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30 Finanzverfassung, FinanzausgleichNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Art137 B-VG; Klage einer Gemeinde gegen ein Bundesland wegen Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben; aktive und passive Klagslegitimation gegeben; Finanzausgleichsgesetz 1973; Entstehung und Entwicklung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels; keine Bedenken, daß die Normierung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels an sich gegen das Gleichheitsgebot verstößt; keine Bedenken gegen §8 Abs3Spruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land erhebt Klage gemäß Art137 B-VG gegen das Land NÖ "wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleich in Höhe von S 240.000,-". Im Verfahren legte die klagende Partei die Berechnung des begehrten Betrages dar und stellte das zusätzliche Begehren um 4% Verzugszinsen ab 1. Jänner 1980.römisch eins.1. Die Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land erhebt Klage gemäß Art137 B-VG gegen das Land NÖ "wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleich in Höhe von S 240.000,-". Im Verfahren legte die klagende Partei die Berechnung des begehrten Betrages dar und stellte das zusätzliche Begehren um 4% Verzugszinsen ab 1. Jänner 1980.
Zur Begründung ihres Anspruches führt die klagende Partei - auf das Wesentliche zusammengefaßt - aus:
a) Die klagende Partei legt zunächst die Rechtslage nach dem FAG 1979 dar, wie sie bezüglich der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf die beteiligten Gebietskörperschaften - Bund, Länder und Gemeinden - gegeben ist. Die den Gemeinden eines Landes zukommenden Nettoertragsanteile seien in der sog. Unterverteilung gemäß §10 Abs2 letzter Satz FAG 1979 nach dem im §8 Abs3 umschriebenen abgestuften Bevölkerungsschlüssel zu verteilen. Nach diesem Schlüssel sei auch die Aufteilung auf die Gemeinden in dem Sonderfall des §9 FAG 1979 vorzunehmen. Dieser Schlüssel sei nach §10 Abs3 FAG 1979 auch ein Kriterium für die Ermittlung des Finanzbedarfes der Gemeinden. In der nach §8 Abs2 FAG 1979 länderweise vorzunehmenden sog. Oberverteilung sei der abgestufte Bevölkerungsschlüssel nur bei Aufteilung der Erträge aus der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer von Bedeutung.
Der in seiner Wurzel auf das Gemeindeüberweisungsgesetz, StGBl. 364/1920, zurückgehende, in seiner heute geläufigen Form erstmals im Abgabenteilungsgesetz, BGBl. 125/1922, umschriebene abgestufte Bevölkerungsschlüssel sei in der Folge lediglich dadurch abgeändert worden, daß andere Multiplikatoren bzw. Zwischenstufen bei den Einwohnerzahlen eingeführt worden seien. Das System sei gleich geblieben, das Spannungsverhältnis sei aber im Laufe der Zeit abgebaut worden und betrage derzeit 1:2.Der in seiner Wurzel auf das Gemeindeüberweisungsgesetz, StGBl. 364/1920, zurückgehende, in seiner heute geläufigen Form erstmals im Abgabenteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt 125 aus 1922,, umschriebene abgestufte Bevölkerungsschlüssel sei in der Folge lediglich dadurch abgeändert worden, daß andere Multiplikatoren bzw. Zwischenstufen bei den Einwohnerzahlen eingeführt worden seien. Das System sei gleich geblieben, das Spannungsverhältnis sei aber im Laufe der Zeit abgebaut worden und betrage derzeit 1:2.
