Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A8 316.042-2/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, GZ 09 14.601 EAST-West,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigranitInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, GZ 09 14.601 EAST-West,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
den Beschluss gefasst:
II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Berufungswerber reiste spätestens am 29.07.2007 in das Bundesgebiet ein und brachte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung am 30.07.2007 gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei Mitglied der politischen Organisation MASSOB. Da die nigerianische Regierung Mitglieder jener Organisation verhaften und auch töten ließe, sei der Berufungswerber aus Nigeria geflohen.
Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 02.08.2007 und 19.11.2007 wurde der Berufungswerber nochmals zu den Einzelheiten seines Fluchtvorbringens befragt, wobei er ergänzend u. a. ausführte, er sei seit seinem fünfzehnten Lebensjahr (Aussage vom 02.08.2007) bzw. seit 1993 (oder 2003), demnach seit seinem sechsten (bzw. seit seinem sechzehnten) Lebensjahr (Aussage vom 19.11.2007) Mitglied der MASSOB. Seine zwei Brüder, ebenfalls Mitglieder jener Organisation, seien bereits verhaftet worden, weshalb sein Vater dem Berufungswerber geraten habe, Nigeria zu verlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. dem Berufungswerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und III. der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, römisch zwei. dem Berufungswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und römisch drei. der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde). In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber zwischenzeitlich die Mitteilung über den Tod seiner zwei Brüder erhalten habe. Er wolle Österreich nicht verlassen, da ihm nur hier Schutz gewährt werde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde über den Berufungswerber wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verhängt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde über den Berufungswerber wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verhängt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008 zu GZ:A14 316.042-1/2008 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs 1 , 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008 zu GZ:A14 316.042-1/2008 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, , 8 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof führte aus, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen könne. Sein gesamtes Fluchtvorbringen sei als unglaubwürdig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall würden keine Umstände vorliegen, welche ein Refoulement oder eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Dem Beschwerdeführer sei es als einem jungen und gesunden Erwachsenen zumutbar, sich den Lebensunterhalt in seiner Heimat selbst zu verdienen. Von einer Existenz gefährdenden Notlage sei nicht auszugehen. Im Übrigen könne zu den Spruchpunkten II und III auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werden. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Der Asylgerichtshof führte aus, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen könne. Sein gesamtes Fluchtvorbringen sei als unglaubwürdig zu beurteilen. Im vorliegenden Fall würden keine Umstände vorliegen, welche ein Refoulement oder eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Dem Beschwerdeführer sei es als einem jungen und gesunden Erwachsenen zumutbar, sich den Lebensunterhalt in seiner Heimat selbst zu verdienen. Von einer Existenz gefährdenden Notlage sei nicht auszugehen. Im Übrigen könne zu den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werden. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 18.11.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zu neuen Erkenntnissen und vor allem Beweismitteln gekommen sei und diese vorlegen wolle. Zudem habe er auch Angst vor einer Doppelbestrafung nach dem Dekret 33, weshalb er um die Möglichkeit bitte, eine neue Einvernahme und ein neues Asylverfahren durchzuführen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20.11.2009 vom Bundesasylamt aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen (ab erfolgter Zustellung) eine Stellungnahme hinsichtlich seiner Darstellung vom 18.11.2009 zu übermitteln.
Am 23.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 23.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, nachdem sein Vater durch die Regierungsgruppen getötet worden sei und seine zwei Brüder inhaftiert wurden, hätte er Angst, dass ihm dies auch zustoßen könne.
Am 27.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer führte lediglich an, dass er nach Hause angerufen habe und erfahren hätte, dass sein Vater verstorben sei. Er sei Opfer eines Angriffs gewesen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein Vater von derselben Gruppe angegriffen worden sei, vor der auch er aus Nigeria geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr involviert sein und ein besserer Mensch werden. Zudem habe er nun eine Freundin mit einem kleinen Sohn. Er glaube, der Sohn sei am 26.08.2009 geboren. Er wisse auch nicht, ob er als Vater eingetragen sei. Einen gemeinsamen Haushalt würde er mit der Mutter jedoch nicht führen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2009 zu GZ: 09 14.601-EASt West wurde I. der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2009 zu GZ: 09 14.601-EASt West wurde römisch eins. der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren Asylgründe vorbrachte und hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II betonte das Bundesasylamt, dass im Rahmen einer unfassenden Interessensabwägung festzustellen sei, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Somit stelle die Ausweisung keinen Eingriff im Sinne des Art 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren Asylgründe vorbrachte und hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei betonte das Bundesasylamt, dass im Rahmen einer unfassenden Interessensabwägung festzustellen sei, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Somit stelle die Ausweisung keinen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
Mit Schreiben vom 02.12.2009 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme hinsichtlich der Aufforderung des Bundesasylamtes vom 20.11.2009 ein und betonte, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Situation habe sich grundlegend verändert und die Durchführung des Dekret 33 werde immer stärker durchgesetzt. Außerdem sei er jetzt Vater und pflege ehrliche Absichten mit der Mutter.
