Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A8 409.129-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Gambia, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, GZ 09Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, GZ 09
14.961 EAST-Ost,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
den Beschluss gefasst:
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBLrömisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL
I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e id u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia reiste seinen Angaben nach am 15.02.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag (seinen ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in XXXX. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2008 in der Erstaufnahmestelle XXXX, sowie am 18.06.2009 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, Gambia aufgrund politischer Verfolgung verlassen zu haben. Sein Vater habe der früheren Regierungspartei XXXX angehört und habe für die damalige Regierung gearbeitet. Nachdem die XXXX an die Macht gekommen sei, habe diese Partei frühere Regierungsmitglieder der Korruption beschuldigt. Seinem Vater habe man sein Land weggenommen. Der Vater sei dann 2004 der XXXX beigetreten. Er habe gemeinsam mit seinem Vater Demonstrationen für die XXXX organisiert. Im Herbst 2006 sei sein Vater verhaftet worden. Als die Polizei gekommen sei, den Vater zu verhaften, wäre es ihm gelungen durch den Hinterausgang zu flüchten. Sein Vater habe ihm noch zuvor sagen können, dass er flüchten solle. Er habe sich im Haus eines Nachbarn versteckt. Dann habe ihn ein Onkel nach XXXX (Senegal) gebracht. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt widersprüchlich an, selbst Mitglied bzw. Sympathisant der XXXX gewesen zu sein.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia reiste seinen Angaben nach am 15.02.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag (seinen ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in römisch 40 . Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2008 in der Erstaufnahmestelle römisch 40 , sowie am 18.06.2009 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, Gambia aufgrund politischer Verfolgung verlassen zu haben. Sein Vater habe der früheren Regierungspartei römisch 40 angehört und habe für die damalige Regierung gearbeitet. Nachdem die römisch 40 an die Macht gekommen sei, habe diese Partei frühere Regierungsmitglieder der Korruption beschuldigt. Seinem Vater habe man sein Land weggenommen. Der Vater sei dann 2004 der römisch 40 beigetreten. Er habe gemeinsam mit seinem Vater Demonstrationen für die römisch 40 organisiert. Im Herbst 2006 sei sein Vater verhaftet worden. Als die Polizei gekommen sei, den Vater zu verhaften, wäre es ihm gelungen durch den Hinterausgang zu flüchten. Sein Vater habe ihm noch zuvor sagen können, dass er flüchten solle. Er habe sich im Haus eines Nachbarn versteckt. Dann habe ihn ein Onkel nach römisch 40 (Senegal) gebracht. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt widersprüchlich an, selbst Mitglied bzw. Sympathisant der römisch 40 gewesen zu sein.
Dem Beschwerdeführer wurden in Eisenstadt die Länderinformationen des BAA zu Gambia unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist überreicht. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.2009, dass er über die Situation in Gambia in den letzten Jahren nicht viel sagen könne. Die XXXX habe die letzten 3 Wahlen gewonnen. Für die Opposition sei es schwer. Er legte Ausschnitte von "Freedom Newspaper Online" vor (über die schlechte Menschenrechtslage in Gambia - ohne direkten Bezug zu seinem individuellen Fall).Dem Beschwerdeführer wurden in Eisenstadt die Länderinformationen des BAA zu Gambia unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist überreicht. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.2009, dass er über die Situation in Gambia in den letzten Jahren nicht viel sagen könne. Die römisch 40 habe die letzten 3 Wahlen gewonnen. Für die Opposition sei es schwer. Er legte Ausschnitte von "Freedom Newspaper Online" vor (über die schlechte Menschenrechtslage in Gambia - ohne direkten Bezug zu seinem individuellen Fall).
