TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/2 A2 413480-2/2010

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Veröffentlicht am 02.07.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A2 413.480-1/2010/5E

A2 413.480-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Algerien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 09 15.745-BAT und vom 06.05.2010, Zl. 09 15.745-BAT WE in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Algerien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 09 15.745-BAT und vom 06.05.2010, Zl. 09 15.745-BAT WE in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde vom 25.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zl. 09 15.745-BAT WE, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 25.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zl. 09 15.745-BAT WE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde vom 20.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 09 15.745-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 20.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 09 15.745-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 20.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde sodann am selben Tag einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen (As. 7-15 BAA). Im Zuge dieser Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, bereits im Jahr 1992 seine Heimat verlassen zu haben. Er hätte sich vorerst drei Jahre in Frankreich bei seiner Schwester aufgehalten und sei anschließend im Jahr 1995 nach Italien gekommen, wo er nun bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt hätte. In Italien sei er wegen Diebstahls für drei Jahre (von 2006 bis November 2009) in Haft gewesen. Aus der Niederschrift geht ebenso hervor, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 96 SDÜ ein gültiges Aufenthaltsverbot im Schengengebiet bestehe (Außerkrafttretensdatum: 30.11.2012). Der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge dieser Befragung überdies den Erhalt der Erstinformation zum Asylverfahren.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 20.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, wurde sodann am selben Tag einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen (As. 7-15 BAA). Im Zuge dieser Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, bereits im Jahr 1992 seine Heimat verlassen zu haben. Er hätte sich vorerst drei Jahre in Frankreich bei seiner Schwester aufgehalten und sei anschließend im Jahr 1995 nach Italien gekommen, wo er nun bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt hätte. In Italien sei er wegen Diebstahls für drei Jahre (von 2006 bis November 2009) in Haft gewesen. Aus der Niederschrift geht ebenso hervor, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß Artikel 96, SDÜ ein gültiges Aufenthaltsverbot im Schengengebiet bestehe (Außerkrafttretensdatum: 30.11.2012). Der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge dieser Befragung überdies den Erhalt der Erstinformation zum Asylverfahren.

Mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG des Bundesasylamtes vom 29.12.2009 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen (As. BAA 49).Mit Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG des Bundesasylamtes vom 29.12.2009 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen (As. BAA 49).

In Beantwortung der österreichischen Anfrage vom 22.12.2009 führte Italien (Schreiben vom 04.02.2010) aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14.07.2006 bis 16.12.2009 nicht festgestellt werden könne. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien hätte bloß zuletzt am 16.12.2009 in der Nähe des Brenner Passes ermittelt werden können (As. BAA 59).

Am 11.03.2010 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in Gegenwart eines Dolmetschers der arabischen Sprache. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aus, illegal in Österreich zu sein, keine Dokumente zu haben und seine Heimat wegen vielerlei Problemen verlassen zu haben; sein Vater sei getötet worden als er noch ein Kind gewesen sei, und er hätte zusehen müssen, dass die Leute einander umbringen würden, weshalb er sein Land (als er 13 Jahre alt gewesen wäre) verlassen habe. Individuelle Verfolgungshandlungen nannte der Beschwerdeführer dabei nicht und betonte überdies, keine persönlichen Probleme zu haben. Niemand würde ihn suchen, er hätte nur Angst vor Terroristen.

Hinsichtlich seiner Haftstrafe in Italien bestätigte der Beschwerdeführer nochmals von Juli 2006 bis November 2009 in Haft - wegen Drogenbesitzes - gewesen zu sein. Die lange Haftstrafe sei Resultat seiner zahlreichen Vorstrafen.

Befragt zu seinem Gesundheitszustand teilte der Beschwerdeführer mit, gesund zu sein, jedoch am 18.03.2010 am linken Knie operiert zu werden, weil er sich vor einigen Jahren beim Fußballspielen verletzt hätte. Er sei in Italien (in Turin) von einem Arzt bloß oberflächlich behandelt worden, weil er nicht versichert gewesen wäre. Er wüsste nicht genau, was er habe; sein Knie sei eigentlich in Ordnung, doch hätte er beim Laufen und manchmal in der Nacht Schmerzen, weshalb er in Österreich operiert werden möchte, weil er gehört hätte, dass es in Österreich die besten Ärzte gebe. Er sei eigens wegen der Behandlung nach Österreich gekommen und wolle auch für immer hier bleiben.

Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.03.2010 wies das Bundesasylamt in Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet ab, ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe bereits zwei Jahrzehnte zurücklägen und überdies äußerst vage beschrieben worden seien. Auch sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als Kind laufend Tötungen von Menschen gesehen beziehungsweise als Kleinkind mit politischen Begriffen (wie der Islamischen Heilsfront - FIS) etwas anzufangen gewusst hätte. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2010 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. den im Akt befindlichen Rückschein), und bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Bescheid noch am selben Tag (17.03.2010) behoben habe.Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.03.2010 wies das Bundesasylamt in Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet ab, ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe bereits zwei Jahrzehnte zurücklägen und überdies äußerst vage beschrieben worden seien. Auch sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als Kind laufend Tötungen von Menschen gesehen beziehungsweise als Kleinkind mit politischen Begriffen (wie der Islamischen Heilsfront - FIS) etwas anzufangen gewusst hätte. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2010 ordnungsgemäß zugestellt vergleiche den im Akt befindlichen Rückschein), und bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Bescheid noch am selben Tag (17.03.2010) behoben habe.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs demnach (eine Beschwerde langte nicht ein) am 01.04.2010, 00:00 Uhr in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 19.04.2010 (übermittelt am 20.04.2010) brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der (verspäteten) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 15.03.2010, ein.2. Mit Schreiben vom 19.04.2010 (übermittelt am 20.04.2010) brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der (verspäteten) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 15.03.2010, ein.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

Am 17.03.2010 sei der Bescheid des Bundesasylamtes bei der Post hinterlegt worden, welchen er auch noch am gleichen Tag behoben hätte. An diesem Tag sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich gewesen, eine Beratungsstelle aufzusuchen, weil er etwa 20 km von XXXX entfernt wohne. An diesem Tag hätte er nicht herausfinden können, an wen er sich wegen seiner Beschwerde wenden könne.Am 17.03.2010 sei der Bescheid des Bundesasylamtes bei der Post hinterlegt worden, welchen er auch noch am gleichen Tag behoben hätte. An diesem Tag sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich gewesen, eine Beratungsstelle aufzusuchen, weil er etwa 20 km von römisch 40 entfernt wohne. An diesem Tag hätte er nicht herausfinden können, an wen er sich wegen seiner Beschwerde wenden könne.

Am 18.03.2010 sei er im Spital aufgenommen worden, da er am 19.03.2010 einen Operationstermin (Knie) gehabt hätte. Dies habe er auch der Behörde im Zuge der Einvernahme mitgeteilt.

Am 24.03.2010 sei der Beschwerdeführer wieder vom Spital nach Hause entlassen worden, wobei er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht hätte gehen können. Das Aufsuchen einer Beratungsstelle sei ihm in dieser Zeit keinesfalls möglich gewesen.

Am 29.03.2010 habe der Beschwerdeführer sein Bein das erste Mal wieder ein bisschen bewegt, dies weil er einem Kontrolltermin im Spital nachgekommen sei. Dort habe er Krücken erhalten, um sich fortbewegen zu können. Jedoch sei ihm auch in dieser Phase das Aufsuchen und Organisieren einer Beratungsstelle nicht zumutbar gewesen. Er hätte immer noch Schmerzen gehabt.

Seit dem 13.04.2010 wäre es ihm wieder möglich ohne Krücken zu gehen. Er hätte zwar immer noch Schmerzen, diese seien jedoch erträglich.

Der Beschwerdeführer sei sich sohin keiner Schuld bewusst, sondern hätte im Gegenteil, sobald ihm dies aufgrund seiner körperlichen Einschränkung möglich gewesen wäre, die nötigen Handlungen gesetzt. Auch hätte er die Behörde von seinem Operationstermin informiert, weshalb die Bescheidzustellung am Tag vor seinem Spitalsaufenthalt als schikanös gewertet werde.

Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer die "Ambulanzkarte Unfall" des Klinikums XXXX bei. Demzufolge ist er am 18.03.2010 aufgenommen worden, am 19.03.2010 sei der Operationstermin gewesen. In der Ambulanz war der Beschwerdeführer (erstmals) am 08.02.2010 gewesen.Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer die "Ambulanzkarte Unfall" des Klinikums römisch 40 bei. Demzufolge ist er am 18.03.2010 aufgenommen worden, am 19.03.2010 sei der Operationstermin gewesen. In der Ambulanz war der Beschwerdeführer (erstmals) am 08.02.2010 gewesen.

In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010 monierte der Beschwerdeführer, dass er zum Todeszeitpunkt seines Vaters noch ein kleines Kind gewesen wäre und in diesem Alter nicht allein flüchten hätte können. Sohin stehe die spätere Flucht (als er 13 Jahre alt gewesen sei) zwar in keinem zeitlichen Naheverhältnis, sei aber dennoch - unter Berücksichtigung dieses Aspektes - nachvollziehbar. Auch könne ihm nicht zu Last gelegt werden, dass er 25 Jahre nach seiner Flucht keine Details kenne.

