Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D5 306657-4/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2007, FZ. 06 09.911/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2007, FZ. 06 09.911/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Hinsichtlich des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich des Spruchteiles II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchteil II. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat:
"Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.""Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt."
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.
Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 18.9.2006 gemeinsam mit ihren Eltern C.A. (AIS-Zl. 06 09.907) und C.M. (AIS-Zl. 06 09.908) sowie ihren beiden Brüdern C.I. (AIS-Zl. 06 09.909) und C.H. (AIS-Zl. 06 09.910) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin fand am 18.9.2006 die niederschriftliche Erstbefragung der damals minderjährigen Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 29.9.2006 ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 11.10.2006, Zahl: 06 09.911-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der damals minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei (= Spruchteil I.), und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob die damals minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter am 24.10.2006 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 7.11.2006, GZ. 306.657-C1/Z1-X/28/06, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchteilrömisch eins. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 18.9.2006 gemeinsam mit ihren Eltern C.A. (AIS-Zl. 06 09.907) und C.M. (AIS-Zl. 06 09.908) sowie ihren beiden Brüdern C.I. (AIS-Zl. 06 09.909) und C.H. (AIS-Zl. 06 09.910) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin fand am 18.9.2006 die niederschriftliche Erstbefragung der damals minderjährigen Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 29.9.2006 ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 11.10.2006, Zahl: 06 09.911-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der damals minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei (= Spruchteil römisch eins.), und erklärte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., dass sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die damals minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter am 24.10.2006 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 7.11.2006, GZ. 306.657-C1/Z1-X/28/06, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchteil
II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2006 gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2006, GZ. 306.657-C1/E1-X/28/06, war der Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2006 behoben worden.römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2006 gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2006, GZ. 306.657-C1/E1-X/28/06, war der Berufung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2006 behoben worden.
Nach Anfrage bei der Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, am 18.12.2006 und diesbezüglicher Anfragebeantwortung am 9.1.2007, fand am 23.1.2007 neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme der damals minderjährigen Beschwerdeführerin im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin statt, in welcher das Bundesasylamt dieser die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis brachte. Mit Bescheid vom 23.1.2007, Zahl: 06 09.911/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der damals minderjährigen Beschwerdeführerin erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei (= Spruchteil I.), und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob die damals minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater am 7.2.2007 firstgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 20.2.2007, Zl. 306.657-3/2E-VI/42/07, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.1.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.3.2007, Zl. 306.657-3/3E-VI/42/07, war der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2007 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.Nach Anfrage bei der Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, am 18.12.2006 und diesbezüglicher Anfragebeantwortung am 9.1.2007, fand am 23.1.2007 neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme der damals minderjährigen Beschwerdeführerin im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin statt, in welcher das Bundesasylamt dieser die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis brachte. Mit Bescheid vom 23.1.2007, Zahl: 06 09.911/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der damals minderjährigen Beschwerdeführerin erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei (= Spruchteil römisch eins.), und erklärte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., dass sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die damals minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater am 7.2.2007 firstgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 20.2.2007, Zl. 306.657-3/2E-VI/42/07, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.1.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.3.2007, Zl. 306.657-3/3E-VI/42/07, war der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2007 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.
Am 9.5.2007 fand erneut im Beisein der gesetzlichen Vertreterin eine niederschriftliche Einvernahme der damals minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.5.2007, Zahl: 06 09.911/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der damals minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (= Spruchteil I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt darin der damals minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zu (= Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen Bescheid erhob die damals minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater am 11.6.2007 fristgerecht eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde.Am 9.5.2007 fand erneut im Beisein der gesetzlichen Vertreterin eine niederschriftliche Einvernahme der damals minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.5.2007, Zahl: 06 09.911/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der damals minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (= Spruchteil römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt darin der damals minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zu (= Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen Bescheid erhob die damals minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater am 11.6.2007 fristgerecht eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.5.2007 gab die damals minderjährige Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen befragt, im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin und eines bevollmächtigten Vertreters im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe aufgrund der Probleme ihres Vaters Tschetschenien verlassen. Sie selbst sei nie verhaftet worden, doch sei sie einmal im Jahr 2005 bei einer Festnahme ihres Vaters verletzt worden. Damals habe sie sich eingemischt, da circa fünf Personen ihren Vater hätten festnehmen wollen und sei sie daraufhin an der Hand verletzt worden. Sie sei deswegen auch beim Hausarzt gewesen. Sie könne sich an zwei Festnahmen ihres Vaters erinnern.
Am 14.5.2007 brachte die gesetzliche Vertreterin der damals minderjährigen Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den ihr in der Einvernahme am 9.5.2007 vorgelegten Länderberichten des Bundesasylamtes ein, in welcher sie - ohne eigene Ausführungen - lediglich die damaligen Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Lage in Tschetschenien vorlegte.
Die damals minderjährige Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihres Asylverfahrens ihren russischen Inlandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von der Abteilung für Inneres, Bezirk XXXX, Behördenkennzahl XXXX, vor.Die damals minderjährige Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihres Asylverfahrens ihren russischen Inlandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Abteilung für Inneres, Bezirk römisch 40 , Behördenkennzahl römisch 40 , vor.
