TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/29 A2 412367-1/2010

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Veröffentlicht am 29.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 412.367-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt (alias Zimbabwe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2010, Zl. 09 15.396-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt (alias Zimbabwe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2010, Zl. 09 15.396-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 6 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz 6 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 11.12.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 12.12.2009 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 15-23). In weiterer Folge wurde er am 17.12.2009 und am 03.02.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 27-39 und As. BAA 67-85).

Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2009 mit einem Schiff von Zimbabwe bis hierher gefahren. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass es auf der Farm, auf welcher er gearbeitet habe, zu Kämpfen zwischen Leuten des Präsidenten und den Farmarbeitern gekommen sei. Der Präsident heiße "Robert HARARE". Die Farm sei zerstört worden; alle seien geflüchtet. Er habe dabei einen Faustschlag auf die Brust bekommen und das Bewusstsein verloren. Ein weißer Mann habe ihn auf ein Schiff gebracht. Dieser Mann namens XXXX (er sei für ihn als Landarbeiter tätig gewesen) habe ihn aus dem Raum (dem Schiff) geholt und ihn in ein großes Fahrzeug gesetzt, mit welchem er bis hierher (nach Traiskirchen) gefahren sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von den Leuten, welche schon viele getötet hätten, getötet zu werden.Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2009 mit einem Schiff von Zimbabwe bis hierher gefahren. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass es auf der Farm, auf welcher er gearbeitet habe, zu Kämpfen zwischen Leuten des Präsidenten und den Farmarbeitern gekommen sei. Der Präsident heiße "Robert HARARE". Die Farm sei zerstört worden; alle seien geflüchtet. Er habe dabei einen Faustschlag auf die Brust bekommen und das Bewusstsein verloren. Ein weißer Mann habe ihn auf ein Schiff gebracht. Dieser Mann namens römisch 40 (er sei für ihn als Landarbeiter tätig gewesen) habe ihn aus dem Raum (dem Schiff) geholt und ihn in ein großes Fahrzeug gesetzt, mit welchem er bis hierher (nach Traiskirchen) gefahren sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von den Leuten, welche schon viele getötet hätten, getötet zu werden.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.12.2009 führte der Beschwerdeführer aus, am XXXX geboren zu sein. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen, da auf der Farm alles zerstört worden sei. Befragt, wo seine Eltern lebten, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätte in der "XXXX" in Harare gewohnt. Seine Muttersprache sei Englisch.In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.12.2009 führte der Beschwerdeführer aus, am römisch 40 geboren zu sein. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen, da auf der Farm alles zerstört worden sei. Befragt, wo seine Eltern lebten, antwortete der Beschwerdeführer, sie hätte in der "XXXX" in Harare gewohnt. Seine Muttersprache sei Englisch.

Er wisse nicht, wann er seine Heimat verlassen habe, weil er auf der Farm eines weißen Mannes namens XXXX im Busch gewesen sei. Er habe dort gearbeitet. Wie alt er gewesen sei, als er die Arbeit aufgenommen habe, wisse er nicht. Er sei sehr klein gewesen, als seine Mutter ihn XXXX übergeben habe. Wie lange er dort gearbeitet habe, könne er ebenfalls nicht sagen, da er nicht in die Schule gegangen sei. Er sei immer auf der Farm gewesen. Wo sich die Farm befunden habe, wisse er auch nicht genau, da er nicht in die Schule gegangen sei. Sie hätten Kasawa und Orangen angebaut. Es seien in diesem Jahr Leute des Präsidenten Robert Mugabe gekommen, die gegen sie gekämpft und alles zerstört hätten. Ein weißer Mann habe ihn mitgenommen. Sie seien mit vielen Anderen nach Südafrika geflohen. Sie seien jedoch weiterverfolgt worden. Einer der Personen hätte ihn gestoßen, danach habe er das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich im Container eines großen Schiffes befunden. Die Schifffahrt habe ca. drei bis vier Wochen gedauert. Das Schiff sei dann irgendwo - er wisse nicht wo - angekommen, wo er jemanden um Hilfe gebeten hätte. Der Helfer habe ihm eine Zugkarte gekauft und er sei nach Österreich gefahren.Er wisse nicht, wann er seine Heimat verlassen habe, weil er auf der Farm eines weißen Mannes namens römisch 40 im Busch gewesen sei. Er habe dort gearbeitet. Wie alt er gewesen sei, als er die Arbeit aufgenommen habe, wisse er nicht. Er sei sehr klein gewesen, als seine Mutter ihn römisch 40 übergeben habe. Wie lange er dort gearbeitet habe, könne er ebenfalls nicht sagen, da er nicht in die Schule gegangen sei. Er sei immer auf der Farm gewesen. Wo sich die Farm befunden habe, wisse er auch nicht genau, da er nicht in die Schule gegangen sei. Sie hätten Kasawa und Orangen angebaut. Es seien in diesem Jahr Leute des Präsidenten Robert Mugabe gekommen, die gegen sie gekämpft und alles zerstört hätten. Ein weißer Mann habe ihn mitgenommen. Sie seien mit vielen Anderen nach Südafrika geflohen. Sie seien jedoch weiterverfolgt worden. Einer der Personen hätte ihn gestoßen, danach habe er das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich im Container eines großen Schiffes befunden. Die Schifffahrt habe ca. drei bis vier Wochen gedauert. Das Schiff sei dann irgendwo - er wisse nicht wo - angekommen, wo er jemanden um Hilfe gebeten hätte. Der Helfer habe ihm eine Zugkarte gekauft und er sei nach Österreich gefahren.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010 zu seinem Fluchtgrund einvernommen. Er wisse nicht, welcher Volksgruppe er zugehöre, da sein Vater früh verstorben sei und seine Mutter ihn XXXX übergeben hätte bzw. er klein gewesen sei. Er sei Staatsangehöriger Zimbabwes. Außer English spreche er keine anderen Sprachen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er mit dem Nachnamen XXXX heiße. Wie seine Mutter mit dem Nachnamen heiße, wisse er nicht. Sein Vater sei bereits verstorben; er wisse jedoch nicht wann, da er klein gewesen wäre. Im Laufe der Einvernahme führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass seine Mutter ihn XXXX übergeben habe, da sie kein Geld gehabt hätten. Befragt, warum seine Mutter nicht auch bei XXXX geblieben sei, merkte der Beschwerdeführer an: "Weil wir im Busch waren und dort gearbeitet haben." XXXX sei ein Deutscher gewesen, dessen Kinder seien nicht auf der Farm gewesen. Er kenne nur den Namen der Tochter von XXXX. Sonstige Namen seien ihm nicht bekannt, weder XXXX noch der seiner Gattin. XXXX habe ihm nicht erlaubt seine Mutter zu sehen. Geschwister habe er keine.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010 zu seinem Fluchtgrund einvernommen. Er wisse nicht, welcher Volksgruppe er zugehöre, da sein Vater früh verstorben sei und seine Mutter ihn römisch 40 übergeben hätte bzw. er klein gewesen sei. Er sei Staatsangehöriger Zimbabwes. Außer English spreche er keine anderen Sprachen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er mit dem Nachnamen römisch 40 heiße. Wie seine Mutter mit dem Nachnamen heiße, wisse er nicht. Sein Vater sei bereits verstorben; er wisse jedoch nicht wann, da er klein gewesen wäre. Im Laufe der Einvernahme führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass seine Mutter ihn römisch 40 übergeben habe, da sie kein Geld gehabt hätten. Befragt, warum seine Mutter nicht auch bei römisch 40 geblieben sei, merkte der Beschwerdeführer an: "Weil wir im Busch waren und dort gearbeitet haben." römisch 40 sei ein Deutscher gewesen, dessen Kinder seien nicht auf der Farm gewesen. Er kenne nur den Namen der Tochter von römisch 40 . Sonstige Namen seien ihm nicht bekannt, weder römisch 40 noch der seiner Gattin. römisch 40 habe ihm nicht erlaubt seine Mutter zu sehen. Geschwister habe er keine.

