TE AsylGH Beschluss 2010/7/5 S7 414059-1/2010

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Veröffentlicht am 05.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §37 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 414.059-1/2010/2Z

S7 414.061-1/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, FZ. 10 04.502-EAST Ost,1.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, FZ. 10 04.502-EAST Ost,

2.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, FZ. 10 04.503-EAST Ost, beide StA. Russische Föderation, beschossen:2.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, FZ. 10 04.503-EAST Ost, beide StA. Russische Föderation, beschossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. XXXX stellte am 05.11.2008 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. römisch 40 stellte am 05.11.2008 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 29.01.2009 stellte sie einen solchen für den am XXXX geborenenAm 29.01.2009 stellte sie einen solchen für den am römisch 40 geborenen

XXXX.römisch 40 .

1.2. Mit Bescheid vom 14.02.2009 und vom 17.02.2009 hat das Bundesasylamt die Anträge der XXXX, sowie ihrer drei minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.1.2. Mit Bescheid vom 14.02.2009 und vom 17.02.2009 hat das Bundesasylamt die Anträge der römisch 40 , sowie ihrer drei minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. Artikel 4, Absatz 3, VO Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.

1.3. Gegen diese Bescheide wurden fristgereicht Beschwerden erhoben.

1.4. Mit Erkenntnissen vom 12.06.2009 hat der Asylgerichtshof zu Zlen. S1 404.975-1/2009/10E, S1 404.978-1/2009/4E, S1 404.977-1/2009/4E und S1 404.976-1/2009/4E die Beschwerden gemäß §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1.4. Mit Erkenntnissen vom 12.06.2009 hat der Asylgerichtshof zu Zlen. S1 404.975-1/2009/10E, S1 404.978-1/2009/4E, S1 404.977-1/2009/4E und S1 404.976-1/2009/4E die Beschwerden gemäß Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

1.5. Mit Beschluss vom 09.03.2010 zu Zl. U 428/10-2 hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde der XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.5. Mit Beschluss vom 09.03.2010 zu Zl. U 428/10-2 hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde der römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.1. Am XXXX wurden die Zwillinge XXXX und XXXX als weitere Kinder von XXXX in Österreich geboren und stellte XXXX als deren gesetzliche Vertreterin am 25.05.2010 für diese jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.2.1. Am römisch 40 wurden die Zwillinge römisch 40 und römisch 40 als weitere Kinder von römisch 40 in Österreich geboren und stellte römisch 40 als deren gesetzliche Vertreterin am 25.05.2010 für diese jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Das Bundesasylamt hat jeweils mit Bescheid vom 15.06.2010, Zl. 10 04.502 EAST Ost und Zl. 10 04.503 EAST Ost, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO Polen zuständig seien. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2.2. Das Bundesasylamt hat jeweils mit Bescheid vom 15.06.2010, Zl. 10 04.502 EAST Ost und Zl. 10 04.503 EAST Ost, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO Polen zuständig seien. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

2.3. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer jeweils mit dem am 23.06.2010 eingebrachten Schreiben Beschwerde und beantragten u. a., dass dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.

2.5. Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Ausweisung nach Polen aufgrund eines bei der mj. XXXX vorliegenden Herzklappenfehlers ihre durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Grundrechte verletzen würde.2.5. Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine Ausweisung nach Polen aufgrund eines bei der mj. römisch 40 vorliegenden Herzklappenfehlers ihre durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Grundrechte verletzen würde.

2.6. Die Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof am 01.07.2009 vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 25.05.2010 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 25.05.2010 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention möglich wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs.1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage ergibt sich, dass es sich um ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG handelt und eine mögliche Verletzung insbesonders der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen erst nach Prüfung der Verfahren sämtlicher in der Beschwerde genannten Beschwerdeführer mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die beiden Beschwerdeführer sind erst etwas älter als 2 Monate. Ihre gesetzliche Vertreterin und Mutter, sowie ihre übrigen Geschwister befinden sich in Österreich und ist der Verfahrensausgang betreffend die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer noch offen. In Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren ist vor Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zunächst der Ausgang des Verfahrens der Mutter der mj. Beschwerdeführer abzuwarten. Erst danach kann über die vorliegenden Beschwerden abgesprochen werden.2. Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage ergibt sich, dass es sich um ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG handelt und eine mögliche Verletzung insbesonders der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen erst nach Prüfung der Verfahren sämtlicher in der Beschwerde genannten Beschwerdeführer mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die beiden Beschwerdeführer sind erst etwas älter als 2 Monate. Ihre gesetzliche Vertreterin und Mutter, sowie ihre übrigen Geschwister befinden sich in Österreich und ist der Verfahrensausgang betreffend die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer noch offen. In Hinblick auf das vorliegende Familienverfahren ist vor Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zunächst der Ausgang des Verfahrens der Mutter der mj. Beschwerdeführer abzuwarten. Erst danach kann über die vorliegenden Beschwerden abgesprochen werden.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis sohin zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis sohin zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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