TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/25 D13 407913-3/2010

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D13 407913-3/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. von Georgien, vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D13 407913-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. von Georgien, vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D13 407913-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 unter der Zl. D13 407913-1/2009/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, abgewiesen.Der Antrag vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 unter der Zl. D13 407913-1/2009/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Antragstellerin reiste am 27.01.2009 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern XXXX (AIS-Zl. 09 01.096) und XXXX (AIS-Zl. 09 01.095) - ihr Ehemann XXXX (AIS-Zl. 08 06.255) befand sich bereits seit dem 17.07.2008 im österreichischen Bundesgebiet - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge einer Erstbefragung und einer niederschriftlichen Einvernahme brachte sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe kurz zusammengefasst vor, dass ihr Ehemann und dessen Cousin im Juli 2008 Probleme mit der Militärpolizei gehabt hätten, da sie zwangsweise rekrutiert werden sollten. Sie wisse jedoch nichts Genaues. Nach der Ausreise ihres Ehemannes und dessen Cousins seien ca. nach sechs bis sieben Tagen zwei Militärpolizisten in Tarnuniform zu ihr nach Hause in XXXX gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie haben sie zwingen wollen, zu sagen, wo sich ihr Mann aufhalte und gemeint, sie würden sich an ihr rächen. Auch in die Schule ihrer Tochter seien sie gekommen und haben zu dieser gesagt, dass sie sie nach Hause begleiten wollen. Die Männer seien auch öfters nachts gekommen. Es seien immer die gleichen zwei Personen gewesen. Sie haben ihr zwar gesagt, dass sie von der Militärpolizei seien, haben ihr jedoch keinen Ausweis gezeigt und auch kein Schriftstück vorweisen können, das belege, dass ihr Ehemann tatsächlich gesucht werde. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann umgebracht werden könne und habe sie auch Angst um ihre Kinder.römisch eins.1. Die Antragstellerin reiste am 27.01.2009 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 (AIS-Zl. 09 01.096) und römisch 40 (AIS-Zl. 09 01.095) - ihr Ehemann römisch 40 (AIS-Zl. 08 06.255) befand sich bereits seit dem 17.07.2008 im österreichischen Bundesgebiet - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge einer Erstbefragung und einer niederschriftlichen Einvernahme brachte sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe kurz zusammengefasst vor, dass ihr Ehemann und dessen Cousin im Juli 2008 Probleme mit der Militärpolizei gehabt hätten, da sie zwangsweise rekrutiert werden sollten. Sie wisse jedoch nichts Genaues. Nach der Ausreise ihres Ehemannes und dessen Cousins seien ca. nach sechs bis sieben Tagen zwei Militärpolizisten in Tarnuniform zu ihr nach Hause in römisch 40 gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie haben sie zwingen wollen, zu sagen, wo sich ihr Mann aufhalte und gemeint, sie würden sich an ihr rächen. Auch in die Schule ihrer Tochter seien sie gekommen und haben zu dieser gesagt, dass sie sie nach Hause begleiten wollen. Die Männer seien auch öfters nachts gekommen. Es seien immer die gleichen zwei Personen gewesen. Sie haben ihr zwar gesagt, dass sie von der Militärpolizei seien, haben ihr jedoch keinen Ausweis gezeigt und auch kein Schriftstück vorweisen können, das belege, dass ihr Ehemann tatsächlich gesucht werde. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann umgebracht werden könne und habe sie auch Angst um ihre Kinder.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.07.2009, Zl. 09 01.094-BAT, den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.07.2009, Zl. 09 01.094-BAT, den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe sich in ihrem Vorbringen auf die Probleme ihres Ehemannes bezogen und darauf, dass sie aus diesem Grund öfters von der Militärpolizei aufgesucht und nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt worden sei. Den Angaben des Ehemannes der Antragstellerin sei jedoch in seinem Asylverfahren die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft sei, dass die vom Ehemann angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Antragstellerin haben könnten. Zusammenfassend sei auszuführen, dass den Angaben des Ehemannes der Antragstellerin hinsichtlich dessen Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden konnte und somit auch nicht anzunehmen sei, dass die Antragstellerin im Heimatland von Militärpolizisten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden sei, zumal das Bundesasylamt aufgrund des geschilderten "laienhaften" Vorgehens der Militärpolizisten den Eindruck einer erfundenen Geschichte gewonnen habe. Es sei somit nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin in ihrem Heimatland von Militärpolizisten aufgesucht und einer Befragung ausgesetzt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde am 23.07.2009 Beschwerde erhoben, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2010, Zl. D13 407913-1/2009/2E, hinsichtlich aller drei Spruchpunkte abwies.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die von der Antragstellerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als absolut unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend zu werten sei. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Fluchtgeschichte der Antragstellerin auf einer Bedrohungssituation aufbaue, die ihr Ehemann in seinem Asylverfahren vorgebracht habe, welcher jedoch jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Unabhängig davon, dass die Fluchtgründe der Antragstellerin aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens ihres Ehemannes keinen Bestand haben können, seien deren Angaben aber auch derart oberflächlich, vage und nicht nachvollziehbar, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem von der Antragstellerin vorgebrachten Bedrohungsszenario, um tatsächlich Selbsterlebtes gehandelt habe.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.03.2010, Zl. D13 407913-1/2009/2E, erwuchs am 29.03.2010 in Rechtskraft.