Seine Motivation habe der abgestufte Bevölkerungsschlüssel ursprünglich darin gehabt, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel in Anlehnung an das örtliche Aufkommen zur Verteilung zu bringen. Zu seiner Rechtfertigung sei ins Treffen geführt worden, daß das Steueraufkommen in Gemeinden mit einer höheren Volkszahl nicht nur im Verhältnis der Einwohnerzahlen, sondern in einem relativ günstigeren Verhältnis, gemessen an bevölkerungsärmeren Gemeinden, wachse, daß aber anderseits erfahrungsgemäß die Kosten für Art und Umfang der Verwaltungstätigkeit in volksreicheren Gemeinden in einem stärkeren Ausmaß stiegen, als dies der Steigerung der Einwohnerzahl entspreche. Es sei damals unter anderem von der Überlegung ausgegangen worden, daß die Grundausstattung von Gemeinden mit einer hohen Bevölkerungszahl gegenüber bevölkerungsärmeren Gemeinden ihrem Grund nach höher qualifiziert sein müsse, weil die Konzentrierung von Menschen in einer Gemeinde spezielle komunalpolitische Probleme aufwerfe.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des FAG 1948 werde zu §4 ausgeführt, daß durch die darin vorgesehene Änderung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels die nachteiligen Auswirkungen für die Gemeinden bis zu 2.000 Einwohnern vermindert würden. Die Ausführungen des Berichterstatters im Nationalrat zum F-VG 1948 und zum FAG 1948 besagten ua., daß der abgestufte Bevölkerungsschlüssel allerdings seine Berechtigung habe, aber auch verschiedene Ungerechtigkeiten in sich schließe. Ob mit der jetzigen Korrektur dieses Schlüssels die Frage gelöst sei, müsse erst die Zukunft zeigen, wenn die praktischen Auswirkungen dieser Änderung zu erkennen seien. Es sei also schon damals die Problematik dieser Art der Verteilung von Abgabenertragsanteilen auf die Gemeinden erkannt worden. Das FAG 1948 stelle die Verteilung der Abgabenerträge nach dem Bedarf in den Vordergrund, ergänzt durch den vom Bund geleisteten Kopfquotenausgleich. Dem habe auch die Überlegung zugrunde gelegen, daß die großen Städte und größeren Gemeinden durch die Kriegsereignisse besonders betroffen gewesen seien und daher ein erhöhter Finanzbedarf gegeben gewesen sei, weiters, daß ein größeres Gemeinwesen für die Erfüllung seiner Aufgaben mehr finanzielle Mittel benötige und das Finanzerfordernis mit der Einwohnerzahl progressiv zunähme.
b) Die klagende Partei stellt dann die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers in Frage, zwischen den Gemeinden eines Bundeslandes eine unterschiedliche Aufteilung der Erträgnisse der gemeinschaftlichen Bundesabgaben vorzunehmen.
Der Inhalt der Finanzausgleichsgesetzgebung - als einfache bundesgesetzliche Regelung - sei hinsichtlich seiner Verfassungsmäßigkeit am F-VG 1948 und letztlich an der Bundesverfassung (gemeint offenbar am B-VG) selbst zu messen.
Das Verhältnis des F-VG 1948 und des FAG 1979 zueinander sei als Grundsatz- bzw. Ausführungsgesetz gekennzeichnet. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel finde im ArtII des FAG 1979 seine Regelung und seine Anwendung. ArtII berufe sich auf die §§5 bis 11 F-VG 1948. Nach §7 Abs1 und 2 F-VG 1948 regle die Bundesgesetzgebung die Bundesabgaben, darunter die gemeinschaftlichen Bundesabgaben, es sei ihr weiters vorbehalten, Abgaben zu zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben zu erklären, sie regle letztlich Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den geteilten Bundesabgaben. Die Arten der Abgaben seien in der Hauptsache im §6 F-VG 1948 geregelt. Die Art der Beteiligung iS des §7 Abs2 letzter Satz F-VG 1948 liege in der Konstruktion der Abgabe. Das FAG 1979 sehe als zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben der Art nach gemeinschaftliche Bundesabgaben vor. Diese würden im §7 Abs1 bestimmt; das Ausmaß der Beteiligung werde gemäß §8 Abs1 generell in Hundertsätzen am Abgabenertrag zum Ausdruck gebracht. In der "Oberverteilung" würden die Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach den im §8 Abs2 FAG 1979 umschriebenen Schlüsseln aufgeteilt. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel finde in diesem Bereich bei Verteilung der Lohnsteuer und zum Teil bei Verteilung der Umsatzsteuer auf die Gemeinden (Landessummen) Anwendung. Nach den so länderweise errechneten Anteilen an den Erträgnissen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben erfolge die "Unterverteilung" - die Verteilung auf die Gemeinden - gemäß §10 Abs2 letzter Satz FAG 1979 (allein) nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.
