Norm
AsylG 2005 §12 Abs1Spruch
C9 408311-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zl. 10 05.306-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend des minderjährigen XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zl. 10 05.306-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend des minderjährigen römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig.
Der mündlich verkündete Bescheid wird behoben, somit kommt XXXX faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.Der mündlich verkündete Bescheid wird behoben, somit kommt römisch 40 faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zu.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Vorverfahrenrömisch eins.1. Vorverfahren
1. Der im gegenständlichen Verfahren betroffene minderjährige Asylwerber (in der Folge: AW), vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 17.07.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF1. Der im gegenständlichen Verfahren betroffene minderjährige Asylwerber (in der Folge: AW), vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 17.07.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zl. 09 08.506-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des AW bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie den AW gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zl. 09 08.506-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des AW bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie den AW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Mit der am 24.02.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe der Mutter als gesetzliche Vertreterin wurde die gegen den unter 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde zurückgezogen. Damit ist dieser Bescheid mit 24.02.2010 endgültig in Rechtskraft erwachsen.
I.2. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches Verfahren
1. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin des AW hat am 18.06.2010 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST West) für sich und den minderjährigen AW den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und persönlich eingebracht.
Am 18.06.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter des AW statt.
2. Am 21.06.2010 wurde der Mutter des AW mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2010 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.2. Am 21.06.2010 wurde der Mutter des AW mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2010 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.
3. Am 24.06.2010 wurde die Mutter des AW vor der EAST West im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
4. Das Bundesasylamt hat mit dem am 24.06.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 05.306-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt.4. Das Bundesasylamt hat mit dem am 24.06.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 05.306-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt.
5. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 29.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom gleichen Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3a AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.
6. Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.6. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
7. Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.7. Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
III.2. Zum Spruch (Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes)römisch drei.2. Zum Spruch (Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes)
1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor, so kann gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor, so kann gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
3. Gegen den AW besteht eine aufrechte Ausweisung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, die mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, Zl. 09 08.506-BAL, angeordnet wurde. Der AW hat das Bundesgebiet seitdem auch nicht verlassen.3. Gegen den AW besteht eine aufrechte Ausweisung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, die mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2009, Zl. 09 08.506-BAL, angeordnet wurde. Der AW hat das Bundesgebiet seitdem auch nicht verlassen.
4. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vor:4. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vor:
4.1. Zwischen dem AW und seiner Mutter besteht unstrittig ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.1. Zwischen dem AW und seiner Mutter besteht unstrittig ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu Zl. C9 260617-3/2010 wurde festgestellt, dass im Fall der Mutter des AW die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig wurde der die Mutter betreffende mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes behoben, womit der Mutter des AW der faktische Abschiebeschutz wieder zukommt.
4.2. Die alleinige Rückführung (Abschiebung) des AW in seinen Herkunftsstaat ohne seine Mutter würde einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen, der sich jedoch als ungerechtfertigt erweist.4.2. Die alleinige Rückführung (Abschiebung) des AW in seinen Herkunftsstaat ohne seine Mutter würde einen Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen, der sich jedoch als ungerechtfertigt erweist.
So sind im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die öffentlichen Interessen an der alleinigen Rückführung des nicht einmal eineinhalb Jahre alten AW den betroffenen privaten Interessen des AW im Hinblick auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens mit seiner Mutter überwiegen würden.
Die alleinige Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW würde daher eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.Die alleinige Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW würde daher eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten.
4.3. Da für die rechtswirksame Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes schon die Voraussetzungen im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorliegen, erweist sich die mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit als nicht rechtmäßig.4.3. Da für die rechtswirksame Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes schon die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorliegen, erweist sich die mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit als nicht rechtmäßig.
5. Es war daher festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des AW gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig war der gegenständliche mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und auszusprechen, dass dem AW somit der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.5. Es war daher festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig war der gegenständliche mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und auszusprechen, dass dem AW somit der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
04.08.2010