Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E2 318.905-2/2010-2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. G. Klodner, Integrationsverein, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 173-175/15/2, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, Zl. 10 04.556-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. G. Klodner, Integrationsverein, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 173-175/15/2, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, Zl. 10 04.556-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Asylwerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 30.11.2007 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte der Asylwerber zu seinen Fluchtgründen vor, er sei in der Türkei gefoltert und von Soldaten belästigt worden, außerdem wolle er den Militärdienst aus Gewissensgründen und ethischen Gründen nicht ableisten.
2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2008, FZ 07 11.153, in Spruchteil I gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchteil II wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1AsylG 2005 zulässig sei. Mit Spruchteil III wurde der Asylwerber gem. § 10 Abs. 1 Z 2 ASylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die gegen den abweisenden Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.04.2010, GZ B9 318.905-1/2008/7E, abgewiesen und erwuchs somit mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Zustellbevollmächtigten des Asylwerber am 29.04.2010 in Rechtskraft.2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2008, FZ 07 11.153, in Spruchteil römisch eins gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins A, s, y, l, G, 2005 zulässig sei. Mit Spruchteil römisch drei wurde der Asylwerber gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ASylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die gegen den abweisenden Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.04.2010, GZ B9 318.905-1/2008/7E, abgewiesen und erwuchs somit mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Zustellbevollmächtigten des Asylwerber am 29.04.2010 in Rechtskraft.
Der Asylwerber hat nach Abschluss des ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet von Österreich nicht verlassen.
3. Am 27.05.2010 stellte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2010 an, dass er außer einer "irrtümlichen" Ausreise nach Tschechien (der ASylwerber wurde am 10.02.2010 - noch vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens - im "Duty-Free-Bereich" in XXXX - auf tschechischem Staatsgebiet - von der tschechischen Polizei angetroffen und nach Österreich zurückgestellt) Österreich nicht verlassen habe. Er habe 2008 eine österreichische Staatsbürgerin türkischer Herkunft geheiratet und im Oktober 2009 sei ihnen ein gemeinsamer Sohn geboren. Obwohl er vor drei Wochen "seitens der Fremdenpolizei die Ausweisung erhalten hätte", wolle er nicht ausreisen, da er bei seiner in Österreich lebenden Familie bleiben möchte. Der Asylwerber sei nach wie vor in der Türkei fahnenflüchtig und die im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht.3. Am 27.05.2010 stellte der Asylwerber neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2010 an, dass er außer einer "irrtümlichen" Ausreise nach Tschechien (der ASylwerber wurde am 10.02.2010 - noch vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens - im "Duty-Free-Bereich" in römisch 40 - auf tschechischem Staatsgebiet - von der tschechischen Polizei angetroffen und nach Österreich zurückgestellt) Österreich nicht verlassen habe. Er habe 2008 eine österreichische Staatsbürgerin türkischer Herkunft geheiratet und im Oktober 2009 sei ihnen ein gemeinsamer Sohn geboren. Obwohl er vor drei Wochen "seitens der Fremdenpolizei die Ausweisung erhalten hätte", wolle er nicht ausreisen, da er bei seiner in Österreich lebenden Familie bleiben möchte. Der Asylwerber sei nach wie vor in der Türkei fahnenflüchtig und die im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht.
4. Am 07.06.2010 und am 11.06.2010 fanden niederschriftliche Einvernahmen des Asylwerbers im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.06.2010 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift. Mit Abverfügung vom 11.06.2010 hat das Bundesasylamt die Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof übermittelt.4. Am 07.06.2010 und am 11.06.2010 fanden niederschriftliche Einvernahmen des Asylwerbers im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.06.2010 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift. Mit Abverfügung vom 11.06.2010 hat das Bundesasylamt die Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof übermittelt.
5. Die Verwaltungsakten langten am 18.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.5. Die Verwaltungsakten langten am 18.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 135/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde jedoch am 27.05.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen zur Anwendung kommen.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde jedoch am 27.05.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen zur Anwendung kommen.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG.
4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 ASyG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, ASyG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.
Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.
5. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes:
5.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".5.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Im gegenständlichen Fall besteht nach dem die Beschwerde des Asylwerbers abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010, GZ B9 318.905-1/2008/7E, und dessen Zustellung an seinen Zustellbevollmächtigten am 29.04.2010 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Vorverfahren wurde die vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren in Spruchpunkt III verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bestätigt. Der Asylwerber ist seit Zustellung dieses Erkenntnisses nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und hat somit die Frist gem. § 10 Abs. 6 AsylG noch gar nicht in Gang gesetzt. Es liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor.Im gegenständlichen Fall besteht nach dem die Beschwerde des Asylwerbers abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010, GZ B9 318.905-1/2008/7E, und dessen Zustellung an seinen Zustellbevollmächtigten am 29.04.2010 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Vorverfahren wurde die vom Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren in Spruchpunkt römisch drei verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bestätigt. Der Asylwerber ist seit Zustellung dieses Erkenntnisses nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und hat somit die Frist gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG noch gar nicht in Gang gesetzt. Es liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor.
