TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/23 A8 406738-2/2009

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Veröffentlicht am 23.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A8 406.738-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, GZ 09 14.698 EAST-Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, GZ 09 14.698 EAST-Ost,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF und § 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

den Beschluss gefasst:

II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e id u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Asylwerber ist am 20.06.2008 ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag unter dem Nationale "XXXX", geb. XXXX, StA. von Liberia, einen Asylantrag gestellt und wurde hieraufhin ebenso noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 30.06.2008 bzw. am 18.08.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.Der Asylwerber ist am 20.06.2008 ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag unter dem Nationale "XXXX", geb. römisch 40 , StA. von Liberia, einen Asylantrag gestellt und wurde hieraufhin ebenso noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 30.06.2008 bzw. am 18.08.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber erstinstanzlich, er habe nach dem Tod seines Vaters von Liberia nach Sierra Leone fliehen wollen. Auf seiner Flucht habe er einen "Master" getroffen, der ihn und seine Begleitpersonen in ein Lager gebracht hätte, wo er gezwungen worden wäre, für diesen auf dessen Landwirtschaft im Bezirk XXXX zu arbeiten. Er und die anderen Leute in diesem Lager seien wie Sklaven behandelt worden. Einige der Personen, die auf dieser Farm gearbeitet hätten, seien auch getötet worden, um an deren Land heranzukommen. Nach einem rund siebenjährigen Aufenthalt auf dieser Farm hätte eines Tages die Polizei diese Farm gestürmt und alle wären geflohen. Auch er habe weglaufen können.Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber erstinstanzlich, er habe nach dem Tod seines Vaters von Liberia nach Sierra Leone fliehen wollen. Auf seiner Flucht habe er einen "Master" getroffen, der ihn und seine Begleitpersonen in ein Lager gebracht hätte, wo er gezwungen worden wäre, für diesen auf dessen Landwirtschaft im Bezirk römisch 40 zu arbeiten. Er und die anderen Leute in diesem Lager seien wie Sklaven behandelt worden. Einige der Personen, die auf dieser Farm gearbeitet hätten, seien auch getötet worden, um an deren Land heranzukommen. Nach einem rund siebenjährigen Aufenthalt auf dieser Farm hätte eines Tages die Polizei diese Farm gestürmt und alle wären geflohen. Auch er habe weglaufen können.

Mit Schreiben vom 18.08.2008 bzw. 28.01.2009 veranlasste das Bundesasylamt zur Abklärung der Herkunft des Asylwerbers die Einholung eines Sprachanalysegutachtens.

Das dem Bundesasylamt in der Folge übermittelte Sprachanalysegutachten vom 06.04.2009 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller höchst wahrscheinlich seinen sprachlichen Hintergrund in Nigeria hat und ein sprachlicher Hintergrund des Asylwerbers in Liberia unwahrscheinlich ist (vgl. Aktenseite 167, Sprachanalysegutachten vom 06.04.2009).Das dem Bundesasylamt in der Folge übermittelte Sprachanalysegutachten vom 06.04.2009 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller höchst wahrscheinlich seinen sprachlichen Hintergrund in Nigeria hat und ein sprachlicher Hintergrund des Asylwerbers in Liberia unwahrscheinlich ist vergleiche Aktenseite 167, Sprachanalysegutachten vom 06.04.2009).

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.05.2009, Zahl: 08 05.374-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Asylwerber den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.05.2009, Zahl: 08 05.374-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Asylwerber den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber nach Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages mit Bescheid vom 02.06.2009, Zahl: 08 05.374/1-BAE, fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesasylamt keineswegs mit Sicherheit feststellen hätte können, dass er aus Nigeria stamme, lediglich würden sich im Bescheid Hinweise finden, dass er eher aus Nigeria stamme, begründet würde das im Bescheid nicht. Selbst für den Fall, dass er tatsächlich aus Nigeria stammen sollte, wäre er als Rückkehrer ohne Wohnsitz in Gefahr, durch Willkür und Unberechenbarkeit der Sicherheitskräfte in eine unmenschliche und lebensbedrohliche Situation zu geraten.

