TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/29 C2 409658-2/2010

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Veröffentlicht am 29.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §37
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1

Spruch

C2 409658-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, FZ. 10 03.151-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, FZ. 10 03.151-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 8.10.2009römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 8.10.2009

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 8.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in China von ihrem Freund geschlagen worden wäre, wenn dieser getrunken hätte. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 23 ff.

Mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei am 14.10.2009 zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 37).

Am 14.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese im Wesentlichen den schon oben dargestellten Fluchtvortrag wiederholte. Näher hiezu befragt gab die Beschwerdeführerin an, seit 2004 die geschilderten Probleme zu haben. Ihr Freund hätte nicht bei der Beschwerdeführerin gewohnt sondern lediglich hin und wieder bei ihr übernachtet. Im Rahmen der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zu China vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 39 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.10.2009, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung durch staatliche Stellen in China ausgesetzt sei und auch ansonsten keine asylrelevante Verfolgung festzustellen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin könne in China leben und ihre Ausweisung wäre keine Verletzung ihres Rechts auf Familien- und Privatleben. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar sei, da eben nicht zu verstehen sei, warum sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Freund, von dem sie weder finanziell abhängig gewesen wäre noch mit ihm Kinder gehabt oder zusammen gewohnt hätte, getrennt und sich nicht an die staatlichen Sicherheitsstellen gewandt hätte.

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 71 ff) verwiesen.

Mit am 28.10.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei durchaus an staatliche Stellen gewandt, aber keine Hilfe erhalten hätte und daher geflüchtet wäre. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative würde wegen des drohenden Ausschlusses aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystems nicht in Frage kommen. Daher sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Das Bundesasylamt hätte sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen; weiters wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde im Verwaltungsakt (S. 133 ff) verwiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010, Gz.: C2 409658-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gänzlich abgewiesen und ausgeführt, dass die (bis zu diesem Zeitpunkt) vorgebrachte Verfolgung weder asylrelevant wäre noch - wegen Bestehens von hinreichendem staatlichen Schutz und einer innerstaatlichen Fluchtalternative - der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin würde ihrer Ausweisung aus Österreich auch nicht entgegenstehen. Zum genauen Wortlaut der Begründung siehe jenen Bescheid im Gerichts- oder Verwaltungsakt.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung ohne Zustellversuch - ein vorher an ihrer laut ZMR damals noch aktuellen Zustelladresse vorgenommener Zustellversuch scheiterte und eine andere Zustelladresse war nicht bekannt - am 11.2.2010, ihrem Vertreter mit RSb-Brief am 3.2.2010 und dem Bundesasylamt am 2.2.2010 mittels Fax zugestellt.

In diesem Verfahren wurden weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof - von den jeweils amtswegig beigeschafften Länderdokumenten abgesehen - Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 12.4.2010römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 12.4.2010

Die beschwerdeführende Partei hat am 12.4.2010 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass einerseits die Gründe des ersten Antrags aufrecht bleiben würden aber andererseits auch, dass man ihren Freund wegen Drogenbesitzes festgenommen und verurteilt hätte; dieser hätte der Polizei gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihm die Drogen aus dem Ausland geschickt hätte. Nunmehr befürchte sie, in China zum Tode verurteilt zu werden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 3 ff.

Eine Anfrage bei der BH Baden als Fremdenpolizeibehörde vom 12.4.2010 ergab, das derzeit die BPD Wien zuständige Fremdenpolizeibehörde sei; eine Anfrage an diese ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Mit am 16.4.2010 übergebener Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (siehe Verwaltungsakt, S. 47 ff).

Am 15.6.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie einleitend zu ihrem Privat- und Familienleben befragt wurde. Zu ihren neuen Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin wortwörtlich an:

"F: Sind Ihre Gründe für gegenständlichen Asylantrag, die, welche Sie bei Ihrer ersten Antragstellung vorgebracht haben, die Selben? Können Sie neue Beweismittel vorlegen?

A: Nein.

F: Welche neuen Gründe haben Sie nun?

A: Es hat ebenfalls mit meinem ehemaligen Freund zu tun. Er ist momentan in Haft, weil er Drogen genommen und auch verkauft hat. Er wurde sogar zur Todesstrafe verurteilt. Bei der Befragung hat er bekannt gegeben, dass er diese Drogen von mir hätte. Ich hätte ihm diese Drogen aus dem Ausland geschickt. Seit dem ich China verlassen habe, habe ich aber keinerlei Kontakt mehr mit ihm gehabt. Er will mich nur in diese Sache reinziehen. Im Falle einer Rückkehr würde mir ebenfalls die Todesstrafe drohen.