2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.09.2009, Zl: 08 01.679-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei. Die weitere Identität des Antragsstellers habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia von der Regierungspartei verfolgt werde. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia. Gestützt auf Anfragebeantwortungen des Honorarkonsuls in Banjul finden sich Feststellungen zu dem Putschversuch im März 2006 und zur Situation von XXXX-Mitgliedern in der Zeit nach dem Putschversuch, aus welchen sich ergibt, dass XXXX-Mitglieder auch nach dem Putschversuch nicht systematisch verfolgt worden wären (so jedoch mutmaßliche Putschisten). Die XXXX habe sich an den Wahlen 2006, 2007 und 2008 beteiligt. Der Antragsteller habe nicht vorgebracht, an einem Putsch beteiligt gewesen zu sein. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen der Unterstützung einer Oppositionspartei in eine für ihn lebensbedrohliche Verfolgungssituation geraten wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei insbesondere aufgrund seines mangelnden Wissens über die XXXX nicht glaubwürdig. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass gegenwärtig keine allgemeine, extreme Gefährdungslage in Gambia bestehe, in der jeder Rückkehrer schweren Verletzungen ausgeliefert werden würde. Auch aufgrund der persönlichen Umstände (junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann) sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Gambia in eine aussichtslose Lage gelangen würde. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zwar seit drei Monaten eine Lebensgefährtin in Österreich habe, mit welcher er zusammenlebe, diese Beziehung jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Er habe die Lebensgefährtin erst zu einem Zeitpunkt kennengelernt, als ihm bekannt war, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme. Es sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung auszugehen. Diese würden durch die Verurteilung des Antragstellers aufgrund von Suchtgiftstrafdaten erhöht.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia sei. Die weitere Identität des Antragsstellers habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia von der Regierungspartei verfolgt werde. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia. Gestützt auf Anfragebeantwortungen des Honorarkonsuls in Banjul finden sich Feststellungen zu dem Putschversuch im März 2006 und zur Situation von XXXX-Mitgliedern in der Zeit nach dem Putschversuch, aus welchen sich ergibt, dass XXXX-Mitglieder auch nach dem Putschversuch nicht systematisch verfolgt worden wären (so jedoch mutmaßliche Putschisten). Die römisch 40 habe sich an den Wahlen 2006, 2007 und 2008 beteiligt. Der Antragsteller habe nicht vorgebracht, an einem Putsch beteiligt gewesen zu sein. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen der Unterstützung einer Oppositionspartei in eine für ihn lebensbedrohliche Verfolgungssituation geraten wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei insbesondere aufgrund seines mangelnden Wissens über die römisch 40 nicht glaubwürdig. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass gegenwärtig keine allgemeine, extreme Gefährdungslage in Gambia bestehe, in der jeder Rückkehrer schweren Verletzungen ausgeliefert werden würde. Auch aufgrund der persönlichen Umstände (junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann) sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Gambia in eine aussichtslose Lage gelangen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zwar seit drei Monaten eine Lebensgefährtin in Österreich habe, mit welcher er zusammenlebe, diese Beziehung jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Er habe die Lebensgefährtin erst zu einem Zeitpunkt kennengelernt, als ihm bekannt war, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung komme. Es sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung auszugehen. Diese würden durch die Verurteilung des Antragstellers aufgrund von Suchtgiftstrafdaten erhöht.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 28.09.2009 eingelangte Beschwerde. In der Beschwerde wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt und ausgeführt, dass er zunächst die Wegnahme des Landes nicht erwähnt habe, da er nicht die Notwendigkeit gesehen habe, dies zu wiederholen. Befragt habe er jedoch bestätigt, dass dies auch ein Teil der Verfolgungshandlungen gewesen wäre. Wesentlich sei jedoch, dass die Polizei seinen Vater mitgenommen habe und sein Vater seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückgekehrt sei. Später habe er herausgefunden, dass sein Vater unter fadenscheinigen Gründen festgenommen und angehalten wurde. Der offizielle Vorwurf sei gewesen, dass sein Vater, als er noch für die Regierung tätig gewesen wäre, korrupt gewesen sei. Dies sei ein gängiger Vorwurf der Regierung, um politische Gegner aus dem Verkehr zu ziehen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass es weiterhin üblich sei, dass Gegner und Kritiker von Seiten der Regierung massiv unterdrückt und verfolgt werden würden. Auch habe das Bundesasylamt bestätigt, dass die Lage in Gambia prekär sei. Insofern seiner Stellungnahme entgegen gehalten werde, dass diese allgemein gehalten sei und nicht auf seine Fluchtgründe eingehe, sei dem entgegen zu halten, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, in der Stellungnahme nochmals auf persönliche Gründe einzugehen. In der Beschwerde wird weiters gerügt, dass dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes lediglich schriftlich in deutscher Sprache ausgehändigt worden wären. Dem Prinzip der Wahrung des Parteiengehörs sei somit nicht im ausreichenden Maß nachgekommen worden, weil die Behörde Zeit sparen habe wollen. Man habe ihm nicht während der Einvernahme vorgehalten, dass seine Kenntnis hinsichtlich der XXXX nur sehr gering sei, diesen Vorwurf habe er erst dem bekämpften Bescheid entnommen. Er hätte jedoch auf Nachfrage genauere Angaben machen können bzw. zumindest erklären, dass er noch sehr jung gewesen wäre und somit keine genaueren Kenntnisse über die Partei habe. Sein Vater habe ihn auf Versammlungen einfach mitgenommen, da dies in Gambia so üblich sei. Wäre er länger in der Heimat geblieben hätte er auch mehr Einblick und Kenntnisse erlangt. Hätte man ihn auch verhaftet, so würde man ihm vorwerfen korrupt, zu sein bzw. zumindest, dass er mit seinem Vater "gemeinsame Sache" gemacht habe.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 28.09.2009 eingelangte Beschwerde. In der Beschwerde wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt und ausgeführt, dass er zunächst die Wegnahme des Landes nicht erwähnt habe, da er nicht die Notwendigkeit gesehen habe, dies zu wiederholen. Befragt habe er jedoch bestätigt, dass dies auch ein Teil der Verfolgungshandlungen gewesen wäre. Wesentlich sei jedoch, dass die Polizei seinen Vater mitgenommen habe und sein Vater seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückgekehrt sei. Später habe er herausgefunden, dass sein Vater unter fadenscheinigen Gründen festgenommen und angehalten wurde. Der offizielle Vorwurf sei gewesen, dass sein Vater, als er noch für die Regierung tätig gewesen wäre, korrupt gewesen sei. Dies sei ein gängiger Vorwurf der Regierung, um politische Gegner aus dem Verkehr zu ziehen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass es weiterhin üblich sei, dass Gegner und Kritiker von Seiten der Regierung massiv unterdrückt und verfolgt werden würden. Auch habe das Bundesasylamt bestätigt, dass die Lage in Gambia prekär sei. Insofern seiner Stellungnahme entgegen gehalten werde, dass diese allgemein gehalten sei und nicht auf seine Fluchtgründe eingehe, sei dem entgegen zu halten, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, in der Stellungnahme nochmals auf persönliche Gründe einzugehen. In der Beschwerde wird weiters gerügt, dass dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes lediglich schriftlich in deutscher Sprache ausgehändigt worden wären. Dem Prinzip der Wahrung des Parteiengehörs sei somit nicht im ausreichenden Maß nachgekommen worden, weil die Behörde Zeit sparen habe wollen. Man habe ihm nicht während der Einvernahme vorgehalten, dass seine Kenntnis hinsichtlich der römisch 40 nur sehr gering sei, diesen Vorwurf habe er erst dem bekämpften Bescheid entnommen. Er hätte jedoch auf Nachfrage genauere Angaben machen können bzw. zumindest erklären, dass er noch sehr jung gewesen wäre und somit keine genaueren Kenntnisse über die Partei habe. Sein Vater habe ihn auf Versammlungen einfach mitgenommen, da dies in Gambia so üblich sei. Wäre er länger in der Heimat geblieben hätte er auch mehr Einblick und Kenntnisse erlangt. Hätte man ihn auch verhaftet, so würde man ihm vorwerfen korrupt, zu sein bzw. zumindest, dass er mit seinem Vater "gemeinsame Sache" gemacht habe.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall, Abs 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. und 8. Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
5. Auf Grund der Beschwerde wurde am 06.11.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009 zu GZ:A2 409.129-1/2009/7E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009 zu GZ:A2 409.129-1/2009/7E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass aufgrund des Eindruckes in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon auszugehen sei, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund, nicht den Tatsachen entspreche. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, plausibel darzulegen, dass er ins Blickfeld der gambischen Regierung gekommen sei. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes seien die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 213 zur Konvention ausgesetzt oder würde für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen. Da die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheine, erweise sich diese Ausweisung als zulässig. Dieses Erkenntnis wurde am 16.11.2009 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass aufgrund des Eindruckes in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon auszugehen sei, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund, nicht den Tatsachen entspreche. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, plausibel darzulegen, dass er ins Blickfeld der gambischen Regierung gekommen sei. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes seien die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 213 zur Konvention ausgesetzt oder würde für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen. Da die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheine, erweise sich diese Ausweisung als zulässig. Dieses Erkenntnis wurde am 16.11.2009 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.
Am 01.12.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 01.12.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Er habe auch keine neuen Asylgründe und auch keine Ergänzungen. Er bitte um nochmalige Überprüfung. Im Falle seiner Rückkehr, habe er Angst von der Polizei getötet zu werden.