2. Die Antragstellerin brachte am 07.05.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") ein und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab dabei an Österreich nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens nicht verlassen zu haben. Sie stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da aus der Heimat Briefe gekommen seien und darin erwähnt werde, dass der Ehemann der Antragstellerin von der Militärpolizei, mit denen er Konflikte gehabt habe, gesucht werde. In Georgien sei auch die Antragstellerin von den Beamten nach ihrem Ehemann befragt und bedroht worden. Auch die Tochter der Antragstellerin sei in der Schule aufgesucht und nach dem Vater befragt worden. Die Antragstellerin selbst habe keine Probleme. Bei einer Rückkehr nach Georgien könne ihr Ehemann verhaftet und umgebracht werden. Die Antragstellerin legte dem Bundesasylamt vor:

Faxkopie eines Briefes ihrer Schwiegermutter vom 02.05.2010, wonach der Ehemann der Antragstellerin nicht nach Georgien kommen solle, da die Militärpolizei nach ihm suche und jeden Tag vorbeikomme;

Faxkopie eines Briefes eines Nachbarn namens "XXXX" vom 02.05.2010, wonach der Ehemann der Antragstellerin gewarnt werde nicht nach Georgien zurückzukehren, da die Militärpolizei ihn suche und jeden Tag seine Mutter besuche und bedrohe.

Der Antragstellerin wurde am 14.05.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde sie schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (weiterer Verfahrensgang dazu: siehe Punkt 4.).Der Antragstellerin wurde am 14.05.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde sie schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (weiterer Verfahrensgang dazu: siehe Punkt 4.).

3. Am 17.05.2010 brachte die Antragstellerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - auch für die übrigen Familienmitglieder - ein. In diesem zu Grunde liegenden Schriftsatz wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin am 03.05.2010 Schreiben ihrer Schwiegermutter und ihres Nachbarn, XXXX, vom 02.05.2010 erhalten habe, die dem Bundesasylamt bereits im Folgeasylverfahren vorliegen. Der Inhalt des Schreibens sei der Antragstellerin vor Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 nicht bekannt gewesen, wenngleich schon damals eine Suche der georgischen Militärpolizei nach dem Ehemann der Antragstellerin passiert sei. Das Original dieser Schreiben sei am Postweg nach Österreich unterwegs und werde nach Erhalt vorgelegt werden. Dem Ehemann der Antragstellerin werde in diesem Schreiben geraten, nicht nach Georgien zu kommen, weil die Militärpolizei ständig seine Mutter aufsuche und nach seinem Verbleiben befrage. Es ergehe weiters der Antrag im Wiederaufnahmeverfahren die Schwiegermutter, XXXX, sowie den Nachbarn der Antragstellerin, XXXX, im Wege des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien zur Bedrohung des Ehemannes der Antragstellerin durch georgische Militärpolizei und zu den späten Informationen über diese schon vor Verfahrensabschluss bestanden habende Bedrohung zu befragen.3. Am 17.05.2010 brachte die Antragstellerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG - auch für die übrigen Familienmitglieder - ein. In diesem zu Grunde liegenden Schriftsatz wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin am 03.05.2010 Schreiben ihrer Schwiegermutter und ihres Nachbarn, römisch 40 , vom 02.05.2010 erhalten habe, die dem Bundesasylamt bereits im Folgeasylverfahren vorliegen. Der Inhalt des Schreibens sei der Antragstellerin vor Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 nicht bekannt gewesen, wenngleich schon damals eine Suche der georgischen Militärpolizei nach dem Ehemann der Antragstellerin passiert sei. Das Original dieser Schreiben sei am Postweg nach Österreich unterwegs und werde nach Erhalt vorgelegt werden. Dem Ehemann der Antragstellerin werde in diesem Schreiben geraten, nicht nach Georgien zu kommen, weil die Militärpolizei ständig seine Mutter aufsuche und nach seinem Verbleiben befrage. Es ergehe weiters der Antrag im Wiederaufnahmeverfahren die Schwiegermutter, römisch 40 , sowie den Nachbarn der Antragstellerin, römisch 40 , im Wege des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien zur Bedrohung des Ehemannes der Antragstellerin durch georgische Militärpolizei und zu den späten Informationen über diese schon vor Verfahrensabschluss bestanden habende Bedrohung zu befragen.