Der Busch, beziehungsweise die Farm befinde sich "hinter Harare". Er wisse nicht, wie weit der Busch von Harare entfernt sei oder wie die nächstgelegene Ortschaft zum Busch heiße, da er sehr klein gewesen wäre, als er in den Busch gegangen sei und diesen danach nicht mehr verlassen habe. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung sehr wohl eine Wohnsitzadresse angeführt habe, erwiderte der Beschwerdeführer ausweichend, damals einen Schlag versetzt bekommen zu haben und deshalb krank gewesen zu sein; er habe nicht gewusst, was er getan hätte. Er habe den Schlag während dem Kampf im Busch in die Rippen versetzt bekommen. Die Leute Robert Mugabes hätten behauptet, die Weißen hätten alles wegnehmen wollen und hätten deshalb die Farm angegriffen. Sie hätten gesagt, dass sie von dort weggehen sollen. Nachgefragt, weshalb er bei seiner Erstbefragung von "Robert Harare" gesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, nicht in die Schule gegangen zu sein und einen Fehler gemacht zu haben. Wie alt Mugabe sei, wisse er nicht, da er ihn nicht kenne. Beim Angriff sei dieser nicht gekommen, er hätte seine Burschen geschickt. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei wegen des Schlages in Österreich schon im Krankenhaus gewesen und habe Medikamente bekommen. Als die Leute gekommen und es zum Kampf gekommen sei, wären sie nach Südafrika geflüchtet. Wo sie dort genau gewesen seien, wisse er nicht, da sie nicht lange dort gewesen seien. Sie seien nach Zimbabwe zurück vertrieben worden. Die Leute seien dann ein zweites Mal gekommen, als er den Schlag bekommen hätte und umgefallen wäre. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich ein einem großen "Etwas" befunden. Für wie lange er ohnmächtig gewesen sei, wisse er nicht. Ein weißer Mann habe ihn geweckt und ihm Wasser und Brot gegeben. Schätzungsweise sei er zuletzt im November in Zimbabwe gewesen. Wo sich XXXX befinde, wisse er nicht; auch er hätte Zimbabwe verlassen.Der Busch, beziehungsweise die Farm befinde sich "hinter Harare". Er wisse nicht, wie weit der Busch von Harare entfernt sei oder wie die nächstgelegene Ortschaft zum Busch heiße, da er sehr klein gewesen wäre, als er in den Busch gegangen sei und diesen danach nicht mehr verlassen habe. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung sehr wohl eine Wohnsitzadresse angeführt habe, erwiderte der Beschwerdeführer ausweichend, damals einen Schlag versetzt bekommen zu haben und deshalb krank gewesen zu sein; er habe nicht gewusst, was er getan hätte. Er habe den Schlag während dem Kampf im Busch in die Rippen versetzt bekommen. Die Leute Robert Mugabes hätten behauptet, die Weißen hätten alles wegnehmen wollen und hätten deshalb die Farm angegriffen. Sie hätten gesagt, dass sie von dort weggehen sollen. Nachgefragt, weshalb er bei seiner Erstbefragung von "Robert Harare" gesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, nicht in die Schule gegangen zu sein und einen Fehler gemacht zu haben. Wie alt Mugabe sei, wisse er nicht, da er ihn nicht kenne. Beim Angriff sei dieser nicht gekommen, er hätte seine Burschen geschickt. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei wegen des Schlages in Österreich schon im Krankenhaus gewesen und habe Medikamente bekommen. Als die Leute gekommen und es zum Kampf gekommen sei, wären sie nach Südafrika geflüchtet. Wo sie dort genau gewesen seien, wisse er nicht, da sie nicht lange dort gewesen seien. Sie seien nach Zimbabwe zurück vertrieben worden. Die Leute seien dann ein zweites Mal gekommen, als er den Schlag bekommen hätte und umgefallen wäre. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich ein einem großen "Etwas" befunden. Für wie lange er ohnmächtig gewesen sei, wisse er nicht. Ein weißer Mann habe ihn geweckt und ihm Wasser und Brot gegeben. Schätzungsweise sei er zuletzt im November in Zimbabwe gewesen. Wo sich römisch 40 befinde, wisse er nicht; auch er hätte Zimbabwe verlassen.

Er kenne die Währung Zimbabwes nicht, weil er kein Geld von XXXX bekommen habe. Nachgefragt, welche Sprachen in Zimbabwe gesprochen werden würden, replizierte der Beschwerdeführer, nur bei XXXX gewesen zu sein und dort nur Englisch gesprochen zu haben. Welche Volksgruppen es in Zimbabwe gäbe, wisse er auch nicht, da er zu klein gewesen sei, als er zu XXXX gegangen sei. Er kenne nur die Stadt Harare in Zimbabwe, welche zugleich die Hauptstadt sei; das wisse er vom XXXX. Wo Südafrika liege, wisse er auch nicht. Mit welchen Ländern Zimbabwe benachbart sei, wisse er auch nicht. Er habe zwar XXXX gefragt, ob er in die Schule gehen dürfe, aber es sei nie dazu gekommen. Weitere geographische Fragen zu Zimbabwe (Flüsse, Provinzen) konnte der Beschwerdeführer auch nicht beantworten. Er kenne auch keine politischen Parteien und wisse daher auch nicht, welcher Mugabe angehöre. Die Begriffe Zambezi, Limpopo, Isvangirai, Ndebele würden ihm auch nichts sagen. Wie die Flagge Zimbabwes ausschaue, wisse er ebenfalls nicht.Er kenne die Währung Zimbabwes nicht, weil er kein Geld von römisch 40 bekommen habe. Nachgefragt, welche Sprachen in Zimbabwe gesprochen werden würden, replizierte der Beschwerdeführer, nur bei römisch 40 gewesen zu sein und dort nur Englisch gesprochen zu haben. Welche Volksgruppen es in Zimbabwe gäbe, wisse er auch nicht, da er zu klein gewesen sei, als er zu römisch 40 gegangen sei. Er kenne nur die Stadt Harare in Zimbabwe, welche zugleich die Hauptstadt sei; das wisse er vom römisch 40 . Wo Südafrika liege, wisse er auch nicht. Mit welchen Ländern Zimbabwe benachbart sei, wisse er auch nicht. Er habe zwar römisch 40 gefragt, ob er in die Schule gehen dürfe, aber es sei nie dazu gekommen. Weitere geographische Fragen zu Zimbabwe (Flüsse, Provinzen) konnte der Beschwerdeführer auch nicht beantworten. Er kenne auch keine politischen Parteien und wisse daher auch nicht, welcher Mugabe angehöre. Die Begriffe Zambezi, Limpopo, Isvangirai, Ndebele würden ihm auch nichts sagen. Wie die Flagge Zimbabwes ausschaue, wisse er ebenfalls nicht.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.03.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.03.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte nicht festgestellt werden können.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig qualifiziert. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er von seiner Geburt bis November 2009 nur in Zimbabwe aufhältig gewesen sei, hätte er jedoch absolut unrichtige, beziehungsweise unzureichende Angaben zu Zimbabwe getätigt. So habe er angeführt, nicht zu wissen, welcher Volksgruppe er angehöre, welche Ortschaften zum Busch nächstgelegen wären, wie weit der Busch von Harare entfernt wäre, an welcher Adresse er in Zimbabwe gelebt hätte, wie die Währung Zimbabwes heiße, wie alt oder ob Mugabe alt oder jung wäre, welche Sprachen sonst in Zimbabwe gesprochen würden, welche Volksgruppen es in Zimbabwe gebe, wo Südafrika liege oder welche weiteren Nachbarländer Zimbabwe hätte. Auch wäre er nicht in der Lage gewesen sonstige geographische Angaben zu Zimbabwe zu machen. Weiters hätte er nicht angeben können, welcher Partei Mugabe angehört habe und nicht einmal ansatzweise Begriffe Zimbabwes zuordnen konnte. Aus diesen Ausführungen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Zimbabwe auszuschließen. Er habe noch nicht einmal ansatzweise über hinreichendes Detailwissen zu seinem angeblichen Herkunftsgebiet verfügt. Er verfüge allenfalls aufgrund seiner offenbar rudimentär vorhandenen Allgemeinbildung, beziehungsweise aufgrund von speziell im afrikanischen Raum reichlich verfügbaren Medienberichten, über im Einzelnen präsente Begriffe (Mugabe, Harare), die er in den Raum gestellt habe, ohne jedoch dadurch - mangels persönlicher Erfahrungen und Erlebnisse - seine vorgebliche Herkunft plausibel machen zu können. Er habe diese Begriffe - mangels persönlichem Bezug zu Zimbabwe und mangels persönlicher Erfahrungen und Erlebnisse - nicht immer inner in die richtige Relation zueinander bringen können und habe so anlässlich seiner Erstbefragung etwa angeführt, dass der Präsident Zimbabwes Robert Harare heiße. Somit stehe fest, dass seinem gesamten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukomme. Zum Fluchgrund des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser nicht einmal ansatzweise anführen habe können, wie lange er auf der Farm gearbeitet habe, wie alt er gewesen sei, als er zur Farm gegangen sei, wann und wo sein Vater verstorben wäre, wann er zuletzt in Zimbabwe und wo er in Südafrika aufhältig gewesen sei, sowie wie der Familienname seiner Mutter gelautet habe. Aufgrund seines höchst vagen, realitätsfremden und unsubstantiierten Vorbringens sei das Bundesasylamt zum Schluss gelangt, dass es sich hierbei um eine in den Raum gestellte Behauptung handle.

Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch ein schützenswertes Privatleben entstanden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden wäre, sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass weder ein Familienbezug in Österreich vorläge noch ein schützenswertes Privatleben entstanden sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass der Widerspruch bezüglich des Namens des Präsidenten auf den großen Druck in der Erstbefragung zurückzuführen sei. Dem Bundesasylamt wurde mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. So hätte es bei derart großen Zweifeln über die Herkunft des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen zu seiner Herkunft anstellen und etwa ein Gutachten erstellen müssen. Daher sei auch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unvollständig, da sie sich ausschließlich auf seinen geographischen und politischen Kenntnissen beziehe. Er sei auch kaum über seine Fluchtgründe, beziehungsweise den Ablauf seiner Flucht befragt worden. Seine durch die Kämpfe erlittenen Verletzungen seien in die Beweiswürdigung auch nicht entsprechend eingeflossen. Auch sei verabsäumt worden, ein psychologisches Gutachten zu erstellen, ob der Beschwerdeführer "tatsächlich" den von ihm geschilderten Bedrohungsszenario ausgesetzt gewesen sei. Im Falle seiner Rückkehr hätte der Beschwerdeführer sowohl mit Verfolgung seitens der Leute Mugabes als auch mit einer auswegslosen Situation zu rechnen, was zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass der Widerspruch bezüglich des Namens des Präsidenten auf den großen Druck in der Erstbefragung zurückzuführen sei. Dem Bundesasylamt wurde mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. So hätte es bei derart großen Zweifeln über die Herkunft des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen zu seiner Herkunft anstellen und etwa ein Gutachten erstellen müssen. Daher sei auch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unvollständig, da sie sich ausschließlich auf seinen geographischen und politischen Kenntnissen beziehe. Er sei auch kaum über seine Fluchtgründe, beziehungsweise den Ablauf seiner Flucht befragt worden. Seine durch die Kämpfe erlittenen Verletzungen seien in die Beweiswürdigung auch nicht entsprechend eingeflossen. Auch sei verabsäumt worden, ein psychologisches Gutachten zu erstellen, ob der Beschwerdeführer "tatsächlich" den von ihm geschilderten Bedrohungsszenario ausgesetzt gewesen sei. Im Falle seiner Rückkehr hätte der Beschwerdeführer sowohl mit Verfolgung seitens der Leute Mugabes als auch mit einer auswegslosen Situation zu rechnen, was zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe.

