Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C14 404.031-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer und als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, Zahl: 07 09.092-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer und als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2009, Zahl: 07 09.092-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 01.10.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Indien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgründe gab der BF an, dass er ein Anhänger des Guru Baba Ram Rahim sei, der den Gläubigen bei den Wahlen im Jahr 2007 empfohlen hätte, die Congress-Party (CP) zu wählen. Da die gegnerische Akali Dal die Wahl daraufhin verloren hätte, wäre der BF als Anhänger des Guru von radikalen Sikhs bedroht worden. Er wäre zwei Mal verhaftet und nur gegen Zahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden. Sein Onkel hätte daraufhin seine Ausreise organisiert.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 01.10.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Indien zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Als Fluchtgründe gab der BF an, dass er ein Anhänger des Guru Baba Ram Rahim sei, der den Gläubigen bei den Wahlen im Jahr 2007 empfohlen hätte, die Congress-Party (CP) zu wählen. Da die gegnerische Akali Dal die Wahl daraufhin verloren hätte, wäre der BF als Anhänger des Guru von radikalen Sikhs bedroht worden. Er wäre zwei Mal verhaftet und nur gegen Zahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden. Sein Onkel hätte daraufhin seine Ausreise organisiert.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, mit Einvernahmen des BF am 12.10.2007 und 08.05.2008, hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.08.2008, Zahl: 07 09.092-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, mit Einvernahmen des BF am 12.10.2007 und 08.05.2008, hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.08.2008, Zahl: 07 09.092-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem als obdachlos gemeldeten BF per RSa-Sendung an den von ihm mit Schreiben vom 05.05.2008 (AS 85) genannten Zustellbevollmächtigten Dr. XXXX, am 08.08.2008 zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem als obdachlos gemeldeten BF per RSa-Sendung an den von ihm mit Schreiben vom 05.05.2008 (AS 85) genannten Zustellbevollmächtigten Dr. römisch 40 , am 08.08.2008 zugestellt.
1.3. Mit Schriftsatz vom 24.12.2008, mit Poststempel vom 29.12.2008 und eingelangt bei der Erstbehörde am 30.12.2008, stellte der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er dem XXXX niemals rechtsgültig Vertretungsvollmacht erteilt hätte und dies auch im Rahmen seiner Einvernahme dargelegt hätte. Er hätte sich, wie ihm aufgetragen, an der Adresse XXXX, amtlich gemeldet, dies wäre somit auch seine Zustelladresse gewesen. Die an den XXXX erfolgte Zustellung sei daher unwirksam gewesen, er hätte erst am 15.12.2008 durch Recherche erfahren, dass ein Bescheid erlassen worden wäre.Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er dem römisch 40 niemals rechtsgültig Vertretungsvollmacht erteilt hätte und dies auch im Rahmen seiner Einvernahme dargelegt hätte. Er hätte sich, wie ihm aufgetragen, an der Adresse römisch 40 , amtlich gemeldet, dies wäre somit auch seine Zustelladresse gewesen. Die an den römisch 40 erfolgte Zustellung sei daher unwirksam gewesen, er hätte erst am 15.12.2008 durch Recherche erfahren, dass ein Bescheid erlassen worden wäre.
Es handle sich daher um ein unvorhergesehenes Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert hätte. Es würde den BF am Fristversäumnis kein Verschulden treffen, da er sich wie aufgetragen amtlich gemeldet und seine Zustellanschrift bekannt gegeben hätte.
1.4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 02.01.2009, Zahl: 07 09.092-BAW WE, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.12.2008 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen.1.4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 02.01.2009, Zahl: 07 09.092-BAW WE, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.12.2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen.
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen wurde, dem BF am 08.08.2008 rechtswirksam zugestellt worden und am 23.08.2008 in Rechtskraft erwachsen sei, da ein Rechtsmittel nicht fristgerecht ergriffen worden sei.
Der Wiedereinsetzungsgrund des BF, er hätte dem XXXX keine Zustellvollmacht erteilt, könne nicht gefolgt werden, da er dies nachweislich mit Schriftstück vom 05.05.2008 getan hätte. Diese Vollmacht wäre auch bis zu seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht widerrufen worden. Auch in der Einvernahme am 08.05.2008 hätte der BF angegeben, einen Zustellbevollmächtigten im XXXX zu haben.Der Wiedereinsetzungsgrund des BF, er hätte dem römisch 40 keine Zustellvollmacht erteilt, könne nicht gefolgt werden, da er dies nachweislich mit Schriftstück vom 05.05.2008 getan hätte. Diese Vollmacht wäre auch bis zu seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht widerrufen worden. Auch in der Einvernahme am 08.05.2008 hätte der BF angegeben, einen Zustellbevollmächtigten im römisch 40 zu haben.
Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass der BF durch die erhaltenen Merk- und Informationsblätter über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen wäre. Er wäre intellektuell fähig gewesen, dem Ablauf eines Asylverfahrens zu folgen und seine Pflichten zu kennen, auch wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich an einen Flüchtlingsberater zu wenden.
Nach der Rechtslage und der dazu geübten Judikatur sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist daher abzuweisen gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 21.01.2009 fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, beim Bundesasylamt eingelangt am 22.01.2009, mit der der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, angefochten wurde.