Zudem wurde fristgerecht die vorliegende Beschwerde eingebracht, in der angeführt wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer habe einen neuen Sachverhalt vorgebracht. Er habe im Verfahren deutlich ausgeführt, dass er nach wie vor asylrelevant bedroht sei. Das Bundesasylamt habe nicht einmal allgemeine Ermittlungen getätigt und auch keine persönlichen Recherchen angestellt. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Es würden sich im Bescheid des Weiteren keine Anhaltspunkte finden, dass das Bundesasylamt aktuell überprüft hätte, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden. Zudem hafte dem Bescheid ein Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, warum, bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, nicht subsidiärer Schutz gewährt werden würde. Aktuell seien Vorwürfe gegen das BMI aufgetaucht, da illegal Daten über tatsächlichen oder behaupteten Delinquenzhintergrund an die nigerianische Botschaft übermittelt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer emotional an Österreich gebunden. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt.
Des Weiteren langte eine zweite Beschwerde ein, eingebracht vom Verein XXXX, in dem noch zusätzlich vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst vor der Anwendung des Dekret 33, nicht eingegangen worden sei.Des Weiteren langte eine zweite Beschwerde ein, eingebracht vom Verein römisch 40 , in dem noch zusätzlich vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst vor der Anwendung des Dekret 33, nicht eingegangen worden sei.
Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 23.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1. Im Einzelnen:
Im gegenständlichen initiierten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Schreibens vom 18.11.2009 vor, dass er Angst vor einer Doppelbestrafung nach dem Dekret 33 habe und um die Möglichkeit eines neuen Asylverfahrens bitte.
Daraufhin forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme vorzubringen, in welcher der Beschwerdeführer klar stellen sollte, ob er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen wolle. Am 23.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag und wurde in weiterer Folge am 27.11.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden in keinster Weise seine schriftlichen Angaben über eine allfällige Gefahr einer Doppelbestrafung nach Dekret 33 im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria behandelt. Auch im Bescheid finden sich keine Anhaltspunkte, dass auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.11.2009 eingegangen wurde. Zudem wartete das Bundesasylamt nicht einmal den Ablauf der zweiwöchigen Frist ab, die dem Beschwerdeführer zur Einbringung einer Stellungnahme auferlegt wurde, sondern erging der Bescheid mit 01.12.2009. Mit Schreiben vom 02.12.2009 übermittelte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Stellungnahme, in der wiederum auf das Dekret 33 Bezug genommen wurde.
Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweis festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen. (VwGH 30.04.1998 zuDer sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweis festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen. (VwGH 30.04.1998 zu
Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung und auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine Angst vor einer Doppelbestrafung nach Dekret 33 nicht ausdrücklich anführte, jedoch ist aus dem Akteninhalt eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Angst vor einer Doppelbestrafung im Falle seiner Rückkehr in seinem Schreiben vom 18.11.2009 geltend machte. In weiterer Folge forderte das Bundesasylamt, unter Zitierung dieses Schreibens, den Beschwerdeführer sogar zu einer Stellungnahme auf. Trotzdem hat es das Bundesasylamt unterlassen, dementsprechende Länderfeststellungen zu treffen, beziehungsweise den Inhalt des Schreibens im Rahmen der mündlichen Einvernahme zu behandeln. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden somit jedenfalls unzureichend gewürdigt. Ein Eingriff in Art 3 EMRK kann ohne umfassende und auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Länderberichte jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Somit kann ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und stellt der angeführte Verfahrensablauf einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar.Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung und auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine Angst vor einer Doppelbestrafung nach Dekret 33 nicht ausdrücklich anführte, jedoch ist aus dem Akteninhalt eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Angst vor einer Doppelbestrafung im Falle seiner Rückkehr in seinem Schreiben vom 18.11.2009 geltend machte. In weiterer Folge forderte das Bundesasylamt, unter Zitierung dieses Schreibens, den Beschwerdeführer sogar zu einer Stellungnahme auf. Trotzdem hat es das Bundesasylamt unterlassen, dementsprechende Länderfeststellungen zu treffen, beziehungsweise den Inhalt des Schreibens im Rahmen der mündlichen Einvernahme zu behandeln. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden somit jedenfalls unzureichend gewürdigt. Ein Eingriff in Artikel 3, EMRK kann ohne umfassende und auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Länderberichte jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Somit kann ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und stellt der angeführte Verfahrensablauf einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar.
Das Bundesasylamt hätte sich mit dem im Vorakt befindlichen Schreiben auseinandersetzen und vor allem die vom Bundesasylamt selbst gesetzte Frist zur Stellungnahme abwarten müssen. Auch wenn durch diese Vorgehensweise kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, ist das Bundesasylamt zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet.
Vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Sachverhaltsfeststellungen über die allfällige Anwendung des Dekret 33, im Zusammenhang mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, kann kein abschließendes Urteil abgegeben werden.
Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesasylamt daher:
Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ob die Gefahr einer Doppelbestrafung nach dem Dekret 33 für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria gegeben ist oder nicht.
Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs 3 AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.
2. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:
Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:
Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (AS. 79) und nahm der Beschwerdeführer diesen auch in Anspruch. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).
Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10).
Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).
Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.
Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.
Somit war der erstinstanzliche Bescheid wegen gravierender Verfahrensmängel zu beheben.
Schlagworte
Flüchtlingsberater, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
07.10.2010