Norm
AsylG 2005 §23 Abs4Spruch
A8 314.433-2/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. DR Kongo, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, GZ 09 13.869 EAST-Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. DR Kongo, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, GZ 09 13.869 EAST-Ost,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
den Beschluss gefasst:
II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e id u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der nach eigener Angabe am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, beantragte am 10.01.2006 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Der nach eigener Angabe am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, beantragte am 10.01.2006 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005.
In der Folge wurde der Antragsteller am 10.11.2006 und 17.08.2007 niederschriftlich einvernommen. Zu jeder der in Rede stehenden Einvernahmen war ein Dolmetsch für die Sprache französisch, welcher der Antragsteller jedenfalls hinlänglich mächtig ist, beigezogen.
Inhaltlich bezog sich der Antragsteller zentral darauf, dass sein Vater als XXXX der Partei MLC von Soldaten umgebracht worden sei und auch er als einfaches Mitglied der MLC Verfolgung zu befürchten habe.Inhaltlich bezog sich der Antragsteller zentral darauf, dass sein Vater als römisch 40 der Partei MLC von Soldaten umgebracht worden sei und auch er als einfaches Mitglied der MLC Verfolgung zu befürchten habe.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 27.08.2007, Zahl 06 12.118-BAE, in Spruchpunkt I gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Mit Spruchpunkt II desselben Bescheides erkannte das Bundesasylamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AslyG 2005 nicht zu. Das Bundesasylamt wies zugleich unter Spruchpunkt III den Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 27.08.2007, Zahl 06 12.118-BAE, in Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Mit Spruchpunkt römisch zwei desselben Bescheides erkannte das Bundesasylamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AslyG 2005 nicht zu. Das Bundesasylamt wies zugleich unter Spruchpunkt römisch drei den Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo aus.
Mit erstinstanzlicher Entscheidung des Bundesasylamtes wurden die Angaben des Antragstellers bzw. die von ihm im Erstermittlungsverfahren insinuierten Fluchtgründe als nicht den Tatsachen entsprechend gewürdigt.
Im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 03.03.2008 wurde einerseits der Antragsteller umfassend über die Wichtigkeit einer detaillierten und nachvollziehbaren Aussage belehrt sowie ihm sodann Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen bzw. wurde durch gezielte Fragestellung versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers zu seiner Ausreisemotivation bzw. Geschehnissen im Herkunftsland näher zu beleuchten.
Mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008 zu GZ: 314.433-1/7E-V/13/07 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach DR Kongo ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008 zu GZ: 314.433-1/7E-V/13/07 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach DR Kongo ausgewiesen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass mangels eines im Verfahren mit hinlänglicher Gewissheit feststellbaren glaubhaften und nachvollziehbaren Sachsubstrats, sohin auch keine positive Basis für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Berufungswerbers erkannt werden könne, weshalb die Gewährung internationalen Schutzes zu versagen gewesen sei. Beim Berufungswerber würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch könne in casu kein weiteres allenfalls objektiverweise vorhandenes anderes gestaltetes Gefährdungspotential erkannt werden. Zudem sei zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Dieser Bescheid wurde am 19.03.2008 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass mangels eines im Verfahren mit hinlänglicher Gewissheit feststellbaren glaubhaften und nachvollziehbaren Sachsubstrats, sohin auch keine positive Basis für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Berufungswerbers erkannt werden könne, weshalb die Gewährung internationalen Schutzes zu versagen gewesen sei. Beim Berufungswerber würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch könne in casu kein weiteres allenfalls objektiverweise vorhandenes anderes gestaltetes Gefährdungspotential erkannt werden. Zudem sei zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Dieser Bescheid wurde am 19.03.2008 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.04.2008, Zl. B 594/08-4, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Am 09.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 09.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er im Juni 2008 in den Kongo zurückgekehrt sei. Da aber die Polizei noch immer nach ihm gesucht habe, sei er im Juni 2009 illegal per Flugzeug wieder nach Österreich gereist. Seine alten Asylgründe seien noch immer aufrecht und aktuell. Weiters möchte er noch angeben, dass aus seiner politischen Gruppierung, inzwischen 3 Personen getötet worden seien. Er habe Angst, dass er in seiner Heimat wegen seiner damaligen politischen Tätigkeit eingesperrt und getötet werden könnte.
Am 17.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters, statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass die Situation im Kongo wirklich nicht so gut für ihn sei, er werde dort gesucht. Er sei hier mit seiner Freundin und lebe mit ihr zusammen. Sie sei im 4. Monat schwanger.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2009 zu GZ: 09 13.869 East Ost wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2009 zu GZ: 09 13.869 East Ost wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.
