Norm
AVG §69 Abs2Spruch
A2 241.664-3/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Gambia, vom 12.05.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.06.2008, Zl: 241.664-0-XII/37/03 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Gambia, vom 12.05.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.06.2008, Zl: 241.664-0-XII/37/03 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2003 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, den er im Wesentlichen mit oppositioneller Tätigkeit für die Oppositionspartei UDP in Gambia begründete. Dieser Asylantrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des UBAS vom 19.06.2008 gemäß § 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Der UBAS hatte in diesem Verfahren zwei Berufungsverhandlungen durchgeführt. Die Abweisung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Widersprüche in seinen Angaben begründet. Sofern er einen Haftbefehl vorgelegt hätte, wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber nicht in der Lage gewesen sei darzulegen, über welche Kontakte er in Gambia verfüge und woher er wisse, dass er von der Polizei in Gambia gesucht werde. Er hätte auch allgemein in den Raum gestellt, dass sein Vertreter Leute in Gambia kontaktiert habe, ohne nähere Angaben dazu zu machen. Da der Berufungswerber somit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Kontaktpersonen in Gambia zu nennen, hätten sich auch erhebliche Bedenken an dem vorgelegten Haftbefehl ergeben. Er hätte auch einen UDP-Ausweis vorgelegt, aber wiederum nicht den Namen des Freundes nennen können, welcher ihm diesen Ausweis geschickt hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch verschiedene Namen verwendet und auch zu seiner Reiseroute unterschiedliche Angaben getätigt. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dieser lehnte mit Beschluss vom 11.12.2008 zu Zl. 2008/01/045-8 die Behandlung der Beschwerde ab.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2003 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag, den er im Wesentlichen mit oppositioneller Tätigkeit für die Oppositionspartei UDP in Gambia begründete. Dieser Asylantrag wurde im Instanzenzug mit Bescheid des UBAS vom 19.06.2008 gemäß Paragraph 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Der UBAS hatte in diesem Verfahren zwei Berufungsverhandlungen durchgeführt. Die Abweisung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Widersprüche in seinen Angaben begründet. Sofern er einen Haftbefehl vorgelegt hätte, wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber nicht in der Lage gewesen sei darzulegen, über welche Kontakte er in Gambia verfüge und woher er wisse, dass er von der Polizei in Gambia gesucht werde. Er hätte auch allgemein in den Raum gestellt, dass sein Vertreter Leute in Gambia kontaktiert habe, ohne nähere Angaben dazu zu machen. Da der Berufungswerber somit nicht in der Lage gewesen wäre, seine Kontaktpersonen in Gambia zu nennen, hätten sich auch erhebliche Bedenken an dem vorgelegten Haftbefehl ergeben. Er hätte auch einen UDP-Ausweis vorgelegt, aber wiederum nicht den Namen des Freundes nennen können, welcher ihm diesen Ausweis geschickt hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch verschiedene Namen verwendet und auch zu seiner Reiseroute unterschiedliche Angaben getätigt. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dieser lehnte mit Beschluss vom 11.12.2008 zu Zl. 2008/01/045-8 die Behandlung der Beschwerde ab.
