Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C4 413.955-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zahl: 09 08.690-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zahl: 09 08.690-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen an: "Ich habe im Sommer 2008 in Zypern gearbeitet und habe dort auch eine kurdische Veranstaltung besucht. Diese Festveranstaltung fand in XXXX statt. Ich habe nur deswegen daran teilgenommen, weil es ein kurdisches Fest war. Als ich Ende Dezember 2008 wieder in meine Heimat fuhr, wurde ich vom syrischen Mukhabarat in XXXX vorgeladen und verhört. Ich wurde eine Woche eingesperrt und geschlagen. Sie wollten von mir wissen, mit welcher politischen Partei ich zusammenarbeite und zeigten mir Fotos, auf denen ich auf der kurdischen Veranstaltung in Zypern zu sehen war. Ich musste mich verpflichten, dass ich mich täglich bei ihnen melde und sie ließen mich frei. Jedes Mal, wenn ich mich bei ihnen gemeldet habe, wurde ich wieder einvernommen. Ich habe Angst bekommen und am dritten Tag nach meiner Freilassung bin ich dann geflüchtet. Ich befürchte, dass ich in das Gefängnis Farie Falastin nach Damaskus komme."Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen an: "Ich habe im Sommer 2008 in Zypern gearbeitet und habe dort auch eine kurdische Veranstaltung besucht. Diese Festveranstaltung fand in römisch 40 statt. Ich habe nur deswegen daran teilgenommen, weil es ein kurdisches Fest war. Als ich Ende Dezember 2008 wieder in meine Heimat fuhr, wurde ich vom syrischen Mukhabarat in römisch 40 vorgeladen und verhört. Ich wurde eine Woche eingesperrt und geschlagen. Sie wollten von mir wissen, mit welcher politischen Partei ich zusammenarbeite und zeigten mir Fotos, auf denen ich auf der kurdischen Veranstaltung in Zypern zu sehen war. Ich musste mich verpflichten, dass ich mich täglich bei ihnen melde und sie ließen mich frei. Jedes Mal, wenn ich mich bei ihnen gemeldet habe, wurde ich wieder einvernommen. Ich habe Angst bekommen und am dritten Tag nach meiner Freilassung bin ich dann geflüchtet. Ich befürchte, dass ich in das Gefängnis Farie Falastin nach Damaskus komme."
Da der Beschwerdeführer zum Reiseweg angab, er sei über die Türkei und Griechenland in die EU eingereist, wurden in der Folge Dublin Konsultationen mit Griechenland geführt. Am 03.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt; am 15.10.2009 fand vor der EAST Ost eine Einvernahme zur Wahrung des Parteieingehörs statt. Im Zuge deren erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er gesund sei, nein, er hasse sich selbst. Er denke öfters, warum er weiterleben solle. Er habe diese Gedanken seit er selbstständig denken könne. Nachgefragt meinte der Beschwerdeführer, er habe sich diesbezüglich einmal in Behandlung begeben, erinnere sich aber nicht, wann er in XXXX, Syrien, zum Arzt gegangen sei. Er sei damals untersucht worden und habe Medikamente bekommen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er einmal eine Giftspritze vorbereitet habe und sich umbringen habe wollen. Seine Großeltern, bei denen er aufgewachsen sei, hätten ihn daran gehindert, sich umzubringen. Nachgefragt, ob er körperlich und geistig dazu in der Lage sei, jetzt einvernommen zu werden, verneinte der Beschwerdeführer dies. Er fühle sich nicht wohl. Der Arzt in der Betreuungsstelle habe ihn zu einem Arzt in XXXX überwiesen. Der Beschwerdeführer habe Anfälle und denke an den Tod. Er glaube, dass er jetzt sterben müsse. Er habe Verhaltensstörungen.Da der Beschwerdeführer zum Reiseweg angab, er sei über die Türkei und Griechenland in die EU eingereist, wurden in der Folge Dublin Konsultationen mit Griechenland geführt. Am 03.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt; am 15.10.2009 fand vor der EAST Ost eine Einvernahme zur Wahrung des Parteieingehörs statt. Im Zuge deren erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er gesund sei, nein, er hasse sich selbst. Er denke öfters, warum er weiterleben solle. Er habe diese Gedanken seit er selbstständig denken könne. Nachgefragt meinte der Beschwerdeführer, er habe sich diesbezüglich einmal in Behandlung begeben, erinnere sich aber nicht, wann er in römisch 40 , Syrien, zum Arzt gegangen sei. Er sei damals untersucht worden und habe Medikamente bekommen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er einmal eine Giftspritze vorbereitet habe und sich umbringen habe wollen. Seine Großeltern, bei denen er aufgewachsen sei, hätten ihn daran gehindert, sich umzubringen. Nachgefragt, ob er körperlich und geistig dazu in der Lage sei, jetzt einvernommen zu werden, verneinte der Beschwerdeführer dies. Er fühle sich nicht wohl. Der Arzt in der Betreuungsstelle habe ihn zu einem Arzt in römisch 40 überwiesen. Der Beschwerdeführer habe Anfälle und denke an den Tod. Er glaube, dass er jetzt sterben müsse. Er habe Verhaltensstörungen.
