TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/21 C2 412544-1/2010

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Veröffentlicht am 21.06.2010
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Spruch

C2 412544-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, FZ. 09 15.378-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, FZ. 09 15.378-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 11.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie im Iran bei ihrer Großtante gelebt und dort schwer hätte arbeiten müssen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sei er von Paschtunen misshandelt worden und gehöre als Hazara einer unterdrückten Volksgruppe an. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 1 ff.

Am 18.12.2009 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 21).

Am 3.3.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, Afghanistan im Alter von fünf bis sieben Jahren verlassen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Vater schon tot gewesen; dieser wäre bei einem Bombenanschlag umgekommen, als der Beschwerdeführer noch ein Baby gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit den Großeltern, einer Tante und einem Onkel in den Iran gegangen, weil zu diesem Zeitpunkt in Afghanistan Krieg gewesen wäre. Als der Beschwerdeführer zehn oder elf Jahre alt gewesen sei, sei ein Landsmann aus Österreich zurückgekommen und hätte im Iran eine pompöse Hochzeit gefeiert. Da hätte sich der Beschwerdeführer auch gewünscht, nach Österreich zu kommen, um später im Iran reich heiraten zu können. Im Iran sei es ihm sehr schlecht gegangen. Später sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben worden und zu einem Ort gekommen, an dem Paschtunen gelebt hätten. Diese hätten ihn eines Tages in einen Stall gesperrt und geschlagen. Erst durch die Mithilfe einer ihm unbekannten Frau hätte er fliehen können. Nachdem er später durch eine Bombenexplosion verletzt worden sei, hätte ihn ein Hazara gefunden und in ein Spital gebracht. Als es dem Beschwerdeführer wieder besser gegangen sei, hätte dieser für ihn einen Schlepper besorgt und ihn wieder in den Iran zu seinen Großeltern gebracht. Im Iran sei der Beschwerdeführer in eine regimefeindliche Demonstration geraten und verhaftet worden. Erst nach viereinhalb Tagen wäre er gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld durch seine Tante frei gekommen. Der ihn freilassende Beamte hätte ihm geraten, den Iran zu verlassen, da er nun als regimefeindlich registriert sei und bei der nächsten Festnahme hart bestraft werden würde. Nach der Rückkehr in den Iran hätte der Beschwerdeführer dort zwei Jahre lang gelebt. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 179 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.3.2010, erlassen am 30.3.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung gewährt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der damaligen Kriegssituation verlassen hätte.

Beweiswürdigend wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt:

"Ihr Vorbringen war teils schlüssig und somit nachvollziehbar und glaubhaft, teils vage und daher nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.

Sie gaben an, Afghanistan als Kleinkind gemeinsam mit Ihren Großeltern, Ihrem Onkel und

Ihrer Tante wegen der damals allgemein vorherrschenden Kriegssituation verlassen zu haben. Sie hätten jahrelang ohne Aufenthaltstitel im Iran gelebt und hätten ein sehr schweres Leben gehabt. So hätten Sie hart arbeiten müssen, um Ihre Tante und Ihre Großeltern miterhalten zu können. Sie schilderten die schwierige Situation sehr ausführlich und glaubhaft. Weiters gaben Sie an, Sie wären Zeuge einer Demonstration geworden und zufällig unter die Demonstranten geraten. Dadurch hätten Sie Probleme mit der iranischen Polizei bekommen.

Sie wären vor ca. zwei Jahren vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Sie hätten versucht Ihren Onkel anzurufen, jedoch ohne Erfolg und wären dabei in ein Pashtunengebiet gekommen. Man hätte bemerkt, dass Sie Hazare sind und hätte Sie eine Nacht lang in einem Stall eingesperrt und geschlagen. Eine Frau hätte Ihnen zur Flucht verholfen. Dann wäre neben Ihnen eine Bombe explodiert und Sie wären dadurch verletzt worden. Ein fremder Hazare hätte Sie ins Krankenhaus gebracht und Ihnen einen Schlepper besorgt, der Sie in den Iran zurückgebracht hätte.

Diese Geschichte klingt ziemlich ominös und etwas dick aufgetragen. Alleine schon die Tatsache, dass Sie zwar versucht hätten Ihren Onkel anzurufen, jedoch nicht auch nur ansatzweise, Ihre Mutter zu finden, klingt nicht besonders plausibel. Auch wenn Sie Afghanistan schon als Kleinkind verlassen haben, so sollten Ihre Großeltern, Tante oder Onkel Ihnen doch wohl einen Hinweis geben können, wo sich Ihre Mutter eventuell aufhalten könnte bzw. wie ihre letzte Adresse vor Ihrem Verlassen der Heimat gelautet hat.