2. Am 28.04.2010 (in Gefolge eines Schreibens vom 19.04.2010) stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel in Kopie vor, darunter seinen UDP-Parteiausweis, zwei gleich lautende Schreiben des Präsidenten der Jugendgruppe der UDP über seine fortdauernde Verfolgung in Gambia, eines datiert mit 16.05.2009, eines datiert mit 19.03., wobei die weitere Jahreszahl nicht eindeutig nachvollziehbar ist. Schließlich brachte er auch noch ein drittes Schreiben des genannten Vorsitzenden der Jugendgruppe der UDP ein, dieses datiert vom 15.11.2001 und sagt jenes aus, dass der Beschwerdeführer in Gambia von der Regierung gesucht werde. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass auf den Unterlagen Telefonnummern, sowie eine E-Mail-Adresse stehen, die man kontaktieren könne, um weitere Informationen darüber zu erhalten. Auch wisse der Anwalt des Beschwerdeführers über alles Bescheid. Er habe auch Kontakt nach Gambia, weil man drei oder vier CDs erwarte, die aus Gambia kämen. Wann diese kommen würden, sei nicht klar, vielleicht auch erst in vier oder fünf Wochen. Die neuen Gründe für die Asylantragstellung ergäben sich aus den vorgelegten Unterlagen und aus den CDs. Bei einer Rückkehr nach Gambia würde der Beschwerdeführer sofort von den Behörden getötet werden. Grundsätzlich seien die Fluchtgründe seit dem ersten Asylantrag gleich geblieben, abgesehen von einigen kleinen Änderungen. Nun würden eben diese Beweismittel vorliegen. Der Beschwerdeführer führte auch aus, dass sein Bruder M. D. im Regime Gambias vor Präsident Jammeh Permanent Secretary gewesen sei und daher das Land verlassen hätte müssen. Die ganze Familie, wie auch der Beschwerdeführer, seien erklärtes Ziel der jetzigen Regierung. In Gambia wäre der Beschwerdeführer eine gesuchte Person, bei den Polizeidienststellen hänge überall sein Foto. Der Beschwerdeführer hätte auch in Gambia eine namentlich genannte Anwältin, die man auch kontaktieren könne.
Auf Anfrage des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, teilte das fremdenpolizeiliche Referat der Bundespolizeidirektion Graz mit Schreiben vom 29.04.2010 mit, dass der Beschwerdeführer bereits identifiziert worden sei und seitens des Generalkonsulates von Gambia die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Bekanntwerden eines Flugtermins zugesichert worden sei.
In der Folge langte ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in dem dieser seine Vollmacht bekannt gab. Er beantragte gleichzeitig bekannt zu geben, wann die zwischen Rechtskraft des Vorbescheides, sowie dem 28.04.2010 beim Rechtsvertreter eingelangten Unterlagen übermittelt werden sollten; dabei handle es sich um die Originale dieser Unterlagen. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde daraufhin seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt, er könnte diese Unterlagen an den verfahrensführenden Referenten schicken (siehe diesbezüglich weiter unter Punkt 4). Das Bundesasylamt veranlasste die Übersetzung des aktuellen Schreibens der UDP und geht daraus insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 durch die Regierung, die NIA und das Militär inhaftiert, bedroht und geschlagen worden sei; auch seine Familie. Der Beschwerdeführer werde auch zur Zeit von den Behörden überall gesucht und wäre großen Gefahren ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Schreiben des Präsidenten der Jugendgruppe der UDP. Die Datierung dieses Schreibens ist nicht eindeutig nachvollziehbar, es könnte jedoch auch aus dem Jahr 2010 stammen. Dieses Schreiben wurde keiner Übersetzung zugeführt, es ergibt sich daraus insbesondere, dass man geglaubt hätte, der Beschwerdeführer sei entführt worden, bis man bemerkt hätte, dass er auf einer Liste von gesuchten Personen stehe. Über den Anwalt des Beschwerdeführers hätte man nun in Erfahrung bringen können, dass sich dieser in Österreich aufhalte. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers noch einmal mit, dass die Originale der sonst vorgelegten Unterlagen sich bei ihm befänden.