Im Wesentlichen brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter darin vor, dass der dem Wiedereinsetzungsverfahren zugrundeliegende Bescheid dem gesamten Inhalte nach angefochten werde. Er bestreite entschieden, am 05.05.2008 eine Zustellvollmacht vorgelegt zu haben. Die erfolgte Zustellung an einen Dritten, nicht am Verfahren Beteiligten, stelle für den BF ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar. Er hätte erwarten können, dass ihm die Entscheidung zu eigenen Handen zugestellt werde. Da die Erstbehörde von einer wirksam erteilten Vollmacht ausgehe, hätte sie dem BF im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens die Möglichkeit zu einer Stellungnahme geben müssen.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 28.01.2009 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustellG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustellG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 17 ZustellG ist ein Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst durch Hinterlegung bei seiner zuständigen Geschäftsstelle (Anmerkung: der Post) zuzustellen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, ZustellG ist ein Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst durch Hinterlegung bei seiner zuständigen Geschäftsstelle (Anmerkung: der Post) zuzustellen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136).
Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vgl. VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vergleiche VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.
2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er die, wie von der Erstbehörde behauptet, am 05.05.2008 vorgelegte Zustellvollmacht für den XXXX niemals erteilt hätte. Er hätte sich an der Adresse XXXX, gemeldet, die auch seine korrekte Zustelladresse gewesen wäre. Aufgrund der Zustellung an den XXXX liege ein grober Verfahrensfehler vor, der eine Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung bedingen würde.2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er die, wie von der Erstbehörde behauptet, am 05.05.2008 vorgelegte Zustellvollmacht für den römisch 40 niemals erteilt hätte. Er hätte sich an der Adresse römisch 40 , gemeldet, die auch seine korrekte Zustelladresse gewesen wäre. Aufgrund der Zustellung an den römisch 40 liege ein grober Verfahrensfehler vor, der eine Nichtigkeit der bekämpften Entscheidung bedingen würde.
Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient vergleiche VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).
Bringt der BF nunmehr vor, er hätte keine Zustellvollmacht vorgelegt, kann dieser Behauptung kein Glauben geschenkt werden. So konnte nach Durchsicht des Akteninhaltes festgestellt werden, dass nachweislich am 05.05.2008 ein Schreiben beim Bundesasylamt eingelangt war, mit dem der BF Dr. XXXX, Zustellvollmacht erteilt hatte. Dieses Schriftstück wurde durch den BF persönlich unterfertigt und stellt somit eine rechtsgültige Erteilung obgenannter Zustellvollmacht dar. Auch in seiner Einvernahme am 08.05.2008 gab der BF an, einen Zustellbevollmächtigten im XXXX (Anmerkung: der XXXX ist in XXXX ansäßig) zu haben. Da bis zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 29.12.2008 kein Widerruf dieser Vollmacht durch den BF erfolgte, ist diese zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an den XXXX als aufrecht und sohin die Zustellung als rechtsgültig anzusehen.Bringt der BF nunmehr vor, er hätte keine Zustellvollmacht vorgelegt, kann dieser Behauptung kein Glauben geschenkt werden. So konnte nach Durchsicht des Akteninhaltes festgestellt werden, dass nachweislich am 05.05.2008 ein Schreiben beim Bundesasylamt eingelangt war, mit dem der BF Dr. römisch 40 , Zustellvollmacht erteilt hatte. Dieses Schriftstück wurde durch den BF persönlich unterfertigt und stellt somit eine rechtsgültige Erteilung obgenannter Zustellvollmacht dar. Auch in seiner Einvernahme am 08.05.2008 gab der BF an, einen Zustellbevollmächtigten im römisch 40 (Anmerkung: der römisch 40 ist in römisch 40 ansäßig) zu haben. Da bis zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 29.12.2008 kein Widerruf dieser Vollmacht durch den BF erfolgte, ist diese zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an den römisch 40 als aufrecht und sohin die Zustellung als rechtsgültig anzusehen.
Inwiefern das gegenständliche Vorbringen des BF somit geeignet sein soll, das Vorliegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses darzutun, ist nicht zu erblicken.
Da die Behauptung des BF, keinen Zustellbevollmächtigten genannt zu haben, nachweislich dem Akteninhalt widerspricht, ist auch nicht von einer Notwendigkeit der Möglichkeit einer Stellungnahme des BF im Widereinsetzungsverfahren auszugehen. Somit ist im diesbezüglichen Vorgehen des Bundesasylamtes, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, kein Verfahrensmangel zu erkennen.
Darüberhinaus wird darauf hingewiesen, dass der BF ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich durch zahlreiche Verfahrenshelfer, wie Flüchtlingsberater oder andere Vereine, über die Vorgänge im Zuge eines Asylverfahrens und die damit zusammenhängenden Bestimmungen betreffend die Erteilung und den Widerruf von Zustellvollmachten informieren zu lassen. Das Vertrauen auf eine Zustellung zu eigenen Handen trotz vorhergehender Erteilung einer Zustellvollmacht an den XXXX ist ausschließlich der Sphäre des BF zuzurechnen und stellt auch in Anbetracht der für den BF immanenten Wichtigkeit des ihm zugestellten Bescheides keinen bloß minderen Grad eines Versehens dar.Darüberhinaus wird darauf hingewiesen, dass der BF ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich durch zahlreiche Verfahrenshelfer, wie Flüchtlingsberater oder andere Vereine, über die Vorgänge im Zuge eines Asylverfahrens und die damit zusammenhängenden Bestimmungen betreffend die Erteilung und den Widerruf von Zustellvollmachten informieren zu lassen. Das Vertrauen auf eine Zustellung zu eigenen Handen trotz vorhergehender Erteilung einer Zustellvollmacht an den römisch 40 ist ausschließlich der Sphäre des BF zuzurechnen und stellt auch in Anbetracht der für den BF immanenten Wichtigkeit des ihm zugestellten Bescheides keinen bloß minderen Grad eines Versehens dar.
Bezüglich des Grades des Verschuldens beim BF folgt der Asylgerichtshof somit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Erstbehörde in ihrem den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid.
Auch nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof handelt es sich folglich bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Auch nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof handelt es sich folglich bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Vollmacht, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
08.07.2010