er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln, - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe sowie der Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken.Die konkrete individuelle Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK gerät. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und offenkundig arbeitsfähiger 58-jähriger Mann, der seine bisherigen Tätigkeiten beim Verein "XXXX" bzw. als Kaffeeröster wieder aufnehmen oder zumindest Gelegenheitsarbeiten ausüben könnte. Damit ist er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln, - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe sowie der Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken.

Zudem haben sich im Verfahren auch keine Umstände ergeben, die einer Rückkehr in das eigene Haus in XXXX entgegenstehen. Durch die Möglichkeit, wieder in diesem Haus zu leben, stellt sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers somit als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Zudem leben ein Sohn des Beschwerdeführers sowie sein Bruder in Österreich, sodass auch von dieser Seite mit einer finanziellen Unterstützung zu rechnen ist, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lage gerät, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht.Zudem haben sich im Verfahren auch keine Umstände ergeben, die einer Rückkehr in das eigene Haus in römisch 40 entgegenstehen. Durch die Möglichkeit, wieder in diesem Haus zu leben, stellt sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers somit als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Zudem leben ein Sohn des Beschwerdeführers sowie sein Bruder in Österreich, sodass auch von dieser Seite mit einer finanziellen Unterstützung zu rechnen ist, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lage gerät, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht.

3.6. § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 lautet: Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.3.6. Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 lautet: Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich.Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich.

Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich wieder in seinem Heimatland befindet, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich wieder in seinem Heimatland befindet, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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