TE AsylGH Beschluss 2010/7/1 C2 410981-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C2 410981-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, FZ. 10 04.981-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, FZ. 10 04.981-EAST Ost, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 i.V.m. § 41 a des Asylgesetzes 2005 i.d.F. BG BGBl. I 135/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist.

Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgang zum Antrag vom 14.9.2009:römisch eins.1. Verfahrensgang zum Antrag vom 14.9.2009:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 14.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie mit ihrem Nachbarn nach einem gemeinsamen Bauvorhaben in Streit geraten sei und den Nachbarn im Rahmen des Streits bei Handgreiflichkeiten verletzt hätte. Daher würde die beschwerdeführende Partei von der Polizei gesucht werden. Im Falle der Rückkehr befürchte die beschwerdeführende Partei von der Polizei festgenommen zu werden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 13 ff.

Am 21.09.2009 wurde das Verfahren durch Übergabe einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 27).

Am 16.12.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamt unterzogen, in der er zu den Fluchtgründen befragt angab, dass er fürchte von der Polizei festgenommen und vom Nachbarn, mit dem er eine Schlägerei gehabt hätte ebenfalls gesucht zu werden. Der Beschwerdeführer und sein Nachbar hätten vereinbart ihre Häuser mit einer gemeinsamen Mauer zu bauen. Der Nachbar hätte sich aber nicht an die Vereinbarungen gehalten. So sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, im Rahmen derer der Nachbar die Polizei angerufen und Mafioso engagiert hätte, um den Beschwerdeführer verprügeln zu lassen. Bei den Handgreiflichkeiten sei der Nachbar am Hals verletzt worden, sodass er auf der Stelle bewusstlos wurde. Danach sei der Beschwerdeführer sofort weggelaufen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 67 ff).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.12.2009, erlassen am 23.12.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen nicht glaubhaft zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer aus den in der GFK genannten Gründen im Heimatland verfolgt werde. Weiters könne er in China seinen Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung finanzieren und müsse keine Verfolgung in China befürchten. Auch sei die Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK zulässig. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 87 ff) verwiesen.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.12.2009, erlassen am 23.12.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen nicht glaubhaft zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer aus den in der GFK genannten Gründen im Heimatland verfolgt werde. Weiters könne er in China seinen Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung finanzieren und müsse keine Verfolgung in China befürchten. Auch sei die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zulässig. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 87 ff) verwiesen.

Mit am 29.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass der Nachbar nun durch die Verletzungen, die ihm der Beschwerdeführer zugefügt hätte, Anspruch auf Schmerzengeld hätte. Diesen Anspruch könne der Beschwerdeführer aber nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer hätte sein Vorbringen hinreichend klar ausgeführt und sei glaubwürdig. In der Beschwerde wurde nur darauf eingegangen, dass man in China keine Pläne bräuchte, um ein Haus bauen zu können, ebenso wenig wie man einen Baumeister oder ausgebildete Handwerker benötigen würde. In weiterer Folge wurde auf die allgemeine Situation in China Bezug genommen und ausgeführt, dass ein länderkundlicher Sachverständiger im weiteren Verfahren zu beauftragen wäre. Auch sei die Identität des Beschwerdeführers zu klären. Weiters wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 149 ff)

Mit Erkenntnis vom 18.2.2010 hat der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gänzlich abgewiesen. Insbesondere ging der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus, da das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen wäre. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder dem Fehlens einer Religionsangehörigkeit. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sei die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK nicht unzulässig. Zum genauen Wortlaut des Erkenntnisses siehe dieses, etwa im Verwaltungsakt, S. 175 ff. das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 23.2.2010, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 24.2.2010 und dem Beschwerdeführer mit Ablauf des 4.3.2010 zugestellt.Mit Erkenntnis vom 18.2.2010 hat der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gänzlich abgewiesen. Insbesondere ging der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus, da das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen wäre. Auch drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder dem Fehlens einer Religionsangehörigkeit. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sei die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht unzulässig. Zum genauen Wortlaut des Erkenntnisses siehe dieses, etwa im Verwaltungsakt, S. 175 ff. das Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 23.2.2010, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 24.2.2010 und dem Beschwerdeführer mit Ablauf des 4.3.2010 zugestellt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die relevanten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt und der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell waren.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