F: Wann und wie haben Sie von der Verurteilung Ihres ehemaligen Freundes erfahren?

A: Das war Ende März 2010 von einer Freundin. Ich habe dies telefonisch erfahren. Es war schwer für mich überhaupt das Ganze zu glauben. Ich kann gar nicht glauben, dass er so was behaupten konnte. Ich darf auf keinen Fall nach China zurückkehren.

F: Erzählen Sie mir, wie sich das Telefonat näher zugetragen hat?

A: Was meinen Sie damit?

Wiederholung der Frage!

A: Ich habe sie angerufen. Sie hat mir von dieser Sache erzählt. Die Polizei hat die ganze Sache untersucht und hat nach mir gefragt. Mein Freund hat den Polizisten gesagt, dass ich China bereits verlassen habe. So war das. Deshalb hoffe ich, dass dieses Land mir Schutz gewährt. Ich darf nicht zurückkehren

F: Wann wurde Ihr Freund zum Tode verurteilt?

A: Heuer. Ca. im März 2010.

F: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Heimatland?

A: Das war das einzige Telefonat mit dieser Freundin. Sonst hatte ich keinen Kontakt in mein Heimatland. Ich habe auch sonst niemanden in China mehr. Meine Eltern sind bereits verstorben. Er hat mich oft geschlagen, er war immer betrunken. Ich habe jetzt sogar Gelenksschmerzen. Immer wenn er betrunken war, hat er mich gezwungen mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Oft hatte ich Alpträume.

F: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß§ 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (...) Wollen Sie etwas angeben?

A: Dennoch hoffe ich sehr, dass Sie mir noch eine Chance geben.

F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

A: Ich habe Angst vor der Finsternis. Deshalb habe ich sehr oft Alpträume. "

Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S: 65 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.6.2010, dem Vertreter der Beschwerdeführerin am selben Tag und der Beschwerdeführerin am 18.6.2010 zugestellt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Zu den Gründen für den neuen Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese auf ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufbauen würden und daher nicht als glaubhaft erachtet werden würden.

Beweiswürdigend wurde hiezu ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig erachten würde, da es der Behörde "mehr als ein Zufall" erscheinen würde, dass die Beschwerdeführerin bei einem Telefonat im März 2010 erfahren hätte, dass ihr Freund im März 2010 verurteilt worden sei. Daher gehe die Behörde davon aus, dass die vorgebrachte Bedrohungssituation nur "vorgeschoben" sei. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, das Telefonat näher zu schildern. Hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Erstverfahren werde auf den Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen. Das (neue) Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf.

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 75 ff) verwiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16.6.2010 Beschwerde erhoben, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. In dieser wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin kurz wiederholt und ausgeführt, dass dieser Asylgrund vollkommen unterschiedlich zu dem im ersten Verfahren Vorgebrachten wäre. Die Ermittlungen und Feststellungen des Bundesasylamtes seien unzureichend und des Weiteren hätte die Behörde keine Erhebungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin unternommen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde im Verwaltungsakt (S. 129 ff) verwiesen.

II.römisch zwei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.4.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.6.2010 - mit dem Zeitpunkt der Zustellung an die beschwerdeführende Partei - erlassen. Die Beschwerde wurde zwar schon am 16.6.2010, also vor Erlassung des Bescheides gestellt; durch die nachträgliche Erlassung des Bescheides ist dieser Mangel aber nach der gängigen Rechtsprechung des VwGH geheilt, daher ist die Beschwerde also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während aller Verfahren zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.

Aus dem Akteninhalt und einer am 22.06.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da der Antrag vom 8.10.2009 mit der Beschwerdeführerin am 11.2.2010, ihrem Vertreter am 3.2.2010 und dem Bundesasylamt am 2.2.2010 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofs rechtskräftig abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen wurde. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren zu ihren Fluchtgründen vorgebracht hat, dass sie in China von ihrem Freund geschlagen worden wäre, wenn dieser getrunken hätte. Dies alles ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt zum Verfahren über den Antrag vom 8.10.2009.