4. Auf Grund der vorliegenden Beschwerde wurde am 27.04.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zuständigen erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen ist nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

"VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen."VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Identität ist völlig richtig, so, wie sie auf der AB-Karte vermerkt ist.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich habe den Dolmetscher aber in Traiskirchen nicht gut verstanden.

VR: Haben Sie das dort gesagt?

BF: Ja, ich habe gesagt, dass ich den Mann nicht gut verstehe und dann hat man mir aber gesagt, ich soll nach Zimbabwe zurückgehen.

VR: Wie sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist und in Österreich eingereist?

BF: Ich weiß nicht, in welchem Land das war, aber ich bin mit dem Schiff ausgereist.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Zimbabwe, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Nein.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Nein, ich habe keine Beweismittel.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: Ich bin in Zimbabwe geboren. Näher befragt: Als ich noch bei meiner Mama war, war ich noch sehr klein, danach hat mich Mr. XXXX zur Farm mitgenommen.BF: Ich bin in Zimbabwe geboren. Näher befragt: Als ich noch bei meiner Mama war, war ich noch sehr klein, danach hat mich Mr. römisch 40 zur Farm mitgenommen.

VR: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: Ich bin nicht in die Schule gegangen.

VR: Wie haben Sie Englisch gelernt? Haben Sie zu Hause mit Ihrer Mutter oder mit Mr. XXXX Englisch gelernt?VR: Wie haben Sie Englisch gelernt? Haben Sie zu Hause mit Ihrer Mutter oder mit Mr. römisch 40 Englisch gelernt?

BF: Meine Mama hat Englisch mit mir gesprochen und auch Herr XXXX sprach Englisch mit mir.BF: Meine Mama hat Englisch mit mir gesprochen und auch Herr römisch 40 sprach Englisch mit mir.

VR: Sprechen Sie außer Englisch noch eine andere Sprache?

BF: Nein, ich spreche nur Englisch.

VR: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

BF: Ich bin Staatsangehöriger von Zimbabwe.

VR: Haben Sie in Zimbabwe jemals irgendein Dokument bekommen?

BF: Ich hatte nie ein Dokument. Ich war immer im Busch gewesen.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Meine Mama wusste den Namen der Leute, mit denen sie zusammen war und sich ständig getroffen hat, aber da war ich noch klein.

VR: Wie sind Ihre familiären Verhältnisse in der Heimat? Welche Angehörigen haben Sie noch dort und wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit ihnen?

BF: Nein, ich weiß sonst von keinem Verwandten. Meine Mama hat mir gesagt, dass Papas Leute meinen Papa umgebracht haben. Außer meiner Mama habe ich nie irgendwelche Verwandten getroffen.

VR: Wo haben Sie gewohnt bzw. an welcher Adresse (vgl. As. 13, 29)?VR: Wo haben Sie gewohnt bzw. an welcher Adresse vergleiche As. 13, 29)?

BF: Als ich klein war, war ich noch bei meiner Mama. Dann war ich im Busch, bis mich XXXX mitgenommen hat. Ich weiß nicht, wo ich da war.BF: Als ich klein war, war ich noch bei meiner Mama. Dann war ich im Busch, bis mich römisch 40 mitgenommen hat. Ich weiß nicht, wo ich da war.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben sie zweimal von einer "XXXX" in Harare gesprochen. Was hat es damit auf sich?

BF: Nein, ich habe nie in der XXXX in Harare gewohnt. Aber ich hatte bei der Einvernahme vor dem BAA Angst und wusste nicht, was ich sonst sagen sollte.BF: Nein, ich habe nie in der römisch 40 in Harare gewohnt. Aber ich hatte bei der Einvernahme vor dem BAA Angst und wusste nicht, was ich sonst sagen sollte.

VR: Wann und woran ist Ihr Vater gestorben?

BF: Ich war noch klein, als mein Vater starb. Meine Mama hat mir erzählt, irgendwelche Leute hätten meinen Vater belästigt und mit ihm gekämpft. In Folge dessen konnte er dann nicht mehr richtig atmen und starb. Meine Mutter hat gesagt, sie kannte diese Leute nicht, sie haben meinen Vater getötet. Er konnte nicht atmen und starb dann.

VR: Wann haben Sie begonnen für XXXX zu arbeiten und wie ist es dazu gekommen?VR: Wann haben Sie begonnen für römisch 40 zu arbeiten und wie ist es dazu gekommen?

BF: XXXX kam in unseren Ort als ich noch klein war. Wir hatten damals nicht genug zu essen und meine Mutter hat dann gemeint, XXXX soll mich mitnehmen.BF: römisch 40 kam in unseren Ort als ich noch klein war. Wir hatten damals nicht genug zu essen und meine Mutter hat dann gemeint, römisch 40 soll mich mitnehmen.

VR: Wohin hat XXXX Sie dann mitgenommen?VR: Wohin hat römisch 40 Sie dann mitgenommen?

BF: Ich war noch so klein, ich weiß nicht den Ort.

VR: Können Sie den Platz irgendwie beschreiben!? Brachte er Sie in ein Haus oder in welche Gegend?

BF: XXXX hatte mich in eine Holzhütte im Busch gebracht.BF: römisch 40 hatte mich in eine Holzhütte im Busch gebracht.

VR: War XXXX ein Weißer?VR: War römisch 40 ein Weißer?

BF: Ja, er war ein Weißer.

VR: Was haben Sie für XXXX getan? Haben Sie für ihn gearbeitet?VR: Was haben Sie für römisch 40 getan? Haben Sie für ihn gearbeitet?

BF: Er hat irgendetwas angebaut. Wir haben Orangen angebaut.

VR: Hat Ihnen XXXX für die Arbeit Geld gegeben?VR: Hat Ihnen römisch 40 für die Arbeit Geld gegeben?

BF: Nein, sie haben mir nur zu essen und Gewand gegeben.

VR: Waren Sie der einzige Schwarze, der für XXXX gearbeitet hat oder haben andere junge Burschen, so wie sie, auch für XXXX gearbeitet und etwas angepflanzt?VR: Waren Sie der einzige Schwarze, der für römisch 40 gearbeitet hat oder haben andere junge Burschen, so wie sie, auch für römisch 40 gearbeitet und etwas angepflanzt?

BF: Ja, wir waren viele.

VR: Was wissen Sie über Ihren Arbeitgeber in Zimbabwe, Herrn XXXX, er hat Ihnen ja sogar zur Flucht nach Europa verholfen, was auf eine besonders enge Verbundenheit schließen lassen könnte!?VR: Was wissen Sie über Ihren Arbeitgeber in Zimbabwe, Herrn römisch 40 , er hat Ihnen ja sogar zur Flucht nach Europa verholfen, was auf eine besonders enge Verbundenheit schließen lassen könnte!?

BF: Er hat mir gesagt, er käme aus Deutschland. Sonst hat er mir nichts gesagt.

VR: Wie hat XXXX ausgesehen?VR: Wie hat römisch 40 ausgesehen?

BF: Er war schlank und ein bisschen größer als ich.

VR: War XXXX der einzige Weiße, den Sie dort gesehen haben oder hatte Mike eine XXXX oder waren da andere Weiße, die die Arbeit überwacht haben?VR: War römisch 40 der einzige Weiße, den Sie dort gesehen haben oder hatte Mike eine römisch 40 oder waren da andere Weiße, die die Arbeit überwacht haben?

BF: Dort waren überall Weiße.

VR: Wie sah Ihr Alltag aus? Was haben Sie in Ihrer Freizeit gemacht (Sport, TV)?

BF: Wenn ich nicht gearbeitet habe, bin ich nirgendwohin gegangen sondern nach Hause und habe dort geschlafen.

VR: Kam Ihre Mutter zu Besuch; die entsprechenden Aussagen vor dem BAA werden vorgehalten!?

BF: Meine Mutter ist lediglich zweimal zu Besuch gekommen. Sie hat gesagt, ich soll weiter bei XXXX bleiben und für ihn arbeiten. Ich soll XXXX als meinen Vater ansehen.BF: Meine Mutter ist lediglich zweimal zu Besuch gekommen. Sie hat gesagt, ich soll weiter bei römisch 40 bleiben und für ihn arbeiten. Ich soll römisch 40 als meinen Vater ansehen.

VR: Wissen Sie, wie viele Jahre Sie insgesamt bei XXXX waren, zumindest ungefähr?VR: Wissen Sie, wie viele Jahre Sie insgesamt bei römisch 40 waren, zumindest ungefähr?

BF: Nein, ich kann nicht sagen, wie viele Jahre ich bei ihm war.

VR: Woher wissen Sie eigentlich Ihr genaues Geburtsdatum?

BF: Meine Mutter hat mir mein Geburtsdatum gesagt. Das ist das einzige Datum, das ich mir gemerkt habe.

VR: Bei XXXX, haben Sie da mit den anderen Schwarzen, die auch dort waren, gesprochen, zusammen gegessen, sich unterhalten oder waren Sie immer für sich und haben nie mit jemanden gesprochen?VR: Bei römisch 40 , haben Sie da mit den anderen Schwarzen, die auch dort waren, gesprochen, zusammen gegessen, sich unterhalten oder waren Sie immer für sich und haben nie mit jemanden gesprochen?