I.2. Verfahrensgang zum Antrag vom 9.6.2010:römisch eins.2. Verfahrensgang zum Antrag vom 9.6.2010:

Am 9.6.2010 wurde - aus dem Stande der Schubhaft, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 1.6.2010 verhängt worden war - vom Beschwerdeführer vor Polizeiorganen ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den Beschwerdeführer war von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 1.6.2010 auch ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren verhängt worden, weil der Beschwerdeführer bei Schwarzarbeit betreten worden war.

In der am 9.6.2010 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, schon seit zwei bis drei Jahren Probleme mit dem Kehlkopf und aktuell eine Bindehautentzündung zu haben. Seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes hätte er Österreich nicht verlassen. Den Asylantrag hätte der Beschwerdeführer gestellt, um wieder "eine Karte" (gemeint wohl: eine Aufenthaltsberechtigungskarte) zu bekommen, er wolle auch nicht nach China abgeschoben werden. Neue Fluchtgründe hätte der Beschwerdeführer nicht vorzubringen, er wiederholte im Wesentlichen die oben unter I.1 angeführten Fluchtgründe. Abschiebetermin sei dem Beschwerdeführer keiner mitgeteilt worden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 45 ff.In der am 9.6.2010 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, schon seit zwei bis drei Jahren Probleme mit dem Kehlkopf und aktuell eine Bindehautentzündung zu haben. Seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes hätte er Österreich nicht verlassen. Den Asylantrag hätte der Beschwerdeführer gestellt, um wieder "eine Karte" (gemeint wohl: eine Aufenthaltsberechtigungskarte) zu bekommen, er wolle auch nicht nach China abgeschoben werden. Neue Fluchtgründe hätte der Beschwerdeführer nicht vorzubringen, er wiederholte im Wesentlichen die oben unter römisch eins.1 angeführten Fluchtgründe. Abschiebetermin sei dem Beschwerdeführer keiner mitgeteilt worden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 45 ff.

Am 16.6.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtigen würde, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Siehe hiezu den Verwaltungsakt, S. 97 ff.

Am 24.6.2010 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin und einer Rechtsberaterin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, diese fand im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel statt. Der Beschwerdeführer gab an, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und wiederholte ansonsten im Wesentlichen die in der Erstbefragung am 9.6.2010 gemachten Angaben. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Am Ende der Einvernahme wurde durch das Organ des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde angeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hätte und der Antrag daher voraussichtlich zurückzuweisen sei. Auch drohe dem Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China keine Verletzung relevanter Rechte und seine Abschiebung sei auch im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters hätte sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über ihren vorherigen Antrag im Wesentlichen nicht verändert. Zum genauen Gang der Einvernahme und zur genauen Begründung des mündlich verkündeten Bescheides siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 109 ff.Am 24.6.2010 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin und einer Rechtsberaterin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, diese fand im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel statt. Der Beschwerdeführer gab an, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein und wiederholte ansonsten im Wesentlichen die in der Erstbefragung am 9.6.2010 gemachten Angaben. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Am Ende der Einvernahme wurde durch das Organ des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde angeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hätte und der Antrag daher voraussichtlich zurückzuweisen sei. Auch drohe dem Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China keine Verletzung relevanter Rechte und seine Abschiebung sei auch im Lichte des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters hätte sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über ihren vorherigen Antrag im Wesentlichen nicht verändert. Zum genauen Gang der Einvernahme und zur genauen Begründung des mündlich verkündeten Bescheides siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 109 ff.

