TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/25 D5 306654-4/2008

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D5 306654-4/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2007, FZ. 06 09.908/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.5.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.5.2007, FZ. 06 09.908/2-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.5.2010 zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Spruchteiles II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchteil II. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchteil römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass dieser Spruch zu lauten hat:

"Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.""Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt."

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.

Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste ihren Angaben zu Folge am 18.9.2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann C.A. (AIS-Zl. 06 09.907) und den drei gemeinsamen Kindern C.H. (AIS-Zl. 06 09.911), C.I. (AIS-Zl. 06 09.909) und C.H. (AIS-Zl. 06 09.910) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 18.9.2006 fand ihre niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 29.9.2006 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 11.10.2006, Zahl: 06 09.908-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei (= Spruchteil I.), und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.10.2006 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 7.11.2006, GZ. 306.654-C1/Z1-X/28/06, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchteilrömisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste ihren Angaben zu Folge am 18.9.2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann C.A. (AIS-Zl. 06 09.907) und den drei gemeinsamen Kindern C.H. (AIS-Zl. 06 09.911), C.I. (AIS-Zl. 06 09.909) und C.H. (AIS-Zl. 06 09.910) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 18.9.2006 fand ihre niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 29.9.2006 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 11.10.2006, Zahl: 06 09.908-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei (= Spruchteil römisch eins.), und erklärte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., dass die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.10.2006 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 7.11.2006, GZ. 306.654-C1/Z1-X/28/06, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchteil

II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2006 gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2006, GZ. 306.654-C1/E1-X/28/06, war der Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2006 behoben worden.römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2006 gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2006, GZ. 306.654-C1/E1-X/28/06, war der Berufung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2006 behoben worden.

Nach Anfrage bei der Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, am 18.12.2006 und diesbezüglicher Anfragebeantwortung am 9.1.2007, fand am 23.1.2007 neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, in welcher das Bundesasylamt dieser die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis brachte. Mit Bescheid vom 23.1.2007, Zahl: 06 09.908/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei (= Spruchteil I.), und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (= Spruchteil II.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 7.2.2007 firstgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 20.2.2007, Zl. 306.654-3/2E-VI/42/07, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.1.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.3.2007, Zl. 306.654-3/3E-VI/42/07, war der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2007 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.Nach Anfrage bei der Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation, am 18.12.2006 und diesbezüglicher Anfragebeantwortung am 9.1.2007, fand am 23.1.2007 neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, in welcher das Bundesasylamt dieser die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis brachte. Mit Bescheid vom 23.1.2007, Zahl: 06 09.908/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei (= Spruchteil römisch eins.), und erklärte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., dass die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (= Spruchteil römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 7.2.2007 firstgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 20.2.2007, Zl. 306.654-3/2E-VI/42/07, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.1.2007 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.3.2007, Zl. 306.654-3/3E-VI/42/07, war der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.1.2007 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.

Am 9.5.2007 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.5.2007, Zahl: 06 09.908/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (= Spruchteil I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt darin der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zu (= Spruchteil II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.6.2007 fristgerecht eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde.Am 9.5.2007 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.5.2007, Zahl: 06 09.908/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (= Spruchteil römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt darin der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zu (= Spruchteil römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.6.2007 fristgerecht eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.5.2007 gab die Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

Sie habe aufgrund der Probleme ihres Ehemannes Tschetschenien verlassen. Persönlich habe sie dahingehend Probleme gehabt, da sie ständig nach ihrem Mann gefragt worden sei. Diese Probleme hätten im Jahr 1994 begonnen, als ihr Ehemann entführt worden sei. Damals sei ihr Ehemann im Dezember auf dem Weg zur Arbeit festgenommen und in ein Lager in Mozdok gebracht worden. Dort sei er circa zwei Wochen angehalten worden, wobei sie nicht wisse, warum er wieder freigelassen worden sei. Zudem habe er dort eine Verletzung am rechten Auge erlitten. Auch im Jahr 1995 sei ihr Ehemann noch einmal entführt worden. Danach habe es noch zwei weitere Vorfälle gegeben. Einmal im Jahr 2004 und einmal im Jahr 2005. Bei beiden Vorfällen seien mehrere maskierte Soldaten in Militäruniformen gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Bei dem Vorfall im Jahr 2005 habe sie gerade gebügelt als die Leute gekommen seien. Ihre Tochter habe ihren Ehemann beschützen wollen, da dieser von den Soldaten grob angefasst worden sei. Daraufhin hätten diese Personen ihre Tochter mit dem Bügeleisen verbrannt. Ihr Mann sei damals drei bis vier Tage festgehalten worden. Ihr Ehemann habe sich nach diesen Vorfällen bei Verwandten versteckt gehalten und habe sich auch von Dezember 2005 bis Jänner 2006 in Uljanowsk aufgehalten. Dort habe er nach Arbeit gesucht und sei es ihm sogar gelungen, eine Registrierung zu erhalten. Dennoch sei er auch dort festgenommen worden, wobei sie nicht genau wisse, was der Grund dafür gewesen sei. Jedoch sei ihm gesagt worden, er solle Uljanowsk verlassen. Sie hätten Tschetschenien dennoch nicht sofort verlassen, da sie sich zunächst noch um die Schwiegermutter kümmern hätten müssen. Diese sei dann im Jahr 2004 verstorben. Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass die Probleme ihres Ehemannes wieder anfangen würden.