In der Folge wurde am 29.09.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, in welcher die erkennenden Richter zur Überzeugung gelangten, dass die Angaben des Asylwerbers zur behaupteten Bedrohungssituation nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen.In der Folge wurde am 29.09.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. Paragraph 67, d AVG vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, in welcher die erkennenden Richter zur Überzeugung gelangten, dass die Angaben des Asylwerbers zur behaupteten Bedrohungssituation nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2009 zu A11 406.738-2/2008/5E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2009 zu A11 406.738-2/2008/5E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Nigeria sei. Die seitens des Antragstellers behauptete liberianische Staatsangehörigkeit sowie die im Verfahren - sich auf Liberia beziehenden - vorgetragenen Flucht- bzw. Ausreisemotive könnten nicht festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Dass der Beschwerdeführer keine Scheu zeige, vor den Asylbehörden auch unwahre Angaben zu erstatten, werde weiters anhand seiner widersprüchlichen erstinstanzlichen Angaben betreffend der Sterbedaten seiner Eltern bzw. deren Todesumständen evident. Hinsichtlich Spruchpunkt I führte der Asylgerichtshof aus, dass es dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen festgestellten Herkunftsstaat nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, sodass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne. Auch eine Gefahr im Sinne des Spruchpunktes II könne vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Zudem könne eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht erkannt werden. Zu Spruchpunkt III argumentierte der Asylgerichtshof, dass der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben, durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet, gedeckt sei. Dieses Erkenntnis wurde am 16.10.2009 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.Der Asylgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Nigeria sei. Die seitens des Antragstellers behauptete liberianische Staatsangehörigkeit sowie die im Verfahren - sich auf Liberia beziehenden - vorgetragenen Flucht- bzw. Ausreisemotive könnten nicht festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Dass der Beschwerdeführer keine Scheu zeige, vor den Asylbehörden auch unwahre Angaben zu erstatten, werde weiters anhand seiner widersprüchlichen erstinstanzlichen Angaben betreffend der Sterbedaten seiner Eltern bzw. deren Todesumständen evident. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins führte der Asylgerichtshof aus, dass es dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen festgestellten Herkunftsstaat nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, sodass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne. Auch eine Gefahr im Sinne des Spruchpunktes römisch zwei könne vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Zudem könne eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht erkannt werden. Zu Spruchpunkt römisch drei argumentierte der Asylgerichtshof, dass der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben, durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet, gedeckt sei. Dieses Erkenntnis wurde am 16.10.2009 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.

Am 25.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 25.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass seine alten Asylgründe noch immer aufrecht und aktuell seien. Zudem wolle er mitteilen, dass er vor etwa 1 1/2 Monaten einen Landsmann in Wien getroffen habe, der ihm mitteilte, dass die Situation in Liberia nach wie vor sehr gefährlich sei und der Beschwerdeführer nicht zurückkommen solle. Er bitte nochmals, um Überprüfung seiner alten und noch aktuellen Asylgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei und vor einigen Politikern. Weiters könnte er wegen seiner Verurteilung in Österreich Probleme in seiner Heimat bekommen.