Mit Schriftsatz vom 24.6.2010 wurde der Verwaltungsakt vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof vorgelegt und am 29.6.2010 der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.6.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Das Bundesasylamt hat gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 aberkannt, Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist gemäß § 41a AsylG daher alleine die Prüfung, ob dies zu Recht erfolgt ist. Hierfür ist gemäß §§ 41a, 61 Abs. 3a AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.Das Bundesasylamt hat gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 aberkannt, Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist gemäß Paragraph 41 a, AsylG daher alleine die Prüfung, ob dies zu Recht erfolgt ist. Hierfür ist gemäß Paragraphen 41 a, 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.

Der Asylgerichtshof hat bei der Frage, ob die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist, einerseits festzustellen, ob die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen und andererseits, ob das Bundesasylamt bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat; dabei ist - es handelt sich einerseits um ein schnelles Verfahren und andererseits ist gegenständliches Verfahren besonders eingriffsnahe, da die bald darauf folgende Abschiebung intendiert ist - ein strenger Maßstab anzuwenden.Der Asylgerichtshof hat bei der Frage, ob die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist, einerseits festzustellen, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen und andererseits, ob das Bundesasylamt bei der Durchführung des Verfahrens die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat; dabei ist - es handelt sich einerseits um ein schnelles Verfahren und andererseits ist gegenständliches Verfahren besonders eingriffsnahe, da die bald darauf folgende Abschiebung intendiert ist - ein strenger Maßstab anzuwenden.

Im Verfahren über den Antrag vom 14.9.2009 war der Beschwerdeführer laut einer Vollmacht vom 28.9.2009 von einem Verein bzw. einem Rechtsanwalt vertreten, noch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde an diesen Rechtsanwalt zugestellt. Laut Vollmacht betrifft die Ermächtigung zur Vertretung alle Verfahren sowohl vor Gerichts- als auch Verwaltungsbehörden und umfasst auch eine Zustellvollmacht. Weder in der Erstbefragung am 9.6.2010 noch in der Einvernahme am 24.6.2010 wurde der Beschwerdeführer befragt, ob die Vollmacht zum genannten Verein bzw. Rechtsanwalt noch aufrecht sei. Daher ist im Zweifel vom Weiterbestehen der dem Bundesasylamt bekannten Vollmacht auszugehen.

Laut § 23 Abs. 2 AsylG sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 64) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 64) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater im Zulassungsverfahren (§ 64) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.Laut Paragraph 23, Absatz 2, AsylG sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater im Zulassungsverfahren (Paragraph 64,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

Angesichts der verkürzten Fristen und des Umstands, dass mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz Maßnahmen von erheblicher Eingriffsintensität einhergehen, kommt der Bestimmung des § 23 Abs. 2 AsylG besondere Bedeutung zu. Bei Asylwerbern handelt es sich zudem in der Regel nicht um rechtlich gebildete Personen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sie über die Möglichkeit, im Asylverfahren zur Wahrung ihrer Interessen Wünsche äußern zu können, Bescheid wissen. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und des Parteiengehörs müssen Asylwerber daher vom Rechtsberater im Zulassungsverfahren darüber informiert werden, den gegebenenfalls auch die Informationspflicht des gewillkürten Rechtsvertreters trifft.Angesichts der verkürzten Fristen und des Umstands, dass mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz Maßnahmen von erheblicher Eingriffsintensität einhergehen, kommt der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG besondere Bedeutung zu. Bei Asylwerbern handelt es sich zudem in der Regel nicht um rechtlich gebildete Personen. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sie über die Möglichkeit, im Asylverfahren zur Wahrung ihrer Interessen Wünsche äußern zu können, Bescheid wissen. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und des Parteiengehörs müssen Asylwerber daher vom Rechtsberater im Zulassungsverfahren darüber informiert werden, den gegebenenfalls auch die Informationspflicht des gewillkürten Rechtsvertreters trifft.

Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtberater im Zulassungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 2 AsylG tätig wurde. Dem Beschwerdeführer wurde auch vor der Einvernahme - er befand sich seit der Antragstellung in Schubhaft - nachweislich die Möglichkeit gegeben, die Verständigung seines Vertreters zu verlangen. Eine Information des rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen der dem Asylwerber gegenüber bestehenden Mitteilungspflicht gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG liegt nicht vor.Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtberater im Zulassungsverfahren im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG tätig wurde. Dem Beschwerdeführer wurde auch vor der Einvernahme - er befand sich seit der Antragstellung in Schubhaft - nachweislich die Möglichkeit gegeben, die Verständigung seines Vertreters zu verlangen. Eine Information des rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen der dem Asylwerber gegenüber bestehenden Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG liegt nicht vor.

Da aus dem Asylakt nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, dass der Bestimmung des § 23 Abs. 2 AsylG entsprochen wurde, liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor, da die leg.cit. effektiven Rechtsschutz sicherstellen soll (vgl. dazu auch Stammrechtssatz zu Parteiengehör in Zusammenhang mit einem namhaft gemachten Vertreter:Da aus dem Asylakt nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, dass der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG entsprochen wurde, liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor, da die leg.cit. effektiven Rechtsschutz sicherstellen soll vergleiche dazu auch Stammrechtssatz zu Parteiengehör in Zusammenhang mit einem namhaft gemachten Vertreter:

VwGH E 95/12/0175; VwGH E 1991/07/01; VwGH E 90/10/0183).

Dass es sich bei dem Versäumnis, den gewillkürten Vertreter in das Verfahren einzubinden, um einen relevanten Mangel handelt war dem Bundesasylamt jedenfalls seit dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, Zl B5 400.258-2/2010/3E, bekannt. Schon alleine aus diesem Grund stellt sich der gegenständliche Bescheid als rechtwidrig heraus.

Des Weiteren hat das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 dafür zu sorgen, dass ein Asylwerber nach einer Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 in den Genuss einer Rechtsberatung kommt.Des Weiteren hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 dafür zu sorgen, dass ein Asylwerber nach einer Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 in den Genuss einer Rechtsberatung kommt.

Dem Akt ist nicht zu entnehmen ob und wann diese Rechtsberatung stattgefunden hat, da der Beschwerdeführer diesbezüglich weder in der Einvernahme gefragt wurde noch sonst eine Dokumentation der Durchführung der Rechtsberatung erfolgt ist; im Übrigen spricht der Umstand, dass - laut Niederschrift - alle Anwesenden - auch die Rechtsberaterin - dem Beschwerdeführer am Anfang vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe dargestellt werden musste gegen die vorherige Durchführung einer Rechtsberatung. Alleine die Anwesenheit der Rechtsberaterin bei der Einvernahme kann die Durchführung einer Rechtsberatung nicht ersetzen.

Dass es sich bei dem Versäumnis, eine Rechtsberatung durchzuführen, um einen relevanten Verfahrensmangel handelt, steht - auf Grund der Eingriffsnähe, der Schnelligkeit des Verfahrens und der Folgen einer negativen Entscheidung - für den Asylgerichtshof außer Frage. Schon alleine aus diesem Grund stellt sich der gegenständliche Bescheid als rechtwidrig heraus.

Schließlich hat es das Bundesasylamt auch versäumt, seine Feststellungen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den ersten Antrag nicht entscheidungsrelevant verändert hätte durch Ermittlungsergebnisse zu unterlegen, da während des Verfahren über den Folgeantrag keinerlei Länderdokumente in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sind.

Auch dies stellt eine relevante Verletzung des Rechts auf das Parteiengehör da; insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer zu diesem Punkt mangels Beschwerde auch vor dem Asylgerichtshof nicht äußern kann. Schon alleine aus diesem Grund stellt sich der gegenständliche Bescheid als rechtwidrig heraus.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz zukommt.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten