TE AsylGH Beschluss 2010/7/1 C9 260617-3/2010

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Veröffentlicht am 01.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §12 Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C9 260617-3/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zl. 10 05.252-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend der XXXX, StA. Mongolei, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zl. 10 05.252-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend der römisch 40 , StA. Mongolei, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig.

Der mündlich verkündete Bescheid wird behoben, somit kommt XXXX faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.Der mündlich verkündete Bescheid wird behoben, somit kommt römisch 40 faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zu.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Vorverfahrenrömisch eins.1. Vorverfahren

1. Die im gegenständlichen Verfahren betroffene und zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Asylwerberin (in der Folge: AW) stellte, damals vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 24.03.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß dem Asylgesetz 1997 (AsylG 1997).

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.05.2004, Zl. 05 04.083-BAL, den Asylantrag der AW gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 1997 abgewiesen und die AW gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.05.2004, Zl. 05 04.083-BAL, den Asylantrag der AW gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, 1997 abgewiesen und die AW gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

2. Der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) hat mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 260.617/0-XIV/08/05, die Berufung der AW gegen den og. Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. betreffend Ausweisung auf den Herkunftsstaat Mongolei bezogen zu lauten hat.2. Der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) hat mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 260.617/0-XIV/08/05, die Berufung der AW gegen den og. Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. betreffend Ausweisung auf den Herkunftsstaat Mongolei bezogen zu lauten hat.

3. Die damals minderjährige AW, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 05.10.2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.3. Die damals minderjährige AW, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 05.10.2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.04.2008, Zl. 07 09.297-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der AW gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die AW gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.04.2008, Zl. 07 09.297-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der AW gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die AW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Mit Bescheid des UBAS vom 21.05.2008, Zl. 260.617-2/3E-XIV/08/08, wurde die Berufung der AW hinsichtlich Spruchpunkt I. des unter 3. genannten Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des UBAS vom 21.05.2008, Zl. 260.617-2/3E-XIV/08/08, wurde die Berufung der AW hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des unter 3. genannten Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

5. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 zu Zl. 07 09.297-BAL, wurde im Hinblick auf die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 erfolgte Asylgewährung zugunsten der beiden Elternteile der AW von der bescheidmäßigen Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 abgesehen.5. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 zu Zl. 07 09.297-BAL, wurde im Hinblick auf die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 erfolgte Asylgewährung zugunsten der beiden Elternteile der AW von der bescheidmäßigen Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 abgesehen.

Am 09.01.2009 erging eine diesbezügliche Information des Bundesasylamtes an die zuständige Fremdenpolizeibehörde.

I.2. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches Verfahren

1. Die AW hat am 18.06.2010 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST West) für sich und ihren minderjährigen Sohn den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und persönlich eingebracht.

Am 18.06.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der AW statt.

2. Am 21.06.2010 wurde der AW mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2010 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.2. Am 21.06.2010 wurde der AW mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2010 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.

3. Am 24.06.2010 wurde die AW vor der EAST West im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

4. Das Bundesasylamt hat mit dem am 24.06.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 05.252-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt.4. Das Bundesasylamt hat mit dem am 24.06.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 05.252-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt.

5. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 29.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom gleichen Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3a AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.

6. Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.6. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

7. Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.7. Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

III.2. Zum Spruch (Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes)römisch drei.2. Zum Spruch (Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes)

1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor, so kann gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor, so kann gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.

3. Entgegen der vom Bundesasylamt im gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vertreten Ansicht liegt jedoch eine gegen die AW bestehende aufrechte Ausweisung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht vor.3. Entgegen der vom Bundesasylamt im gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vertreten Ansicht liegt jedoch eine gegen die AW bestehende aufrechte Ausweisung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vor.

3.1. Die mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zl. 07 09.297-BAL, ausgesprochene Ausweisung der AW aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde mit Spruchpunkt II. des Berufungsbescheides des UBAS vom 21.05.2008, Zl. 260.617-2/3E-XIV/08/08, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3.1. Die mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zl. 07 09.297-BAL, ausgesprochene Ausweisung der AW aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des Berufungsbescheides des UBAS vom 21.05.2008, Zl. 260.617-2/3E-XIV/08/08, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Wie sich aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 23.12.2008 ergibt, hat das Bundesasylamt im weiteren Verfahren von der bescheidmäßigen Erlassung der Ausweisung der AW im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Asylgewährung an die beiden Elternteile der AW abgesehen. Auf diesen Umstand nimmt das Bundesasylamt im gegenständlich mündlich verkündeten Bescheid sogar ausdrücklich Bezug (siehe die Beurkundung des Bescheides, AS 121).

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Bescheid auch in keiner Weise dargelegt, auf welche aufrechte Ausweisung der AW sie sich im konkreten Fall stützt, die die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 erfüllen würde.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Bescheid auch in keiner Weise dargelegt, auf welche aufrechte Ausweisung der AW sie sich im konkreten Fall stützt, die die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllen würde.

Auf Grund der vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass seitdem gegen die AW eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen worden wäre.

3.2. Da für eine rechtswirksame Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bereits die Voraussetzung einer aufrechten Ausweisung gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegt, erweist sich die mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit als nicht rechtmäßig.3.2. Da für eine rechtswirksame Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bereits die Voraussetzung einer aufrechten Ausweisung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegt, erweist sich die mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit als nicht rechtmäßig.

4. Es war daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig war der gegenständliche mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und auszusprechen, dass der betroffenen Partei somit der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.4. Es war daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig war der gegenständliche mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und auszusprechen, dass der betroffenen Partei somit der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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