BF: Man hat mir immer nur mein Essen gegeben und wenn ich fertig war, habe ich es zurückgegeben.

VR: Haben Sie nie mit jemanden sich unterhalten? Das ist ja ungewöhnlich!

BF: Doch, ich habe schon mit anderen gesprochen, zB haben sie gesagt, "Hilf mir das Rohr da verlegen", ich habe dann zusammen mit anderen geholfen.

VR: Haben Sie sich mit niemanden angefreundet? Wenn man jahrelang irgendwo ist, wäre es normalerweise zu erwarten, dass Sie mit jemanden näheren Kontakt haben.

BF: Nein, ich war immer alleine.

VR: Schildern Sie noch einmal in allen Details den Tag, an dem Ihre Probleme in Zimbabwe begonnen haben? Bitte nehmen Sie sich Zeit für die Antwort.

BF: Mugabe hat gesagt, dass XXXX und all die Leute, die für XXXX gearbeitet haben, ihm das Land wegnehmen. Alle Weißen mussten dann rauskommen, weil man ihnen das Land wegnehmen wollte. Immer, wenn Leute von Mugabe gekommen sind und die Weißen zum Rauskommen aufgefordert haben, haben wir uns zB im Keller versammelt. Eines Tages kamen aber ganz, ganz viele Leute von Mugabe und sagten:BF: Mugabe hat gesagt, dass römisch 40 und all die Leute, die für römisch 40 gearbeitet haben, ihm das Land wegnehmen. Alle Weißen mussten dann rauskommen, weil man ihnen das Land wegnehmen wollte. Immer, wenn Leute von Mugabe gekommen sind und die Weißen zum Rauskommen aufgefordert haben, haben wir uns zB im Keller versammelt. Eines Tages kamen aber ganz, ganz viele Leute von Mugabe und sagten:

"Kommt raus!". Dann haben sie alles zerstört und unsere Wasserleitung durchgeschnitten. Anschließend haben sie dann mit uns zu kämpfen bekommen. Wir sind davongelaufen. Auf unserer Flucht sind wir dann in die Republik Südafrika gekommen und XXXX hat uns gesagt, wir sind jetzt in Südafrika. XXXX hat dann zunächst gesagt, wir können nicht mehr zurückgehen, denn diese Leute würden uns weiterhin verfolgen und auch die Schwarzen, die für die Weißen gearbeitet haben. XXXX hat dann aber gesagt, sie werden uns nicht verfolgen, wenn wir nicht wieder die Farmarbeit machen. Er meinte, wir sollten zurückgehen und schlafen und dann mit den Leuten von Mugabe reden. Als wir dann zu dieser Farm zurückkamen, waren diese Leute jedoch noch immer dort und haben uns angegriffen. Einer der Angreifer hat mich dann hier (BF zeigt auf den linken Rippenbogen) mit einem Faustschlag getroffen und ich bin zu Boden gefallen. Ich war dann ohnmächtig und wusste nicht mehr, wo ich war. Als ich wieder aufwachte, fand ich mich auf einem Schiff wieder. Ein Mann ist dann gekommen und hat mir Brot und Wasser gebracht. Ich habe dann gefragt, wo XXXX sei. Der Mann meinte, ich solle warten, ich würde XXXX später dann sehen. Als wir dann von Bord des Schiffs gingen, waren wir an einem Ort, der voll war von Menschen. Ich habe den Mann vom Schiff, der mir die ganze Zeit Brot zu essen gegeben hatte, dann nicht mehr gesehen. In der Folge kam er dann aber von irgendwo zurück und setzte mich in einen Zug. Der Mann ist dann zusammen mit mir mit dem Zug gefahren, irgendwohin gefahren. Ich habe die ganze Zeit geschlafen. Als ich aufwachte, war der Mann nicht mehr da. Als ich ausstieg, fragte ich dann die Leute, an welchem Ort ich sei. Ich habe dann eine Frau gefragt, doch sie ist weggegangen und hat mich einfach stehen gelassen. Schließlich habe ich dann eine alte Frau getroffen, ich habe sie gebeten, mir etwas zu essen zu geben. Sie meinte, sie hätte zwar kein Essen für mich, aber sie könne mir ein Papier, das heißt, eine Fahrkarte kaufen. Sie hat mir dann auch tatsächlich eine Fahrkarte gekauft und mich in einen Zug gesetzt. Sie hat gesagt, dieser Zug würde mich zu einem Ort bringen, wo ich viele Schwarze sehen würde, diese Schwarzen würden mir dann weiterhelfen. Als ich dann viele Schwarze sah, bin ich ausgestiegen und habe sie um Wasser gebeten. Die schwarzen Burschen haben dann gemeint, ich solle durch ein großes Tor gehen und haben mir gezeigt, wo ich hineingehen soll. Ich bin dort hineingegangen und war dort ein Mann, der mich nach meinem Namen fragte. Es war ein weißer Mann. Ich habe dann gesagt, dass mein Name XXXX lautet. Man hat mich gefragt, ob ich schreiben kann, ich habe verneint und gesagt, dass ich nie zur Schule gegangen bin. Er hat dann gesagt, ich solle warten und hat dann einen weiteren weißen Mann zu mir gerufen. Dieser Mann hat mich dann mitgenommen nach drinnen. Ich habe dann gefragt, wo ich eigentlich bin. Man hat mir dann geantwortet, in Österreich, ich verstand zunächst Australien. Doch man hat mir dann noch einmal gesagt: "Nein, Sie sind in Österreich". Dann musste ich meine Hand irgendwo aufdrücken und ich wurde auch fotografiert."Kommt raus!". Dann haben sie alles zerstört und unsere Wasserleitung durchgeschnitten. Anschließend haben sie dann mit uns zu kämpfen bekommen. Wir sind davongelaufen. Auf unserer Flucht sind wir dann in die Republik Südafrika gekommen und römisch 40 hat uns gesagt, wir sind jetzt in Südafrika. römisch 40 hat dann zunächst gesagt, wir können nicht mehr zurückgehen, denn diese Leute würden uns weiterhin verfolgen und auch die Schwarzen, die für die Weißen gearbeitet haben. römisch 40 hat dann aber gesagt, sie werden uns nicht verfolgen, wenn wir nicht wieder die Farmarbeit machen. Er meinte, wir sollten zurückgehen und schlafen und dann mit den Leuten von Mugabe reden. Als wir dann zu dieser Farm zurückkamen, waren diese Leute jedoch noch immer dort und haben uns angegriffen. Einer der Angreifer hat mich dann hier (BF zeigt auf den linken Rippenbogen) mit einem Faustschlag getroffen und ich bin zu Boden gefallen. Ich war dann ohnmächtig und wusste nicht mehr, wo ich war. Als ich wieder aufwachte, fand ich mich auf einem Schiff wieder. Ein Mann ist dann gekommen und hat mir Brot und Wasser gebracht. Ich habe dann gefragt, wo römisch 40 sei. Der Mann meinte, ich solle warten, ich würde römisch 40 später dann sehen. Als wir dann von Bord des Schiffs gingen, waren wir an einem Ort, der voll war von Menschen. Ich habe den Mann vom Schiff, der mir die ganze Zeit Brot zu essen gegeben hatte, dann nicht mehr gesehen. In der Folge kam er dann aber von irgendwo zurück und setzte mich in einen Zug. Der Mann ist dann zusammen mit mir mit dem Zug gefahren, irgendwohin gefahren. Ich habe die ganze Zeit geschlafen. Als ich aufwachte, war der Mann nicht mehr da. Als ich ausstieg, fragte ich dann die Leute, an welchem Ort ich sei. Ich habe dann eine Frau gefragt, doch sie ist weggegangen und hat mich einfach stehen gelassen. Schließlich habe ich dann eine alte Frau getroffen, ich habe sie gebeten, mir etwas zu essen zu geben. Sie meinte, sie hätte zwar kein Essen für mich, aber sie könne mir ein Papier, das heißt, eine Fahrkarte kaufen. Sie hat mir dann auch tatsächlich eine Fahrkarte gekauft und mich in einen Zug gesetzt. Sie hat gesagt, dieser Zug würde mich zu einem Ort bringen, wo ich viele Schwarze sehen würde, diese Schwarzen würden mir dann weiterhelfen. Als ich dann viele Schwarze sah, bin ich ausgestiegen und habe sie um Wasser gebeten. Die schwarzen Burschen haben dann gemeint, ich solle durch ein großes Tor gehen und haben mir gezeigt, wo ich hineingehen soll. Ich bin dort hineingegangen und war dort ein Mann, der mich nach meinem Namen fragte. Es war ein weißer Mann. Ich habe dann gesagt, dass mein Name römisch 40 lautet. Man hat mich gefragt, ob ich schreiben kann, ich habe verneint und gesagt, dass ich nie zur Schule gegangen bin. Er hat dann gesagt, ich solle warten und hat dann einen weiteren weißen Mann zu mir gerufen. Dieser Mann hat mich dann mitgenommen nach drinnen. Ich habe dann gefragt, wo ich eigentlich bin. Man hat mir dann geantwortet, in Österreich, ich verstand zunächst Australien. Doch man hat mir dann noch einmal gesagt: "Nein, Sie sind in Österreich". Dann musste ich meine Hand irgendwo aufdrücken und ich wurde auch fotografiert.

VR: Haben Sie in der ganzen Zeit, seit Sie von dem Schiff gekommen sind, XXXX noch einmal gesehen?VR: Haben Sie in der ganzen Zeit, seit Sie von dem Schiff gekommen sind, römisch 40 noch einmal gesehen?

BF: Nein, ich habe XXXX nicht wiedergesehen.BF: Nein, ich habe römisch 40 nicht wiedergesehen.