4. Am 20.05.2010 gab die Antragstellerin im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz an, sie könne nicht nach Georgien zurück, da ihre Familie bedroht sei. Da ihr Ehemann schon so lange gesucht werde bestehe auch eine Gefahr für ihre Kinder bzw. auch für die Antragstellerin. Es könne sein, dass ihre Kinder aus der Schule entführt werden. Die Bedrohung für die Antragstellerin und ihre Kinder bestehe seitdem ihr Ehemann Probleme mit der Militärpolizei bekommen habe. Seit ihrer Ausreise stehe sie und ihr Ehemann in ständigem Kontakt mit der Schwiegermutter und dem Nachbarn und sie seien ständig darüber informiert gewesen, dass der Ehemann laufend von der Militärpolizei gesucht werde.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10.03.877- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Am 26.05.2010 langte ein Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der Bescheide über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes beim Asylgerichtshof ein.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 31.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom 31.05.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Schreiben eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens der Antragstellerin nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Mit Aktenvermerk vom 31.05.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Schreiben eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens der Antragstellerin nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 407913-2/2010/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 407913-2/2010/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 17.03.2010, Zl. D13 407913-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 17.03.2010, Zl. D13 407913-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).

Nachträgliche Zeugenaussagen kommen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).Nachträgliche Zeugenaussagen kommen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).

"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand, dass die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine genaue Adresse erst später bekannt geworden ist", stellen hingegen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 22. 6. 1981, 1199/79).

4. Für den gegenständliche Fall ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die neu entstandenen Beweismittel auf alte Tatsachen beziehen (dies geht aus den Schreiben nicht eindeutig hervor), so handelt es sich bei den vorgelegten Schreiben der Schwiegermutter und des Nachbarn der Antragstellerin jedoch keineswegs um Beweismittel deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichthof zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dies aus folgenden Gründen:

Der Ehemann der Antragstellerin brachte in seinem Verfahren vor, dass er und sein Cousin seitens der georgischen Militärpolizei "zwangsrekrutiert" werden sollten. Aufgrund zahlreicher Widersprüche hinsichtlich seines Vorbringens und dem Vorbringen seines Cousins wurde selbiges als unglaubwürdig erachtet. Die Antragstellerin bezog sich in ihrem Vorbringen auf die Probleme ihres Ehemannes und darauf, dass sie aus diesem Grund öfters von der Militärpolizei aufgesucht und nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt worden sei. Da den Angaben des Ehemannes der Antragstellerin in seinem Asylverfahren die Glaubwürdigkeit versagt wurde ist auch nicht glaubhaft, dass die vom Ehemann angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Antragstellerin haben. Die massiven Widersprüche im Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin können keineswegs durch die vorgelegten Schreiben aufgelöst bzw. geklärt werden.

Auch Inhalt und Form der Schreiben legen den Schluss nahe, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, die daher keine tauglichen Beweismittel darstellen. Lediglich beispielhaft ist dabei auszuführen, dass die Schwiegermutter davon schreibt, dass "jeden Tag" Uniformierte vorstellig werden, um den Aufenthaltsort des Ehemannes der Antragstellerin zu erfahren. Praktisch gleichlautend ist der Brief des Nachbarn. Dazu ist anzumerken, dass wohl kaum staatliche Behörden Ressourcen besitzen, die zulassen würden täglich vorstellig zu werden. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar wieso die georgische Regierung (gerade in Anbetracht der politischen Ereignisse bzw. Umwälzungen) ein solch ausuferndes Interesse an der Person des Ehemannes der Antragstellerin haben sollte. Inhaltlich sinngemäß gleiches gilt für die beantragte Zeugeneinvernahme der Schwiegermutter und des Nachbarn der Antragstellerin.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Antragstellerin nicht ausführte, weshalb die Person seiner Mutter bzw. des Nachbarn nicht bereits im Zuge des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens des Ehemannes der Antragstellerin namhaft gemacht werden konnte. Immerhin war die Adresse der Mutter in Georgien seit Beginn des Asylverfahrens des Ehemannes der Antragstellerin bekannt (vgl. Niederschrift betreffend den Ehemann der Antragstellerin vom 17.07.2008, AS 21, AIS-Zl. 08 06.255).Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Antragstellerin nicht ausführte, weshalb die Person seiner Mutter bzw. des Nachbarn nicht bereits im Zuge des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens des Ehemannes der Antragstellerin namhaft gemacht werden konnte. Immerhin war die Adresse der Mutter in Georgien seit Beginn des Asylverfahrens des Ehemannes der Antragstellerin bekannt vergleiche Niederschrift betreffend den Ehemann der Antragstellerin vom 17.07.2008, AS 21, AIS-Zl. 08 06.255).

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Beweise, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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