Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B4 213.831-3/2010/2Z
B4 247.698-3/2010/3Z
B4 247.700-4/2010/2Z
B4 313.897-2/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian Newald als Vorsitzenden über die Beschwerden (1.) des XXXX (2.) der XXXX (3.) der XXXX und (4.) des XXXX alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 25.5.2010, Zlen. (1.) 07 02.927-BAW, (2.) 07 02.903-BAW, (3.) 07 02.905-BAW und (4.) 07 05.652-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian Newald als Vorsitzenden über die Beschwerden (1.) des römisch 40 (2.) der römisch 40 (3.) der römisch 40 und (4.) des römisch 40 alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 25.5.2010, Zlen. (1.) 07 02.927-BAW, (2.) 07 02.903-BAW, (3.) 07 02.905-BAW und (4.) 07 05.652-BAW, beschlossen:
Gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer stellte bereits am 10.3.1995 und am 15.4.1999 Asylanträge, die am 20.3.1996 bzw. 5.6.2000 zweitinstanzlich abgewiesen wurden. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen stellten bereits am 14.11.2003 einen Asyl- bzw. Asylerstreckungsantrag, die mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.3.2004 abgewiesen wurden.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die am 23.3.2007 bzw. am 21.6.2007 eingebrachten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Überdies erkannte das Bundesasylamt von den Beschwerdeführern eingebrachten Beschwerden gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung ab.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die am 23.3.2007 bzw. am 21.6.2007 eingebrachten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Überdies erkannte das Bundesasylamt von den Beschwerdeführern eingebrachten Beschwerden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung ab.
2. Diese Bescheide wurden in Beschwerde gezogen, woraufhin das Bundesasylamt seine die Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakte dem Asylgerichtshof vorlegte. Hingegen liegen dem Asylgerichtshof weder der den Erstbeschwerdeführer betreffende Verwaltungsakt des unabhängigen Bundesasylsenates noch die Verwaltungsakte der Fremdenpolizei, auf die in den angefochtenen Bescheiden zT Bezug genommen wurde, vor
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
3. In den vorliegenden Fällen werden u.a. Eingriffe behauptet, die in die Schutzbereiche der Art. 3 und 8 EMRK fallen können. In Hinblick darauf, dass dem Asylgerichtshof derzeit nicht alle Verwaltungsakte, die zur Entscheidungsfindung von Bedeutung sein könnten, vorliegen, kann - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Sache selbst im Senat zu entscheiden ist - innerhalb der von § 38 Abs. 2 AsylG normierten - knappen - Frist nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer im Kosovo einer Gefährdungssituation wie in der genannten Gesetzesbestimmung umschrieben ausgesetzt wären oder eine Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen würde.3. In den vorliegenden Fällen werden u.a. Eingriffe behauptet, die in die Schutzbereiche der Artikel 3 und 8 EMRK fallen können. In Hinblick darauf, dass dem Asylgerichtshof derzeit nicht alle Verwaltungsakte, die zur Entscheidungsfindung von Bedeutung sein könnten, vorliegen, kann - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Sache selbst im Senat zu entscheiden ist - innerhalb der von Paragraph 38, Absatz 2, AsylG normierten - knappen - Frist nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer im Kosovo einer Gefährdungssituation wie in der genannten Gesetzesbestimmung umschrieben ausgesetzt wären oder eine Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellen würde.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
26.07.2010