Am 07.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Vertreters statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er jemanden aus seinem Heimatland getroffen habe, der ihm erzählt habe, dass seine Probleme noch immer bestehen würden und die Polizei und die Politiker hinter dem Beschwerdeführer her seien. Zudem hätten ihm Schwarze erzählt, dass Leute, die nach Nigeria abgeschoben wurden, im Gefängnis gelandet seien. In Österreich habe er eine Verlobte namens XXXX. Er stamme aus Liberia und kenne kein Land namens Nigeria.Am 07.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Vertreters statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er jemanden aus seinem Heimatland getroffen habe, der ihm erzählt habe, dass seine Probleme noch immer bestehen würden und die Polizei und die Politiker hinter dem Beschwerdeführer her seien. Zudem hätten ihm Schwarze erzählt, dass Leute, die nach Nigeria abgeschoben wurden, im Gefängnis gelandet seien. In Österreich habe er eine Verlobte namens römisch 40 . Er stamme aus Liberia und kenne kein Land namens Nigeria.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2009 zu GZ: 09 14.698 East Ost wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2009 zu GZ: 09 14.698 East Ost wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte an, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren lediglich auf Umstände beziehe, die bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft festgestellt wurden. Daraus folge, dass nicht nur die Rechtskraft nicht durchbrochen werden könne, sondern sich vielmehr diese mangelnde Glaubwürdigkeit auch auf das gegenständliche Verfahren erstrecke. Des Weiteren stehe es außer Frage und sei es seiner Vertretung auch bekannt, dass es zu keinerlei Weitergabe von Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten komme und auch niemals gekommen sei. Auch die Behauptung des Vertreters, dass von der Behörde festgestellt worden sei, dass es bei einer Rückkehr notorisch zu einer Inhaftierung komme, sei klar wahrheitswidrig. Weiters sei klar festzustellen, dass es alle Vertretungen bisher in allen bekannten Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlassen hätten, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen oder dies auch nur glaubhaft zu machen. Auch eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, wie behauptet, könne nicht erkannt werden. Die wesentlichen Punkte, nämlich die Rückkehrfrage hinsichtlich der angeblichen schikanösen Behandlung und die Gefahr einer Inhaftierung durch nigerianische Behörden seien korrekt und inhaltlich vollständig in einer für alle an der Amtshandlung Beteiligten verständlichen Form wiedergegeben und in einer eineinhalbstündigen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs mit vorangehender 40-minütigen Rechtsberatung unter Einbeziehung der Vertretung eines Juristen, nämlich des Rechtsberaters, ausreichend behandelt worden. Vor dem Hintergrund der nunmehrigen Recherchetätigkeiten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme vorgetragen wurden, ergebe sich für die Behörde zweifelsfrei, dass es keine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Nigeria, in Bezug auf die Inhaftierung durch nigerianische Behörden gebe und gegeben habe. Somit erachte es das Bundeasylamt mit hinreichender Sicherheit für geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt werden könne, weswegen das Bundesasylamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen sei, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Das Bundesasylamt führte an, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren lediglich auf Umstände beziehe, die bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft festgestellt wurden. Daraus folge, dass nicht nur die Rechtskraft nicht durchbrochen werden könne, sondern sich vielmehr diese mangelnde Glaubwürdigkeit auch auf das gegenständliche Verfahren erstrecke. Des Weiteren stehe es außer Frage und sei es seiner Vertretung auch bekannt, dass es zu keinerlei Weitergabe von Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten komme und auch niemals gekommen sei. Auch die Behauptung des Vertreters, dass von der Behörde festgestellt worden sei, dass es bei einer Rückkehr notorisch zu einer Inhaftierung komme, sei klar wahrheitswidrig. Weiters sei klar festzustellen, dass es alle Vertretungen bisher in allen bekannten Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlassen hätten, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen oder dies auch nur glaubhaft zu machen. Auch eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, wie behauptet, könne nicht erkannt werden. Die wesentlichen Punkte, nämlich die Rückkehrfrage hinsichtlich der angeblichen schikanösen Behandlung und die Gefahr einer Inhaftierung durch nigerianische Behörden seien korrekt und inhaltlich vollständig in einer für alle an der Amtshandlung Beteiligten verständlichen Form wiedergegeben und in einer eineinhalbstündigen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs mit vorangehender 40-minütigen Rechtsberatung unter Einbeziehung der Vertretung eines Juristen, nämlich des Rechtsberaters, ausreichend behandelt worden. Vor dem Hintergrund der nunmehrigen Recherchetätigkeiten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme vorgetragen wurden, ergebe sich für die Behörde zweifelsfrei, dass es keine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Nigeria, in Bezug auf die Inhaftierung durch nigerianische Behörden gebe und gegeben habe. Somit erachte es das Bundeasylamt mit hinreichender Sicherheit für geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt werden könne, weswegen das Bundesasylamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen sei, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Mit Schreiben vom 09.12.2009 langte beim Bundesasylamt eine "Stellungnahme und Anträge" ein, in der der Beschwerdeführer erneut die Gefahr einer Inhaftierung im Falle seiner Abschiebung betonte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer habe konkrete Befürchtungen dargelegt, dass er im Falle einer Abschiebung nach Nigeria im Gefängnis landen würde, da ihm dies von Liberianern erklärt worden sei. Die belangte Behörde, hätte das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt sei der Meinung gewesen, dass keine Glaubwürdigkeitsprüfung durchzuführen sei. Es habe nicht einmal allgemeine Ermittlungen getätigt und auch keine persönlichen Recherchen angestellt. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Es würden sich im Bescheid keine Hinweise darauf finden, dass das Bundesasylamt aktuell überprüft hätte, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden. Zudem hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nicht subsidiärer Schutz gewährt werden würde. Dass es zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen sei, sei mittlerweile erwiesen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK hätte eine faire Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer habe konkrete Befürchtungen dargelegt, dass er im Falle einer Abschiebung nach Nigeria im Gefängnis landen würde, da ihm dies von Liberianern erklärt worden sei. Die belangte Behörde, hätte das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt sei der Meinung gewesen, dass keine Glaubwürdigkeitsprüfung durchzuführen sei. Es habe nicht einmal allgemeine Ermittlungen getätigt und auch keine persönlichen Recherchen angestellt. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Es würden sich im Bescheid keine Hinweise darauf finden, dass das Bundesasylamt aktuell überprüft hätte, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden. Zudem hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nicht subsidiärer Schutz gewährt werden würde. Dass es zu einer illegalen Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen sei, sei mittlerweile erwiesen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK hätte eine faire Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 04.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.698-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, ZI 08 05.374-BAE seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.698-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, ZI 08 05.374-BAE seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen, dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.

