TE AsylGH Beschluss 2010/7/1 A13 314276-1/2008

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Veröffentlicht am 01.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

A13 314.276-1/2008/7Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und der Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über den Antrag des XXXX auch XXXX, StA. Ghana, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, auf Fortsetzung des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2007, Zl. 05 04.535-BAW, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und der Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, auf Fortsetzung des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2007, Zl. 05 04.535-BAW, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Der Antrag wird gem. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Aus dem unbestrittenen Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Asylwerber reiste spätestens am 03.04.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.08.2007, Zahl: 05 04.535-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Asylwerber gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen wurde.Der Asylwerber reiste spätestens am 03.04.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.08.2007, Zahl: 05 04.535-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und der Asylwerber gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen wurde.

Am 23.8.2007 brachte der Asylwerber eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes ein.

Gemäß Auszug aus dem Ehebuch des Standesamtverbandes XXXX, schloss der Asylwerber am XXXX mit XXXX, Familienname vor der Eheschließung:Gemäß Auszug aus dem Ehebuch des Standesamtverbandes römisch 40 , schloss der Asylwerber am römisch 40 mit römisch 40 , Familienname vor der Eheschließung:

XXXX, StA. Tschechische Republik, geb. XXXX, Tschechische Republik, die Ehe.römisch 40 , StA. Tschechische Republik, geb. römisch 40 , Tschechische Republik, die Ehe.

Gemäß Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 11.05.2010 wurde dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mitgeteilt, dass der Asylwerber seine Berufung (nunmehr: Beschwerde) mit Erklärung vom 10.05.2010 zurückgezogen hat.

Der Beschwerdeführer erschien persönlich vor dem Bundesasylamt und gab zu Protokoll:

"Ich erkläre aus freien Stücken gegenüber der obengenannten Behörde, dass ich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2007, Zahl: 05 04.535-BAW, zurückziehe.

Ich bin mir der mit meiner Verfahrenshandlung verbundenen Rechtsfolgen bewusst und wurde dazu seitens des BAA ausführlich belehrt. Das Asylverfahren erwächst dadurch in erstinstanzlicher Rechtskraft."

Daraufhin stellte der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2010 das Beschwerdeverfahren ein.

Am 20.5.2010 brachte der Asylwerber über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesasylamt ein Schreiben ein, wonach er die Zurückziehung der Beschwerde "gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes" (richtig wohl: den Bescheid des Bundesasylamtes) vom 06.08.2007 wieder zurückziehe. Es werde ersucht, den Asylgerichtshof entsprechend zu verständigen und das Verfahren fortzusetzen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Da der Asylwerber nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen seine am 23.08.2007 eingebrachte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit Erklärung vom 10.05.2010 zurückgezogen hat, erwuchs der erstinstanzliche Bescheid vom 06.08.2007 folglich am 10.05.2010 in Rechtskraft.

Bei wirksamer Zurückziehung einer Berufung (Beschwerde) tritt die Rechtskraft des durch die Berufung (Beschwerde) angefochtenen Bescheides in dem Zeitpunkt ein, in dem der Behörde die Erklärung der Zurückziehung zukommt (VwGH vom 29.10.1986, Zl. 85/11/0272). Der Antrag auf "Fortsetzung des Verfahrens", da der Asylwerber die Zurückziehung der Beschwerde nunmehr wieder zurückziehe, war daher aufgrund der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Zurückziehung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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