Überdies hätte die Behörde von Amts wegen darauf hinwirken müssen, lückenhafte Angaben zu klären oder Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen. Weiters würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden, weil er illegal das Land verlassen und keinen Wehrdienst abgeleistet hätte. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte der Beschwerdeführer aus, am Knie operiert zu werden und noch etwa sechs Monate in Behandlung/Rehabilitation zu sein. Auch sei er magersüchtig und leide unter Atemnot, diesbezüglich werde er noch Befunde nachreichen. Eine Abschiebung nach Algerien würde jedenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, zumal der Beschwerdeführer illegal ausgereist sei, sich dem Wehrdienst entzogen und er keinen familiären Rückhalt, beziehungsweise keine Ausbildung hätte und auch wegen des extrem langen Aufenthalts in Europa kein Bezug mehr zum Heimatland bestünde.Überdies hätte die Behörde von Amts wegen darauf hinwirken müssen, lückenhafte Angaben zu klären oder Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen. Weiters würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden, weil er illegal das Land verlassen und keinen Wehrdienst abgeleistet hätte. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte der Beschwerdeführer aus, am Knie operiert zu werden und noch etwa sechs Monate in Behandlung/Rehabilitation zu sein. Auch sei er magersüchtig und leide unter Atemnot, diesbezüglich werde er noch Befunde nachreichen. Eine Abschiebung nach Algerien würde jedenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen, zumal der Beschwerdeführer illegal ausgereist sei, sich dem Wehrdienst entzogen und er keinen familiären Rückhalt, beziehungsweise keine Ausbildung hätte und auch wegen des extrem langen Aufenthalts in Europa kein Bezug mehr zum Heimatland bestünde.

3. Aus einem Aktenvermerk eines Organs der Außenstelle Traiskirchen des BAA vom 26.04.2010 ergibt sich, dass eine Mitarbeiterin der Diakonie am 19.03.2010 in der Betreuungsstelle des Beschwerdeführers anwesend gewesen wäre. Im Falle einer Bescheidzustellung würden die Asylwerber zu der zuständigen Angestellten - Frau XXXX - kommen, diese mache sodann telefonisch mit der Diakonie in XXXX einen Termin aus. Oftmals sei kein Termin vorhanden, dann würden die Asylwerber zur Caritas nach Wien fahren, denn dort sei eine Terminvereinbarung nicht erforderlich (As. BAA 219).3. Aus einem Aktenvermerk eines Organs der Außenstelle Traiskirchen des BAA vom 26.04.2010 ergibt sich, dass eine Mitarbeiterin der Diakonie am 19.03.2010 in der Betreuungsstelle des Beschwerdeführers anwesend gewesen wäre. Im Falle einer Bescheidzustellung würden die Asylwerber zu der zuständigen Angestellten - Frau römisch 40 - kommen, diese mache sodann telefonisch mit der Diakonie in römisch 40 einen Termin aus. Oftmals sei kein Termin vorhanden, dann würden die Asylwerber zur Caritas nach Wien fahren, denn dort sei eine Terminvereinbarung nicht erforderlich (As. BAA 219).

4. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 06.05.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde dem Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG stattgegeben.4. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 06.05.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde dem Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG stattgegeben.

In den Feststellungen dieses Bescheides wurde dargetan, dass kein Zustellmangel vorliege, da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010 ordnungsgemäß am 17.03.2010 beim Postamt XXXX hinterlegt worden sei und der Beschwerdeführer diesen noch am selben Tag behoben hätte. Der Beschwerdeführer sei in Folge vom 18.03.2010 bis zum 24.03.2010 aufgrund einer am 19.03.2010 durchzuführenden Knieoperation im Klinikum XXXX in stationärer Behandlung gewesen. Von der Operation hätte der Beschwerdeführer gewusst und hätte dies dem Bundesasylamt auch im Rahmen der Einvernahme am 11.03.2010 dargelegt. Am 24.03.2010 sei der Beschwerdeführer in seine Unterkunft zurückgekehrt und hätte am 29.03.2010 einen Kontrolltermin im Klinikum XXXX wahrgenommen. Der Bescheid sei sohin am 01.04.2010 in Rechtskraft erwachsen.In den Feststellungen dieses Bescheides wurde dargetan, dass kein Zustellmangel vorliege, da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010 ordnungsgemäß am 17.03.2010 beim Postamt römisch 40 hinterlegt worden sei und der Beschwerdeführer diesen noch am selben Tag behoben hätte. Der Beschwerdeführer sei in Folge vom 18.03.2010 bis zum 24.03.2010 aufgrund einer am 19.03.2010 durchzuführenden Knieoperation im Klinikum römisch 40 in stationärer Behandlung gewesen. Von der Operation hätte der Beschwerdeführer gewusst und hätte dies dem Bundesasylamt auch im Rahmen der Einvernahme am 11.03.2010 dargelegt. Am 24.03.2010 sei der Beschwerdeführer in seine Unterkunft zurückgekehrt und hätte am 29.03.2010 einen Kontrolltermin im Klinikum römisch 40 wahrgenommen. Der Bescheid sei sohin am 01.04.2010 in Rechtskraft erwachsen.

Die Wiedereinsetzungsgründe wären nicht glaubhaft gemacht worden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Argument - der Beschwerdeführer hätte die Frist deshalb versäumt, weil er nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig (in der Rechtsmittelfrist) eine Beratungsstelle aufzusuchen und eine Beschwerde einzubringen - entgegenzuhalten sei, dass das Einbringen einer Beschwerde keinesfalls ein Konsultieren einer Beratungsstelle erfordere und es seitens des Bundesasylamtes als legitim anzusehen sei, im Falle einer tatsächlich vorübergehenden Verhinderung der eigenen Person selbst ein Rechtsmittel postalisch aufzugeben, beziehungsweise eine andere Person - wie beispielsweise den Unterkunftgeber oder einen anderen Bewohner der Pension - zu beauftragen, ihm dabei behilflich zu sein.

Überdies habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vollständig dispositionsunfähig gewesen zu sein, zumal er (spätestens) am 29.03.2010 im Rahmen seines Kontrolltermins im Krankenhaus die Möglichkeit gehabt hätte, eine Beschwerde abzufertigen - insbesondere unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt würden. Weiters habe der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld von der bevorstehenden Operation gewusst, weshalb es ihm hätte zugemutet werden können, sich vor Erhalt des Bescheides über die notwendigen Schritte zu informieren.

5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2010 zugestellt. Am 25.05.2010 langte die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Darin wurde neuerlich erläutert, dass der Beschwerdeführer, trotz Einhaltung seines Kontrolltermins im Spital, sein Bein kaum hätte bewegen können und große Schmerzen gehabt hätte.

Das Verfassen einer Beschwerde sei zwar rein theoretisch möglich, allerdings entspräche es nicht der Realität, dass dies von den Asylwerbern selbst erledigt werde, da diese meist nur eine schlechte Ausbildung hätten. Für den Beschwerdeführer sei es klar gewesen, dass er sich hiezu an externe Hilfe wenden müsse. Deshalb habe er sich im Vorfeld auch erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass er im Falle der Zustellung eines negativen Bescheides schnellstmöglich eine Rechtsberatung aufsuchen müsse.

Auch hätte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen können, dass ihm der Bescheid am Tag vor Beginn seines Spitalsaufenthaltes zugestellt werden würde; dies vor allem in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme dem Bundesasylamt mitgeteilt hätte, ab wann er sich im Krankenhaus aufhalten werde. Diese Vorgehensweise grenze bereits an "Schikane". Der Behörde hätte auch klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer selbst nach seiner Entlassung aus dem Spital noch nicht dispositionsfähig sein würde. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und der Schmerzen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine Beratungsstelle aufzusuchen.

Weiters erläuterte der Beschwerdeführer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, woraus hervorgehe, dass an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen sei als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Die Anforderungen an die zumutbare Sorgfalt dürften daher besonders bei unerfahrenen und erst kurz in Österreich verweilenden Asylwerbern, wie der Beschwerdeführer einer sei, nicht überspannt werden.

6. Die Beschwerden gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages langten am 31.05.2010 beim Asylgerichtshof ein.

7. Am 15.06.2010 traf beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - als er im Spital gewesen wäre - doch einen Freund gebeten hätte, mit dem negativen Bescheid zu einer Mitarbeiterin der Diakonie zu gehen, damit diese eine Beschwerde für ihn einbringen könne. Die Mitarbeiterin hätte jedoch mitgeteilt, dass es besser sei, wenn der Beschwerdeführer persönlich komme. Als er aber nach seiner Entlassung aus dem Spital zu ihr gekommen sei, konnte diese ihm bloß noch mitteilen, dass die Beschwerdefrist abgelaufen wäre. Weiters hätte ihn ein Bekannter mit einem Auto zu seinem Kontrolltermin am 29.03.2010 ins Spital gebracht, eine Beförderung zu einer Beratungsstelle inklusive der meist langen Wartezeiten und Beschwerdebesprechung wäre diesem jedoch nicht (auch noch) zumutbar gewesen. Dass der Beschwerdeführer selbst eine formlose Beschwerde hätte verfassen können, habe er nicht gewusst.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichem, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichem, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; die Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; die Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.

2. Zu Spruchpunkt I (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)2. Zu Spruchpunkt römisch eins (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

2.2. Zunächst ist zur Vorfrage auszuführen, ob der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden ist:

Der entsprechenden Zustellverfügung nach ergibt sich, dass das Bundesasylamt diesen Bescheid ordnungsgemäß am 17.03.2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer diesen noch am selben Tag behoben hat. Die Frage ist also klar zu bejahen.

2.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG hinreichend detailliert ausgeführt hat und das Bundesasylamt diese nicht in Zweifel gezogen hat; weitere Erwägungen zu dieser Frage konnten daher entfallen.2.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG hinreichend detailliert ausgeführt hat und das Bundesasylamt diese nicht in Zweifel gezogen hat; weitere Erwägungen zu dieser Frage konnten daher entfallen.

2.4. Inhaltlich führt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch jedenfalls nicht zum Erfolg:

2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld (und zwar seit Februar 2010) von seiner Operation wusste (dies hat er auch dem Bundesasylamt im Zuge der Einvernahme am 11.03.2010 mitgeteilt), weshalb es ihm hätte zugemutet werden können, dass er sich präventiv Kontaktdaten (etwa Telefonnummern der Caritas/Asyl in Not oder eines sonst geeigneten Vertreters) hätte besorgen können (vgl. VwGH vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558; 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308), hiezu hatte er auch ausreichend Zeit.2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld (und zwar seit Februar 2010) von seiner Operation wusste (dies hat er auch dem Bundesasylamt im Zuge der Einvernahme am 11.03.2010 mitgeteilt), weshalb es ihm hätte zugemutet werden können, dass er sich präventiv Kontaktdaten (etwa Telefonnummern der Caritas/Asyl in Not oder eines sonst geeigneten Vertreters) hätte besorgen können vergleiche VwGH vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558; 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308), hiezu hatte er auch ausreichend Zeit.