Es erscheine fraglich, ob die verfassungsgesetzliche Ermächtigung des §7 Abs2 letzter Satz F-VG 1948 für den Bundesgesetzgeber hinreiche, zwischen den Gemeinden eines Bundeslandes eine unterschiedliche Aufteilung vorzunehmen. Diese Ermächtigung müsse nach ihrem Wortlaut dahin verstanden werden, daß nur eine Verteilung zwischen den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften einer Regelung unterzogen werden könne, was wiederum aus §3 Abs1 F-VG 1948 abzuleiten sei. Diese Bestimmung bringe nämlich eindeutig zum Ausdruck, daß die Bundesgesetzgebung nur dafür zuständig sei, die Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) zu regeln. Daß diesen Gebietskörperschaften darüber hinaus aus Bundesmitteln Finanzzuweisungen und Zuschüsse gewährt werden könnten, könne hier außer Betracht bleiben.
Wenn der Bundesverfassungsgesetzgeber die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder nach Art13 B-VG geregelt wissen wolle und auf das F-VG 1948 hinweise, so müsse daraus geschlossen werden, daß er dem einfachen Bundesgesetzgeber keine über den §3 Abs1 in Verbindung mit §7 Abs2 letzter Satz F-VG 1948 hinausgehende Gesetzgebungskompetenz einräumen wollte. Der Verfassungsgesetzgeber erwähne daher auch im F-VG 1948 den abgestuften Bevölkerungsschlüssel nicht. Hätte er den einfachen Bundesgesetzgeber zur Verteilung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Gemeinden nach einer speziellen Differenzierung ermächtigen wollen, so hätte er in irgendeiner Art darauf hingewiesen. So gesehen mangle dem einfachen Bundesgesetzgeber eine Kompetenz, die "Unterverteilung" im dargestellten Sinn zu regeln. Soweit überhaupt eine rechtspolitische Notwendigkeit bestehe, die "Unterverteilung" gesetzlich zu regeln, käme mangels ausdrücklicher Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers hiefür der Landesgesetzgeber nach Art15 B-VG in Betracht.
c) Die klagende Partei vertritt die Rechtsauffassung, daß die Bestimmungen des FAG 1979, die eine Differenzierung zwischen den Gemeinden vornehmen, auch aus folgenden Gründen verfassungswidrig seien.
Gemäß Art116 Abs1 und 2 B-VG gliedere sich jedes Land in Gemeinden. Die Gemeinde sei Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Gemäß Art118 B-VG sei der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener. Der Aufgabenbereich der Gemeinden sei, wenn man von Art116 Abs3 B-VG absehe, gleich. In den Erläuternden Bemerkungen zur Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 werde ausgeführt, daß auf dem Boden des Verfassungsrechtes ein Unterschied zwischen größeren und kleineren Gemeinden nicht am Platz sei. Ob kleinere Gemeinden die ihnen im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben im Wege der Delegation durch andere Stellen besorgen ließen, sei nicht eine Frage des Verfassungsrechtes, sondern solle der einfachen Gesetzgebung oder der Verordnung vorbehalten bleiben.
