Norm
AVG §71Spruch
B5 316.251-2/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, FZ. 06 05.070-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, FZ. 06 05.070-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX als unzulässig zurückgewiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 11.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie legte einen im Jahr 2001 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, FZ. 06 05.070-BAL, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.1. Die Beschwerdeführerin hat am 11.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie legte einen im Jahr 2001 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, FZ. 06 05.070-BAL, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde.
Dagegen wurde eine Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin erstmals am 14.09.2007, als sie beim Bundesasylamt persönlich erschienen sei, um eine Heiratsurkunde abzugeben, mitgeteilt worden sei, dass ihr Verfahren durch einen negativen Bescheid abgeschlossen worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe davor jedoch weder eine Ankündigung über den zweiten Zustellversuch noch eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in ihrem Postkasten vorgefunden. In ihrem Haus sei es bereits mehrmals vorgekommen, dass sie in ihrem Postkasten Post von anderen Mitbewohnern des Hauses vorgefunden habe, d.h. die Post falsch eingeordnet worden sei. Seit ihr dies einmal aufgefallen sei, habe sie auch immer ihre Post jedes Mal sorgfältig und gründlich durchgesehen, ob die Post auch tatsächlich für sie bestimmt sei. Aufgrund ihrer oben begründeten Vorsicht beim Durchsehen der Post könne sie zudem ausschließen, dass sie den Schein irrtümlich mit der anderen Post weggeschmissen hätte. Sie könne sich den Umstand, dass sie keinen Verständigungszettel erhalten habe, nur damit erklären, dass dieser nicht in das für sie bestimmte, sondern in ein fremdes Postfach deponiert worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte in diesem Zusammenhang die Einvernahme anderer, in ihrem Haus wohnender Mieter zum Beweis dafür, dass es immer wieder vorkomme, dass Poststücke in die falschen Postkästen gegeben werden würden. Der Poststempel auf dem Umschlag der Beschwerde weist als Datum den 27.09.2007 auf.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.10.2007 wurden in Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei an der Adresse des Wohnhauses der Beschwerdeführerin gemeldete Hausnachbarn als Zeugen befragt. Der erste Zeuge führte im Wesentlichen dazu aus, dass es sein könne, dass wenn ein neuer Briefträger oder eine Aushilfe tätig sei, die Post falsch zugeteilt werde. Dies sei aber eine krasse Ausnahme. Er wohne seit 1984 im Haus und könne sich vielleicht an eine Hand voll solcher Ausnahmen erinnern, dass er ein fremdes Poststück in seinem Postkasten vorgefunden hätte. Andererseits hätten sie aber im Haus seit ewiger Zeit das Problem, dass gut zwei Drittel der Briefkästen demoliert seien bzw. die Türen der Briefkästen halb aufgebrochen seien und "praktisch jeder Zugriff auf die Post der anderen Wohnparteien" hätte. Er glaube nicht, dass der Briefträger die Post in falsche Briefkästen geworfen habe, sondern sei es vielmehr das Problem, dass jeder Zugriff auf die aufgebrochenen Briefkästen hätte. Die Briefkästen seien erst vor fünf bis sechs Wochen repariert worden. Auf Nachfragen konnte der Zeuge nicht sagen, ob tatsächlich von anderen Wohnparteien fremde Post aus den beschädigten Briefkästen genommen werde. Auch der zweite Zeuge führte dazu aus, dass es vorgekommen sei, dass er einmal ein fremdes Poststück in seinem Briefkasten gehabt habe. Probleme bei Postzustellungen in Bezug auf die Briefkästen anderer Wohnparteien seien ihm nicht bekannt, doch sei er auch nicht so oft im Haus, wobei er auch niemanden von den anderen Wohnparteien kenne. Er lebe seit einem Jahr im Haus. Befragt, ob die Briefkästen im Haus beschädigt wären, führte der Zeuge vorerst aus, dass "jeder" beschädigt sei, und erklärte dann, dass sie auf der einen Seite beschädigte und auf der anderen Seite neue Briefkästen hätten. Nachgefragt gab der Zeuge an, dass die Briefkästen nicht so beschädigt wären, dass man fremde Post wegnehmen könnte. Die Beschwerdeführerin selbst verneinte die Frage, ob sie ihren bisherigen Wiedereinsetzungsgründen noch weitere Gründe hinzufügen wolle. Auf Vorhalt der Zeugeneinvernahmen verzichte die Beschwerdeführerin darauf, an die Zeugen weitere Fragen zu stellen. Ergänzend führte sie an, dass sie immer noch die Post der Familie, die vor ihr in der Wohnung gewohnt habe, erhalte, wobei sie diese immer auf die Briefkästen lege.
2. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Zeugenbefragung übereinstimmend ergeben hätte, dass die Einordnung der Post in falschen Briefkästen im Haus der Beschwerdeführerin eher die Ausnahme darstellen würde und somit in ihrem Fall nicht glaubwürdig nachvollziehbar sei. Was die Angaben des ersten Zeugen, wonach die Briefkästen im Haus bis vor kurzem derart beschädigt gewesen seien, dass man einfach fremde Post wegnehmen hätte können betrifft, wurde dieser Umstand von der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Befragung nach sonstigen Hinderungsgründen, weshalb ihr weder die Ankündigung des zweiten Zustellversuchs noch die Verständigung über die Hinterlegung zugekommen wäre, nicht explizit genannt, weshalb mit der Zeugenaussage für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden habe können.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Zeugen insofern bestätigt worden sei, dass es zwar selten, jedoch durchaus passiert sei, dass die Post in falsche Briefkästen eingeordnet worden sei. Somit erscheine es aber auch nicht unwahrscheinlich, dass ein derartiger Vorfall der Beschwerdeführerin zugestoßen sei. Weiters sei es eine rechtlich verfehlte Annahme des Bundesasylamts, dass die Angaben des ersten Zeugen, wonach die Postkästen derart beschädigt gewesen seien, dass man einfach fremde Post entnehmen hätte können, unbeachtlich wären, da die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit trotz Nachfragens nicht genannt habe, sondern widerspreche dies dem Grundsatz des amtlichen Ermittlungsverfahrens im AVG.
4. Dem Rückschein zufolge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007 durch ein Organ der Post nach zwei vergeblichen Zustellversuchen an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin beim Postamt hinterlegt. Der Bescheid wurde am 20.06.2007 erstmals zur Abholung bereit gehalten, jedoch nicht behoben und schließlich an das Bundesasylamt retourniert. In einem Aktenvermerk des Bundesasylamt vom 17.09.2007 wurde festgehalten, dass laut einer telefonischen Auskunft bei dem betreffenden Postamt nicht mehr festgestellt werden habe können, ob der damals zuständige Postbeamte den gelben Hinterlegungsschein in den Postkasten der Beschwerdeführerin gegeben habe. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuvor am 14.09.2007 durch das Bundesasylamt im Amt ausgefolgt.
5. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dem Akt des Asylgerichtshofes sowie dem am 15.06.2008 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo (Law Nr. 03/L-034 on Citizenship of Kosova), dessen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin erfüllt. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Für die Beurteilung der gegenständlichen Zustellvorgänge im Jahr 2007 ist das ZustellG 1982/200 i.d.F. BGBl. I Nr. 10/2004 anzuwenden.2. Für die Beurteilung der gegenständlichen Zustellvorgänge im Jahr 2007 ist das ZustellG 1982/200 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, anzuwenden.
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustellG). Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (17 Abs. 3 ZustellG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (17 Abs. 4 ZustellG).Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG). Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (17 Absatz 3, ZustellG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (17 Absatz 4, ZustellG).
Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 ZustellG zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3 ZustellG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige (vgl. VwGH vom 24.02.2009, Zl. 2008/06/0233). Gemäß § 7 Abs. 1 ZustellG gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls Paragraph 7, ZustellG zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige vergleiche VwGH vom 24.02.2009, Zl. 2008/06/0233). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des schriftlichen Ausfertigungsbescheides zu laufen, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des schriftlichen Ausfertigungsbescheides zu laufen, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
4. Eine Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG ist dann nicht wirksam, wenn die Verständigung nach § 17 Abs. 2 leg.cit. in den Briefkasten einer anderen als der im Rückschein angegebenen Abgabestelle des Empfängers bzw. nicht in das Hausbrieffach des Empfängers, sondern in das einer anderen Person eingelegt wurde (vgl. VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/18/0047). Gleiches gilt wenn das vorgesehene Hausbrieffach aufgebrochen und kaputt wäre, da es gegebenenfalls nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen könnte und die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG rechtfertigende Gewähr nicht gegeben wäre, wonach ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen könne (Vgl. VwGH vom 20.01.2004, Zl. 2003/01/0362) Gleiches gilt sinngemäß für einen unversperrbaren Briefkasten (Vgl VwGH vom 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161).4. Eine Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG ist dann nicht wirksam, wenn die Verständigung nach Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit. in den Briefkasten einer anderen als der im Rückschein angegebenen Abgabestelle des Empfängers bzw. nicht in das Hausbrieffach des Empfängers, sondern in das einer anderen Person eingelegt wurde vergleiche VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/18/0047). Gleiches gilt wenn das vorgesehene Hausbrieffach aufgebrochen und kaputt wäre, da es gegebenenfalls nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen könnte und die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustellG rechtfertigende Gewähr nicht gegeben wäre, wonach ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen könne (Vgl. VwGH vom 20.01.2004, Zl. 2003/01/0362) Gleiches gilt sinngemäß für einen unversperrbaren Briefkasten (Vgl VwGH vom 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161).
Im konkreten Fall machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie die Verständigungen nicht erhalten habe, und begründete dies mit der Vermutung, dass die Verständigungen von dem Postboten in dem Briefkasten eines anderen Hausmitbewohners zurückgelassen worden wäre, zumal sie selbst immer wieder fremde Post erhalte. Diesbezüglich bot sie als Beweis die Zeugenbefragung anderer im Haus wohnender Mieter an. Hierzu ist bereits vorweg festzuhalten, dass mit diesem Vorbringen kein für die Frage der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag relevantes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, sondern lediglich ein Zustellmangel aufgezeigt wird, bei dessen Zutreffen eine Zustellung durch Hinterlegung unwirksam gewesen wäre (vgl. VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2009/20/0002; VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031).Im konkreten Fall machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie die Verständigungen nicht erhalten habe, und begründete dies mit der Vermutung, dass die Verständigungen von dem Postboten in dem Briefkasten eines anderen Hausmitbewohners zurückgelassen worden wäre, zumal sie selbst immer wieder fremde Post erhalte. Diesbezüglich bot sie als Beweis die Zeugenbefragung anderer im Haus wohnender Mieter an. Hierzu ist bereits vorweg festzuhalten, dass mit diesem Vorbringen kein für die Frage der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag relevantes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, sondern lediglich ein Zustellmangel aufgezeigt wird, bei dessen Zutreffen eine Zustellung durch Hinterlegung unwirksam gewesen wäre vergleiche VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2009/20/0002; VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031).