Die Einvernahme wurde sodann unterbrochen und dem Beschwerdeführer erklärt, dass er zu einer ärztlichen Untersuchung (PSY III Untersuchung) geladen werde.Die Einvernahme wurde sodann unterbrochen und dem Beschwerdeführer erklärt, dass er zu einer ärztlichen Untersuchung (PSY römisch drei Untersuchung) geladen werde.
In der gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 vom 23.10.2009 finden sich unter Punkt 3.) "Eigenanamnese" folgende Angaben:In der gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 vom 23.10.2009 finden sich unter Punkt 3.) "Eigenanamnese" folgende Angaben:
"Der AW ist alleine hier. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er 8 Monate alt gewesen sei. Er sei dann bei den Großeltern aufgewachsen. Die Eltern hätten sich dann jeweils wieder neue Partner genommen. Die Großmutter habe ihn geliebt, der Großvater habe ihn beschimpft. Er sei für vier Jahre zur Schule gegangen, habe als Maler und Anstreicher gearbeitet. Als er 2009 von Zypern zurückgekehrt sei (dort habe er gearbeitet, Anm.) sei er festgenommen worden, man habe ihm die Hände gefesselt, ihm die Augen verbunden und etwas mit ihm gemacht. Er möchte nicht sagen, was. Auf direkte ja/nein-Frage meinte er, ja, man habe ihn vergewaltigt. Auch seinen Hund habe man getötet.""Der AW ist alleine hier. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er 8 Monate alt gewesen sei. Er sei dann bei den Großeltern aufgewachsen. Die Eltern hätten sich dann jeweils wieder neue Partner genommen. Die Großmutter habe ihn geliebt, der Großvater habe ihn beschimpft. Er sei für vier Jahre zur Schule gegangen, habe als Maler und Anstreicher gearbeitet. Als er 2009 von Zypern zurückgekehrt sei (dort habe er gearbeitet, Anmerkung sei er festgenommen worden, man habe ihm die Hände gefesselt, ihm die Augen verbunden und etwas mit ihm gemacht. Er möchte nicht sagen, was. Auf direkte ja/nein-Frage meinte er, ja, man habe ihn vergewaltigt. Auch seinen Hund habe man getötet."
Zu den "derzeitigen subjektiven Beschwerden" wurde festgehalten:
"Der AW gibt an, sich selbst zu hassen. Er sei sehr traurig. Er höre die Schreie von den anderen Menschen, die ebenfalls dort festgehalten worden seien, jedoch in anderen Räumen. Er wisse nicht, was denen geschehen sei. Er "träume" auch tagsüber. Er verbinde diese Dinge mit Szenen. Er sehe das, alle 2-3 Tage tauche das auf, es dauere 3-4 Stunden. Er versuche, die Situation zu vergessen. Schlafen könne er nur unter Medikamenten."
Unter Punkt 4.) "Psychologische Schlussfolgerungen" wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (Klassifizierung F.43.1), schweren Ausmaßes, leide. Bei Zunahme der Belastungen sei bei der bestehenden schweren psychischen Störung eine suizidale Einengung nicht auszuschließen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers sei daher aus ärztlicher Sicht wegen der Gefahr der Re-Traumatisierung als sehr bedenklich einzustufen, wobei nicht der Aufenthalt im Zielland sondern die Amtshandlung per se als re-traumatisierend erlebt werde (Verbringung gegen den Willen des Beschwerdeführers, "Wiedererleben" der angegebenen Situation mit Verschlechterung des Krankheitsbildes etc.). Eine medikamentöse Behandlung sowie eine Psychotherapie seien dringend geboten.
Zu Beginn der Befragung vor dem Bundesasylamt am 18.05.2010 gab der Beschwerdeführer von sich aus an: "Aufgrund dessen, dass ich während meiner Haft vergewaltigt worden bin und dies zu meinen Fluchtgründen zählt und ich darüber berichten möchte, ist es mir lieber, von vorneherein von einem männlichen Referenten einvernommen zu werden. Ich möchte noch beantragen, von einem Dolmetscher für die kurdische Sprache einvernommen zu werden. Ich bin zwar der arabischen Sprache mächtig, doch kann ich mich auf Kurdisch besser ausdrücken."
Am 07.06.2010 fand vor dem Bundesasylamt schließlich eine umfassende, niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Hiebei nahm der Beschwerdeführer mehrmals darauf Bezug, dass er vom syrischen Geheimdienst inhaftiert und misshandelt worden sei.
Wörtlich gab er an: "Als ich von Zypern zurückgekehrt bin, hat mich die Militärpolizei sieben Tage festgehalten. Sie haben mich schlecht behandelt. (...) Sie haben gesagt, ich müsse angeben, zu welcher Partei ich gehöre. Sie hatten ein Bild von mir, das bei einer Feier in Zypern aufgenommen wurde. Ich gehöre aber zu keiner Partei. Sie haben mich in den sieben Tagen schlecht behandelt und sie haben meinen Hund umgebracht, der bei meinem Freund war. (...) Sie haben mich missbraucht und das ist das Schlechteste, was ich erlebt habe."
Befragt zu den Misshandlungen wiederholte er zuerst mehrmals in knappen Sätzen, dass er missbraucht worden sei ("Sie haben mich missbraucht.") und führte schließlich zögerlich aus: "Man hat mich geschlagen und man hat mir die Augen verbunden und die Hände gefesselt. Dann hat man gesagt, man werde mich missbrauchen. Ich wurde nun gefragt, welcher Partei ich angehöre. Ich habe nichts gesagt. Man ließ mich mit gefesselten Händen liegen. (...) Sie haben mit mir geschlafen."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.06.2010, Zahl: 09 08.690-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.06.2010, Zahl: 09 08.690-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides finden sich - trotz des eindeutigen Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.10.2009 - keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Ebenso wenig enthält der Bescheid konkrete Feststellungen zur Frage, ob in Syrien grundsätzlich die Möglichkeit psychiatrischer Behandlungen gewährleistet ist.
In seiner Beweiswürdigung hält das Bundesasylamt diesbezüglich lediglich fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich misshandelt worden sei, und führt aus:
"Bei Ihrer ersten Einvernahme in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes am 18.05.2010 haben Sie ersucht, die Einvernahme abzubrechen, da Sie von einem männlichen Referenten einvernommen werden wollten, zumal Sie über eine Vergewaltigung während Ihrer Haft berichten möchten. Am 07.06.2010 wurden Sie dann vom Verfasser des gegenständlichen Bescheides einvernommen. Um Druck und Stress zu vermeiden, wurden Sie erst gegen Ende der Einvernahme zu dieser angeblichen Vergewaltigung befragt. Obwohl Sie in der ersten Einvernahme von sich aus versucht haben, über diese Vergewaltigung berichten zu können, äußerten sie sich auch in der nunmehrigen Einvernahme dazu nicht. Sie wurden mehrmals aufgefordert, darüber zu berichten, gaben aber nicht mehr von sich, als dass man sie missbraucht habe. Von irgendwelchen Stresssymptomen, wie sie in der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.10.2010 angeführt sind, insbesondere von Schwitzen im Gesicht, tiefgehender Verstörung und dergleichen, war bei Ihnen definitiv nichts erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie über die angebliche Vergewaltigung nicht sprechen konnten, zumal sich diese Vergewaltigung nicht zugetragen hat. Ginge es nur um die Vergewaltigung alleine, ließe sich ein "nicht darüber reden wollen" noch irgendwie erklären. Sie waren jedoch auch nicht in der Lage, über die gesamten übrigen Ereignisse auch nur einigermaßen fließend und nachvollziehbar zu berichten."
In der Folge wird in der Bescheidbegründung ausschnittsweise noch einmal die Einvernahme des Beschwerdeführers zitiert - der Ausschnitt endet mit den Worten "Sie haben mich missbraucht und das ist das Schlechteste, was ich erlebt habe." - und wird anschließend lapidar ausgeführt: "Eine derart vage, oberflächliche und nichtssagende Aussage stellt jedenfalls keine glaubhafte Schilderung dar, wie sie von jemandem zu erwarten ist, der tatsächlich verfolgt und misshandelt wurde."
Die gutachterliche Stellungnahme vom 23.10.2009, die im Rahmen des Zulassungsverfahren von Bundesasylamt in Auftrag gegeben wurde (PSY III Untersuchung), bleibt in der Bescheidbegründung zur Gänze unerwähnt bzw. wird nur insofern darauf Bezug genommen, als es - wie oben bereits zitiert - heißt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.06.2010 keinerlei Stresssymptome gezeigt.Die gutachterliche Stellungnahme vom 23.10.2009, die im Rahmen des Zulassungsverfahren von Bundesasylamt in Auftrag gegeben wurde (PSY römisch drei Untersuchung), bleibt in der Bescheidbegründung zur Gänze unerwähnt bzw. wird nur insofern darauf Bezug genommen, als es - wie oben bereits zitiert - heißt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.06.2010 keinerlei Stresssymptome gezeigt.
Auch in den rechtlichen Ausführungen wird weder im Rahmen der Prüfung eines allfälligen subsidiären Schutzes noch im Rahmen der Ausweisungsentscheidung auf die gutachterliche Stellungnahme eingegangen und hat man sich nicht mit deren Ergebnis - nämlich dem Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung schweren Ausmaßes - auseinandergesetzt.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.06.2010 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte unter anderem abermals aus, dass er in Syrien missbraucht und vergewaltigt worden sei.
Betreffend seine psychische Verfassung wird hier festgehalten: "Da ich vor diesem Vorfall schon ein schweres psychisches Problem mit Depressionen hatte, können [S]ie sich [v]orstellen, dass sich meine Verfassung nach diesem Vorfall sehr verschlechtert hat. Aus diesem Grund beantrage ich, dass ich zwecks Abklärung meiner psychischen Situation [...] von den Behörden zu einem Psychiater überwiesen werde, um einen Befund meiner psychischen Verfassung einzuholen."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zahl:
09 08.690-BAG, finden sich keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; dies, obwohl eine gutachterliche Stellungnahme vom 23.10.2009 vorliegt, aus der sich eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung schweren Ausmaßes leidet. In den Länderfeststellungen zu Syrien finden sich unter dem Titel "Grundversorgung und medizinische Versorgung" lediglich allgemein gehaltene Ausführungen dazu, dass die medizinische Versorgung im Grundsatz flächendeckend gewährleistet und die Medikamentenversorgung weitgehend sichergestellt sei. In keiner Weise wird jedoch konkret auf die Frage eingegangen, ob in Syrien die Möglichkeit psychiatrischer Behandlungen gewährleistet ist. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge seiner Einvernahme am 07.06.2010 vom Bundesasylamt keine diesbezüglichen Feststellungen vorgehalten, auch wurde mit ihm das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme nicht erörtert.
Die Beschwerde zeigt in ausreichender Weise auf, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt - nämlich die von ihm vorgebrachten Misshandlungen - für die Frage der Asylgewährung relevant ist, weshalb es zu klären gilt, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen. Dafür ist die Erstellung eines umfassenden fachärztlichen Gutachtens unerlässlich, um detaillierte Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu treffen, die allenfalls darauf schließen lassen, ob der Beschwerdeführer in der Heimat tatsächlich traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war.
Die diesbezügliche Begründung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, weil er von sich aus vor dem Bundesasylamt nicht ausführlich über seine Misshandlungen gesprochen habe, seitens des Einvernehmenden beim Bundesasylamt von irgendwelchen Stresssymptomen, wie sie in der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.10.2010 angeführt sind, insbesondere von Schwitzen im Gesicht, tiefgehender Verstörung und dergleichen, beim Beschwerdeführer definitiv nichts erkennbar gewesen sei, ist nicht schlüssig begründet, zumal der damalige Einvernehmende, der gleichzeitig Verfasser des angefochtenen Bescheides ist, keinerlei fachärztliche Ausbildung vorwies, die ihn dazu befähigen würde, das vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in der Einvernahme am 07.06.2010 an den Tag gelegte Verhalten fachkundig zu deuten. Die Begründung ist zudem insofern aktenwidrig, als dem Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegen ist, aus dem sich eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung schweren Ausmaßes leidet. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, schlüssig zu begründen, warum es dem Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme nicht folgt, zumal hiefür die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens unerlässlich ist.
Ohne eindeutige und unmissverständliche Feststellungen zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers - basierend auf einem umfassenden fachärztlichen Gutachten - und ohne Feststellungen zur Frage, ob eine allfällige psychiatrische Behandlung in Syrien gewährleistet ist, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. Im gegenständlichen Fall fehlen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zur Gänze, wobei in der Folge eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, um mit dem Beschwerdeführer das Ergebnis des einzuholenden fachärztlichen Gutachtens zu erörtern. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Ohne eindeutige und unmissverständliche Feststellungen zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers - basierend auf einem umfassenden fachärztlichen Gutachten - und ohne Feststellungen zur Frage, ob eine allfällige psychiatrische Behandlung in Syrien gewährleistet ist, ist der angefochtene Bescheid nicht rechtens. Im gegenständlichen Fall fehlen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zur Gänze, wobei in der Folge eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, um mit dem Beschwerdeführer das Ergebnis des einzuholenden fachärztlichen Gutachtens zu erörtern. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den
Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)
Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, da aufgrund der obigen Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, da aufgrund der obigen Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
30.09.2010