Am 07.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Vertreters statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Internet Nachrichten gelesen habe, wonach es Probleme mit der Sicherheitsgruppe im Zusammenhang mit XXXX gebe. Es gebe zahlreiche Schwierigkeiten, es seien Befehle ausgegeben worden und die Leute aus dem Land geflohen. Aus diesem Grund habe er den neuen Antrag gestellt. Sein Leben wäre in Gefahr und er würde möglicherweise umgebracht werden. Zudem habe er im Moment eine Beziehung und wolle heiraten. Er gehe auch in die Schule und besuche einen Kurs. Er sei auch ernsthaft depressiv und nehme Medikamente dagegen.Am 07.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Vertreters statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Internet Nachrichten gelesen habe, wonach es Probleme mit der Sicherheitsgruppe im Zusammenhang mit römisch 40 gebe. Es gebe zahlreiche Schwierigkeiten, es seien Befehle ausgegeben worden und die Leute aus dem Land geflohen. Aus diesem Grund habe er den neuen Antrag gestellt. Sein Leben wäre in Gefahr und er würde möglicherweise umgebracht werden. Zudem habe er im Moment eine Beziehung und wolle heiraten. Er gehe auch in die Schule und besuche einen Kurs. Er sei auch ernsthaft depressiv und nehme Medikamente dagegen.
Am 09.12.2009 langte beim Bundesasylamt eine "Stellungnahme und Anträge" des Beschwerdeführers ein, wobei eine geeignete medizinische Untersuchung zwecks Gutachtenerstellung zu den behaupteten (medizinischen) Beschwerden, beantragt wurde.
Mit Schreiben vom 11.12.2009 wurde dem Bundesasylamt eine Stellungnahme über das psychische/psychiatrische Zustandsbild des Beschwerdeführers übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an Schlafproblemen, einer depressiven Stimmung mit Grübeln und innerer Unruhe sowie Kopfschmerzen leide. Er erhalte eine antidepressive und eine Schlafmittelmedikation.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2009 zu GZ: 09 14.961 East Ost wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2009 zu GZ: 09 14.961 East Ost wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine derart schwere körperliche Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die einer Ausweisung nach Gambia entgegen stehen würde, ergeben habe. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalten könne keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne daher nicht die Rede sein. Das Bundesasylamt vermochte aufgrund der im gegenständlichen Verfahren gemachten Angaben keine Bindung von ausreichender Intensität zu erkennen. Seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe die aus seinem gravierenden Fehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Ausweisung nach Gambia seien der Aktenlage nicht zu entnehmen. Mangels Vorliegen eines anderen Aufenthaltsrechtes ergebe sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Zudem wurde die Aussage des Beschwerdeführers wiederholt. Dem Bundesasylamt werde vorgeworfen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Das Bundesasylamt habe überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt und hätte feststellen müssen, dass die Rückkehr nach Gambia - zumindest temporär - nicht möglich sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte jedenfalls einen glaubwürdigen Kern. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.961-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenenDas Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.961-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen
Asylgerichtshoferkenntnisses vom 11.11.2009 zu GZ: A2 409.129-1/2009/7E seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die keinen glaubhaften Kern enthalten und damit keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt begründen können.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung ausdrücklich an, dass er seine bisher angegebenen Fluchtgründe aufrecht halte und nichts zu ergänzen habe. In diesem Zusammenhang gab er klar an: "... Ich bitte um nochmalige Überprüfung meiner Asylgründe." (AS 27).
Erst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.12.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er erneut einen Antrag stelle, weil er im Internet Nachrichten gelesen habe, wonach es Probleme mit der Sicherheitstruppe im Zusammenhang mit der XXXX Partei gebe. Es gebe zahlreiche Schwierigkeiten, es seien Befehle ausgegeben worden und die Leute seien aus dem Land geflohen. Diese Informationen seien dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer seine Aussage der Erstbefragung entgegengehalten, in der er noch anführte, keine neuen Asylgründe zu haben. Der Beschwerdeführer versuchte den Widerspruch dahingehend zu erklären, dass er den Übersetzer nicht richtig verstanden habe. Er habe nur verstanden, dass es eine weitere Anhörung geben werde und dort habe er "es" dann erklären wollen. Diese Erklärung erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer seine Einvernahme der Erstbefragung in verständlicher Sprache rückübersetzt wurde und er ausdrücklich anführte, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben, in keiner Weise nachvollziehbar (AS 27). Vielmehr erscheint seine Aussage aus seiner Erstbefragung plausibel, dass er lediglich eine neuerliche Überprüfung seines bisherigen Vorbringens wünsche. Auch seine Darstellung, es gebe Probleme mit der Sicherheitstruppe, beschränkt sich lediglich auf allgemeine Angaben und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage dieses Vorbringen mit seiner Person in Verbindung zu bringen. Eine konkrete Änderung seines bisherigen Vorbringens und einen daraus resultierenden neuen Sachverhalt, konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubwürdig vorbringen.Erst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.12.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er erneut einen Antrag stelle, weil er im Internet Nachrichten gelesen habe, wonach es Probleme mit der Sicherheitstruppe im Zusammenhang mit der römisch 40 Partei gebe. Es gebe zahlreiche Schwierigkeiten, es seien Befehle ausgegeben worden und die Leute seien aus dem Land geflohen. Diese Informationen seien dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer seine Aussage der Erstbefragung entgegengehalten, in der er noch anführte, keine neuen Asylgründe zu haben. Der Beschwerdeführer versuchte den Widerspruch dahingehend zu erklären, dass er den Übersetzer nicht richtig verstanden habe. Er habe nur verstanden, dass es eine weitere Anhörung geben werde und dort habe er "es" dann erklären wollen. Diese Erklärung erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer seine Einvernahme der Erstbefragung in verständlicher Sprache rückübersetzt wurde und er ausdrücklich anführte, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben, in keiner Weise nachvollziehbar (AS 27). Vielmehr erscheint seine Aussage aus seiner Erstbefragung plausibel, dass er lediglich eine neuerliche Überprüfung seines bisherigen Vorbringens wünsche. Auch seine Darstellung, es gebe Probleme mit der Sicherheitstruppe, beschränkt sich lediglich auf allgemeine Angaben und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage dieses Vorbringen mit seiner Person in Verbindung zu bringen. Eine konkrete Änderung seines bisherigen Vorbringens und einen daraus resultierenden neuen Sachverhalt, konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubwürdig vorbringen.
Die Darstellung, dass es Probleme mit der Sicherheitstruppe im Zusammenhang mit der XXXX Partei gebe, kann nicht nachvollzogen werden. Seine Angaben sind äußerst vage und allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer erweckt vielmehr den Eindruck, dass er versucht sein ursprüngliches Vorbringen in einer gesteigerten Form - unter dem Vorwand er habe Nachrichten im Internet gelesen - wiederzugeben, um dadurch eine neuerliche Überprüfung seiner Fluchtgründe zu bewirken und damit seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.Die Darstellung, dass es Probleme mit der Sicherheitstruppe im Zusammenhang mit der römisch 40 Partei gebe, kann nicht nachvollzogen werden. Seine Angaben sind äußerst vage und allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer erweckt vielmehr den Eindruck, dass er versucht sein ursprüngliches Vorbringen in einer gesteigerten Form - unter dem Vorwand er habe Nachrichten im Internet gelesen - wiederzugeben, um dadurch eine neuerliche Überprüfung seiner Fluchtgründe zu bewirken und damit seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass das Bundesasylamt eine Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen habe.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen (vgl AsylGH vom 06.11.2009 zu GZ A11 313.442-2/2009/2E).Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen vergleiche AsylGH vom 06.11.2009 zu GZ A11 313.442-2/2009/2E).
Somit liegt es grundsätzlich am Beschwerdeführer sein Vorbringen umfassend und nachvollziehbar darzustellen. Soweit die Beschwerdeausführung dem Bundesasylamt vorwirft, dass das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, ist diesem Vorbringen vehement zu widersprechen.
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, sein Vorbringen darzustellen und seine Fluchtgründe zu konkretisieren. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner vorliegenden Depression, wurde zudem eine Anfrage bezüglich des psychischen/psychiatrischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers eingeholt. Darin wurde eine Belastungsreaktion F 43.0, die im bekämpften Bescheid auch ausführlich berücksichtigt wurde, diagnostiziert (AS 73). Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten medizinischen Beeinträchtigungen sind aufgrund der im Erstverfahren festgestellten Länderberichte jedenfalls behandelbar. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war jedenfalls nicht erforderlich. Das Bundesasylamt hat eine umfassende Beweiswürdigung durchgeführt auf der der festgestellte Sachverhalt fußt. Eine mangelhafte Vorgehensweise ist in keiner Weise ersichtlich.