Die Beschwerdeausführung, der Beschwerdeführer hätte sich über die "notwendigen Schritte" einer Beschwerde entsprechend erkundigt und insbesondere in Erfahrung bringen können, dass er im Fall eines negativen Bescheides "schnellstmöglich Rechtsberatung aufzusuchen müsse", geht ins Leere, zumal der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei seiner Operation um eine Knieoperation (sprich einer Operation am Bein) handelt und er sohin bei dem Vorgang des "Aufsuchens" plausiblerweise Probleme bekäme, die entsprechend vorausschauende Dispositionen erfordern. Im vorliegenden Fall war die bevorstehende Knieoperation - wie gesagt - bekannt, es handelte sich sohin nicht um einen Unfall, der plötzlich eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war also dazu veranlasst gewesen, sich bereits im Vorfeld relevante Kontaktdaten zu besorgen oder andere Veranlassungen hinsichtlich einer prospektiven Beschwerdeerhebung (zB Vertreterbestellung) zu treffen, weshalb ihm die Nichteinholung derselben (respektive das Unterlassen solcher Veranlassungen) sehr wohl zum Vorwurf gemacht werden kann und jedenfalls als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden einzustufen ist (vgl. VwGH vom 26.03.2001, Zl. 2000/20/0336; 22.7.2004, Zl. 2004/20/0122; 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308). Es besteht auch kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers dahingehend, dass er damit rechnen hätte können, dass ihm eine Entscheidung über seinen Asylantrag nicht sofort/bald nach seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.03.2010 zugestellt werden würde. So wurden in dieser Einvernahme ja keine weiteren Erhebungen angekündigt und ist die Asylbehörde bei Entscheidungsreife (aus ihrer Sicht) zur unverzüglichen Erlassung ihrer Entscheidung verpflichtet.Die Beschwerdeausführung, der Beschwerdeführer hätte sich über die "notwendigen Schritte" einer Beschwerde entsprechend erkundigt und insbesondere in Erfahrung bringen können, dass er im Fall eines negativen Bescheides "schnellstmöglich Rechtsberatung aufzusuchen müsse", geht ins Leere, zumal der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei seiner Operation um eine Knieoperation (sprich einer Operation am Bein) handelt und er sohin bei dem Vorgang des "Aufsuchens" plausiblerweise Probleme bekäme, die entsprechend vorausschauende Dispositionen erfordern. Im vorliegenden Fall war die bevorstehende Knieoperation - wie gesagt - bekannt, es handelte sich sohin nicht um einen Unfall, der plötzlich eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war also dazu veranlasst gewesen, sich bereits im Vorfeld relevante Kontaktdaten zu besorgen oder andere Veranlassungen hinsichtlich einer prospektiven Beschwerdeerhebung (zB Vertreterbestellung) zu treffen, weshalb ihm die Nichteinholung derselben (respektive das Unterlassen solcher Veranlassungen) sehr wohl zum Vorwurf gemacht werden kann und jedenfalls als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden einzustufen ist vergleiche VwGH vom 26.03.2001, Zl. 2000/20/0336; 22.7.2004, Zl. 2004/20/0122; 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308). Es besteht auch kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers dahingehend, dass er damit rechnen hätte können, dass ihm eine Entscheidung über seinen Asylantrag nicht sofort/bald nach seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.03.2010 zugestellt werden würde. So wurden in dieser Einvernahme ja keine weiteren Erhebungen angekündigt und ist die Asylbehörde bei Entscheidungsreife (aus ihrer Sicht) zur unverzüglichen Erlassung ihrer Entscheidung verpflichtet.

2.4.2. Verträte man die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch seinen Spitalsaufenthalt nicht jeden Tag der Frist für seine Beschwerde selbst hätte nutzen können und sohin einwenden kann, dass dem Beschwerdeführer die vom Gesetz vorgesehene Frist dadurch "verkürzt" worden sei, würde man im vorliegenden besonderen Fall verkennen, dass der Beschwerdeführer - wie gesagt - bereits im Vorfeld von seinem Spitalsaufenthalt gewusst hat und sich daher schon vorab beispielsweise um einen geeigneten Vertreter hätte kümmern müssen - durch welchen eine "Verkürzung" der Frist gar nicht erst zustande gekommen wäre. Aufgrund dieser vorwerfbaren Sorgfaltswidrigkeit kann es somit zu diesem Aspekt zu keiner anderen Beurteilung kommen (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0495).2.4.2. Verträte man die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch seinen Spitalsaufenthalt nicht jeden Tag der Frist für seine Beschwerde selbst hätte nutzen können und sohin einwenden kann, dass dem Beschwerdeführer die vom Gesetz vorgesehene Frist dadurch "verkürzt" worden sei, würde man im vorliegenden besonderen Fall verkennen, dass der Beschwerdeführer - wie gesagt - bereits im Vorfeld von seinem Spitalsaufenthalt gewusst hat und sich daher schon vorab beispielsweise um einen geeigneten Vertreter hätte kümmern müssen - durch welchen eine "Verkürzung" der Frist gar nicht erst zustande gekommen wäre. Aufgrund dieser vorwerfbaren Sorgfaltswidrigkeit kann es somit zu diesem Aspekt zu keiner anderen Beurteilung kommen vergleiche VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0495).