In Hinblick auf die Beschwerdeausführung, in der angegeben wird, dass eine Inhaftierung in Nigeria drohe, ist Folgendes anzuführen (vgl AsylGH 19.9.2008, GZ A1 257027-2/2008; AsylGH 11.9.2009, GZ: C15 245978-0/2008; AsylGH 19.01.2010, GZ A8 201297-2/2008; AsylGH vom 07.10.2009, GZ A11 406.738-2/2008):In Hinblick auf die Beschwerdeausführung, in der angegeben wird, dass eine Inhaftierung in Nigeria drohe, ist Folgendes anzuführen vergleiche AsylGH 19.9.2008, GZ A1 257027-2/2008; AsylGH 11.9.2009, GZ: C15 245978-0/2008; AsylGH 19.01.2010, GZ A8 201297-2/2008; AsylGH vom 07.10.2009, GZ A11 406.738-2/2008):

Es wird festgehalten, dass Dekret 33 keine Anwendung mehr findet. Das Oberste Gericht des Bundesstaates Lagos hat bereits im Jahr 2000 die Gültigkeit des Dekrets 33, das noch aus der Militärregierungszeit stammt, angefochten. Es stünde im Widerspruch zur Sektion 36(9) der nigerianischen Verfassung (1999), welche besagt, dass Doppelbestrafung verboten ist.

Ergänzend wird weiters darauf hingewiesen, dass die Weitergabe von Fremden betreffende Daten in einem im Akt einliegenden Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 1.8.2001, Zahl:

31.490/193-III/16/01, geregelt ist, der u.a. Nachstehendes enthält:

Informationen über strafrechtliche Verurteilungen

§ 9 Abs. 1 des Strafregistergesetzes regelt die Bekanntgabe von Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und aller der im § 2 leg. cit. genannten Verurteilungen, sowie die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte in Form von Strafregisterauskünften.Paragraph 9, Absatz eins, des Strafregistergesetzes regelt die Bekanntgabe von Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und aller der im Paragraph 2, leg. cit. genannten Verurteilungen, sowie die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte in Form von Strafregisterauskünften.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen ausländischen Staaten solche Auskünfte ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben von der Regelung des § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz unberührt. Solche Abkommen bestehen mit allen europäischen Staaten (ausgenommen Rumänien und Restjugoslawien), der Türkei und Israel.Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen ausländischen Staaten solche Auskünfte ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben von der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz unberührt. Solche Abkommen bestehen mit allen europäischen Staaten (ausgenommen Rumänien und Restjugoslawien), der Türkei und Israel.

Ausländische Vertretungsbehörden erhalten grundsätzlich keine Auskunft aus dem österreichischen Strafregister, weil gemäß den so genannten Gegenseitigkeitsabkommen (Ausnahme Deutschland) direkte Auskünfte nur für den Zweck der Strafrechtspflege zulässig sind.