5.2. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.5.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Schon aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in Österreich Familie und möchte ohne sie nicht leben, weshalb er einen zweiten Asylantrag stellen wolle, ist zu erkennen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, sodass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Die vom Asylwerber beim Bundesasylamt neuerlich vorgebrachten Angaben, er sei in der Türkei gefoltert und von Soldaten belästigt worden und er wolle den Militärdienst aus Gewissensgründen und ethischen Gründen nicht ableisten, beschreiben einen Sachverhalt der schon im Vorverfahren vorlag. Sie sollen den bereits vor der ersten rechtskräftigen Entscheidung verwirklichten Sachverhalt lediglich bekräftigen und begründen daher nicht selbst einen neuen Sachverhalt, der den Status eines Asylberechtigten begründen würde.
5.3. In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde in Spruchpunkt II ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Zwischen der Entscheidung über den ersten Antrag und Einbringung des Folgeantrages liegt lediglich ein knappes Monat.5.3. In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde in Spruchpunkt römisch zwei ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung. Zwischen der Entscheidung über den ersten Antrag und Einbringung des Folgeantrages liegt lediglich ein knappes Monat.
Darüber hinaus ist aber auch der Umstand, dass der Asylwerber eine psychische Erkrankung seinerseits (neuerlich) andeutete, nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Zum einen ist eine derartige Erkrankung im Herkunftsstaat behandelbar (der Asylgerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits im Vorverfahren ausführlich auseinandergesetzt) und zum anderen hat der BF keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus denen eine neu entstandene Behandlungsbedürftigkeit oder eine bereits erfolgte Behandlung hervorgehen würde.
Der durch die Verfügung der Ausweisung stattfindende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers sowie dessen Rechtfertigung gem. Art 8 Abs. 2 EMRK wurde bereits im ersten Asylverfahren umfassend geprüft. Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Der durch die Verfügung der Ausweisung stattfindende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers sowie dessen Rechtfertigung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurde bereits im ersten Asylverfahren umfassend geprüft. Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Zum Vorbringen des Asylwerbers, seine Ehegattin leide seit ihrer Kindheit an einer S-förmigen Skoliose der Brustwirbelsäule, habe daher Schmerzen an der Brust- und Lendenwirbelsäule, so dass sie nur eingeschränkt ("geringfügigst") heben dürfe und zur Versorgung des Kleinkindes Unterstützung brauche (siehe beigebrachten ärztlichen Befundbericht vom 10.06.2010), ist folgendes auszuführen:
Das Bundesasylamt hat sich mit diesem Vorbringen im gegenständlichen Fall auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Umstand, die Ehegattin des Asylwerbers leide an einer Skoliose und dürfe nur geringfügigst heben, so dass sie bei der Betreuung des Kleinkindes auf eine Unterstützung angewiesen sei, ärztlich bestätigt wurde. Dies betrachtete das Bundesasylamt jedoch als "Gefälligkeitsbestätigung". Gleichzeitig stellte das Bundesasylamt aber auch fest, dass die Ehegattin des Asylwerbers sogar aktuell einer (geringfügigen) Beschäftigung als Reinigungskraft - zuletzt am 05.06.2010 - nachgeht. Der Asylgerichtshof tritt zwar der Ansicht des Bundesasylamt nicht bei, dass es sich bei der ärztlichen Bestätigung um eine bloße "Gefälligkeitsbestätigung" handelt, gelangt aber zur Ansicht, dass dies im Ergebnis keine geänderte Entscheidung zur Folge haben kann. Zum einen handelt es sich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die bei der Ehegattin des Asylwerbers schon seit der Kindheit besteht und somit auch schon im Vorverfahren vorlag. Insofern würde ebenfalls eine "entschiedene Sache" vorliegen. Sohin ergibt sich daraus keine neuer Sachverhalt. In Anbetracht der sonstigen Umstände, insbesondere jenes, dass die Ehegattin aktuell einer Beschäftigung als Reinigungskraft nachgeht, lässt eine aus gesundheitlichen Gründen maßgebliche Hilfsbedürftigkeit bei der Betreuung ihres Kleinkindes - wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkante - nicht nachvollziehbar erscheinen, da sie unter diesen Umständen wohl auch nicht einer Beschäftigung als Reinigungskraft nachgehen würde können, auch wenn sie dabei nur leichte Arbeiten ausführt.
Letztlich wurde durch Vorlage von Krankenhausunterlagen darauf hingewiesen, dass der im Oktober 2009 geborene Sohn des Asylwerbers eine Frühgeburt sei, ohne jedoch näher auszuführen, inwieweit sich daraus seit der Entscheidung im Vorverfahren ein geänderter Sachverhalt ergeben soll. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht eingetreten.
Der Asylgerichtshof stellt zusammengefasst fest, dass bereits eine aufrechte Ausweisungsentscheidung vorliegt, der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.Der Asylgerichtshof stellt zusammengefasst fest, dass bereits eine aufrechte Ausweisungsentscheidung vorliegt, der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, ist der Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, ist der Bescheid des Bundesasylamtes rechtmäßig.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
07.07.2010