2.4.3. Der Beschwerdeführer bestätigt überdies, den Bescheid des Bundesasylamtes noch am selben Tag der Hinterlegung (am 17.03.2010) persönlich behoben zu haben. An diesem Tag sei ihm jedoch das Aufsuchen einer Beratungsstelle nicht möglich gewesen, weil er abseits wohne und sohin nicht hätte herausfinden können, an wen er sich bezüglich seiner Beschwerde hätte wenden und diesen Ort auch noch hätte aufsuchen sollen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag (den 17.03.2010) - seinen Angaben zu Folge war ihm klar, dass er einen negativen Bescheid erhalten hat, gegen den er eine rechtsgültige Beschwerde binnen Frist erheben muss - jedenfalls physisch und psychisch in der Lage war, jene Schritte (Telefonate, Rücksprache mit Personen, die ihn hätten unterstützen können oder sogar das persönliches Vorsprechen bei seinem Vertreter / Beratungsstelle), die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, zu setzen, sodass sein Unterlassen mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden darstellt.

Überdies hatte der Beschwerdeführer, ohne jegliche gesundheitliche Einschränkung, auch noch den folgenden Tag (den 18.03.2010) zur Verfügung - der Beschwerdeführer wurde an diesem Tag zwar im Spital aufgenommen, jedoch (bloß) zur Vorbereitung (die Operation war erst am 19.03.2010), weshalb er auch von dort ein derart wichtiges Telefonat mit einer entsprechenden Stelle / einem Vertreter hätte führen können. Es reicht nämlich nicht aus, wenn die Partei (bloß) daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen beziehungsweise sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen, sondern die Partei muss auch durch die Erkrankung daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen - insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters - abzuwenden (VwGH vom 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308).

Entscheidend ist, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insbesondere von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl. VwGH vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558; 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308).Entscheidend ist, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insbesondere von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558; 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308).

Der Beschwerdeführer war sohin weder am 17.03.2010 noch am 18.03.2010 durch irgendeine "Krankheit" beeinträchtigt, die ihn in seiner Dispositionsfähigkeit - einen geeigneten Vertreter zu besorgen - eingeschränkt hätte.

In der Beschwerdeergänzung vom 11.06.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass er, als er im Spital gewesen wäre - (nun doch) einen Freund beauftragt hätte, mit dem negativen Bescheid zu einer Mitarbeiterin der Diakonie zu gehen, damit diese eine Beschwerde für ihn einbringen könne. Die Mitarbeiterin hätte jedoch mitgeteilt, dass es besser sei, wenn der Beschwerdeführer persönlich komme. Nicht nur, dass diese Angaben in den zuvor getätigten Darlegungen des Beschwerdeführers keinerlei Deckung finden und das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280), bestätigen diese Angaben nun darüber hinaus die gänzliche (psychische) Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers sogar im Spital.

Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).

In eventu (wollte man sich mit diesem Vorbringen doch auseinandersetzen) wird ausgeführt:

Dass eine Mitarbeiterin der Diakonie dem Freund des Beschwerdeführers gesagt hätte, der Beschwerdeführer solle lieber persönlich kommen und dessen Freund - im Bewusstsein, dass die Beschwerdefrist ablaufen könne, zumal sich der Beschwerdeführer im Spital befindet - weggeschickt hätte, ist, zum einen nicht glaubwürdig und wird als Schutzbehauptung gewertet, da es sich gerade bei Mitarbeitern der Diakonie regelmäßig um rechtskundige oder zumindest im Asylverfahren erfahrene Personen handelt, die noch dazu über die notwendige Sensibilität in Asylverfahren Bescheid wissen, und würde zum anderen - wenn sich dies tatsächlich so zugetragen hätte - eine schwer fahrlässige Vorgehensweise jener Mitarbeiterin darstellen. Doch selbst gesetzt dem Fall, dass sich dies tatsächlich so zugetragen hätte, und ist dies hier der entscheidende Punkt, hätte der Beschwerdeführer - da dieser (laut seinen Angaben) offensichtlich gänzlich dispositionsfähig gewesen wäre - diesen Freund sofort nochmals zu der Diakonie schicken müssen und auf die Dringlichkeit seines Anliegens beziehungsweise den Ablauf der Frist hinweisen müssen. Das bloße "Verstreichen lassen" der Frist, wird (sogar) als grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers, die er sich diesfalls zurechnen lassen müsste. gewertet. Im Übrigen wäre es auch möglich gewesen, nur eine kurze Beschwerde zu verfassen (verfassen zu lassen) und (aufgrund der besonderen Umstände) um eine Fristverlängerung zur späteren Beschwerdeergänzung zu ersuchen.