Datenweitergabe an ausländische Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorganisationen (z.B. Interpol, Europol)

Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, regelt die internationale polizeiliche Kooperation für Zwecke der Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei und des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, regelt die internationale polizeiliche Kooperation für Zwecke der Sicherheitspolizei, Kriminalpolizei und des Passwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.

Die polizeiliche Kooperation umfasst dabei insbesondere die internationale polizeiliche Amtshilfe, dh. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt gemäß § 2 PolKG zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen (Interpol, Europol) oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits. Das PolKG enthält detaillierte Bestimmungen betreffend die Verwendung und Übermittlung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe. So bestimmt § 5 Abs. 3 leg. cit. unter welchen Voraussetzungen die Datenermittlung zur genannten Aufgabenerfüllung zulässig ist. Die §§ 8 und 9 leg. cit. regeln die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten.Die polizeiliche Kooperation umfasst dabei insbesondere die internationale polizeiliche Amtshilfe, dh. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt gemäß Paragraph 2, PolKG zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen (Interpol, Europol) oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits. Das PolKG enthält detaillierte Bestimmungen betreffend die Verwendung und Übermittlung von Daten im Rahmen der internationalen Amtshilfe. So bestimmt Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. unter welchen Voraussetzungen die Datenermittlung zur genannten Aufgabenerfüllung zulässig ist. Die Paragraphen 8 und 9 leg. cit. regeln die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Verwendungsbeschränkung und Löschung übermittelter Daten.

Demnach hat die Datenweitergabe im Rahmen der Amtshilfe dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass 1. hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder 2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche oder politische Rechte

(BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder 3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK undBundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,) gewährt werden oder 3. die ersuchende Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Artikel 8, EMRK und

§ 1 DatenschutzG) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde missachten wird.Paragraph eins, DatenschutzG) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde missachten wird.

Soweit daher im Wege der internationalen Amtshilfe um die Bekanntgabe von Fremden betreffende Daten ersucht wird, ist die Zulässigkeit einer solchen Weitergabe nach den oben genannten Kriterien zu prüfen.

Datenweitergabe an Fluglinien

Die Bekanntgabe personenbezogener Daten eines Fremden an die eine Abschiebung durchführende Fluglinie ist nur insoweit zulässig, als sie zur Ausstellung eines Tickets erforderlich ist.

Darüber hinaus hinausgehende Angaben - etwa zum fremdenrechtlichen Hintergrund der Abschiebung - haben zu unterbleiben. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass dem Erlass in der Praxis nicht Rechnung getragen wird.

Zu der bei Abschiebungen nach Nigeria geübten Praxis.

Die Fremdenpolizeibehörden beantragen bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in jenen Fällen, in denen der Fremde über kein Reisedokument verfügt, ein Ersatzreisedokument (so genanntes Heimreisezertifikat). Bei dieser Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht es ausschließlich um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Im Falle des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates werden daher auch nur jene Personaldaten des Fremden bekannt gegeben, die für die Erlangung des Dokumentes erforderlich sind. Dabei handelt es sich um den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des Fremden sowie weitere Angaben, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität und werden daher auch nicht übermittelt. Für den konkreten Fall ergibt sich daher auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gründe, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Kontakte zwischen den Fremdenpolizeibehörden und nigerianischen Behörden bestehen nicht, sodass es keiner speziellen Vorkehrung zur Verhinderung der Bekanntgabe allfälliger Verurteilungen eines nigerianischen Staatsangehörigen bedarf. Auf Anfrage ausländischer Behörden könnten grundsätzlich personenbezogene Daten übermittelt werden. § 8 Abs. 2 Z 2 des Polizeikooperationsgesetzes sieht diesbezüglich jedoch vor, dass eine Übermittlung der Daten nicht zulässig ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Dies wäre regelmäßig dann der Fall, wenn ein nigerianischer Staatsangehöriger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland auf Grund des Prinzips der erneut von der Heimatbehörde verurteilt werden würde. Aus diesem Grund werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen der nigerianischen Behörde (auch auf Anfrage) nicht zur Verfügung gestellt. Daten über die von nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich begangenen Straftaten werden weder jetzt noch künftig bei einer Abschiebung den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gebracht. Auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres hat die Österreichische Botschaft in Lagos mehrfach die Ankünfte von abgeschobenen nigerianischen Staatsangehörigen am Muritala Mohammed Airport in Lagos beobachtet. Dabei konnten keine Übergriffe gegen die abgeschobenen Personen (Inhaftierung oder dgl.) festgestellt werden.Die Fremdenpolizeibehörden beantragen bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in jenen Fällen, in denen der Fremde über kein Reisedokument verfügt, ein Ersatzreisedokument (so genanntes Heimreisezertifikat). Bei dieser Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht es ausschließlich um die Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Im Falle des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates werden daher auch nur jene Personaldaten des Fremden bekannt gegeben, die für die Erlangung des Dokumentes erforderlich sind. Dabei handelt es sich um den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des Fremden sowie weitere Angaben, die dem Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität und werden daher auch nicht übermittelt. Für den konkreten Fall ergibt sich daher auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Gründe, dass der nigerianischen Vertretungsbehörde keine Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen zur Verfügung gestellt werden. Weitere Kontakte zwischen den Fremdenpolizeibehörden und nigerianischen Behörden bestehen nicht, sodass es keiner speziellen Vorkehrung zur Verhinderung der Bekanntgabe allfälliger Verurteilungen eines nigerianischen Staatsangehörigen bedarf. Auf Anfrage ausländischer Behörden könnten grundsätzlich personenbezogene Daten übermittelt werden. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, des Polizeikooperationsgesetzes sieht diesbezüglich jedoch vor, dass eine Übermittlung der Daten nicht zulässig ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Dies wäre regelmäßig dann der Fall, wenn ein nigerianischer Staatsangehöriger nach seiner Abschiebung in sein Heimatland auf Grund des Prinzips der erneut von der Heimatbehörde verurteilt werden würde. Aus diesem Grund werden Daten über strafrechtliche Verurteilungen von nigerianischen Staatsangehörigen der nigerianischen Behörde (auch auf Anfrage) nicht zur Verfügung gestellt. Daten über die von nigerianischen Staatsangehörigen in Österreich begangenen Straftaten werden weder jetzt noch künftig bei einer Abschiebung den nigerianischen Behörden zur Kenntnis gebracht. Auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres hat die Österreichische Botschaft in Lagos mehrfach die Ankünfte von abgeschobenen nigerianischen Staatsangehörigen am Muritala Mohammed Airport in Lagos beobachtet. Dabei konnten keine Übergriffe gegen die abgeschobenen Personen (Inhaftierung oder dgl.) festgestellt werden.

Die Gefahr einer Inhaftierung, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus ist Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:

1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte, keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 07.10.2009 zu GZ: A11 406.738-2/2008/5E, bestanden haben und über die bereits rechtskräftig und ausführlich entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich an, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien (AS 7).

In diesem Zusammenhang führte er lediglich zusätzlich an, dass er einen Landsmann in Wien getroffen habe, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Situation in Liberia nach wie vor sehr gefährlich sei und er nicht zurückkehren solle. Ohne auf den Wahrheitsgehalt dieser Aussage eingehen zu müssen, vermochte der Beschwerdeführer auch durch dieses erweiterte Vorbringen keinen neuen maßgeblichen Sacheverhalt darzustellen. Vielmehr vermittelt der Beschwerdeführer den Eindruck, durch sein Vorbringen eine neuerliche Überprüfung seiner bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe bewirken zu wollen. Letztendlich bezieht er sich erneut auf Umstände, die er bereits im Rahmen seines ersten Verfahrens vorgebracht hat und bestärkt diese Ansicht, in dem er selbst ausdrücklich angab: "... Daher bitte ich nochmals um Überprüfung meiner alten und noch aktuellen Asylgründe" (AS 7).

Im gegenständlichen Akt befinden sich zahlreiche Stellungnahmen, in denen die Gefahr einer Inhaftierung des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Nigeria wiederholt thematisiert wird. Die Beurteilung dieser Thematik wurde jedoch auch bereits im Rahmen des Erstverfahrens umfassend behandelt und beurteilt und finden sich zudem ausführliche Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshof zu A11 406.738-2/2008/5E.