Der VfGH sei noch um einen Schritt weitergegangen. Er habe eine Auslegung der Bestimmungen des ArtV Reichsgemeindegesetz 1862 in der Richtung ausdrücklich abgelehnt, daß der selbständige Wirkungsbereich der einzelnen Gemeinden danach verschieden wäre, ob die einzelne Gemeinde Aufgaben wahrnehme, die die Interessen der Gemeinde zunächst berühren und innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Kraft besorgt und durchgeführt werden können, also nach Leistungsfähigkeit, Organisationsmöglichkeit usw. mit der geltenden Verfassungsrechtslage vereinbar wäre. Er sei vielmehr der Ansicht, daß eine Unterscheidung zwischen größeren und kleineren Gemeinden vom Gesichtspunkt eines garantierten Wirkungsbereiches her nicht gemacht werden dürfe und die Frage nur dahin laute, ob der Gemeinde nach der Rechtslage vom 1. Oktober 1925 eine Aufgabe zugewiesen gewesen sei. Sei dies der Fall gewesen, so habe jedwede Gemeinde ein verfassungsgesetzliches Recht auf Gewährleistung dieser Aufgabe. Sei dies nicht der Fall gewesen, so sei die zuständige Gesetzgebung nicht gehindert, der Gemeinde diese Aufgabe abzunehmen (Hinweis auf VfSlg. 2320/1952 und 2325/1952).
Wenn allen Gemeinden ihr Aufgabenbereich verfassungsrechtlich gleich garantiert sei, dann sei unter dem Aspekt des §2 F-VG 1948 eine Differenzierung, wie sie durch den abgestuften Bevölkerungsschlüssel vorgenommen werde, gleichheitswidrig.
In den Erläuternden Bemerkungen zum FAG 1979 werde auf §4 F-VG 1948 hingewiesen und ausgeführt, daß demnach die Besteuerungsmöglichkeiten und erzielbaren Steuererträge so auf die an der Verwaltung beteiligten Gruppen von Gebietskörperschaften und auf die einzelnen Glieder jeder dieser Gruppen aufgeteilt werden müßten, daß sie in Übereinstimmung mit dem Umfang und den Kosten der ihnen auferlegten Aufgaben stünden und sich somit eine annähernd gleichmäßige Bedarfsbefriedigung im ganzen Bundesgebiet und für alle Verwaltungszweige gleicher Wichtigkeit ergebe. Nach der ständigen Judikatur des VfGH verwehre es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (Hinweis auf VfSlg. 6410/1971). Die Gleichheitswidrigkeit sei darin zu erblicken, daß bestimmten Gemeinden unbeschadet ihres gleichen Aufgabenbereiches, durch den abgestuften Bevölkerungsschlüssel eine überproportionale Beteiligung an den Ertragsanteilen eingeräumt werde.
Der sogenannten Gemeindeverfassungsnovelle 1962, BGBl. 205, wohne der Verfassungsgrundsatz inne, die Gemeinden in ihrer Aufgabenstellung gleich zu halten. In der Rechtswissenschaft sei der Begriff der "abstrakten Einheitsgemeinde" entwickelt worden. Dies sei auch aus der Judikatur des VfGH zu entnehmen. Er gehe nämlich bei der Beurteilung nicht von der konkreten, im Einzelfall zuständigen Gemeinde, sondern vielmehr von der Gemeinde schlechthin, das heißt, der Art der Gebietskörperschaft, der abstrakten Gemeinde aus (Hinweis auf VfSlg. 5409/1966 und 5647/1967).
Folgende Beispiele (in der Klage konkret genannter Gemeinden), berechnet nach den voranschlagsmäßigen Ertragsanteilen für das Jahr 1980, zeigten eindeutig, daß die Differenzierung, wie sie der abgestufte Bevölkerungsschlüssel vornehme, nicht sachadäquat sei.
Eine Gemeinde mit 8.715 Einwohnern erhalte S 18.961.700,- und eine Gemeinde mit 10.008 Einwohnern S 28.177.655,- an Ertragsanteilen. Der Volkszahlunterschied von 1.293 Einwohnern werde infolge des abgestuften Bevölkerungsschlüssels finanziell mit S 9.215.955,-
bewertet. Würden die Ertragsanteile ausschließlich nach der einfachen Volkszahl ermittelt, ergäbe sich ein Unterschied von lediglich S 3.354.947,-. Um das Beispiel zu erweitern - eine dem Volkszahlunterschied in der Größe vergleichbare Gemeinde mit 1.294 Einwohnern erhalte bloß S 2.938.173,- an Ertragsanteilen.