Unabhängig davon bestätigte jedoch die Einvernahme zweier im Wohnhaus der Beschwerdeführerin gemeldeten Zeugen am 18.10.2007 die Vermutung der Beschwerdeführerin insofern, als sie übereinstimmend vorkommende falsche Postzustellungen in ihrem Hausbriefkasten erwähnten, aber hinzufügten, dass diese sehr selten wären. Darüber hinaus lieferten sie aber Hinweise auf erhebliche Beschädigungen der Briefkästen, die laut Angaben des ersten Zeugen auch dritten Personen den Zugriff auf fremde Post gestatten würden. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Behörde die Wirksamkeit der Zustellung grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0346). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Zustellschein als öffentliche Urkunde eine entsprechende Beweiswirkung zukommt, insbesondere wenn dieser durch anderslautende Beweismittel substantiiert bekämpft wird (VwGH vom 27.07.2007, Zl. 2006/10/0040, VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2007/08/0227). Einem Aktenvermerk des Bundesasylamt vom 17.09.2007 zufolge hat eine telefonische Auskunft beim entsprechenden Postamt zudem ergeben, dass es nicht mehr feststellbar ist, ob der damals zuständige Postbeamte den gelben Hinterlegungsschein überhaupt in den Postkasten der Beschwerdeführerin gegeben hat. Somit ist aber festzustellen, dass die vorliegenden Ermittlungsergebnisse erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen lassen. Eine vollständige Aufklärung erscheint aber angesichts der Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamts bezüglich des damals zuständigen Postbeamten sowie unter Einbeziehung des Umstandes der längst erfolgten Reparatur der Briefkästen sowie der in der Zwischenzeit verstrichenen drei Jahre nicht mehr realistisch.Unabhängig davon bestätigte jedoch die Einvernahme zweier im Wohnhaus der Beschwerdeführerin gemeldeten Zeugen am 18.10.2007 die Vermutung der Beschwerdeführerin insofern, als sie übereinstimmend vorkommende falsche Postzustellungen in ihrem Hausbriefkasten erwähnten, aber hinzufügten, dass diese sehr selten wären. Darüber hinaus lieferten sie aber Hinweise auf erhebliche Beschädigungen der Briefkästen, die laut Angaben des ersten Zeugen auch dritten Personen den Zugriff auf fremde Post gestatten würden. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Behörde die Wirksamkeit der Zustellung grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen hat vergleiche VwGH vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0346). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Zustellschein als öffentliche Urkunde eine entsprechende Beweiswirkung zukommt, insbesondere wenn dieser durch anderslautende Beweismittel substantiiert bekämpft wird (VwGH vom 27.07.2007, Zl. 2006/10/0040, VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2007/08/0227). Einem Aktenvermerk des Bundesasylamt vom 17.09.2007 zufolge hat eine telefonische Auskunft beim entsprechenden Postamt zudem ergeben, dass es nicht mehr feststellbar ist, ob der damals zuständige Postbeamte den gelben Hinterlegungsschein überhaupt in den Postkasten der Beschwerdeführerin gegeben hat. Somit ist aber festzustellen, dass die vorliegenden Ermittlungsergebnisse erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen lassen. Eine vollständige Aufklärung erscheint aber angesichts der Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamts bezüglich des damals zuständigen Postbeamten sowie unter Einbeziehung des Umstandes der längst erfolgten Reparatur der Briefkästen sowie der in der Zwischenzeit verstrichenen drei Jahre nicht mehr realistisch.
Somit ist davon auszugehen, dass am 20.06.2007 eine mangelhafte und somit rechtsunwirksame Zustellung vorlag. Erst mit der Ausfolgung des Bescheids an die Beschwerdeführerin am 14.09.2007 kam ihr dieser tatsächlich zu und wurde erst zu diesem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 1 ZustellG die Zustellung tatsächlich bewirkt. Daraus ergibt sich aber, das die am 27.09.2007 eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) nicht verspätet ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Somit ist davon auszugehen, dass am 20.06.2007 eine mangelhafte und somit rechtsunwirksame Zustellung vorlag. Erst mit der Ausfolgung des Bescheids an die Beschwerdeführerin am 14.09.2007 kam ihr dieser tatsächlich zu und wurde erst zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG die Zustellung tatsächlich bewirkt. Daraus ergibt sich aber, das die am 27.09.2007 eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) nicht verspätet ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (zur Anwendbarkeit von § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Verfahren nach dem AsylG 1997 vgl. AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008).5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (zur Anwendbarkeit von Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Verfahren nach dem AsylG 1997 vergleiche AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008).
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, RechtzeitigkeitZuletzt aktualisiert am
19.08.2010