TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/25 D13 404469-3/2010

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D13 404469-3/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. von Georgien, vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D13 404469-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. von Georgien, vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. D13 404469-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 unter der Zl. D13 404469-1/2009/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, abgewiesen.Der Antrag vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 unter der Zl. D13 404469-1/2009/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Antragsteller brachte am 17.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge einer Erstbefragung und zwei niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er am 09.07.2008 zu Besuch bei seinem Cousin in Gori gewesen sei, als zwei uniformierte georgische Militärpolizisten gekommen seien und dem Antragsteller und seinem Cousin mitgeteilt haben, dass sie verpflichtet wären, in den Krieg zu ziehen. Der Antragsteller und sein Cousin haben sich geweigert und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und sie seien geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, wobei es ihnen aber gelungen sei zu fliehen. Nach seiner Asylantragstellung in Österreich habe er mit seiner Frau in Georgien telefoniert und sie habe ihm mitgeteilt, dass zweimal Leute der Militärpolizei gekommen seien und nach ihm gesucht haben.römisch eins. 1. Der Antragsteller brachte am 17.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge einer Erstbefragung und zwei niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er am 09.07.2008 zu Besuch bei seinem Cousin in Gori gewesen sei, als zwei uniformierte georgische Militärpolizisten gekommen seien und dem Antragsteller und seinem Cousin mitgeteilt haben, dass sie verpflichtet wären, in den Krieg zu ziehen. Der Antragsteller und sein Cousin haben sich geweigert und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und sie seien geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, wobei es ihnen aber gelungen sei zu fliehen. Nach seiner Asylantragstellung in Österreich habe er mit seiner Frau in Georgien telefoniert und sie habe ihm mitgeteilt, dass zweimal Leute der Militärpolizei gekommen seien und nach ihm gesucht haben.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.01.2009, Zl. 08 06.255-BAT, den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.01.2009, Zl. 08 06.255-BAT, den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe sich in seinem Vorbringen auf einen mit seinem Cousin gemeinsam erlebten Vorfall bezogen, nach welchem sein Cousin und er zur Ausreise gezwungen gewesen wären. Aufgrund massiver Abweichungen und Widersprüche in den Schilderungen zu diesem Vorfall zwischen dem Antragsteller und seinem Cousin, sei es nicht glaubhaft, dass es sich hierbei um eine tatsächlich erlebte Geschichte handle, sondern sei vielmehr von einem Konstrukt auszugehen, um einen Asylgrund anführen zu können. So habe es sowohl widersprüchliche Angaben bei der Beschreibung der Wohnung des Cousins gegeben als auch hinsichtlich der Geschehnisse mit den Militärpolizisten. Gehe man nun davon aus, dass der Antragsteller und sein Cousin den Vorfall nebeneinander stehend erlebt haben, so seien diese Widersprüche in keiner Weise nachvollziehbar. Da die versuchte zwangsweise Mitnahme von Militärpolizisten nicht glaubhaft sei, sei jedoch auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller eine Gefängnisstrafe wegen Kriegsdienstverweigerung zu erwarten habe. Das Bundesasylamt führte der Vollständigkeit halber aus, dass eine Desertion vom Militärdienst nicht zur Asylgewährung führen könne, da es sich beim Militärdienst um eine Pflicht handle, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne.

Gegen diesen Bescheid wurde am 16.02.2009 Beschwerde erhoben, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2010, Zl. D13 404469-1/2009/2E, hinsichtlich aller drei Spruchpunkte abwies.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die vom Antragsteller präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei und es sich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen handle. Dem Antragsteller sei es auch mit seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht gelungen die zahlreichen Widersprüche zu entkräften, weshalb das Bundesasylamt insgesamt zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Antragstellers ausgegangen sei.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.03.2010, Zl. D13 404469-1/2009/2E, erwuchs am 29.03.2010 in Rechtskraft.