Am 04.06.2010 erfolgte in Gegenwart eines Rechtsberaters eine abschließende Einvernahme des Beschwerdeführers (As. 127-135 BAA). Der Beschwerdeführer bemerkte, dass seine Probleme in Gambia noch nicht beseitigt seien, er habe zwar seine Probleme bereits im ersten Verfahren angeführt, wolle aber noch Details dazu erzählen. Sein Bruder wäre dauerhafter Sekretär der PPP gewesen. Als der jetzige Präsident von Gambia im Juli 1994 an die Macht gekommen sei, hätte dieser fliehen müssen. Er hätte dann der Frau seines Bruders geholfen, das Land zu verlassen, dies hätten die Regierungsleute erfahren. Man hätte ihn zwei Monate in einer Polizeistation festgehalten. In dieser Zeit wäre er sehr schwer misshandelt und gefoltert worden. 1996 wäre dann die UDP begründet worden, der Beschwerdeführer hätte dabei geholfen, seinen Bruder und seine Frau zurückzubringen. Dabei wäre er erwischt worden und wieder zusammengeschlagen. Er wäre in der Zeit von 1996 bis 2001 mehrere Male abgeholt und festgehalten worden. Dann hätte es 2001 die Probleme im Zusammenhang mit den damaligen Wahlen und Wahlmanipulation gewesen. Man hätte ihn bei einem Meeting am 10.11.2001 festgenommen und zusammengeschlagen. Er hätte einige Narben davongetragen. Diesbezüglich wolle er CDs vorlegen, die das bestätigen würden. Der Beschwerdeführer wäre jeden Tag mit Strom gefoltert worden. Unter Kaution hätte er dann die Polizeistation verlassen können. Es hätte ein weiteres - polizeilich aufgelöstes - Meeting am 14.11.2001 stattgefunden. Er hätte von diesem Meeting fliehen können. Alle Telefonate seiner Familienmitglieder seien abgehört worden.
Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer eine Freundin in den Vereinigten Staaten, sie wolle herkommen um ihn zu heiraten. Er hätte sie bereits in Gambia gekannt. Sie wäre in Gambia bei einem gewissen J. D. gewesen, um Papiere für die Heirat zu besorgen. Dieser wäre dann verhaftet worden. Der Beschwerdeführer hätte der Freundin in den USA geschrieben und sie ersucht, dass sie in Gambia eine Menschenrechtsorganisation kontaktiere, damit diese J. D. helfe. Man hätte J. D. verhaftet, weil die Regierung in Gambia glaube, dass er mit dem Beschwerdeführer in Kontakt sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er einen Brief der UDP vom 16.05.2009 vorgelegt hätte. Er erwiderte, dass er selbst den Brief nicht vorgelegte hätte, sein Rechtsanwalt Mag. Rast habe ihm die Kopie dieses Briefes vorgelegt. Er wisse nicht, wie dieser den Brief bekommen habe. Wenn man es ihm gestatte, hier zu bleiben, könne er alle Beweise vorlegen, die seine Geschichte bestätigen würden. Das Bundesasylamt könnte auch eigene Recherchen durchführen. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes ersucht, mitzuteilen, wie er zum Schreiben vom 16.05.2009 gekommen sei. Dieser replizierte, dass er dazu noch keine konkreten Angaben machen könne, weil der ausgewiesene Rechtsvertreter zahlreiche Personen mit Recherchen beauftragt hätte und auch zahlreiche Schreiben, insbesondere der UDP, erhalten hätte.
3. Mit Bescheid vom 17.06.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. In dem Bescheid wurde begründend ausgeführt, dass sich das Parteibegehren in diesem Antrag mit dem im Erstverfahren decke; dies schließe auch den vorgelegten Brief der UDP ein. Weiters könne dieser Brief weder verifiziert, noch einer objektiven Quelle zugeordnet werden. Es könne sich durchaus auch um ein Gefälligkeitsschreiben einer Sympathieperson handeln, dafür spreche, dass der Brief zweimal mit zwei verschiedenen Datumsangaben vorgelegt worden sein und diese Datumsangaben auch händisch auf dem sonst maschinellen gefertigten Brief vermerkt wären. Auch dieses angebliche Bescheinigungsmittel sei daher nicht dazu geeignet einen glaubhaften Kern des Vorbringens aufzuzeigen. Auch die Lage in Gambia habe sich zwischenzeitig nicht entscheidungsrelevant verändert.3. Mit Bescheid vom 17.06.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. In dem Bescheid wurde begründend ausgeführt, dass sich das Parteibegehren in diesem Antrag mit dem im Erstverfahren decke; dies schließe auch den vorgelegten Brief der UDP ein. Weiters könne dieser Brief weder verifiziert, noch einer objektiven Quelle zugeordnet werden. Es könne sich durchaus auch um ein Gefälligkeitsschreiben einer Sympathieperson handeln, dafür spreche, dass der Brief zweimal mit zwei verschiedenen Datumsangaben vorgelegt worden sein und diese Datumsangaben auch händisch auf dem sonst maschinellen gefertigten Brief vermerkt wären. Auch dieses angebliche Bescheinigungsmittel sei daher nicht dazu geeignet einen glaubhaften Kern des Vorbringens aufzuzeigen. Auch die Lage in Gambia habe sich zwischenzeitig nicht entscheidungsrelevant verändert.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 18.06.2010 gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im 2. Verfahren Beschwerde.
Mit am selben Tag zugestellten Erkenntnis vom 30.06.2010, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3, 3. Satz AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid zum zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers (Zl. A2 241.664-2/2010/3E). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich mit den vorgelegten Beweismitteln nicht ausreichend auseinander gesetzt hätte. Sofern diese Beweismittel nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und von einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers sprächen, handle es sich nicht um "nova reperta". Der Beschwerdeführer habe auch im Bezug auf die Kontaktaufnahme seiner Freundin mit einer bestimmten Person in Gambia zur Dokumentenerlangung und die nachfolgende Verhaftung dieser Person ein anderes neues Vorbringen erstattet, welches nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Es wäre also zusammengefasst möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache hätte kommen können. Daher sei die Behebung des angefochtenen Bescheides zwingend erforderlich.Mit am selben Tag zugestellten Erkenntnis vom 30.06.2010, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3, Satz AsylG 2005 statt und behob den bekämpften Bescheid zum zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers (Zl. A2 241.664-2/2010/3E). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt sich mit den vorgelegten Beweismitteln nicht ausreichend auseinander gesetzt hätte. Sofern diese Beweismittel nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien und von einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers sprächen, handle es sich nicht um "nova reperta". Der Beschwerdeführer habe auch im Bezug auf die Kontaktaufnahme seiner Freundin mit einer bestimmten Person in Gambia zur Dokumentenerlangung und die nachfolgende Verhaftung dieser Person ein anderes neues Vorbringen erstattet, welches nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Es wäre also zusammengefasst möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache hätte kommen können. Daher sei die Behebung des angefochtenen Bescheides zwingend erforderlich.
4. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 12.05.2010 (der vom Bundesasylamt in das Erstverfahren eingeordnet worden ist), zunächst die vom Beschwerdeführer selbst eingangs des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, nunmehr bezeichnet als Schreiben der UDP vom 09.03.2009, vom 15.11.2001 und vom 16.05.2009, sowie Ausweis der UDP, datiert mit 01.01.2000, vorgelegt; der Aktenlage nach neuerlich in Kopie. Daraus ergebe sich, dass es sich in gegenständlicher Rechtssache um keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG handle. Aus advokatorischer Vorsicht werde der Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens, in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gestellt. Irgendwelche weiteren Ausführungen zum Antrag auf Wiederaufnahme sind diesem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters nicht zu entnehmen.4. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 12.05.2010 (der vom Bundesasylamt in das Erstverfahren eingeordnet worden ist), zunächst die vom Beschwerdeführer selbst eingangs des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, nunmehr bezeichnet als Schreiben der UDP vom 09.03.2009, vom 15.11.2001 und vom 16.05.2009, sowie Ausweis der UDP, datiert mit 01.01.2000, vorgelegt; der Aktenlage nach neuerlich in Kopie. Daraus ergebe sich, dass es sich in gegenständlicher Rechtssache um keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG handle. Aus advokatorischer Vorsicht werde der Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens, in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gestellt. Irgendwelche weiteren Ausführungen zum Antrag auf Wiederaufnahme sind diesem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters nicht zu entnehmen.
Insofern der Schriftsatz nun einen Antrag auf Wiederaufnahme beinhaltet, wurde er der nunmehr zuständigen Abteilung des Asylgerichtshofes am 25.06.2010 zugeteilt und ist seitdem bei dieser anhängig. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes für die Behandlung dieses Wiederaufnahmeantrages ergibt sich deshalb, da das Erstverfahren (erst) mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (rechtskräftig) abgeschlossen worden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, wobei freilich das inhaltliche Asylverfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, nach dem AsylG 1997 zu führen war und allenfalls (mit Ausnahme der Ausweisungsentscheidung) wieder zu führen wäre. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, wobei freilich das inhaltliche Asylverfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, nach dem AsylG 1997 zu führen war und allenfalls (mit Ausnahme der Ausweisungsentscheidung) wieder zu führen wäre. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren (welches sich auf das Erstverfahren bezieht, welches nunmehr von einem Senat zu führen wäre) liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren (welches sich auf das Erstverfahren bezieht, welches nunmehr von einem Senat zu führen wäre) liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
3. Entsprechend der herrschenden Lehre (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu § 69 AVG) trifft den Wiederaufnahmswerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht entsprochen worden. Eine solche Begründung wäre aber umso dringlicher gewesen, als ja die Beweismittel jedenfalls dem Datum nach allesamt vor längerer (in Bezug auf das Schreiben aus 2001 vor sehr langer) Zeit entstanden sind. Angesichts des Umstandes der rechtsfreundlicher Vertretung, die weitergehende Belehrungen nicht als notwendig erscheinen lässt, schlägt dies wesentlich zu Lasten des Beschwerdeführers durch und war daher dessen Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (vgl. nur VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146, sowie Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 60 und die Judikaturhinweise aaO Rz 55, jeweils zu § 69 AVG).3. Entsprechend der herrschenden Lehre vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu Paragraph 69, AVG) trifft den Wiederaufnahmswerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren offenkundig nicht entsprochen worden. Eine solche Begründung wäre aber umso dringlicher gewesen, als ja die Beweismittel jedenfalls dem Datum nach allesamt vor längerer (in Bezug auf das Schreiben aus 2001 vor sehr langer) Zeit entstanden sind. Angesichts des Umstandes der rechtsfreundlicher Vertretung, die weitergehende Belehrungen nicht als notwendig erscheinen lässt, schlägt dies wesentlich zu Lasten des Beschwerdeführers durch und war daher dessen Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen vergleiche nur VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146, sowie Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 60 und die Judikaturhinweise aaO Rz 55, jeweils zu Paragraph 69, AVG).
4. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Antrag auf Wiederaufnahme, wenn er entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes rechtzeitig im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG gestellt worden wäre, auch inhaltlich nicht zum Erfolg führen würde. Hiezu ist im Sinne einer Eventualbegründung (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im gegenständlichen Zusammenhang siehe Hengstschläger-Leeb aaO Rz 73 zu § 69 AVG; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/07/008) wie folgt auszuführen:4. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Antrag auf Wiederaufnahme, wenn er entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes rechtzeitig im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt worden wäre, auch inhaltlich nicht zum Erfolg führen würde. Hiezu ist im Sinne einer Eventualbegründung (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im gegenständlichen Zusammenhang siehe Hengstschläger-Leeb aaO Rz 73 zu Paragraph 69, AVG; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/07/008) wie folgt auszuführen:
4.1. Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass der Antrag auf Wiederaufnahme letztlich inhaltlich unbegründet geblieben ist. Auch hier hatte eine Verbesserung angesichts des Umstandes der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zu unterbleiben.