Weiters wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2010 wieder aus dem Krankenhaus entlassen und ist (ebenso) nicht ersichtlich, in wiefern ab diesem Zeitpunkt seine Dispositionsfähigkeit eingeschränkt hätte sein sollen, sich einen Vertreter (zumindest) zu besorgen, der die notwendigen Schritte für den Beschwerdeführer bezüglich seiner Beschwerde übernimmt. Selbst gesetzt dem Falle, dass der Beschwerdeführer nach seinem Spitalsaufenthalt Schmerzen gehabt hätte, ist unter Berücksichtigung - dass dieser vom Spital aller Wahrscheinlichkeit Schmerztabletten mitbekommen hat und der Beschwerdeführer bei derart gravierenden Schmerzen sich erneut an das Spital oder einen Arzt gewandt hätte, was er jedoch nicht getan hat - davon auszugehen, dass seine Dispositionsfähigkeit nicht derart eingeschränkt gewesen war, dass er nicht einmal telefonieren oder sich an jemanden in seiner Nähe hätte wenden können, um sich Unterstützung für seine Beschwerde zu verschaffen.

Bei einem Zustand nach einer Knieoperation (selbst wenn diese mit Schmerzen verbunden ist) kann nicht davon gesprochen werden, dass diese eine gänzliche Einbuße der Dispositionsfähigkeit zu Folge hat, infolge derer der Beschwerdeführer nicht einmal mehr in der Lage ist, sich einen Vertreter zu besorgen, wie etwa bei einer akuten Krankheit, die gravierenden Einfluss auf die psychische und physische Verfassung eines Menschen hat.

Selbst bei einem grippalen Infekt könne nicht davon gesprochen werden, man sei hiedurch außer Stande, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Auch wenn man davon ausgehe, dass eine Person das Bett hüten müsse und sich infolge dessen nicht zum Zustellbevollmächtigten begeben könne, sei nicht ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, durch andere geeignete Maßnahmen, etwa durch einen Boten, mittels Telefon oder durch Bestellung eines Vertreters, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen und letztlich fristgerecht Berufung zu erheben (vgl. VwGH vom 26.04.2001, Zl. 2000/30/0336).Selbst bei einem grippalen Infekt könne nicht davon gesprochen werden, man sei hiedurch außer Stande, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Auch wenn man davon ausgehe, dass eine Person das Bett hüten müsse und sich infolge dessen nicht zum Zustellbevollmächtigten begeben könne, sei nicht ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, durch andere geeignete Maßnahmen, etwa durch einen Boten, mittels Telefon oder durch Bestellung eines Vertreters, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen und letztlich fristgerecht Berufung zu erheben vergleiche VwGH vom 26.04.2001, Zl. 2000/30/0336).

In Entsprechung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann diese Ansicht ebenso auf den Fall einer Knieoperation umgelegt werden, denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Bein ruhig halten musste und sich infolge dessen nicht zu einer Beratungsstelle begeben konnte, ist nicht ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen ist, durch andere geeignete Maßnahmen (Boten, mittels Telefon oder durch Bestellung eines Vertreters) Unterstützung einzuholen. Dass ihm selbst dies unmöglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer (auch) nicht dargetan, weshalb auch zu diesem Aspekt nicht angenommen werden kann, dass ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegt.In Entsprechung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann diese Ansicht ebenso auf den Fall einer Knieoperation umgelegt werden, denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Bein ruhig halten musste und sich infolge dessen nicht zu einer Beratungsstelle begeben konnte, ist nicht ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen ist, durch andere geeignete Maßnahmen (Boten, mittels Telefon oder durch Bestellung eines Vertreters) Unterstützung einzuholen. Dass ihm selbst dies unmöglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer (auch) nicht dargetan, weshalb auch zu diesem Aspekt nicht angenommen werden kann, dass ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegt.

Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er am 29.03.2010 selbst ins Spital gegangen sei, um dem Kontrolltermin zu folgen. Spätestens, ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer sohin auch wieder (wenn auch eingeschränkt) mobil, weshalb er sich nun auch wieder selbst an eine Beratungsstelle hätte wenden können. Dass er auch zu diesem Zeitpunkt keine Schritte hinsichtlich seines Asylverfahrens unternommen hat entspricht (vgl. auch VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558) einer auffallenden Sorglosigkeit, die ihm auch vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558; 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308).Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er am 29.03.2010 selbst ins Spital gegangen sei, um dem Kontrolltermin zu folgen. Spätestens, ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer sohin auch wieder (wenn auch eingeschränkt) mobil, weshalb er sich nun auch wieder selbst an eine Beratungsstelle hätte wenden können. Dass er auch zu diesem Zeitpunkt keine Schritte hinsichtlich seines Asylverfahrens unternommen hat entspricht vergleiche auch VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558) einer auffallenden Sorglosigkeit, die ihm auch vorgeworfen werden kann vergleiche VwGH vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558; 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308).