Das Bundesasylamt erachte es mit hinreichender Sicherheit für geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung seines Antrages kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde sei daher zur spruchgemäßen Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet. Hinsichtlich Spruchpunkt I könne von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht die Rede sein. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt an, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen sei, dass seinem privaten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Das Bundesasylamt erachte es mit hinreichender Sicherheit für geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung seines Antrages kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde sei daher zur spruchgemäßen Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins könne von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht die Rede sein. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt an, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen sei, dass seinem privaten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer habe konkret angegeben, dass er im Rahmen seiner Rückkehr realisieren müsse, dass im Kongo nach ihm gesucht werde. Die belangte Behörde, hätte das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt habe im gegenständlichen Verfahren die Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Hinsichtlich Art. 8 EMRK hätte eine faire Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt sowie der Antrag gestellt den Bescheid für nichtig zu erklären, da die Entscheidung dem Rechtsvertreter nie zugestellt worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wird, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer habe konkret angegeben, dass er im Rahmen seiner Rückkehr realisieren müsse, dass im Kongo nach ihm gesucht werde. Die belangte Behörde, hätte das neue Vorbringen jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen. Das Bundesasylamt habe im gegenständlichen Verfahren die Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen. Des Weiteren sei kein Experte beigezogen worden. Zudem gebe es im gesamten Bescheid keinen Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK hätte eine faire Interessensabwägung jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Das Bundesasylamt verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre. In einem wurde der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt sowie der Antrag gestellt den Bescheid für nichtig zu erklären, da die Entscheidung dem Rechtsvertreter nie zugestellt worden sei.
In einem wurde die Sendebestätigung eines Fax vom 16.11.2009, in dem die Vollmacht des MigrantInnenvereins vorgebracht wurde, angeschlossen.
Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 16.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
1. In der Sache selbst:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Am 16.11.2009 wurde mittels Fax beim Asylgerichtshof die Vollmachtsbekanntgabe durch den MigrantInnenverein St. Marx, in Folge RA Dr. Lennart Binder LL.M., für den Beschwerdeführer an das Bundesasylamt übermittelt. Aus der im Akt aufliegenden Sendebestätigung (AS 171) geht zweifelsfrei hervor, dass die Übermittlung an das Bundesasylamt erfolgt ist. Über dieses Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem MigrantInnenverein St. Marx sind daher keine Zweifel aufgetaucht, sodass dieses Vertretungsverhältnis im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers aufrecht und der Rechtsvertreter als Zustellbevollmächtigter anzusehen ist.
Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid vom 27.11.2009 (nur) dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 3 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Verein Ute Bock mittels Fax zugestellt.Wie bereits oben ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid vom 27.11.2009 (nur) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Verein Ute Bock mittels Fax zugestellt.
Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
Eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten, Herrn RA Dr. Lennart Binder LL.M, ist jedoch im erstinstanzlichen Verfahren bis dato nicht erfolgt. Auch eine Heilung nach § 7 ZustG ist nicht eingetreten. Diese setzt jedenfalls voraus, dass die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung diesem tatsächlich zugekommen ist, es reicht also nicht aus, wenn er vom Inhalt des Dokumentes bloß Kenntnis erlangt, oder wenn ihm die für eine andere Person bestimmte Ausfertigung zukommt (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3.Aufl. 337.; vgl VwGH 31.3.2004, 2004/18/0013).Eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten, Herrn RA Dr. Lennart Binder LL.M, ist jedoch im erstinstanzlichen Verfahren bis dato nicht erfolgt. Auch eine Heilung nach Paragraph 7, ZustG ist nicht eingetreten. Diese setzt jedenfalls voraus, dass die für den Empfänger bestimmte Ausfertigung diesem tatsächlich zugekommen ist, es reicht also nicht aus, wenn er vom Inhalt des Dokumentes bloß Kenntnis erlangt, oder wenn ihm die für eine andere Person bestimmte Ausfertigung zukommt (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3.Aufl. 337.; vergleiche VwGH 31.3.2004, 2004/18/0013).
Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustG weder als Empfänger bezeichnet wurde noch ihm als solcher der oben angeführte Bescheid iSd § 7 Abs. 1 ZustG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten bisher nicht erfolgt ist. Demnach hat auch die an die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen und erweist sich die am 09.12.2009 gegen den gegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig.Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG weder als Empfänger bezeichnet wurde noch ihm als solcher der oben angeführte Bescheid iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten bisher nicht erfolgt ist. Demnach hat auch die an die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen und erweist sich die am 09.12.2009 gegen den gegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig.
2. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:
Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:
Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (AS.65) und nahm der Beschwerdeführer diesen auch in Anspruch. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).
Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10).
Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).
Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flüchtlingsberater, Verfahrenshilfe, Vollmacht, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
07.10.2010