Bezüglich der Diskriminierung von Hazare sei bemerkt: die Volksgruppe der Hazare gilt zwar als Minderheit und wurde vor allem in den 1990er Jahren diskriminiert. Die Situation hat sich jedoch weitgehend beruhigt und es ist einem Hazare durchaus möglich in verschiedenen Gebieten in Afghanistan zu leben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass Sie sich in Afghanistan nicht gut ausgekannt haben, jedoch wäre es Ihnen möglich gewesen, sich über die verschiedenen Gebiete zu informieren. Auch hätten Sie den fremden Hazare, der Ihnen den Schlepper organisiert hätte um Hilfe bzw. Informationen bitten können. Zum Beispiel hätte er Ihnen helfen können, Ihre Mutter bzw. Ihren Onkel ausfindig zu machen. Weiters hätte er Ihnen erklären können, wie sie z.B. nach Kabul hätten kommen können, um sich dem Schutz des Staates zu unterstellen oder mit Menschenrechtsorganisationen in Verbindung zu setzen.

Wie oben schon erwähnt klingt die Geschichte, was Ihnen in Afghanistan innerhalb kürzester Zeit alles zugestoßen wäre, äußerst dick aufgetragen: Zuerst von Pashtunen gefangen gehalten und dann auch noch gleich darauf von einer Bombe verletzt werden. Auch die Erzählweise war diesbezüglich auffallend knapper und oberflächlicher als die Schilderung Ihrer wirtschaftlichen Situation im Iran. Es lässt die Vermutung zu, dass Sie sich diese Dinge alleinig zum Zwecke der Asylerlangung selbst konstruiert haben.

Plausibel klingt Ihre Schilderung bezüglich Ihrer wirtschaftlichen Situation im Iran. Auch dass Sie dort illegal gelebt hätten, klingt nachvollziehbar, da es ha. bekannt ist, dass sehr viele afghanische Staatsangehörige aus dem Iran in den Herkunftsstaat ausgewiesen werden und sich deshalb aus Angst vor einer Rückschiebung illegal im Iran befinden."

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 189 ff) verwiesen.

Mit am 30.3.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan auf sich selbst gestellt wäre und bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre auf Grund seiner Ethnie und Religionszugehörigkeit von Paschtunen verfolgt. Daher sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 265 ff).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Oktober 2009), Berlin, den 28.10.2009;

UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 20.14, 16.11.2009;

Klimburg, Max: Gutachten vom 5.7.2007;

Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 2.4.2008;

U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;

Schweizerische Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11. August 2009;

Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2009, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 25.6.2009;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009;

Senlis Afghanistan: Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007;

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007;

Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006;

U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Afghanistan, 11.3.2008;

Reuters: NATO hands Kabul Security to Afghan forces; 28.8.2008;

http://www.alertnet.org/thenews/newsdesk/ISL113262.htm; Zugriff 14.7.2009;

UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 9.47, 26.6.2009;

UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 9.48, 26.6.2009;

International Organization for Migration: Enhanced and Integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin -

IRRICO II: Afghanistan, Last update: 06 March 2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/Counrty%20Sheet%20Afghanistan%20E N(1).pdf, Zugriff 13.7.2009;

International Organization for Migration, Afghanistan - Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den Herkunftsländern - IRRICO, 2007;

Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 21.12.2006 und

Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update 21.8.2008.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;

Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;

UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;

UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;

Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;

Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und

Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.12.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.3.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 30.3.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Aus dem Akteninhalt und einer am 19.5.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht, da er Schiite und Hazara sei. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Hiezu wird auf die Ausführungen zur allfälligen Verfolgungsgefahr wegen der Volksgruppen- und Religionsgruppenangehörigkeit weiter unten verwiesen.

Alle anderen vorgebrachten Verfolgungshandlungen haben nicht in Afghanistan sondern im Iran stattgefunden und sind - als nicht dem Herkunftsstaat zurechenbar - für die Asylgewährung irrelevant.

Dass die Verfolgungshandlungen, die Paschtunen gegen den Beschwerdeführer gesetzt hätten, aus anderen asylrelevanten Gründen als der Volksgruppen- und Religionsgruppenangehörigkeit erfolgt wären, war nicht ersichtlich.

Die behauptete Verfolgung der beschwerdeführenden Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Schiiten ist insoweit nicht glaubhaft, als diese afghanistanweit aktuell sein soll. Aus den Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass eine Verfolgung aus diesen Gründen in Kabul - woher der Beschwerdeführer stammt (siehe Verwaltungsakt, S. 181) - nicht gegeben ist; so berichten die Länderquellen zwar über die hohe Kriminalität in Kabul und auch über Talibanaktivitäten, aber es gibt keine dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichte zu staatlicher oder staatlich geduldeter bzw. nicht verhinderter Verfolgung von Hazaras oder Schiiten in Kabul (siehe etwa Home Office, S. 28 ff zur Situation in Kabul und Home Office, S. 94 f zu Hazaras bzw. S. 85 f zu Schiiten). Daher ist nicht zu sehen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Die Verletzung durch die Bombenexplosion hat nicht einmal der Beschwerdeführer als gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung beschrieben.

Da eine andere Verfolgung in Afghanistan weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Wie oben dargestellt ergibt sich - selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen des Beschwerdeführers - dass dieser vor dem Bundesasylamt eine asylrelevante, afghanistanweite Verfolgung nicht einmal angedeutet hat; die Gefangennahme durch die Paschtunen war ein krimineller Einzelfall, die Verletzung durch die Bombenexplosion ein Zeichen der allgemeinen, unsicheren Lage in Afghanistan. Daher war - da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war - die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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