Nicht viel anders sei die Situation, wenn man eine Gemeinde mit knapp weniger und eine solche mit knapp mehr als 1.000 Einwohnern betrachte. Das System des abgestuften Bevölkerungsschlüssels verschaffe einer Gemeinde mit 961 Einwohnern S 1.853.966,-, hingegen einer Gemeinde mit 1.056 Einwohnern S 2.943.847,- an Ertragsanteilen. Das bedeute, daß ein Mehr an Einwohnern von 95 einen Mehrertrag von S 495.881,- bringe.
Wachse die Volkszahl in einer Gemeinde derart, daß sie bei der nächsten Volkszählung in eine höhere Stufe gelange, dann gingen die von ihr dadurch erreichten höheren Ertragsanteile zu Lasten aller anderen Gemeinden. Die Ertragsanteile für diese Gemeinde stiegen überproportional, ohne daß durch den bloßen Bevölkerungszuwachs dem Grund nach eine Änderung in der Aufgabenstellung einzutreten vermöge. Deutlich erkennbar werde dies insbesondere bei dem dargestellten zweiten Beispiel.
Schon allein aus diesen Beispielen heraus werde offensichtlich, daß der abgestufte Bevölkerungsschlüssel in seiner Konstruktion - Abstufung - einerseits und der ihm im Zeitpunkt seines Entstehens beigegebenen rechtspolitischen Zielsetzung andererseits, heute in seinen Auswirkungen, wenn man die verfassungsgesetzliche Stellung der Gemeinden in Betracht ziehe, sachlich unbegründbar sei. Aus einer länderweisen Oberverteilung der Gemeinde-Ertragsanteile 1976 ergebe sich, daß die Gemeinden aller Bundesländer mit Ausnahme von Wien bei Verteilung nach der reinen Volkszahl im Verhältnis zu einer Verteilung nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel zwischen 1,7 und 13,9% mehr Ertragsanteile erhalten hätten, Wien dagegen um 12,5% weniger. Aus der Verteilung der Ertragsanteile 1976 auf die damals 558 niederösterreichischen Gemeinden ergebe sich, daß bei Verteilung nach der reinen Volkszahl statt nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel die in Größengruppen geordneten Gemeinden bis 10.000 Einwohner mehr Ertragsanteile (Bruttoertragsanteile zwischen 4,3 und 29%, Nettoertragsanteile zwischen 4,1 und 32,7%), die Gemeinden über 10.000 Einwohner weniger Ertragsanteile (Bruttoertragsanteile 13,2 und 24,2%, Nettoertragsanteile 16,8 und 29%) erhalten hätten.
Die Gemeinden hätten, wie sich aus Art118 Abs2 B-VG ergebe, den Verfassungsauftrag, für ihre Bevölkerung Daseinsvorsorge zu treffen und für sie die damit anfallenden Probleme derart zu lösen, daß diesem generellen Gebot, gleichwertige Lebensbedingungen im gesamten Bundesgebiet zu schaffen, entsprochen werde. Die Bereitstellung eines entsprechenden Angebotes an öffentlichen Gütern und Dienstleistungen setze eine gleichwertige Ausstattung der Gemeinden mit finanziellen Mitteln voraus.
Es werde nicht verkannt, daß Gemeinden für die Besorgung von Aufgaben, die sich aus ihrer zentralörtlichen Funktion ergeben (überörtliche Aufgaben), besondere Finanzmittel erhalten müßten. Eine diesen Funktionen gerecht werdende Dotierung sei durch §3 Abs1 F-VG 1948 (Finanzzuweisungen, Zuschüsse für bestimmte Zwecke) möglich und werde teilweise im Rahmen des geltenden FAG 1979 gehandhabt (ArtIII FAG 1979). In diesen Fällen handle es sich um eine sinnvolle und notwendige Ergänzung des verbundenen Steuersystems, weil die Unterverteilung offenkundig nicht sachadäquat erfolge.