Im o.a. Bescheid vom 25.5.2007 stellte das Bundesasylamt zunächst fest:
Die Identität und Nationalität der minderjährigen Beschwerdeführerin stehe fest. Sie sei die Tochter des C.A. (AIS-Zl. 06 09.907) und der C.M. (AIS-Zl. 06 09.908) sowie die Schwester des C.I. (AIS-Zl. 06 09.909) und des C.H. (AIS-Zl. 06 09.910). Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 11 bis 21 des o. a. Bescheides Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Tschetschenien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen Folgendes aus:
Die minderjährige Beschwerdeführerin habe ausgeführt, die Russische Föderation aufgrund der Probleme ihres Vaters verlassen zu haben. Sonstige Verfolgungen, insbesondere solchen, die von Seiten staatlicher Stellen ausgegangen seien, sei die minderjährige Beschwerdeführerin nicht ausgesetzt gewesen. Sie habe sich in der Russischen Föderation weder in Haft befunden, noch sei sie festgenommen worden. Das Vorbringen - persönliche Verfolgungsgefahr - des Vaters und die Bedrohung der minderjährigen Beschwerdeführerin in Tschetschenien, mit welchem deren Ausreise begründet worden sei, sei unglaubwürdig gewesen bzw. sei dieses nicht dazu geeignet gewesen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes stellte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege, und führte im Anschluss daran zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) im Wesentlichen aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes stellte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege, und führte im Anschluss daran zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) im Wesentlichen aus:
Da die minderjährige Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, in der Russischen Föderation tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt gewesen bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein, habe ihr in Österreich auch kein Asyl gewährt werden können.Da die minderjährige Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, in der Russischen Föderation tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt gewesen bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein, habe ihr in Österreich auch kein Asyl gewährt werden können.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im o. a. Bescheid insbesondere aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im o. a. Bescheid insbesondere aus:
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG 2005 sei bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden. In der Russischen Föderation würden insgesamt keine Verhältnisse herrschen, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aussetzen würde. Dies gelte laut festgehaltenen Länderfeststellungen auch für Rückkehrer, die der Ethnie der Tschetschenen angehören. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zudem vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für die minderjährige Beschwerdeführerin kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, da eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 sei bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden. In der Russischen Föderation würden insgesamt keine Verhältnisse herrschen, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne von Artikel 3, EMRK aussetzen würde. Dies gelte laut festgehaltenen Länderfeststellungen auch für Rückkehrer, die der Ethnie der Tschetschenen angehören. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zudem vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für die minderjährige Beschwerdeführerin kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, da eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:
Das Asylverfahren sei für die minderjährige Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführerin. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten, doch sei zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin darstelle. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation. In Österreich hielten sich ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder auf, welche jedoch alle ebenfalls Asylwerber und nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien. Weiters lebe in Österreich ein Onkel der minderjährigen Beschwerdeführerin, der anerkannter Konventionsflüchtling sei. Es liege somit ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vor. Diesbezüglich und hinsichtlich des zu schützenden Privatlebens der minderjährigen Beschwerdeführerin sei daher eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei unter Umgehung der Grenzkontrollen und mit Hilfe von Schleppern in Österreich eingereist, was nach der Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der minderjährigen Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer Asylantragstellung klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Da sich die minderjährige Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde, sie den Großteil ihres bisherigen Lebens jedoch in der Russischen Föderation verbracht habe, werde der Eingriff in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin erheblich relativiert, weshalb unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werde. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Das Asylverfahren sei für die minderjährige Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführerin. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten, doch sei zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin darstelle. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation. In Österreich hielten sich ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder auf, welche jedoch alle ebenfalls Asylwerber und nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien. Weiters lebe in Österreich ein Onkel der minderjährigen Beschwerdeführerin, der anerkannter Konventionsflüchtling sei. Es liege somit ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vor. Diesbezüglich und hinsichtlich des zu schützenden Privatlebens der minderjährigen Beschwerdeführerin sei daher eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei unter Umgehung der Grenzkontrollen und mit Hilfe von Schleppern in Österreich eingereist, was nach der Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der minderjährigen Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer Asylantragstellung klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Da sich die minderjährige Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde, sie den Großteil ihres bisherigen Lebens jedoch in der Russischen Föderation verbracht habe, werde der Eingriff in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin erheblich relativiert, weshalb unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werde. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die damals minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater am 11.6.2007 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht, jedoch lediglich auf die Fluchtgründe ihres Vaters verwies.
Sie stelle daher die Anträge:
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der völligen Mangelhaftigkeit des Verfahrens durchzuführen;
eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
ihr Asyl zu gewähren;
in eventu
ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihr gemäß Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen.ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihr gemäß Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihres russischen Inlandsreisepasses nachweisen.
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des C.A. (AIS-Zl. 06 09.907) und der C.M. (AIS-Zl. 06 09.908) sowie die Schwester des C.I. (AIS-Zl. 06 09.909) und des C.H. (AIS-Zl. 06 09.910).
Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass dem Vater der Beschwerdeführerin C.A. (AIS-Zl. 06 09.907) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.6.2010, Zl. D5 306653-4/2008/8E, subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt wurde. Gleichlautende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergehen an die Mutter sowie die beiden Brüder der Beschwerdeführerin.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.
2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 18.9.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 18.9.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, der im Wesentlichen § 10 AsylG 1997 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, der im Wesentlichen Paragraph 10, AsylG 1997 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Da dem Vater der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Vater der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.
2.4. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:2.4. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin und jenem ihrer Eltern lässt sich keine gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit ableiten. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 leg. cit. abzuweisen.Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin und jenem ihrer Eltern lässt sich keine gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit ableiten. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. abzuweisen.
2.5. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2.5. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/ 0582, Zl. 2005/20/0095).Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/ 0582, Zl. 2005/20/0095).
Da dem Vater der Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausgeführt, durch die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten. Sohin war der Beschwerde gegen Spruchteil II. des o.a. Bescheides stattzugeben und im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Beschwerdeführerin ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Da dem Vater der Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausgeführt, durch die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten. Sohin war der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides stattzugeben und im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF der Beschwerdeführerin ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
2.6. Zu Spruchteil III. des Erkenntnisses:2.6. Zu Spruchteil römisch drei. des Erkenntnisses:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ersatzlos zu beheben.
2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
07.07.2010