VR: Wann begannen die Unruhen bei XXXX Farm, die zu Ihrer Flucht führten? Können Sie das ungefähr eingrenzen?VR: Wann begannen die Unruhen bei römisch 40 Farm, die zu Ihrer Flucht führten? Können Sie das ungefähr eingrenzen?

BF: Das waren ein paar Tage. Das war ca. ein Monat oder drei Wochen vorher; vor der Ausreise aus Afrika.

VR: Waren Sie nur einmal in Südafrika oder öfter?

BF: Wir sind eigentlich nie im Staatsgebiet von Südafrika gewesen. Wir waren wie gesagt einmal auf einer Straße nach Südafrika und sahen dort mehrere Häuser doch die Leute dort haben uns wieder zurückgejagt.

VR: Ihre Angaben zu den Geschehnissen heute stehen nicht mit allen Angaben vor dem Bundesasylamt in Übereinstimmung. Ihren Angaben in Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahme vom 17.12.2009 zufolge, wurden Sie gleich zu Beginn der Kämpfe ohnmächtig und wachten erst während Ihrer Ausreise in einem Container auf. Hingegen erklären Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2010, dass sie zweimal angegriffen worden seien, und zwar nachdem sie aus Südafrika zurück nach Zimbabwe gegangen sind (As. 75). Nehmen Sie Stellung dazu!

BF: Eigentlich wurde ich persönlich nur einmal angegriffen - und zwar, nachdem wie wieder zur Farm zurückgekehrt waren. Beim ersten Kampf wurde ich persönlich nicht angegriffen.

VR: Können Sie uns noch einmal schildern, wie das war, als Sie diesen Schlag erhalten haben? Bitte versuchen Sie, möglichst genaue Angaben zu tätigen!?

BF: Es war ein Mann von Mugabes Leuten, der mir einen Faustschlag versetzt hat. Mugabes Leute haben uns damals zusammengetrieben. Sie hatten Holzstöcke und Messer bei sich. Als ich bei einem vorbeilaufen wollte, hat er mir einen Faustschlag versetzt.

VR: Wie sahen diese "Leute Mugabes" eigentlich aus?

BF: Sie hatten keine besonderen Zeichen, sie kamen in Uniformen. An die Farbe der Uniformen kann ich mich nicht erinnern.

VR: Haben diese Leute Mugabes eigentlich mit XXXX und anderen Weißen auch gekämpft? Sie haben vorher gesagt, dass Sie gemeinsam mit XXXX zurück zur Farm gekommen sind!?VR: Haben diese Leute Mugabes eigentlich mit römisch 40 und anderen Weißen auch gekämpft? Sie haben vorher gesagt, dass Sie gemeinsam mit römisch 40 zurück zur Farm gekommen sind!?

BF: Ja, sie haben auch mit XXXX und anderen Weißen gekämpft.BF: Ja, sie haben auch mit römisch 40 und anderen Weißen gekämpft.

VR: Hatte XXXX oder hatten die anderen Weißen Waffen?VR: Hatte römisch 40 oder hatten die anderen Weißen Waffen?

BF: Nein, XXXX hatte keine Waffe.BF: Nein, römisch 40 hatte keine Waffe.

VR: Hatten die Leute Mugabes Waffen?

BF: Sie hatten Messer und Holzstöcke.

VR: Wie viele Leute von Mugabe waren dort?

BF: Es waren sehr viele aber ich kann die Zahl nicht sagen, wie viele genau es waren.

VR: Und Sie und XXXX und die anderen, waren Sie auch viele oder waren Sie nur wenige?VR: Und Sie und römisch 40 und die anderen, waren Sie auch viele oder waren Sie nur wenige?

BF: Wir waren auch viele.

VR: Wo passierte dieser Kampf eigentlich? War das schon in der Farm oder war das am Rande der Farm oder im Busch?

BF: Dieser Kampf fand innerhalb des Farmgeländes statt.

VR: Und wer hat eigentlich wen angegriffen?

BF: Mugabes Leute haben zuerst uns angegriffen.

VR: Die Attacke fand statt, als Sie zur Farm wollten?

BF: Als wir zur Farm zurückkamen, trafen wir auf diese Leute, die auf dem Farmgelände waren.

VR: Haben Sie irgendeine Ahnung, wie Sie dann auf dieses Schiff gekommen sind? Dazu kommt auch der Aspekt, dass Zimbabwe gar nicht am Meer liegt!?

BF: Als ich diesen Schlag bekam, bin ich in Ohnmacht gefallen. Ich konnte nicht mehr atmen, das war ein Schlag in den Magen. Als ich meine Augen wieder aufwachte, war ich auf dem Schiff. Ich weiß nicht, wie ich dort hingekommen bin.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Zimbabwe?

BF: Ich fürchte, dass ich dort sterben würde. Als ich diesen Schlag erhielt, habe ich nichts mehr gesehen. Ich glaube, diese Leute wollen mich umbringen.

VR: Welche Währung hat Zimbabwe?

BF: Man nennt die Währung "Zimbabwe Dollar".

VR: Welche Sprachen werden dort außer Englisch noch gesprochen?

BF: Nein, das weiß ich nicht, denn vorher war ich auch nur bei meiner Mama und meine Mama hat nur Englisch mit mir gesprochen.

VR verliest die Fragen des Bundesasylamtes an den BF hinsichtlich (einfacher) länderkundlicher Umstände in Bezug auf Zimbabwe, As. 81-83. Daraus geht hervor, dass der BF diese Fragen alle nicht beantworten konnte. Können Sie dazu Stellung nehmen?

BF: Wenn Sie mir heute Fragen stellen, dann verstehe ich all diese Fragen sehr gut. Damals vor dem Bundesasylamt hab eich die Fragen nicht alle verstanden und bekam Kopfweh. Als man mich all das in Traiskirchen fragte und ich nichts wusste, musste ich weinen. Ich bin nie in die Schule gegangen. Man hat mich dort zum Weinen gebracht.

VR: Kennen Sie also außer Harare irgendwelche Örtlichkeiten in Zimbabwe, wie zB Städte, Flüsse, Berge, Nationalparks, Dörfer?

BF: Den einzigen Ort, den ich sonst noch kenne ist "Landahu" (phonetisch). Sonst weiß ich nichts. Man hat mir gesagt, das sei ein Ort in Zimbabwe. Das ist der Platz, wo XXXX seine Farm hat.BF: Den einzigen Ort, den ich sonst noch kenne ist "Landahu" (phonetisch). Sonst weiß ich nichts. Man hat mir gesagt, das sei ein Ort in Zimbabwe. Das ist der Platz, wo römisch 40 seine Farm hat.

VR: Was sagen Ihnen die Begriffe Shona und Ndebele? Es handelt sich dabei um in Zimbabwe weit verbreitete ethnische Gruppierungen.

BF: XXXX hat das bestimmt erwähnt, aber ich kann mich an all das nicht mehr erinnern.BF: römisch 40 hat das bestimmt erwähnt, aber ich kann mich an all das nicht mehr erinnern.

VR: Weshalb haben Sie in Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung den Präsidenten Zimbabwes mit Robert Harare (As. 21) und in der niederschriftlichen Einvernahme mit Robert Mugabe bezeichnet (As. 73)?

BF: XXXX hat gesagt, dass sei der Präsident. XXXX hat gesagt, Mugabe sei jetzt der Präsident.BF: römisch 40 hat gesagt, dass sei der Präsident. römisch 40 hat gesagt, Mugabe sei jetzt der Präsident.

VR: Was wissen Sie sonst über Mugabe, kennen Sie seinen Vornamen?

BF: "Robot" (phonetisch). Sie nennen ihn Robot Mugabe.

VR: Wissen Sie, wie Mugabe aussieht? Vielleicht haben Sie sein Gesicht einmal im Fernsehen gesehen!?

BF: Ich habe ihn erst hier in Österreich im Satellitenfernsehen gesehen. Er ist nicht klein und er hat einen speziellen Bart. Er ist schwarz. Er ist alt.

VR: Aber als Sie in Zimbabwe waren, haben Sie nicht gewusst, wie er aussieht, oder ob er alt oder jung ist?

BF: Ja, das stimmt. In Zimbabwe habe ich sein Gesicht nie gesehen.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: In Traiskirchen wurde mir Blut abgenommen und habe ich Injektionen erhalten. Dann wurde ich in ein Kolpinghaus verlegt. Dort hatte ich ein Stechen im Bauch und bekam Medikamente zu trinken. Jetzt nehme ich keine Medikamente, ich habe nur irgendwann zwei Wochen lang Tabletten gegen Kopfweh eingenommen, weil ich damals solche Kopfschmerzen habe.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Nein, ich kenne nur jene Leute, die ich im Kolpinghaus getroffen habe.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Im Kolpinghaus wurde ich bereits in Deutsch unterrichtet. Ich verstehe nichts, wenn Sie reden, aber ich kann schon grüßen und mich auf Deutsch entschuldigen. Ich bin eigentlich immer nur im Kolpinghaus und wenn der Deutschkurs stattfindet, gehe ich runter um daran teilzunehmen. Mit der Polizei in Österreich hatte ich keine

Probleme. Auf Nachfrage: Ich habe hier ein Mobiltelefon. Zunächst einmal möchte ich die deutsche Sprache gut lernen. Danach würde ich jede Arbeit nehmen, die man mir gibt, zB auch als Reinigungskraft. Ich möchte aber vorher Deutsch sprechen können.

VR: Im Akt ist verzeichnet, Sie seien römisch-katholischer Religion. Wie kam es dazu?