4.2. Ferner ist auszuführen, dass die Schreiben der UDP vom 09.03.2009 und 16.05.2009, ebenso wie das in der Verfahrenserzählung beschriebene letzte Schreiben der UDP an den rechtsfreundlichen Vertreter, ebenso wie die Vorbringensteile über behauptete aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers, im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.01.2010 zum Folgeantrag dergestalt gewürdigt wurden, dass es sich diesbezüglich nicht klar um "nova reperta" handelt. Diese Beweismittel, beziehungsweise die mangelnde Würdigung derselben durch das Bundesasylamt, waren dann auch einer der wesentlichen Gründe für die Behebung des entsprechenden Bescheides des Bundesasylamtes im Folgeantragsverfahren, wie in der Verfahrenserzählung dargetan. Der Ausweis des Beschwerdeführers über seine Mitgliedschaft bei der UDP vermag überhaupt keine Verfolgungsgefahr darzutun, als nach der herrschenden Erkenntnislage die einfache Mitgliedschaft zu einer grundsätzlich legalen Oppositionspartei in Gambia nicht verfolgungsauslösend ist; dies auch unter dem zusätzlichen Aspekt der im Erstverfahren hervorgekommenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Bezug auf seine angeblich qualifizierte politische Verfolgung. Was letztlich das Schreiben der UDP vom 15.11.2001 anlangt, ist auszuführen, dass dieses inhaltlich aussagt, dass der Beschwerdeführer damals als oppositioneller Jugendkoordinator gesucht sei (dies aufgrund nicht näher beschriebener Informationen) und wegen Gefahr einer möglichen Verhaftung/Misshandlung Gambia verlassen soll, wobei der Inhalt des Schreibens aber nicht hinreichend objektivierbar gezielte politische Verfolgung indiziert; im Fall einer dramatischen Verhaftungsgefahr wäre wohl nicht lediglich eine briefliche Warnung ergangen. Hinzu kommt, dass das Schreiben (im Unterscheid zu den Schreiben aus 2009) sehr kurz und völlig vage ist.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG müssen die Beweismittel in der Lage sein, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeizuführen, was in Bezug auf jene Beweismittel, die überhaupt im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages zu prüfen wären, aus den geschilderten Erwägungen nicht mit hier hinreichender Wahrscheinlichkeit der Fall ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG müssen die Beweismittel in der Lage sein, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeizuführen, was in Bezug auf jene Beweismittel, die überhaupt im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages zu prüfen wären, aus den geschilderten Erwägungen nicht mit hier hinreichender Wahrscheinlichkeit der Fall ist.
5. Unter den unter Punkt 4 referierten Gesichtspunkten kann eine abschließende Würdigung der Frage dahingestellt bleiben, ob den Wiederaufnahmswerber an der unterlassenen Geltendmachung der neuen Tatsachen während des rechtskräftig mit Erkenntnis des UBAS abgeschlossenen Verfahrens, kein Verschulden trifft. Prima facie erschiene ein Verschulden wahrscheinlich, als ja nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt seines Verfahrens in der Lage war, sich diese Bescheinigungsmittel zu beschaffen.
6. Da somit aus den genannten Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, könnte der gegenständliche Antrag (auch unter diesem Aspekt) nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.6. Da somit aus den genannten Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, könnte der gegenständliche Antrag (auch unter diesem Aspekt) nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.
7. Zusammengefasst war das durch den UBAS abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufzunehmen (Punkt 3 der Begründungserwägungen; in eventu Punkte 4 bis 6). Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in diesem Zusammenhang aber klargestellt, dass durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes im Zweitverfahren offen ist, ob im Zweitverfahren nunmehr eine andere Entscheidung hinsichtlich der Asylgewährung zu treffen ist, als im rechtskräftig abgeschlossenen und nicht wieder aufzunehmenden Erstverfahren. Jenes Zweitverfahren ist durch die gegenständliche Entscheidung, welche sich rein auf die Frage der Wiederaufnahme des Erstverfahrens beschränkt, nicht präjudiziert; das Zweitverfahren ist zur Zeit wieder beim Bundesasylamt anhängig.
8. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Lichte aller obiger Ausführungen aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.8. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Lichte aller obiger Ausführungen aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
16.07.2010