In diesem Zusammenhang führte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden (müssen)." Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Auch die im Akt aufliegende Zeugeneinvernahme vom 06.10.2009 vermag zu keinem anderen Ergebnis führen (AS 177f). Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit nicht mehr in Betracht.In diesem Zusammenhang führte der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden (müssen)." Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Auch die im Akt aufliegende Zeugeneinvernahme vom 06.10.2009 vermag zu keinem anderen Ergebnis führen (AS 177f). Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit nicht mehr in Betracht.

Insgesamt sind die diesbezüglichen Angaben des Vertreters allgemein und unsubstanziiert dargestellt. Es werden wiederholt nicht zusammenhängende Zitierungen angeführt, ohne eine konkrete Ableitung zum gegenständlichen Fall herzustellen bzw. den Bescheid zu entkräften. In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt auch die restlichen Länderfeststellungen, welche dem Erstverfahren zu entnehmen sind, auf deren Aktualität geprüft und konnte zum Ergebnis gelangen, dass eine wesentliche Änderung nicht eingetreten ist, weshalb die Einholung weiterer Länderberichte zu diesem Thema nicht erforderlich war. Trotzdem hat das Bundesasylamt mehrere Stellungnahmen eingeholt, um auch dieses Vorbringen zu überprüfen.

Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers vorbringt dass bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zwei Abschreiben verwendet werden würden, wobei ein Typus auch allfällige österreichische Verurteilungen der abzuschiebenden Person enthalte, ist zu entgegnen, dass der erwähnte Typus nicht in Verwendung steht (AS 171).

Die Behauptung des Vertreters, dass das Bundesasylamt keine Ermittlungen getätigt und keine höchstgerichtlichen Entscheidungen dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt habe, muss vehement bestritten werden, finden sich doch im bekämpften Bescheid zahlreiche Verweise auf höchstrichterliche Erkenntnisse, die die ständige Rechtsprechung widerspiegeln.

Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer hätte das Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen worden sei, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert zu werden, ist auszuführen, dass diese Rechtsansicht vollkommen verfehlt ist:

Der angeführte Auszug aus den Erläuterungen zum AslyG 2005 bezieht sich auf die Einrichtung des Asylgerichtshofs. Mit der Wortwahl:

"... das Bundesasylamt [soll] künftig in allen Asylsachen als erste

und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden." wird lediglich festgehalten, dass nachdem das Bundesasylamt - als verwaltungsbehördliche Instanz - entschieden hat, nunmehr als gerichtliche Rechtsmittelinstanz, der "neu eingerichtete" Asylgerichtshof im Instanzenzug entscheiden soll. Ein weiterer Instanzenzug innerhalb des Bundesasylamtes war und ist jedenfalls nicht vorgesehen.

Dem Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt habe auf eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung verzichtet, ist zu entgegnen, dass der festgestellte Sachverhalt auf einer umfassenden und dem Gesetz entsprechenden Beweiswürdigung fußt. Auch die Beiziehung eines Experten, wie in der Beschwerde gefordert, ist nicht erforderlich. Ein Mangel ist auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.

