TE AsylGH Beschluss 2010/6/25 D13 404469-2/2010

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D13 404469-2/2010/5E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10 03.875-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10 03.875-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der Betroffene brachte am 17.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge einer Erstbefragung und zwei niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er am 09.07.2008 zu Besuch bei seinem Cousin in Gori gewesen sei, als zwei uniformierte georgische Militärpolizisten gekommen seien und dem Betroffenen und seinem Cousin mitgeteilt haben, dass sie verpflichtet wären, in den Krieg zu ziehen. Der Betroffene und sein Cousin haben sich geweigert und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und sie seien geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, wobei es ihnen aber gelungen sei zu fliehen. Nach seiner Asylantragstellung in Österreich habe er mit seiner Frau in Georgien telefoniert und sie habe ihm mitgeteilt, dass zweimal Leute der Militärpolizei gekommen seien und nach ihm gesucht haben.römisch eins. 1. Der Betroffene brachte am 17.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge einer Erstbefragung und zwei niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er am 09.07.2008 zu Besuch bei seinem Cousin in Gori gewesen sei, als zwei uniformierte georgische Militärpolizisten gekommen seien und dem Betroffenen und seinem Cousin mitgeteilt haben, dass sie verpflichtet wären, in den Krieg zu ziehen. Der Betroffene und sein Cousin haben sich geweigert und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und sie seien geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, wobei es ihnen aber gelungen sei zu fliehen. Nach seiner Asylantragstellung in Österreich habe er mit seiner Frau in Georgien telefoniert und sie habe ihm mitgeteilt, dass zweimal Leute der Militärpolizei gekommen seien und nach ihm gesucht haben.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.01.2009, Zl. 08 06.255-BAT, den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Betroffenen zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.01.2009, Zl. 08 06.255-BAT, den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Betroffenen zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Betroffene habe sich in seinem Vorbringen auf einen mit seinem Cousin gemeinsam erlebten Vorfall bezogen, nach welchem sein Cousin und er zur Ausreise gezwungen gewesen wären. Aufgrund massiver Abweichungen und Widersprüche in den Schilderungen zu diesem Vorfall zwischen dem Betroffenen und seinem Cousin, sei es nicht glaubhaft, dass es sich hierbei um eine tatsächlich erlebte Geschichte handle, sondern sei vielmehr von einem Konstrukt auszugehen, um einen Asylgrund anführen zu können. So habe es sowohl widersprüchliche Angaben bei der Beschreibung der Wohnung des Cousins gegeben als auch hinsichtlich der Geschehnisse mit den Militärpolizisten. Gehe man nun davon aus, dass der Betroffene und sein Cousin den Vorfall nebeneinander stehend erlebt haben, so seien diese Widersprüche in keiner Weise nachvollziehbar. Da die versuchte zwangsweise Mitnahme von Militärpolizisten nicht glaubhaft sei, sei jedoch auch nicht davon auszugehen, dass der Betroffene eine Gefängnisstrafe wegen Kriegsdienstverweigerung zu erwarten habe. Das Bundesasylamt führte der Vollständigkeit halber aus, dass eine Desertion vom Militärdienst nicht zur Asylgewährung führen könne, da es sich beim Militärdienst um eine Pflicht handle, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne.

Gegen diesen Bescheid wurde am 16.02.2009 Beschwerde erhoben, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.03.2010, Zl. D13 404469-1/2009/2E, hinsichtlich aller drei Spruchpunkte abwies.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die vom Betroffenen präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei und es sich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen handle. Dem Betroffenen sei es auch mit seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht gelungen die zahlreichen Widersprüche zu entkräften, weshalb das Bundesasylamt insgesamt zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Betroffenen ausgegangen sei.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 17.03.2010, Zl. D13 404469-1/2009/2E, erwuchs am 29.03.2010 in Rechtskraft.

2. Der Betroffene brachte am 07.05.2010 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.05.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen zu haben. Er stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da seine Mutter und sein Nachbar Briefe geschrieben und darin erwähnt haben, dass es für ihn in seiner Heimat noch immer gefährlich sei. Er werde wegen des Vorfalls mit Militärpolizisten im Juli 2008 nach wie vor von der georgischen Militärpolizei gesucht. Er habe auch eine Auseinandersetzung mit einem Militärpolizisten gehabt und dieser habe auch persönliche Gründe gegen ihn. Als seine Ehefrau, die mittlerweile auch in Österreich sei, noch in Georgien gelebt habe, sei sie zwei bis drei Mal pro Woche von der Militärpolizei aufgesucht worden. Bei einer Rückkehr nach Georgien könne er verhaftet werden und diese Person könne ihm etwas antun. Der Betroffene beantragte, seine Mutter, XXXX, sowie seinen Nachbarn, XXXX, im Wege des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien zur Bedrohung durch georgische Militärpolizei und zu den späten Informationen über diese schon vor Verfahrensabschluss bestanden habende Bedrohung zu befragen. Der Betroffene legte dem Bundesasylamt vor:2. Der Betroffene brachte am 07.05.2010 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.05.2010 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen zu haben. Er stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da seine Mutter und sein Nachbar Briefe geschrieben und darin erwähnt haben, dass es für ihn in seiner Heimat noch immer gefährlich sei. Er werde wegen des Vorfalls mit Militärpolizisten im Juli 2008 nach wie vor von der georgischen Militärpolizei gesucht. Er habe auch eine Auseinandersetzung mit einem Militärpolizisten gehabt und dieser habe auch persönliche Gründe gegen ihn. Als seine Ehefrau, die mittlerweile auch in Österreich sei, noch in Georgien gelebt habe, sei sie zwei bis drei Mal pro Woche von der Militärpolizei aufgesucht worden. Bei einer Rückkehr nach Georgien könne er verhaftet werden und diese Person könne ihm etwas antun. Der Betroffene beantragte, seine Mutter, römisch 40 , sowie seinen Nachbarn, römisch 40 , im Wege des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien zur Bedrohung durch georgische Militärpolizei und zu den späten Informationen über diese schon vor Verfahrensabschluss bestanden habende Bedrohung zu befragen. Der Betroffene legte dem Bundesasylamt vor:

Faxkopie eines Briefes seiner Mutter vom 02.05.2010, wonach der Betroffene nicht nach Georgien kommen solle, da die Militärpolizei nach ihm suche und jeden Tag vorbeikomme;

Faxkopie eines Briefes eines Nachbarn namens "XXXX" vom 02.05.2010, wonach der Betroffene gewarnt werde nicht nach Georgien zurückzukehren, da die Militärpolizei ihn suche und jeden Tag seine Mutter besuche und bedrohe.

Dem Betroffenen wurde am 14.05.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Dem Betroffenen wurde am 14.05.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.

3. Am 17.05.2010 brachte der Betroffene durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - auch für die übrigen Familienmitglieder - ein. In diesem zu Grunde liegenden Schriftsatz wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Betroffene am 03.05.2010 Schreiben seiner Mutter und seines Nachbarn, XXXX, vom 02.05.2010 erhalten habe, die dem Bundesasylamt bereits im Folgeasylverfahren vorliegen. Der Inhalt des Schreibens sei dem Betroffenen vor Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 nicht bekannt gewesen, wenngleich schon damals eine Suche der georgischen Militärpolizei nach dem Betroffenen passiert sei. Das Original dieser Schreiben sei am Postweg nach Österreich unterwegs und werde nach Erhalt vorgelegt werden. Dem Betroffenen werde in diesem Schreiben geraten, nicht nach Georgien zu kommen, weil die Militärpolizei ständig seine Mutter aufsuche und nach seinem Verbleiben befrage (Über diesen Antrag wird mit heutigem Datum gesondert entschieden, vgl. Punkt 5.).3. Am 17.05.2010 brachte der Betroffene durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG - auch für die übrigen Familienmitglieder - ein. In diesem zu Grunde liegenden Schriftsatz wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Betroffene am 03.05.2010 Schreiben seiner Mutter und seines Nachbarn, römisch 40 , vom 02.05.2010 erhalten habe, die dem Bundesasylamt bereits im Folgeasylverfahren vorliegen. Der Inhalt des Schreibens sei dem Betroffenen vor Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 nicht bekannt gewesen, wenngleich schon damals eine Suche der georgischen Militärpolizei nach dem Betroffenen passiert sei. Das Original dieser Schreiben sei am Postweg nach Österreich unterwegs und werde nach Erhalt vorgelegt werden. Dem Betroffenen werde in diesem Schreiben geraten, nicht nach Georgien zu kommen, weil die Militärpolizei ständig seine Mutter aufsuche und nach seinem Verbleiben befrage (Über diesen Antrag wird mit heutigem Datum gesondert entschieden, vergleiche Punkt 5.).

4. Am 20.05.2010 gab der Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz an, es sei ihm bisher nicht möglich gewesen die Originalbriefe seiner Mutter und seines Nachbarn zu beschaffen. Er habe bereits zu einem Zeitpunkt, als seine Ehefrau noch in Georgien gelebt habe, von seiner Ehefrau und seiner Mutter gleichzeitig erfahren, dass Angehörige der Militärpolizei zu seiner Mutter gekommen seien und nach ihm gesucht haben. Sein Nachbar sei persönlich nicht von der Militärpolizei aufgesucht worden, habe aber von der Mutter des Betroffenen erfahren, dass der Betroffene gesucht werde. Dies sei dem Nachbarn bereits seit Ausreise des Betroffenen bekannt.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10.03.875- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Am 26.05.2010 langte ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Bescheide über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes beim Asylgerichtshof ein. Begründet wurde dies damit, dass der Betroffene einen Antrag auf Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens gestellt habe, über den bisher nicht entschieden worden sei. Gemäß der Judikatur zum Wiedereinsetzungsantrag (die Rechtsprechung sei zweifellos analog auf Wiederaufnahmeanträge anwendbar) könne die Behörde diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkennen und sei hierzu verpflichtet, wenn dem Betroffenen sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Zweifellos würde dem Betroffenen durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und den möglichen Folgen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, obwohl über den Wiederaufnahmeantrag noch nicht entschieden worden sei und eine Stattgebung desselben nicht ausgeschlossen werden könne.Am 26.05.2010 langte ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Bescheide über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes beim Asylgerichtshof ein. Begründet wurde dies damit, dass der Betroffene einen Antrag auf Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens gestellt habe, über den bisher nicht entschieden worden sei. Gemäß der Judikatur zum Wiedereinsetzungsantrag (die Rechtsprechung sei zweifellos analog auf Wiederaufnahmeanträge anwendbar) könne die Behörde diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkennen und sei hierzu verpflichtet, wenn dem Betroffenen sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Zweifellos würde dem Betroffenen durch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und den möglichen Folgen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, obwohl über den Wiederaufnahmeantrag noch nicht entschieden worden sei und eine Stattgebung desselben nicht ausgeschlossen werden könne.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 31.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom 31.05.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Schreiben eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Mit Aktenvermerk vom 31.05.2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Da aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Schreiben eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft sei und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 404469-3/2010/4E, wurde der Antrag vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 unter der Zl. D13 404469-1/2009/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 404469-3/2010/4E, wurde der Antrag vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 unter der Zl. D13 404469-1/2009/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.05.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.05.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010, D13 404469-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, FZ. 08 06.255-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene hat auch selbst angegeben Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen zu haben.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010, D13 404469-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, FZ. 08 06.255-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene hat auch selbst angegeben Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die neu entstandenen Beweismittel auf neue Tatsachen beziehen (dies geht aus den Schreiben nicht eindeutig hervor), so handelt es sich bei den vorgelegten Schreiben der Mutter und des Nachbarn des Betroffenen jedoch keineswegs um Beweismittel deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes führen und nicht bereits vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes mitumfasst sind. Dies auf folgenden Gründen:

Der Betroffene brachte in seinem Verfahren vor, dass er und sein Cousin seitens der georgischen Militärpolizei "zwangsrekrutiert" werden sollten. Aufgrund zahlreicher Widersprüche hinsichtlich seines Vorbringens und dem Vorbringen seines Cousins wurde selbiges als unglaubwürdig erachtet. Diese massiven Widersprüche können keineswegs durch die vorgelegten Schreiben aufgelöst bzw. geklärt werden.

Auch Inhalt und Form der Schreiben legen den Schluss nahe, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, die daher keine tauglichen Beweismittel darstellen. Lediglich beispielhaft ist dabei auszuführen, dass die Mutter davon schreibt, dass "jeden Tag" Uniformierte vorstellig werden, um den Aufenthaltsort ihres Sohnes zu erfahren. Praktisch gleichlautend ist der Brief des Nachbarn. Dazu ist anzumerken, dass wohl kaum staatliche Behörden Ressourcen besitzen, die zulassen würden täglich vorstellig zu werden. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar wieso die georgische Regierung (gerade in Anbetracht der politischen Ereignisse bzw. Umwälzungen) ein solch ausuferndes Interesse an der Person des Betroffenen haben sollte. Inhaltlich sinngemäß gleiches gilt für die beantragte Zeugeneinvernahme der Mutter und des Nachbarn des Betroffenen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Betroffene nicht ausführte, weshalb die Person der Mutter bzw. des Nachbarn nicht bereits im Zuge des abgeschlossenen Verfahrens namhaft gemacht werden konnte. Immerhin war die Adresse der Mutter in Georgien seit Beginn des Asylverfahrens bekannt (vgl. Niederschrift vom 17.07.2008, AS 21, AIS-Zl. 08 06.255).Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Betroffene nicht ausführte, weshalb die Person der Mutter bzw. des Nachbarn nicht bereits im Zuge des abgeschlossenen Verfahrens namhaft gemacht werden konnte. Immerhin war die Adresse der Mutter in Georgien seit Beginn des Asylverfahrens bekannt vergleiche Niederschrift vom 17.07.2008, AS 21, AIS-Zl. 08 06.255).

2.2. Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Schreiben eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2.2. Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft der vorgelegten Schreiben eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.

Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:

XXXX (Vater)römisch 40 (Vater)

XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

In Österreich befinden sich die Ehefrau und zwei minderjährige Kinder des Betroffenen, welche Asylwerber sind und deren erstes Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurde. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Der Cousin des Betroffenen, XXXX, welcher ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig war, ist unbekannten Aufenthaltes und besteht zu diesem weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.Der Cousin des Betroffenen, römisch 40 , welcher ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig war, ist unbekannten Aufenthaltes und besteht zu diesem weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Der Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Der Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

2. 4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 31.05.2010 ein.2. 4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 31.05.2010 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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