Neu im Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist, dass sie im März 2010 erfahren hätte, dass ihr Freund im selben Monat in China wegen Drogenbesitzes zum Tod verurteilt worden wäre und sie der Mittäterschaft beschuldigt hätte, sodass der Beschwerdeführerin auch die Todesstrafe drohe.

Zweifelsohne würde - bei Wahrunterstellung - das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu führen, dass ihr in China ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Anhaltung in einem chinesischen Gefängnis als Drogenschmugglerin drohen würde. In wie weit ihr für dieses (unterstellte) Verbrechen die Todesstrafe drohen würde, hat das Bundesasylamt nicht ermittelt; ausgeschlossen ist es jedenfalls prima vista nicht. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz oder Relevanz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages auf internationalen Schutz mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0467).Zweifelsohne würde - bei Wahrunterstellung - das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu führen, dass ihr in China ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Anhaltung in einem chinesischen Gefängnis als Drogenschmugglerin drohen würde. In wie weit ihr für dieses (unterstellte) Verbrechen die Todesstrafe drohen würde, hat das Bundesasylamt nicht ermittelt; ausgeschlossen ist es jedenfalls prima vista nicht. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz oder Relevanz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages auf internationalen Schutz mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0467).

Allerdings beschränkt sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes einerseits darauf, dass es "mehr als ein Zufall" wäre, dass die Sachverhaltsänderung im März 2010 (also unmittelbar nach Rechtskraft des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes) eingetreten wäre und andererseits auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Erstverfahren.

Die Sachverhaltsermittlung und die Argumentation des Bundesasylamtes lassen es aber nicht zu, das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dessen glaubhaften Kern zu prüfen. Einerseits hat sich das Bundesasylamt mit absolut oberflächlichen Erhebungen zur Frage des Anrufes, bei dem die Beschwerdeführerin vom Vorliegen der neuen Fluchtgründe erfahren hätte, begnügt und andererseits ist die Argumentation des Bundesasylamtes, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin im Erstverfahren als unglaubwürdig festgestellt wurden, unzutreffend. Im Hinblick auf § 66 Abs. 4 AVG, nachdem die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, hätte sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Erledigung des Erstverfahrens nicht am eigenen Bescheid sondern am Erkenntnis des AsylgerichtshofsDie Sachverhaltsermittlung und die Argumentation des Bundesasylamtes lassen es aber nicht zu, das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dessen glaubhaften Kern zu prüfen. Einerseits hat sich das Bundesasylamt mit absolut oberflächlichen Erhebungen zur Frage des Anrufes, bei dem die Beschwerdeführerin vom Vorliegen der neuen Fluchtgründe erfahren hätte, begnügt und andererseits ist die Argumentation des Bundesasylamtes, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin im Erstverfahren als unglaubwürdig festgestellt wurden, unzutreffend. Im Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG, nachdem die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, hätte sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Erledigung des Erstverfahrens nicht am eigenen Bescheid sondern am Erkenntnis des Asylgerichtshofs

  • -Strichaufzählung
    der an die Stelle des Bescheides des Bundesasylamtes getreten ist
  • -Strichaufzählung
    orientieren müssen. In diesem wurde aber die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt, sondern der Antrag wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative und wegen Bestehens von staatlichem Schutz abgewiesen.

Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt zu tragen, sodass sich diese der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt zu tragen, sodass sich diese der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Dieses wird die Beschwerdeführerin jedenfalls noch einmal einzuvernehmen haben und diese zum Telefonat und den relevanten Inhalten desselben befragen zu haben. Insbesondere erscheint es wesentlich zu ergründen, wann, mit wem, von welchem Telefon aus, zu welcher Nummer, wie lange die Beschwerdeführerin telefoniert hat und auf welche Art und Weise die Bekannte der Beschwerdeführerin zu den relevanten Informationen gekommen ist.

Darüber hinaus stützt sich die Feststellung des Bundesasylamtes, dass sich die Situation in China nicht verändert hat, auf keine überprüfbare Begründung, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, zumindest die Quellen zu nennen, aus denen sich ergibt, dass sich die Situation in China nicht verändert hat. Der Bescheid wäre auch schon alleine aus diesem Grund aufzuheben gewesen.

Die Ausweisung ist mangels (nunmehr nicht mehr) bestehender Zurückweisung des Antrags ebenso aufzuheben.

Es ist daher hinsichtlich der Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid spruchgemäß zu entscheiden.

Da mit der Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes binnen Wochenfrist der Beschwerdeführerin keine Abschiebung droht, ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - mangels rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin - zurückzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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