Zutreffend hat das Bundesasylamt festgestellt, dass keine schwere körperliche oder schwere psychische Störung vorliege. Dies wird weiters durch den Umstand verstärkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme - welche nur wenige Tage vor seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt abgehalten wurde - ausdrücklich angab: "Ich bin gesund. Ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen" (AS 25). In diesem Zusammenhang führte er weder eine physische noch eine psychische Beeinträchtigung ins Treffen, weshalb eine schwere psychische Erkrankung jedenfalls nicht feststellbar ist. Zudem gab er auch in seiner Einvernahme vom 07.12.2009 selbst an, dass er vor seiner Schubhaft keine Medikamente genommen habe und sein Zustand trotzdem "ok" gewesen sei (AS 65). Eine lebensbedrohliche Erkrankung liegt somit nicht vor.
Somit begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt und sich zusätzlich auf "Schwierigkeiten" in Gambia - die nicht glaubhaft bescheinigt werden konnten - beruft. Ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden (vgl. VwGH 19.02.2009 2008/01/0344).Somit begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt und sich zusätzlich auf "Schwierigkeiten" in Gambia - die nicht glaubhaft bescheinigt werden konnten - beruft. Ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden vergleiche VwGH 19.02.2009 2008/01/0344).
Die Beschwerdebehauptung, das Bundesasylamt habe keine Ermittlungen getätigt und keine höchstgerichtlichen Entscheidungen dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt, muss vehement bestritten werden, finden sich doch im bekämpften Bescheid zahlreiche Verweise auf höchstrichterliche Erkenntnisse, die die ständige Rechtsprechung widerspiegeln. Eine ausführliche Länderfeststellung konnte unterbleiben, hat doch der Beschwerdeführer in keiner Weise einen glaubhaften neuen Sachverhalt vorgebracht und wurde über seinen ersten Asylantrag bereits umfassend inhaltlich abgesprochen. Zudem stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen an der allgemeinen Lage in Gambia ergeben haben. Dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia existiert, ist bereits aus den dem Beschwerdeführer im ersten Verfahren vorgelegten Länderberichten zu entnehmen. Es bestehen lediglich Probleme bei der Behandlung von AIDS oder anderen komplexen Krankheitsbildern (vgl. Asylgerichtshoferkenntnis Seite 14 und 15). Somit ist eine allfällige Behandlungsmöglichkeit in Gambia jedenfalls gegeben. Auch in diesem Zusammenhang war die Beiziehung eines Experten - wie in der Beschwerde behauptet - jedenfalls nicht erforderlich.Die Beschwerdebehauptung, das Bundesasylamt habe keine Ermittlungen getätigt und keine höchstgerichtlichen Entscheidungen dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt, muss vehement bestritten werden, finden sich doch im bekämpften Bescheid zahlreiche Verweise auf höchstrichterliche Erkenntnisse, die die ständige Rechtsprechung widerspiegeln. Eine ausführliche Länderfeststellung konnte unterbleiben, hat doch der Beschwerdeführer in keiner Weise einen glaubhaften neuen Sachverhalt vorgebracht und wurde über seinen ersten Asylantrag bereits umfassend inhaltlich abgesprochen. Zudem stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen an der allgemeinen Lage in Gambia ergeben haben. Dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia existiert, ist bereits aus den dem Beschwerdeführer im ersten Verfahren vorgelegten Länderberichten zu entnehmen. Es bestehen lediglich Probleme bei der Behandlung von AIDS oder anderen komplexen Krankheitsbildern vergleiche Asylgerichtshoferkenntnis Seite 14 und 15). Somit ist eine allfällige Behandlungsmöglichkeit in Gambia jedenfalls gegeben. Auch in diesem Zusammenhang war die Beiziehung eines Experten - wie in der Beschwerde behauptet - jedenfalls nicht erforderlich.
Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer hätte das Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen worden sei, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert werde, ist auszuführen, dass diese Rechtsansicht vollkommen verfehlt ist:
Der angeführte Auszug aus den Erläuterungen zum AslyG 2005 bezieht sich auf die Einrichtung des Asylgerichtshofs. Mit der Wortwahl:
"... das Bundesasylamt [soll] künftig in allen Asylsachen als erste
und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden." wird lediglich festgehalten, dass nachdem das Bundesasylamt - als verwaltungsbehördliche Instanz - entschieden hat, nunmehr als gerichtliche Rechtsmittelinstanz, der "neu eingerichtete" Asylgerichtshof im Instanzenzug entscheiden soll. Ein weiterer Instanzenzug innerhalb des Bundesasylamtes war und ist jedenfalls nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde somit nicht erfolgreich darlegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.
Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.
Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.
2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2008 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag betont der Beschwerdeführer vor allem seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin.
In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in einer aufrechten Beziehung befinde und vorhabe zu heiraten. Eine Wohngemeinschaft lag zum Zeitpunkt der Einvernahme jedoch nicht vor und geht auch aus dem aktuellen Zentralmelderegister kein diesbezüglicher Hinweis hervor. Vielmehr liegt zurzeit keine Meldeadresse des Beschwerdeführers vor, weshalb nicht von einer intensiven Beziehung ausgegangen werden kann.
Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vorliegt.
Auch wenn der Beschwerdeführer einen Kurs und die Schule besucht, führt dies allein noch nicht zu einer schützenswerten Integration. Vielmehr sind die einzelnen Faktoren abzuwiegen, vor dem Hintergrund, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch liegt keine intensive Beziehung im Sinne eines Familienlebens nach Art 8 EMRK vor. Eine finanzielle Selbstständigkeit ist auch nicht gegeben, führt doch der Beschwerdeführer selbst an, dass er von seiner Freundin finanziell unterstützt werde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer bereits einmal rechtskräftig wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, womit er eine starke kriminelle Energie aufweist. Bereits daraus folgt, dass eine Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit dringend geboten ist. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Auch wenn der Beschwerdeführer einen Kurs und die Schule besucht, führt dies allein noch nicht zu einer schützenswerten Integration. Vielmehr sind die einzelnen Faktoren abzuwiegen, vor dem Hintergrund, dass die fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch liegt keine intensive Beziehung im Sinne eines Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vor. Eine finanzielle Selbstständigkeit ist auch nicht gegeben, führt doch der Beschwerdeführer selbst an, dass er von seiner Freundin finanziell unterstützt werde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer bereits einmal rechtskräftig wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, womit er eine starke kriminelle Energie aufweist. Bereits daraus folgt, dass eine Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit dringend geboten ist. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.
Zu den behaupteten gesundheitlichen Problemen ist vollständigkeitshalber auszuführen:
Vollkommen richtig, stellte das Bundesasylamt fest, dass keine schwere körperliche Krankheit vorliegt und der Beschwerdeführer auch an keiner schweren psychischen Störung leidet. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten hätte.
Aus dem oben wiedergegebenen medizinischen Schreiben vom 11.12.2009 ist ableitbar, dass es sich bei den festgestellten Symptomen keinesfalls um eine schwere, lebensgefährliche Erkrankung des Beschwerdeführers handelt, welche einer Überstellung in den Heimatstaat entgegenstehen könnte. Das Bundesasylamt hat daher zutreffend von der Einholung weiterer Befunde und Gutachten Abstand genommen.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen (vgl. AyslGH vom 1.4.2010 zu A14 403.248-2/2010).Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen vergleiche AyslGH vom 1.4.2010 zu A14 403.248-2/2010).
Die sich aus der oben näher dargelegten schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme ergebenden Beschwerden - Schafprobleme, depressive Stimmung, Kopfschmerzen - des Beschwerdeführers, lassen weder auf akut existenzbedrohende Krankheitszustände schließen, noch auf eine unzumutbare Verschlechterung im Falle einer Überstellung nach Gambia.
Im übrigen ergibt sich aus den im Erstverfahren festgestellten Länderberichten zu Gambia, dass die dort vorhandene ärztliche Versorgung zwar nicht mit europäischen Standards vergleichbar, eine medizinische Grundversorgung jedoch prinzipiell gewährleistet ist. § 10 Abs 3 AsylG war sohin nicht anzuwenden.Im übrigen ergibt sich aus den im Erstverfahren festgestellten Länderberichten zu Gambia, dass die dort vorhandene ärztliche Versorgung zwar nicht mit europäischen Standards vergleichbar, eine medizinische Grundversorgung jedoch prinzipiell gewährleistet ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war sohin nicht anzuwenden.
3. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe "im erforderlichen Umfang":
Zur vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrenshilfe "im erforderlichen Umfang":
Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels rechtlicher Grundlage zurückzuweisen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
26.07.2010