Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B3 413.921-1/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende über die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juni 2010, Zl. 10 04.601-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende über die Beschwerde der römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Juni 2010, Zl. 10 04.601-EAST West, beschlossen:
Gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28. Mai 2010 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, aus dem Vorbringen, eine alleinstehende schwangere Frau zu sein sowie im Kosovo über keine Unterkunftsmöglichkeit zu verfügen und dem Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage, ließe sich keine Verfolgung ableiten. Weiters sei - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich zahlreiche Angehörige im Kosovo aufhalten würden und der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die "die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen" würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führt es aus, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28. Mai 2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, aus dem Vorbringen, eine alleinstehende schwangere Frau zu sein sowie im Kosovo über keine Unterkunftsmöglichkeit zu verfügen und dem Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage, ließe sich keine Verfolgung ableiten. Weiters sei - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich zahlreiche Angehörige im Kosovo aufhalten würden und der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die "die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen" würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führt es aus, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Umstand, dass sich zahlreiche Angehörige im Kosovo aufhalten würden, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem dieser Angehörigen Aufnahme fände. Vielmehr wären dazu Ermittlungen vor Ort erforderlich gewesen. Im angefochtenen Bescheid selbst sei ausgeführt, dass alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne Unterstützung durch Angehörige unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Hilfeleistungen von NGOs gerieten, sowie dass die Frauenhäuser nicht adäquat ausgestattet seien und nicht immer ausreichenden Schutz böten. Das Bundesasylamt vermute, dass der Kindesvater nicht der von der Beschwerdeführerin angegebene, sondern ein bestimmter in Österreich niedergelassener Ausländer sei, der möglicherweise auch schon ein österreichischer Staatsbürger sei. Dessen Zeugenaussage werde angeboten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
3. Im vorliegenden Fall wird u.a. das Vorliegen von Umständen behauptet, die in die Schutzbereiche der Art. 3 und 8 EMRK fallen. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass weitere Ermittlungen erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat mit einem Eingriff in ihre durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte verbunden sein könnte.3. Im vorliegenden Fall wird u.a. das Vorliegen von Umständen behauptet, die in die Schutzbereiche der Artikel 3 und 8 EMRK fallen. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass weitere Ermittlungen erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat mit einem Eingriff in ihre durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte verbunden sein könnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
26.07.2010