BF: Ja, das stimmt, ich habe dem Beamten gesagt, dass ich Katholik bin. Meine Mama ist zur katholischen Kirche gegangen. Als ich bei XXXX war, bin ich nicht zur Kirche gegangen, aber ich habe den Rosenkranz gebetet. Ich weiß nicht, in welche katholische Kirche ich hier in Österreich gehen könnte, aber ich gehe in die VCC, das ist in Wien. Der Bursche, den ich getroffen habe, hat mich nach Wien mitgenommen in diese VCC Kirche, das heißt "Vienna Christian Church".BF: Ja, das stimmt, ich habe dem Beamten gesagt, dass ich Katholik bin. Meine Mama ist zur katholischen Kirche gegangen. Als ich bei römisch 40 war, bin ich nicht zur Kirche gegangen, aber ich habe den Rosenkranz gebetet. Ich weiß nicht, in welche katholische Kirche ich hier in Österreich gehen könnte, aber ich gehe in die VCC, das ist in Wien. Der Bursche, den ich getroffen habe, hat mich nach Wien mitgenommen in diese VCC Kirche, das heißt "Vienna Christian Church".

VR unterbricht die Verhandlung von 11.40 bis 11.50 Uhr zwecks Erholungspause.

VR: Haben Sie eigentlich in Zimbabwe, als Sie bei Herrn XXXX waren, eine Freundin oder Lebensgefährtin gehabt?VR: Haben Sie eigentlich in Zimbabwe, als Sie bei Herrn römisch 40 waren, eine Freundin oder Lebensgefährtin gehabt?

BF: Nein, ich hatte keine Freundin bzw. Lebensgefährtin.

VR: Sie haben ja vorhin gesagt, Sie sind einmal zur südafrikanischen Grenze von der Farm von Mr. XXXX aus. Wie sind Sie da hingekommen? Sind Sie zu Fuß gegangen, mit dem Bus gefahren oder zB mit dem Jeep von Mr. XXXX?VR: Sie haben ja vorhin gesagt, Sie sind einmal zur südafrikanischen Grenze von der Farm von Mr. römisch 40 aus. Wie sind Sie da hingekommen? Sind Sie zu Fuß gegangen, mit dem Bus gefahren oder zB mit dem Jeep von Mr. XXXX?

BF: Wir fuhren mit dem Auto. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie lange wir mit dem Auto gefahren sind, aber es war weit weg.

VR: Auf dem Schiff, auf dem Sie dann aufgewacht sind, waren da noch andere Leute von der Farm?

BF: Da waren auch andere Schwarze von der Farm, aber diese waren nicht am selben Ort untergebracht wie ich.

VR: Aber diese anderen Schwarzen haben Sie aus den Augen verloren?

BF: Ich weiß nicht, ob nur ich es bis hierher nach Österreich geschafft habe, denn ich habe diese Leute dann nicht mehr gesehen.

VR: Nach Ihrer Schilderung wurden Sie ja von jemandem zum Schiff transportiert und auf das Schiff gebracht. Das war eine erhebliche Anstrengung. Waren Sie eigentlich besonders eng mit XXXX?

BF: Er hat mich wie seinen Sohn angesehen, wie einen Verwandten. Aber wie gesagt, ich weiß gar nicht, wer mich gerettet und auf das Schiff gebracht hat, denn nach dem Schlag war ich ohnmächtig.

VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Frage, ob der BF nicht Staatsangehöriger von Zimbabwe ist, bzw. sich seine Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt und sohin eine Vorgangsweise nach § 8 Abs. 6 AsylG gerechtfertigt ist, oder im Zweifel von einer Staatsangehöriger Zimbabwes auszugehen wäre, der abschließenden Würdigung des erkennenden Senates vorbehalten bleibt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aber jedenfalls festzuhalten, dass im Einklang mit der Sichtweise der Verwaltungsbehörde tatsächlich erhebliche Zweifel an der behaupteten Staatsangehörigkeit, bzw. Herkunft aus Zimbabwe bestehen. Aus Effizientsgründen werden aber dennoch zu diesem Zeitpunkt auch Feststellungen zur Situation in Zimbabwe in der gegenständlichen Verhandlung erörtert werden.VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Frage, ob der BF nicht Staatsangehöriger von Zimbabwe ist, bzw. sich seine Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt und sohin eine Vorgangsweise nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG gerechtfertigt ist, oder im Zweifel von einer Staatsangehöriger Zimbabwes auszugehen wäre, der abschließenden Würdigung des erkennenden Senates vorbehalten bleibt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aber jedenfalls festzuhalten, dass im Einklang mit der Sichtweise der Verwaltungsbehörde tatsächlich erhebliche Zweifel an der behaupteten Staatsangehörigkeit, bzw. Herkunft aus Zimbabwe bestehen. Aus Effizientsgründen werden aber dennoch zu diesem Zeitpunkt auch Feststellungen zur Situation in Zimbabwe in der gegenständlichen Verhandlung erörtert werden.

Der Asylgerichtshof legt unter den obigen Prämissen folgende jederzeit im Akt zur Einsicht befindliche Erkenntnisquellen zu Grunde, die nunmehr mit dem Beschwerdeführer besprochen werden:

*) ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation abgeschobener simbabwischer Staatsangehöriger vom 30.11.2007

*) Zimbabwe, Country Report on Human Rights Practices vom 11.03.2010

*) UK Home Office, Country of Origin Information Report 23.12.2009

*) UK Home Office, BIA, Operational Guidance Note 05.03.2009

*) Human Rights Watch, Crisis without Limits - Human Rights and Humanitarian Consequences of Political Repression in Zimbabwe, Jänner 2009; "They beat me like a dog", August 2008, Jahresbericht 2009, "Sleight of Hand", Repression of the Media and the Illusion of Reform in Zimbabwe, 2010

*) International Crisis Group-Briefing-Zimbabwe-März 2010

*) aktuelle Medienberichte /(BBC News) zur aktuellen Lage in Zimbabwe

Zimbabwe zeichnete sich in den letzten Jahren durch massive systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane aus. Die weiße Minderheit ist disproportional Diskriminierungen ausgesetzt. Es gab Fälle von Misshandlungen von rückkehrenden abgelehnten Asylwerbern, (auch) seitens des Vereinigten Königreichs wurden jedoch Rückschiebungen wieder aufgenommen. Nach den Manipulationen um die letzten Präsidentschaftswahlen wurde auf internationalen Druck ein Prozess zur Machtteilung zwischen Präsident Mugabe und der MDC eingeleitet und ist Oppositionsführer Tsangirvai nun Premierminister. Präsident Mugabe und ihm nahestehende Sicherheitskräfte leisten Widerstand gegen die Machtteilung, sodass deren endgültige Nachhaltigkeit nicht gesichert ist. (Politisch motivierte) Menschenrechtsverletzungen setzten sich fort- wenn auch geringer als zuvor.

Die Wirtschaftslage hat sich leicht verbessert, Cholerafälle sind zurückgegangen.

VR gibt bekannt: Die Lage in Zimbabwe stellt sich zwar als schlecht dar, es ist aber jedenfalls in der letzten Zeit - in einer Gesamtschau - zu einer leichten Verbesserung gekommen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass alle Personen in Zimbabwe politisch oder sonst im Sinne der GFK verfolgt wären. Für politisch nicht aktive Personen bestehen auch keine hinreichende Hinweise, dass im Falle eine Rückkehr allein aufgrund eines längeren Auslandaufenthaltes oder einer Asylantragsstellung im Ausland eine solche asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2009, A2 245.043-0/2008/25E).

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Meine Meinung zu Mugabe ist, dass er mir dieses Leid zugefügt hat. Wenn ich in das Land Zimbabwe zurückginge, dann wüsste ich nicht, wo ich meine Mama finde.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will:

BF: Ich möchte noch sagen, dass mir mein Papa immer geraten hat, nie zu lügen und immer nur die Wahrheit zu sagen. Ich habe Ihnen heute die Wahrheit gesagt. Meine Mama hat mir leider nie etwas beigebracht, deswegen weiß ich so wenig.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. Ich habe ihn viel besser verstanden, als den Dolmetscher in Traiskirchen.

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 11.12.2009 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 11.12.2009 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht seinen Angaben nach im 19. Lebensjahr. Darüber hinaus können seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Zimbabwe ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer leidet zum Entscheidungszeitpunkt an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung, verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und besteht kein Hinweis auf eine besondere Integration in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere durch die am 27.04.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Negativ-Feststellungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass der Beschwerdeführer sein langjähriges Leben in Zimbabwe nicht glaubhaft machen konnte. Bereits das Bundesasylamt hat zu Recht auf der Grundlage der von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Einvernahme ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in Harare geboren und aufgewachsen sein soll, aber zu dieser Stadt überhaupt keine Angaben machen könne. Des Weiteren hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer über keine geographischen Grundkenntnisse verfüge. So habe er angeführt, nicht zu wissen, welcher Volksgruppe er angehöre, welche Ortschaften zum Busch nächstgelegen wären, wie weit der Busch von Harare entfernt wäre, an welcher Adresse er in Zimbabwe gelebt hätte, wie die Währung Zimbabwes heiße, wie alt oder ob Mugabe alt oder jung wäre, welche Sprachen sonst in Zimbabwe gesprochen würden, welche Volksgruppen es in Zimbabwe gäbe, wo Südafrika liege oder welche weiteren Nachbarländer Zimbabwe hätte. Auch wäre er nicht in der Lage gewesen sonstige geographische Angaben zu Zimbabwe zu machen und nicht einmal ansatzweise Begriffe Zimbabwes zuordnen hätte können. Seine diesbezüglichen Ausführungen in de Beschwerdeverhandlung waren ebenfalls sehr detailarm, womit auch der Einwand des Beschwerdeführers, den Dolmetscher vor dem Bundesasylamt nicht gut verstanden zu haben, ins Leere geht. Letztlich konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nur die Währung Zimbabwes angeben, seine nunmehrigen Kenntnisse über den Präsidenten des Landes hat er sich, seinen eigenen Ausführungen folgend, in Österreich angeeignet. Sofern er eine einzige geographische Bezeichnung (den Ort des Anwesens von XXXX) nannte, konnte dieser auf dem zur Verfügung stehenden Kartenmaterial ebenfalls nicht aufgefunden werden.3.1. Die Negativ-Feststellungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass der Beschwerdeführer sein langjähriges Leben in Zimbabwe nicht glaubhaft machen konnte. Bereits das Bundesasylamt hat zu Recht auf der Grundlage der von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Einvernahme ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in Harare geboren und aufgewachsen sein soll, aber zu dieser Stadt überhaupt keine Angaben machen könne. Des Weiteren hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer über keine geographischen Grundkenntnisse verfüge. So habe er angeführt, nicht zu wissen, welcher Volksgruppe er angehöre, welche Ortschaften zum Busch nächstgelegen wären, wie weit der Busch von Harare entfernt wäre, an welcher Adresse er in Zimbabwe gelebt hätte, wie die Währung Zimbabwes heiße, wie alt oder ob Mugabe alt oder jung wäre, welche Sprachen sonst in Zimbabwe gesprochen würden, welche Volksgruppen es in Zimbabwe gäbe, wo Südafrika liege oder welche weiteren Nachbarländer Zimbabwe hätte. Auch wäre er nicht in der Lage gewesen sonstige geographische Angaben zu Zimbabwe zu machen und nicht einmal ansatzweise Begriffe Zimbabwes zuordnen hätte können. Seine diesbezüglichen Ausführungen in de Beschwerdeverhandlung waren ebenfalls sehr detailarm, womit auch der Einwand des Beschwerdeführers, den Dolmetscher vor dem Bundesasylamt nicht gut verstanden zu haben, ins Leere geht. Letztlich konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nur die Währung Zimbabwes angeben, seine nunmehrigen Kenntnisse über den Präsidenten des Landes hat er sich, seinen eigenen Ausführungen folgend, in Österreich angeeignet. Sofern er eine einzige geographische Bezeichnung (den Ort des Anwesens von römisch 40 ) nannte, konnte dieser auf dem zur Verfügung stehenden Kartenmaterial ebenfalls nicht aufgefunden werden.

Der Asylgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ein solch mangelndes Grundwissen des Beschwerdeführers lediglich unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen vorstellbar erscheint, so etwa wenn der Beschwerdeführer nie mit Menschen in Kontakt getreten wäre und in einer totalen Isolation gelebt hätte, was jedoch seinen Angaben widerspricht. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, auf der Farm XXXX mit mehreren anderen Personen (sowohl Schwarzen als auch Weißen) zusammengelebt zu haben, XXXX hätte ihn sogar wie einen Sohn behandelt.Der Asylgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ein solch mangelndes Grundwissen des Beschwerdeführers lediglich unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen vorstellbar erscheint, so etwa wenn der Beschwerdeführer nie mit Menschen in Kontakt getreten wäre und in einer totalen Isolation gelebt hätte, was jedoch seinen Angaben widerspricht. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, auf der Farm römisch 40 mit mehreren anderen Personen (sowohl Schwarzen als auch Weißen) zusammengelebt zu haben, römisch 40 hätte ihn sogar wie einen Sohn behandelt.

Es ist dabei aber schlicht nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer über Jahre mit den anderen (einheimischen) Arbeitern keine Kommunikation gepflogen hat, außer Befehle im Zusammenhang mit der Arbeit entgegenzunehmen (siehe Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 27.04.2010). Wenn es jedoch eine solche tagtägliche Kommunikation gegeben hätte, müsste der Beschwerdeführer aber etwa in der Lage sein, wichtige Volksgruppen oder rudimentäre geographische Gegebenheiten seines Heimatlandes zu kennen, oder zumindest mehr über sein Leben und über die von ihm gemachten Eindrücke zu berichten. Dabei handelt es sich nicht, wie die Beschwerde sinngemäß vermeint, um spezielle geographische und politische Gegebenheiten, deren Kenntnis einer Person mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (keine Schulbildung) nicht zumutbar sein kann (wobei eine solche Erwartung eine unzulässige Projektion europäischer Erwartungshaltungen auf ganz anders gerichtete Lebenswelten sein könnte), sondern um die einfache Widergabe von unmittelbaren gewonnenen Erfahrungen und Informationen, wozu der Beschwerdeführer aber, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, nicht einmal ansatzweise in der Lage war (während er etwa, wie aus der Verhandlungsschrift vom 27.04.2010 ersichtlich, zu den Umständen seiner Ankunft in Österreich relativ genaue Angaben tätigte). Aus all dem folgt für den Asylgerichtshof (und wird dies verstärkt durch die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Fluchtvortrages an sich), dass der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit war und ist, seine Lebensgeschichte und seinen wahren Herkunftsstaat bekanntzugeben. Die Argumente des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang, wie sie in der Verfahrenserzählung wiedergegeben wurden, erweisen sich gleichfalls als schlüssig (insbesondere Verwechslung von aus den Medien bekannten Fakten zu Zimbabwe, mangels persönlicher Vertrautheit damit).

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht asylrelevant und unglaubwürdig.

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.2.1. Es liegt zunächst auf der Hand, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Herkunft aus Zimbabwe auch den auf Zimbabwe bezogenen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommen kann. Im Einzelnen ist jedoch zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, unabhängig von diesem Gesichtspunkt, noch wie folgt auszuführen:

3.2.2. Zunächst ist zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu "XXXX" anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Erstbefragung anführte, dass ein weißer Mann namens XXXX ihm nach seiner Schiffsreise geholfen und ihn in ein "großes Fahrzeug" gesetzt hätte, was entgegen seinem weiteren Vorbringen nicht zutreffen kann, da ja XXXX nicht mitgefahren sei, sondern ihn lediglich zum Schiff gebracht habe. Insoweit der Beschwerdeführer zu seinem Verhältnis zu XXXX zuletzt ausführt, dass dieser für ihn wie ein Vater gewesen wäre, der ihm die Flucht ermöglich hätte, ist dies mit seinen weiteren Ausführungen, wonach er auf der Farm mit niemandem näheren Kontakt gehabt hätte, XXXX ihm weder den Besuch seiner Mutter noch einen Schulbesuch oder Ausgang ermöglicht sowie über seine Verpflegung hinausgehend ihn für seine Arbeit bezahlt hätte, kaum in Einklang zu bringen. Hätte XXXX tatsächlich ein enges Verhältnis zum Beschwerdeführer gehabt und ihm tatsächlich - unter großem persönlichen Einsatz - eine Flucht bis Europa ermöglicht, wäre wohl auch zu erwarten, dass er weiterhin in irgendeiner Form mit dem Beschwerdeführer in Kontakt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer konnte schließlich, wie schon gesagt, auch keine detaillierten Angaben zu seiner behaupteten Tätigkeit auf der Farm von XXXX machen, weder was konkret sein Aufgabengebiet war, noch wie die konkreten Arbeitsverhältnisse waren.3.2.2. Zunächst ist zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu "XXXX" anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Erstbefragung anführte, dass ein weißer Mann namens römisch 40 ihm nach seiner Schiffsreise geholfen und ihn in ein "großes Fahrzeug" gesetzt hätte, was entgegen seinem weiteren Vorbringen nicht zutreffen kann, da ja römisch 40 nicht mitgefahren sei, sondern ihn lediglich zum Schiff gebracht habe. Insoweit der Beschwerdeführer zu seinem Verhältnis zu römisch 40 zuletzt ausführt, dass dieser für ihn wie ein Vater gewesen wäre, der ihm die Flucht ermöglich hätte, ist dies mit seinen weiteren Ausführungen, wonach er auf der Farm mit niemandem näheren Kontakt gehabt hätte, römisch 40 ihm weder den Besuch seiner Mutter noch einen Schulbesuch oder Ausgang ermöglicht sowie über seine Verpflegung hinausgehend ihn für seine Arbeit bezahlt hätte, kaum in Einklang zu bringen. Hätte römisch 40 tatsächlich ein enges Verhältnis zum Beschwerdeführer gehabt und ihm tatsächlich - unter großem persönlichen Einsatz - eine Flucht bis Europa ermöglicht, wäre wohl auch zu erwarten, dass er weiterhin in irgendeiner Form mit dem Beschwerdeführer in Kontakt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer konnte schließlich, wie schon gesagt, auch keine detaillierten Angaben zu seiner behaupteten Tätigkeit auf der Farm von römisch 40 machen, weder was konkret sein Aufgabengebiet war, noch wie die konkreten Arbeitsverhältnisse waren.