Ungeachtet der in dieser Klage vertretenen Rechtsansicht, daß der abgestufte Bevölkerungsschlüssel im F-VG 1948 keine Deckung finde, werde zur Erwägung gestellt: Die Gemeinden seien jedenfalls seit dem Wirksamwerden der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, mit Ausnahme des in Art116 Abs3 B-VG geregelten Falles, in allen Bereichen, gleichgültig, ob sie ihre hoheitlichen Aufgaben oder ihre privatwirtschaftlichen Berechtigungen betreffen, gleichgestellt. Den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 sei zu entnehmen, daß der Verfassungsgesetzgeber die Gebietskörperschaft "Gemeinde" schlechthin meine und jedwede Differenzierung, insbesondere im Hinblick auf die Bevölkerungszahl und dergleichen absichtlich vermieden habe. Dem F-VG 1948 werde demnach kein Sinngehalt beizumessen sein, der der Bundes-Verfassungsgesetznovelle des Jahres 1962 ausdrücklich oder inhaltlich widerspreche. Eine gesetzliche Regelung auf Grund des F-VG 1948, wie das FAG 1979, müsse daher, um verfassungskonform zu sein, von dem einheitlichen verfassungsgesetzlichen Begriff der Gemeinde auf Grund der B-VG-Nov. 1962 ausgehen. Auch aus diesem Grund schienen die angefochtenen Bestimmungen des FAG 1979, weil sie eine Differenzierung zwischen den Gemeinden vornähmen, verfassungswidrig zu sein.
d) Die klagende Partei ist der Meinung, daß die Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. 159/1950 idF BGBl. 398/1976 - dessen I. Hauptstück mit dem Wirksamwerden des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. 199/1980, außer Kraft getreten ist und jene des FAG 1979, die bei der Verteilung von gemeinschaftlichen Bundesabgaben vom abgestuften Bevölkerungsschlüssel bzw. der einfachen Volkszahl ausgehen, im Hinblick auf §4 F-VG 1948 bedenklich erschienen.d) Die klagende Partei ist der Meinung, daß die Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 159 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt 398 aus 1976, - dessen römisch eins. Hauptstück mit dem Wirksamwerden des Volkszählungsgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt 199 aus 1980,, außer Kraft getreten ist und jene des FAG 1979, die bei der Verteilung von gemeinschaftlichen Bundesabgaben vom abgestuften Bevölkerungsschlüssel bzw. der einfachen Volkszahl ausgehen, im Hinblick auf §4 F-VG 1948 bedenklich erschienen.
Nach dem Volkszählungsgesetz (1950) sei an der Wende eines jeden Jahrzehnts eine ordentliche Volkszählung vorzunehmen. Es sei auch vorgesehen gewesen, daß außerhalb dieses Zeitraumes eine außerordentliche Volkszählung angeordnet werden könne. Nach §2 dieses Gesetzes sei Gegenstand der Volkszählung die Ermittlung der Zahl und des Aufbaues der Wohnbevölkerung im Bundesgebiet (Volkszahl iS des FAG 1979) gewesen.
Die Volkszahl sei nach dem FAG 1979 ein rechtlich bedeutsames Kriterium, sowohl in der "Oberverteilung" als auch in der "Unterverteilung" der Erträgnisse der gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Es sei insbesondere auf §8 Abs2 und 3, §9, §10 Abs1 bis 3 FAG 1979 hingewiesen.
Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Volkszählungsgesetz 1980 (74 BlgNR XV. GP) zu entnehmen sei, hafteten dem Volkszählungsgesetz aus 1950 Mängel an, auf die der VfGH in seinem Erk. VfSlg. 6563/1971 aufmerksam gemacht habe. Auch in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 1974 habe der VfGH auf die Notwendigkeit einer Neuregelung des Volkszählungswesens hingewiesen. Der VfGH habe zu der entsprechenden Anregung die zum Erk. VfSlg. 7644/1975 führende Klage zum Anlaß genommen. Ein weiterer Mangel habe in der Tatsache des Fehlens einer Rechtskontrolle über das Ergebnis der Volkszählung, wenn man von Art137 B-VG absehe, gelegen. Die am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschafte