Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B6 314.428-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2007, FZ. 06 05.736-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2007, FZ. 06 05.736-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX vom 4. September 2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2007, Zl. 06 05.736-BAL, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 vom 4. September 2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2007, Zl. 06 05.736-BAL, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 20. August 2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters erkannte es gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der beschwerdeführenden Partei den Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat aus (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei als minderjährige der Kernfamilie von XXXX (Mutter) angehört.1. Mit Bescheid vom 20. August 2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters erkannte es gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der beschwerdeführenden Partei den Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei als minderjährige der Kernfamilie von römisch 40 (Mutter) angehört.
2. Dagegen wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) erhoben.
3. Der Beschwerde der Mutter der beschwerdeführenden Partei wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Mai 2010, GZ. B2 235.935-2/2010/4E stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben (§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG).3. Der Beschwerde der Mutter der beschwerdeführenden Partei wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Mai 2010, GZ. B2 235.935-2/2010/4E stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben (Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG).
4. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Zusammensicht mit der unter 3. angeführten Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Mutter der beschwerdeführenden Partei steht der oben angeführte, entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. § 34 AsylG lautet:2.1. Paragraph 34, AsylG lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 36 Abs. 3 AsylG gilt für den Fall, dass gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keiner dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG gilt für den Fall, dass gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§2 Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keiner dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
3. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren des oben genannten Familienagehörigen (i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) mit dem unter Punkt I.3. bezeichneten Erkenntnis stattgegeben und den darin bekämpften Bescheid behoben.3. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren des oben genannten Familienagehörigen (i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) mit dem unter Punkt römisch eins.3. bezeichneten Erkenntnis stattgegeben und den darin bekämpften Bescheid behoben.
4. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2009, Zl. 2007/01/1153, hat dieser ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicher zu stellen. Ist daher der Status einer Asylberechtigung oder eines subsidiären Schutzes nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung des betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist.4. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2009, Zl. 2007/01/1153, hat dieser ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicher zu stellen. Ist daher der Status einer Asylberechtigung oder eines subsidiären Schutzes nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung des betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist.
Da im Familienverfahren der Berufung der Mutter der beschwerdeführenden Partei (XXXX) stattgegeben und der diesbezügliche Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde, war auch im gegenständlichen Verfahren, um eine Gleichförmigkeit der Verfahren zu gewährleisten, der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid - entsprechend der ob zitierten Judikatur des VwGH - aufgrund § 34 Abs. 4 2. Satz AsylG zu beheben (siehe dazu auch die weiteren Entscheidungen des Asylgerichtshofs zu, B2 225.911-2/2009/3E, B2 226.641-3/2010/4E und B2 247.151-2/2009/3E).Da im Familienverfahren der Berufung der Mutter der beschwerdeführenden Partei (römisch 40 ) stattgegeben und der diesbezügliche Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde, war auch im gegenständlichen Verfahren, um eine Gleichförmigkeit der Verfahren zu gewährleisten, der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid - entsprechend der ob zitierten Judikatur des VwGH - aufgrund Paragraph 34, Absatz 4, 2. Satz AsylG zu beheben (siehe dazu auch die weiteren Entscheidungen des Asylgerichtshofs zu, B2 225.911-2/2009/3E, B2 226.641-3/2010/4E und B2 247.151-2/2009/3E).
5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Im Übrigen gilt § 67d5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d
AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
16.07.2010