3.2.3. Die Konstruiertheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zeigt sich auch in seinem Vorbringen, wenn er ausführt, nach dem Faustschlag in Ohnmacht gefallen zu sein und nach seiner Bewusstseinserlangung sich in einem Schiff befunden zu haben. Es ist vollkommen unplausibel, warum jemand die enorme Anstrengung unternommen haben soll, gerade den bewusstlosen Beschwerdeführer (mitten aus einer gewaltsamen Auseinandersetzung heraus) über hunderte Kilometer zu einem Hafen und in ein Schiff zu transportieren. Dass XXXX (der sich ja auch um sein Schicksal und das anderer Vertriebener auf der Farm kümmern musste) zum Beschwerdeführer über ein außergewöhnlich enges Verhältnis verfügt haben soll, das derartiges erklären könnte, lässt sich, wie ausgeführt, schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (wonach er ja als einer von vielen Schwarzen zu ständiger Arbeit herangezogen wurde) nicht erkennen. Hält man sich zudem vor Augen, dass der Beschwerdeführer selbst geschildert hatte, dass der vorangegangene Versuch nach Südafrika einzureisen, mit großen Schwierigkeiten verbunden war und zum Erreichen eines Hafens jedenfalls das Verlassen Zimbabwes und das Überschreiten einer internationalen Grenze erforderlich war, wird es noch unwahrscheinlicher, wie ein derartiger Transport des Beschwerdeführers möglich gewesen sein soll, ohne dass dieser irgendwelche Wahrnehmungen machen hatte können, oder auch, dass dieser über einen derart langen Zeitraum bewusstlos gewesen wäre, ohne davon medizinische Beeinträchtigungen davongetragen zu haben (was nicht vorgebracht wurde und wofür auch keine Belege vorgelegt worden sind)..3.2.3. Die Konstruiertheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers zeigt sich auch in seinem Vorbringen, wenn er ausführt, nach dem Faustschlag in Ohnmacht gefallen zu sein und nach seiner Bewusstseinserlangung sich in einem Schiff befunden zu haben. Es ist vollkommen unplausibel, warum jemand die enorme Anstrengung unternommen haben soll, gerade den bewusstlosen Beschwerdeführer (mitten aus einer gewaltsamen Auseinandersetzung heraus) über hunderte Kilometer zu einem Hafen und in ein Schiff zu transportieren. Dass römisch 40 (der sich ja auch um sein Schicksal und das anderer Vertriebener auf der Farm kümmern musste) zum Beschwerdeführer über ein außergewöhnlich enges Verhältnis verfügt haben soll, das derartiges erklären könnte, lässt sich, wie ausgeführt, schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (wonach er ja als einer von vielen Schwarzen zu ständiger Arbeit herangezogen wurde) nicht erkennen. Hält man sich zudem vor Augen, dass der Beschwerdeführer selbst geschildert hatte, dass der vorangegangene Versuch nach Südafrika einzureisen, mit großen Schwierigkeiten verbunden war und zum Erreichen eines Hafens jedenfalls das Verlassen Zimbabwes und das Überschreiten einer internationalen Grenze erforderlich war, wird es noch unwahrscheinlicher, wie ein derartiger Transport des Beschwerdeführers möglich gewesen sein soll, ohne dass dieser irgendwelche Wahrnehmungen machen hatte können, oder auch, dass dieser über einen derart langen Zeitraum bewusstlos gewesen wäre, ohne davon medizinische Beeinträchtigungen davongetragen zu haben (was nicht vorgebracht wurde und wofür auch keine Belege vorgelegt worden sind)..

3.2.4. Hinsichtlich des Faustschlages (der den Beschwerdeführer in Bewusstlosigkeit versetzt haben soll) variieren die Angaben des Beschwerdeführers. Während er vor dem Bundesasylamt erklärte, den Faustschlag in die Brust bekommen zu haben, meinte er vor dem Asylgerichtshof zunächst den Faustschlag in die linke Rippe bekommen zu haben, dann jedoch, diesen in den Magen bekommen zu haben.

3.2.5. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung Verständigungsprobleme vor der Verwaltungsbehörde geltend macht und dazu ausführt, in seiner Erstbefragung, beziehungsweise pauschal "in Traiskirchen" den Dolmetscher nicht verstanden zu haben und damit versucht, seine Widersprüche, respektive seine unzureichenden Angaben zu klären, ist dazu Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer hat auf allen Protokollen seiner Befragungen, beziehungsweise Einvernahmen mit seiner Unterschrift die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher für die englische Sprache sowie die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt, weiters war der Beschwerdeführer während seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.12.2009 gesetzlich vertreten und hätte er somit bestehende Probleme jedenfalls sofort über seine anwesende seinerzeitige Vertreterin geltend machen können. Überdies wurde er auch am Anfang seiner Einvernahmen gefragt, ob er Einwände gegen die Dolmetscher hätte, beziehungsweise diese verstehen würde. Der Beschwerdeführer wandte jedoch nichts gegen die Dolmetscher ein und erklärte auch diese zu verstehen. Er führte auch zu keinem Zeitpunkt an, aus gesundheitlichen Gründen nicht an diesen Einvernahmen teilnehmen zu können oder zu wollen. Auch nach den "mangelhaften" Einvernahmen hat der Beschwerdeführer keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht, obwohl er dazu bis zur Bescheiderlassung genügend Zeit hatte. Selbst wenn man schließlich die Verfahrensergebnisse des Bundesasylamtes weitgehend außer acht ließe und nur die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung würdigte, änderte sich nichts Entscheidendes am Bild unplausibler und gänzlich vager Ausführungen.

3.2.6. Dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, ein psychologisches Gutachten einzuholen, um festzustellen ob der Beschwerdeführer tatsächlich das vom ihm geschilderte Bedrohungsszenario erlebt hat, konnte nicht gefolgt werden, als es sich hierbei schon verfahrensrechtlich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handeln würde; im Übrigen kann ein psychologisches Gutachten nicht eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung ersetzen. Hinweise auf eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind jedenfalls im gesamten Verfahren nicht konkret geltend gemacht worden (auch nicht in der Beschwerde) und haben sich auch sonst im Verfahren (einschließlich während der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof) nicht ergeben. Zusammengefasst bestand jedenfalls nach Abschluss der Beschwerdeverhandlung kein weiterer Erhebungsbedarf hinsichtlich der Beurteilung des Fluchtvortrages des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Glaubhaftigkeit.

3.2.7. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.7. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Dabei ist noch vollständigkeitshalber anzumerken, dass selbst wenn der Beschwerdeführer noch Spuren von Verletzungen hätte, dies keinen zwingenden Schluss auf die diesbezüglich behauptete Kausalität (kein zwingender Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen) zuließe.

3.3. Feststellungen zu Zimbabwe, wie sie in der Verhandlung unwidersprochen mit den Parteien erörtert worden sind, waren dem vorliegenden Erkenntnis formell nicht zugrundezulegen, da nicht vom Herkunftsstaat Zimbabwe auszugehen war. Es bleibt nur anzumerken, dass selbst wenn der Beschwerdeführer aus Zimbabwe wäre und sein Vorbringen der Substanz nach zuträfe, dieses auf Basis der in der Verhandlung erörterten Quellen ebenso nicht zur Asylgewährung (der Feststellung einer aktuellen Verfolgungsgefahr) führen könnte. Dass Unterstützer von Präsident Mugabe auch nach der Machtteilung 2009, weiße Farmer gewaltsam von ihrem Land vertreiben und davon auch schwarze Farmarbeiter in Mitleidenschaft gezogen werden, lässt sich mit der Quellenlage in Einklang bringen. Da der Beschwerdeführer sich aber nicht gegen Präsident Mugabe politisch engagiert, wäre aber (seine Tätigkeit auf der Farm eines Weißen ist ja beendet) kein Grund ersichtlich, warum er aktuell gezielt im Fadenkreuz der militanten Unterstützer von Präsident Mugabe sein sollte, und daher im Falle einer Rückkehr landesweit politisch verfolgt wäre. Die grundsätzliche Stabilisierung im Land in Verbund mit der ebenso leicht verbesserten Wirtschaftslage ließe daher eine Rückkehr nach Zimbabwe und einen Existenzaufbau des volljährigen, gesunden Beschwerdeführers als zumutbar erscheinen (siehe schon AsylGH 10.03.2009, A2 245.043-0/2008/25E, in einem vergleichbaren Fall, jedoch zur früheren Rechtslage).

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl)4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl)

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380); zur Eventualbegründung bei Zutreffen des Vorbringens, siehe Punkt 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses.

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):

4.2.1. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

4.2.2. Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist.4.2.2. Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.

4.2.3. Aufgrund der oben unter Punkt 3.1. ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, gelangte der erkennende Senat zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen seiner Angaben nicht aus Zimbabwe stammt, somit falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden: Es liegen keine überprüfbaren Hinweise auf einen bestimmten anderen Staat vor. Eine gutachterliche Abklärung, etwa in Form einer Sprachanalyse, ließe in diesen Fall die Feststellung eines ganz bestimmten Herkunftsstaates ebenso nicht mit der notwendigen Sicherheit erwarten. Auch der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit diesbezüglich keine weiteren Angaben getätigt oder Beweisanbote unterbreitet. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat daher zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Zu letzterem Punkt sind in § 10 Abs 2 AsylG 2005, lit a bis h bestimmte, gegeneinander abzuwägende, Kriterien angeführt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Zu letzterem Punkt sind in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Litera a bis h bestimmte, gegeneinander abzuwägende, Kriterien angeführt.

Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu oben zu Spruchpunkt II). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann vergleiche dazu oben zu Spruchpunkt römisch zwei). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gilt.

Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, so ist in den Fällen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, so ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde; dies aus folgenden Überlegungen:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.3.1. Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte zu haben.

Das Bundesasylamt hat schon im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.Das Bundesasylamt hat schon im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.

4.3.2. Im Rahmen der Würdigung des Rechtes auf Privatleben ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2009, also erst seit sechs Monaten, im Bundesgebiet aufhält und daher auch keine verfestigten integrativen Elemente aufweist. Solche sind auch in der letzten Befragung des Beschwerdeführers zu dieser Thematik im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2010 nicht hervorgekommen (siehe Seite 9 der Bezug habenden Verhandlungsschrift des Asylgerichtshofes). Gegen den Beschwerdeführer sprechen neben der kurzen Aufenthaltsdauer die irreguläre Einreise in das Bundesgebiet, sowie die Einbringung eines unbegründeten, auf unwahre Angaben gestützten, Asylantrages.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ist zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ist zulässig.

Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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