2. Der Antragsteller brachte am 07.05.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.05.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen zu haben. Er stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da seine Mutter und sein Nachbar Briefe geschrieben und darin erwähnt haben, dass es für ihn in seiner Heimat noch immer gefährlich sei. Er werde wegen des Vorfalls mit Militärpolizisten im Juli 2008 nach wie vor von der georgischen Militärpolizei gesucht. Er habe auch eine Auseinandersetzung mit einem Militärpolizisten gehabt und dieser habe auch persönliche Gründe gegen ihn. Als seine Ehefrau, die mittlerweile auch in Österreich sei, noch in Georgien gelebt habe, sei sie zwei bis drei Mal pro Woche von der Militärpolizei aufgesucht worden. Bei einer Rückkehr nach Georgien könne er verhaftet werden und diese Person könne ihm etwas antun. Der Antragsteller legte dem Bundesasylamt vor:

Faxkopie eines Briefes seiner Mutter vom 02.05.2010, wonach der Antragsteller nicht nach Georgien kommen solle, da die Militärpolizei nach ihm suche und jeden Tag vorbeikomme;

Faxkopie eines Briefes eines Nachbarn namens "XXXX" vom 02.05.2010, wonach der Antragsteller gewarnt werde nicht nach Georgien zurückzukehren, da die Militärpolizei ihn suche und jeden Tag seine Mutter besuche und bedrohe.

Dem Antragsteller wurde am 14.05.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (weiterer Verfahrensgang dazu: siehe Punkt 4.).Dem Antragsteller wurde am 14.05.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen (weiterer Verfahrensgang dazu: siehe Punkt 4.).

3. Am 17.05.2010 brachte der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - auch für die übrigen Familienmitglieder - ein. In diesem zu Grunde liegenden Schriftsatz wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller am 03.05.2010 Schreiben seiner Mutter und seines Nachbarn, XXXX, vom 02.05.2010 erhalten habe, die dem Bundesasylamt bereits im Folgeasylverfahren vorliegen. Der Inhalt des Schreibens sei dem Antragsteller vor Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 nicht bekannt gewesen, wenngleich schon damals eine Suche der georgischen Militärpolizei nach dem Antragsteller passiert sei. Das Original dieser Schreiben sei am Postweg nach Österreich unterwegs und werde nach Erhalt vorgelegt werden. Dem Antragsteller werde in diesem Schreiben geraten, nicht nach Georgien zu kommen, weil die Militärpolizei ständig seine Mutter aufsuche und nach seinem Verbleiben befrage. Es ergehe weiters der Antrag im Wiederaufnahmeverfahren die Mutter, XXXX, sowie den Nachbarn des Antragstellers, XXXX, im Wege des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien zur Bedrohung durch georgische Militärpolizei und zu den späten Informationen über diese schon vor Verfahrensabschluss bestanden habende Bedrohung zu befragen.3. Am 17.05.2010 brachte der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG - auch für die übrigen Familienmitglieder - ein. In diesem zu Grunde liegenden Schriftsatz wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller am 03.05.2010 Schreiben seiner Mutter und seines Nachbarn, römisch 40 , vom 02.05.2010 erhalten habe, die dem Bundesasylamt bereits im Folgeasylverfahren vorliegen. Der Inhalt des Schreibens sei dem Antragsteller vor Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 nicht bekannt gewesen, wenngleich schon damals eine Suche der georgischen Militärpolizei nach dem Antragsteller passiert sei. Das Original dieser Schreiben sei am Postweg nach Österreich unterwegs und werde nach Erhalt vorgelegt werden. Dem Antragsteller werde in diesem Schreiben geraten, nicht nach Georgien zu kommen, weil die Militärpolizei ständig seine Mutter aufsuche und nach seinem Verbleiben befrage. Es ergehe weiters der Antrag im Wiederaufnahmeverfahren die Mutter, römisch 40 , sowie den Nachbarn des Antragstellers, römisch 40 , im Wege des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien zur Bedrohung durch georgische Militärpolizei und zu den späten Informationen über diese schon vor Verfahrensabschluss bestanden habende Bedrohung zu befragen.

4. Am 20.05.2010 gab der Antragsteller im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz an, es sei ihm bisher nicht möglich gewesen die Originalbriefe seiner Mutter und seines Nachbarn zu beschaffen. Er habe bereits zu einem Zeitpunkt, als seine Ehefrau noch in Georgien gelebt habe, von seiner Ehefrau und seiner Mutter gleichzeitig erfahren, dass Angehörige der Militärpolizei zu seiner Mutter gekommen seien und nach ihm gesucht haben. Sein Nachbar sei persönlich nicht von der Militärpolizei aufgesucht worden, habe aber von der Mutter des Antragstellers erfahren, dass der Antragsteller gesucht werde. Dies sei dem Nachbarn bereits seit Ausreise des Antragstellers bekannt.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10.03.875- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Am 26.05.2010 langte ein Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Bescheide über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes beim Asylgerichtshof ein.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 31.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom 31.05.2010 wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom 31.05.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Schreiben eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Antragstellers nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Mit Aktenvermerk vom 31.05.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Schreiben eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Antragstellers nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 404469-2/2010/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 404469-2/2010/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 17.03.2010, Zl. D13 404469-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 17.03.2010, Zl. D13 404469-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).

Nachträgliche Zeugenaussagen kommen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).Nachträgliche Zeugenaussagen kommen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).

"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand, dass die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine genaue Adresse erst später bekannt geworden ist", stellen hingegen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 22. 6. 1981, 1199/79).

4. Für den gegenständliche Fall ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die neu entstandenen Beweismittel auf alte Tatsachen beziehen (dies geht aus den Schreiben nicht eindeutig hervor), so handelt es sich bei den vorgelegten Schreiben der Mutter und des Nachbarn des Antragstellers jedoch keineswegs um Beweismittel deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichthof zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dies aus folgenden Gründen:

Der Antragsteller brachte in seinem Verfahren vor, dass er und sein Cousin seitens der georgischen Militärpolizei "zwangsrekrutiert" werden sollten. Aufgrund zahlreicher Widersprüche hinsichtlich seines Vorbringens und dem Vorbringen seines Cousins wurde selbiges als unglaubwürdig erachtet. Diese massiven Widersprüche können keineswegs durch die vorgelegten Schreiben aufgelöst bzw. geklärt werden.

Auch Inhalt und Form der Schreiben legen den Schluss nahe, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, die daher keine tauglichen Beweismittel darstellen. Lediglich beispielhaft ist dabei auszuführen, dass die Mutter davon schreibt, dass "jeden Tag" Uniformierte vorstellig werden, um den Aufenthaltsort ihres Sohnes zu erfahren. Praktisch gleichlautend ist der Brief des Nachbarn. Dazu ist anzumerken, dass wohl kaum staatliche Behörden Ressourcen besitzen, die zulassen würden täglich vorstellig zu werden. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar wieso die georgische Regierung (gerade in Anbetracht der politischen Ereignisse bzw. Umwälzungen) ein solch ausuferndes Interesse an der Person des Antragstellers haben sollte. Inhaltlich sinngemäß gleiches gilt für die beantragte Zeugeneinvernahme der Mutter und des Nachbarn des Antragstellers.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht ausführte, weshalb die Person der Mutter bzw. des Nachbarn nicht bereits im Zuge des abgeschlossenen Verfahrens namhaft gemacht werden konnte. Immerhin war die Adresse der Mutter in Georgien seit Beginn des Asylverfahrens bekannt (vgl. Niederschrift vom 17.07.2008, AS 21, AIS-Zl. 08 06.255).Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht ausführte, weshalb die Person der Mutter bzw. des Nachbarn nicht bereits im Zuge des abgeschlossenen Verfahrens namhaft gemacht werden konnte. Immerhin war die Adresse der Mutter in Georgien seit Beginn des Asylverfahrens bekannt vergleiche Niederschrift vom 17.07.2008, AS 21, AIS-Zl. 08 06.255).

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Beweise, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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