Am 14.5.2007 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den ihr in der Einvernahme am 9.5.2007 vorgelegten Länderberichten des Bundesasylamtes ein, in welcher sie - ohne eigene Ausführungen - lediglich die damaligen Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Lage in Tschetschenien vorlegte.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihres Asylverfahrens folgende Unterlagen vor:

Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX;Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ;

Russischer Inlandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von der Abteilung für Inneres, Bezirk XXXX, Behördenkennzahl XXXX;Russischer Inlandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Abteilung für Inneres, Bezirk römisch 40 , Behördenkennzahl römisch 40 ;

Arztbrief des allgemeinen, öffentlichen Krankenhauses Oberwart vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin an einem chronischen Spannungskopfschmerz und einer Depression leide;Arztbrief des allgemeinen, öffentlichen Krankenhauses Oberwart vom römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin an einem chronischen Spannungskopfschmerz und einer Depression leide;

Psychiatrisches Konsil des psychosozialen Dienstes Burgenland vom

XXXX;römisch 40 ;

Befund der allgemeinen, öffentlichen Krankenhauses Oberwart vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin dort seit November 2006 in Behandlung sei und an Kopfschmerzen mit Somatisierung (F 32.0) leide.Befund der allgemeinen, öffentlichen Krankenhauses Oberwart vom römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin dort seit November 2006 in Behandlung sei und an Kopfschmerzen mit Somatisierung (F 32.0) leide.

Im o.a. Bescheid vom 25.5.2007 stellte das Bundesasylamt zunächst fest:

Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie sei die Ehefrau des C.A. (AIS-Zl. 06 09.907) und die Mutter der C.H. (AIS-Zl. 06 09.911), des C.I. (AIS-Zl. 06 09.909) und des C.H. (AIS-Zl. 06 09.910). Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 19 bis 29 des o. a. Bescheides Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Tschetschenien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und hätten diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht der Beschwerdeführerin - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft werden müssen. Das Bundesasylamt ziehe den von der Beschwerdeführerin angegebenen Sachverhalt in Zweifel, da diese Angaben von der Beschwerdeführerin nur allgemein in den Raum gestellt worden seien, ohne dass diese ihr Vorbringen belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen habe können. Zudem fehle dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin der zeitliche Konnex zu deren Ausreise. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie erst am 17.7.2006 zur Ausreise entschieden habe, obwohl die angeblichen Bedrohungen gegen ihren Ehemann bereits im Jahr 1994 begonnen und sich bis in den Oktober 2006 gezogen haben sollten. Diese Verhaltensweise entbehre jeglicher Logik. Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche zudem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - obwohl er angeblich mit einer Verfolgung gerechnet habe - im Juni 2006 genügend Zeit gefunden habe, um sein Haus und sein Grundstück zu verkaufen. Solche Ausreisevorbereitungen würden gegen eine konkret befürchtete Verfolgung sprechen. Wäre die Beschwerdeführerin oder ein Familienmitglied tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt gewesen oder hätten diese tatsächlich weitere Übergriffe befürchtet, so hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin wohl nicht auf sich aufmerksam gemacht, indem er einen Käufer für seine Liegenschaft gesucht hätte. Dies entbehre erneut jeglicher Logik und könne nicht schlüssig nachempfunden werden. Weiters seien im Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten und habe es insbesondere hinsichtlich des letzten Vorfalls im Jahr 2004, als die Tochter der Beschwerdeführerin mit dem Bügeleisen verletzt worden sei, Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin zu jenem ihres Ehemannes und jenem ihrer Tochter gegeben. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände entnommen hätten werden können, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei bzw. solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes stellte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege, und führte im Anschluss daran zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) im Wesentlichen aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes stellte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege, und führte im Anschluss daran zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) im Wesentlichen aus:

Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, in der Russischen Föderation tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt gewesen bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein, habe ihr in Österreich auch kein Asyl gewährt werden können.Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, in der Russischen Föderation tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt gewesen bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein, habe ihr in Österreich auch kein Asyl gewährt werden können.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im o. a. Bescheid insbesondere aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im o. a. Bescheid insbesondere aus:

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG 2005 sei bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden. In der Russischen Föderation würden insgesamt keine Verhältnisse herrschen, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK aussetzen würde. Dies gelte laut festgehaltenen Länderfeststellungen auch für Rückkehrer, die der Ethnie der Tschetschenen angehören. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zudem vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für die Beschwerdeführerin kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, da eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Zur individuellen Lage der Beschwerdeführerin sei darüber hinaus noch auszuführen, dass aufgrund der persönlichen Umstände nicht davon auszugehen sei, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhafte aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 sei bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden. In der Russischen Föderation würden insgesamt keine Verhältnisse herrschen, die jeden Rückkehrenden einer Gefahr im Sinne von Artikel 3, EMRK aussetzen würde. Dies gelte laut festgehaltenen Länderfeststellungen auch für Rückkehrer, die der Ethnie der Tschetschenen angehören. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zudem vertrete das Bundesasylamt die Auffassung, dass sich für die Beschwerdeführerin kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergebe, da eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Zur individuellen Lage der Beschwerdeführerin sei darüber hinaus noch auszuführen, dass aufgrund der persönlichen Umstände nicht davon auszugehen sei, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine dauerhafte aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen.