Richtig ist, dass das Bundesasylamt das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und in jeder Hinsicht beurteilt hat und durch umfassende Fragestellungen den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat. Die im Bescheid angeführte Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und begründet umfassend den festgestellten Sachverhalt. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden. Das Bundesasylamt hat keine Mühen gescheut und umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, um vor allem das Vorbringen, dem Beschwerdeführer würde eine Inhaftierung im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen, zu überprüfen. Trotz mehrerer Stellungnahmen durch den Beschwerdeführer konnte eine dementsprechende Gefahr nicht nachvollziehbar bescheinigt werden. Unter anderem wurden auch keine - diese Behauptung bestätigenden - Bescheinigungsmittel seitens des Beschwerdeführers vorgelegt. Das Bundesasylamt verwies dabei auf die Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Abuja, aus welcher eindeutig hervorgeht, dass bei der im Dezember 2009 stattgefundenen "FRONTEX JRO" von der entsandten Mitarbeiterin der Botschaft beobachtet werden konnte, dass niemand - wie schon bei den vorangegangenen Flügen - verhaftet worden sei (AS 289). Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit mangels neuen Sachverhalts nicht in Betracht.Richtig ist, dass das Bundesasylamt das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und in jeder Hinsicht beurteilt hat und durch umfassende Fragestellungen den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat. Die im Bescheid angeführte Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und begründet umfassend den festgestellten Sachverhalt. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden. Das Bundesasylamt hat keine Mühen gescheut und umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, um vor allem das Vorbringen, dem Beschwerdeführer würde eine Inhaftierung im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen, zu überprüfen. Trotz mehrerer Stellungnahmen durch den Beschwerdeführer konnte eine dementsprechende Gefahr nicht nachvollziehbar bescheinigt werden. Unter anderem wurden auch keine - diese Behauptung bestätigenden - Bescheinigungsmittel seitens des Beschwerdeführers vorgelegt. Das Bundesasylamt verwies dabei auf die Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Abuja, aus welcher eindeutig hervorgeht, dass bei der im Dezember 2009 stattgefundenen "FRONTEX JRO" von der entsandten Mitarbeiterin der Botschaft beobachtet werden konnte, dass niemand - wie schon bei den vorangegangenen Flügen - verhaftet worden sei (AS 289). Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit mangels neuen Sachverhalts nicht in Betracht.

Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.

Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.

2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2008 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag betont der Beschwerdeführer vor allem sein bestehendes Privatleben.

Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vorliegt.

In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Freundin habe und er mit dieser zusammen wohne. Der Beschwerdeführer war jedoch im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme nicht in der Lage den ganzen Namen seiner Freundin anzuführen. Vielmehr gab er erst nach mehrmaliger Aufforderung deren Nachnamen phonetisch an, ohne diesen in der nachfolgenden Stellungnahme bzw. in den Beschwerdeausführungen richtig zu stellen. Auch aus dem Zentralmelderegister ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in einer Wohnung in der Nähe des XXXX gewohnt habe. Vielmehr ist der Beschwerdeführer erst seit 27.04.2010 in einer Wohnung im XXXX in Wien aufrecht gemeldet. Von einer intensiven Lebensgemeinschaft kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Freundin habe und er mit dieser zusammen wohne. Der Beschwerdeführer war jedoch im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme nicht in der Lage den ganzen Namen seiner Freundin anzuführen. Vielmehr gab er erst nach mehrmaliger Aufforderung deren Nachnamen phonetisch an, ohne diesen in der nachfolgenden Stellungnahme bzw. in den Beschwerdeausführungen richtig zu stellen. Auch aus dem Zentralmelderegister ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in einer Wohnung in der Nähe des römisch 40 gewohnt habe. Vielmehr ist der Beschwerdeführer erst seit 27.04.2010 in einer Wohnung im römisch 40 in Wien aufrecht gemeldet. Von einer intensiven Lebensgemeinschaft kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer vermochte auch sonst keine Angaben vorzubringen, die geeignet waren zu einer schützenswerten Integration zu führen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch seine angebliche Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin entstand erst zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Aufenthalt in Österreich noch ungewiss war - lehnte doch bereits das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.05.2009 seinen ersten Asylantrag ab. Auch liegt keine intensive Beziehung im Sinne eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK vor. Zudem geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt wurde, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist, und dieser nicht davor zurückschreckt, diese in Österreich auszuleben. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht ausgestellt werden. Eine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist augenscheinlich erforderlich. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art. 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Der Beschwerdeführer vermochte auch sonst keine Angaben vorzubringen, die geeignet waren zu einer schützenswerten Integration zu führen. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Auch seine angebliche Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin entstand erst zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Aufenthalt in Österreich noch ungewiss war - lehnte doch bereits das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.05.2009 seinen ersten Asylantrag ab. Auch liegt keine intensive Beziehung im Sinne eines Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vor. Zudem geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Verletzung des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt wurde, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist, und dieser nicht davor zurückschreckt, diese in Österreich auszuleben. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht ausgestellt werden. Eine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist augenscheinlich erforderlich. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.

3. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:

Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:

Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (AS. 113) und nahm der Beschwerdeführer diesen auch in Anspruch. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).

Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10).

Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).

Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.

Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Ausweisung, Dekret, Doppelbestrafung, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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