In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 11.06.2010 nun anderslautend (als zuvor aus dem Akt zu entnehmen ist) ausgeführt hat, dass er von einem Bekannten mit dessen Auto zu seinem Kontrolltermin am 29.03.2010 ins Spital gebracht worden sei, eine Beförderung zu einer Beratungsstelle inklusive der meist langen Wartezeiten und Beschwerdebesprechung wären diesem Bekannten jedoch nicht (auch noch) zumutbar gewesen. Es kann nicht nachvollzogen werden - zumal der Beschwerdeführer, laut dieser Erwägungen, sehr wohl gewusst hat, wie wichtig die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde ist - warum er diesen Bekannten nicht (zumindest) gebeten hat, ihn zu einer Beratungsstelle zu bringen. Die Ausführungen, dem Bekannten wären die langen Wartezeiten nicht zumutbar gewesen, gehen ins Leere, zumal diese Tatsache zum einen außer jedem Verhältnis zu der Wichtigkeit des Asylverfahrens des Beschwerdeführers steht und zum anderen der Bekannte schließlich nicht zwingend auf den Beschwerdeführer hätte warten müssen. Das Hinbringen zu einer Beratungsstelle hätte völlig ausgereicht zumal bei einer Notlage wohl angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitern der Beratungsstelle bei der Rückkehr in die Betreuungsstelle unterstützt worden wäre.

2.4.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde auch aus, dass an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen sei als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Die Anforderungen an die zumutbare Sorgfalt dürften daher besonders bei unerfahrenen und erst kurz in Österreich weilenden Asylwerbern, wie der Beschwerdeführer einer sei, nicht überspannt werden.

Diesbezüglich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren selbst ausgeführt hat, sich nun seit fast zwanzig Jahren im europäischen Raum aufzuhalten (zuerst Frankreich, dann Italien). Weiters sei der Beschwerdeführer in Italien wegen Drogenbesitzes und mehrfachen Diebstahls immer wieder angezeigt und verhaftet worden, hätte letztendlich sogar eine dreijährige Haftstrafe (von 2006-2009) verbüßt, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung struktureller und verfahrenstechnischer Einheitlichkeit europäischer Behörden beziehungsweise von Gerichten - derartige Verfahren nicht fremd sind, sondern der Beschwerdeführer sogar relativ gut mit behördlichen und gerichtlichen Vorgehensweisen vertraut sein müsste und von einer Rechtsunkundigkeit in seinem speziellen Fall sohin keinesfalls auszugehen ist.

Doch selbst eine rechtsunkundige Person hat - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - einen gewissen Maßstab an (zumutbarer) Sorgfalt zu erfüllen, den der Beschwerdeführer - wie oben unter Punkt 2.4.1. bis 2.4.3. dargestellt - nicht nur nicht erfüllt hat, sondern sogar qualifiziert unterschritten hat.

Auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, dass er auch selbst eine formlose Beschwerde hätte verfassen können, gehen ebenfalls ins Leere, da der Beschwerdeführer - nicht nur behördliche beziehungsweise gerichtliche Verfahren bereits durchlaufen hat (siehe oben) - sondern überdies sowohl die Erstinformation zum Asylverfahren erhalten hat sowie vom Bundesasylamt in der Einvernahme am 11.03.2010 auch ausdrücklich über die Vorgehensweise im Asylverfahren aufgeklärt wurde. Dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte, wurde weder vorgebracht, noch ergibt sich dies aus dem Akt.

2.4.5. Auch ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (VwGH vom 22.05.1997, Zl. 1997/18/257; 1.8.2000, Zl. 2000/21/0097). Gerade das Wissen des Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen (vgl. VwGH 19.9.2007, Zl. 2007/08/0097). Ein weiterer erhöhter Sorgfaltsmaßstab in diesem Zusammenhang wird an einen Asylwerber geknüpft, zumal insbesondere von Personen, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, zu erwarten ist, dass sie der Mitwirkung an dem Verfahren, in dem über die Schutzgewährung entschieden werden soll, Vorrang einräumen (vgl. VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558).2.4.5. Auch ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (VwGH vom 22.05.1997, Zl. 1997/18/257; 1.8.2000, Zl. 2000/21/0097). Gerade das Wissen des Beschwerdeführers um seine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache muss ihn in Bezug auf die Einhaltung von Fristen zu besonderer Sorgfalt veranlassen vergleiche VwGH 19.9.2007, Zl. 2007/08/0097). Ein weiterer erhöhter Sorgfaltsmaßstab in diesem Zusammenhang wird an einen Asylwerber geknüpft, zumal insbesondere von Personen, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, zu erwarten ist, dass sie der Mitwirkung an dem Verfahren, in dem über die Schutzgewährung entschieden werden soll, Vorrang einräumen vergleiche VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558).

2.5. Gesamthaft betrachtet kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt rechtzeitig gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe (VwGH 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031).

2.6. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung gesamt als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis beizupflichten. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.2.6. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung gesamt als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis beizupflichten. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz3. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 17.03.2010 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 31.03.2010, 24:00. beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 20.04.2010 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit, Fristversäumung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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