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Das Asylverfahren sei für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten, doch sei zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation. In Österreich hielten sich ihr Ehemann und die drei gemeinsamen Kinder auf, welche jedoch alle ebenfalls Asylwerber und nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien. Weiters lebe in Österreich ein Schwager der Beschwerdeführerin, der anerkannter Konventionsflüchtling sei. Es liege somit ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vor. Diesbezüglich und hinsichtlich des zu schützenden Privatlebens der Beschwerdeführerin sei daher eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei unter Umgehung der Grenzkontrollen und mit Hilfe von Schleppern in Österreich eingereist, was nach der Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer Asylantragstellung klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Da sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde, sie den Großteil ihres bisherigen Lebens jedoch in der Russischen Föderation verbracht habe, werde der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin erheblich relativiert, weshalb unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werde. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Das Asylverfahren sei für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten, doch sei zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation. In Österreich hielten sich ihr Ehemann und die drei gemeinsamen Kinder auf, welche jedoch alle ebenfalls Asylwerber und nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien. Weiters lebe in Österreich ein Schwager der Beschwerdeführerin, der anerkannter Konventionsflüchtling sei. Es liege somit ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vor. Diesbezüglich und hinsichtlich des zu schützenden Privatlebens der Beschwerdeführerin sei daher eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei unter Umgehung der Grenzkontrollen und mit Hilfe von Schleppern in Österreich eingereist, was nach der Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer Asylantragstellung klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Da sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit in Österreich befinde, sie den Großteil ihres bisherigen Lebens jedoch in der Russischen Föderation verbracht habe, werde der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin erheblich relativiert, weshalb unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werde. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.6.2007 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht, jedoch lediglich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes verwies.

Sie stelle daher die Anträge:

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der völligen Mangelhaftigkeit des Verfahrens durchzuführen;

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

ihr Asyl zu gewähren;

in eventu

ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihr gemäß Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen.ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihr gemäß Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen.

An der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof am 3.5.2010 (siehe Verhandlungsschrift Zl. D5 306654-4/2008/6Z) nahmen die Beschwerdeführerin, deren Ehemann, deren Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teil. Das Bundesasylamt hatte dem Asylgerichtshof mit E-Mail vom 16.4.2010 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, und beantragte aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde (siehe Zl. D5 306654-4/2008/5).

Am 1.6.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den in der Verhandlung am 3.5.2010 vorgelegten Länderberichten und insbesondere zum Gesundheitszustand ihres Ehemannes ein. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Kurzmitteilung von Dr. Hans Kirisits, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.3.2010 vor, wonach die Beschwerdeführerin an Spannungskopfschmerzen bei posttraumatischer Reaktion leide.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihres russischen Inlandsreisepasses und ihrer Heiratsurkunde nachweisen.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des C.A. (AIS-Zl. 06 09.907) und die Mutter der drei gemeinsamen Kinder C.H. (AIS-Zl. 06 09.911), C.I. (AIS-Zl. 06 09.909) und C.H. (AIS-Zl. 06 09.910).

Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzuhalten, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin C.A. (AIS-Zl. 06 09.907) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.6.2010, Zl. D5 306653-4/2008/8E, subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt wurde. Gleichlautende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergehen an die drei Kinder der Beschwerdeführerin.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.

2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 18.9.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag der Beschwerdeführerin am 18.9.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, der im Wesentlichen § 10 AsylG 1997 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, der im Wesentlichen Paragraph 10, AsylG 1997 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

2.4. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:2.4. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin und jenem ihres Ehemannes lässt sich keine gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit ableiten. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 leg. cit. abzuweisen.Aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin und jenem ihres Ehemannes lässt sich keine gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne der GFK aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit ableiten. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. abzuweisen.

2.5. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2.5. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/ 0582, Zl. 2005/20/0095).Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/ 0582, Zl. 2005/20/0095).

Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausgeführt, durch die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausgeführt, durch die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als dessen Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

Sohin war der Beschwerde gegen Spruchteil II. des o.a. Bescheides stattzugeben und im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Beschwerdeführerin ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Sohin war der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides stattzugeben und im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF der Beschwerdeführerin ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

2.6. Zu Spruchteil III. des Erkenntnisses:2.6. Zu Spruchteil römisch drei. des Erkenntnisses:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ersatzlos zu beheben.

2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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