TE AsylGH Beschluss 2010/7/5 B6 237551-2/2010

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Veröffentlicht am 05.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B6 237.551-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, FZ. 10 05.054, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, FZ. 10 05.054, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 i.d.g.F., nicht rechtmäßig. Es wird faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG zuerkannt.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, i.d.g.F., nicht rechtmäßig. Es wird faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 17.05.2001 mit einer von der österreichischen Botschaft in Skopje ausgestellten bis zum 31.10.2001 gültigen Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft legal in das Bundesgebiet ein und hat am 17.10.2001 einen Asylantrag gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 18.04.2003, FZ. 01 25.432-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gem. § 8 Abs. leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 18.04.2003, FZ. 01 25.432-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gem. Paragraph 8, Abs. leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht ausgesprochen.

Die lediglich gegen Spruchpunkt II. des oben genannten Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.06.2009, Zl. B6 237.551-0/2008/3E, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2003/101 als unbegründet abgewiesen.Die lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des oben genannten Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.06.2009, Zl. B6 237.551-0/2008/3E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2003/101 als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.06.2010, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, ausgewiesen. Gemäß § 58 leg.cit. wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Laut Rückschein wurde der Bescheid für den Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 08.06.2010 am Postamt hinterlegt.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 02.06.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ausgewiesen. Gemäß Paragraph 58, leg.cit. wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Laut Rückschein wurde der Bescheid für den Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 08.06.2010 am Postamt hinterlegt.

3. Am 11.06.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.06.2010 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er Probleme wegen einer Blutrache habe. Die Mörder seines Verwandten könnten ihn umbringen. Die Gründe seien ihm schon drei Jahre bevor er nach Österreich gekommen sei bekannt gewesen. Damals habe ein Nachbar einen Verwandten des Beschwerdeführers umgebracht. Diese Gründe habe er noch nie erzählt. Er habe bei seiner ersten Asylantragstellung gesagt, dass er nicht nach Mazedonien zurückkehren könne, weil er Angst um sein Leben habe. Er habe damals nur das gesagt. Er habe Angst und fürchte um sein Leben.

Am 18.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Nach einem Beratungsgespräch durch einen Rechtsberater brachte der Beschwerdeführer am selben Tag in einer anschließenden Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne, da "die Familie in einer Blutrache steckt". 1996 sei sein Cousin getötet worden und vor drei Jahren habe ein anderer Cousin den Täter getötet. Der Beschwerdeführer legte hierzu Beweismittel wie Kopien von Zeitschriften aus dem Jahr 1998, ein Foto von dem Cousin sowie die Kopie einer Sterbeurkunde vor. Auf die Frage, ob es nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens vom 08.05.2003 bzw. 17.06.2009 irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben hätte, die ihn persönlich betreffen, antwortete der Beschwerdeführer:Am 18.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Nach einem Beratungsgespräch durch einen Rechtsberater brachte der Beschwerdeführer am selben Tag in einer anschließenden Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könne, da "die Familie in einer Blutrache steckt". 1996 sei sein Cousin getötet worden und vor drei Jahren habe ein anderer Cousin den Täter getötet. Der Beschwerdeführer legte hierzu Beweismittel wie Kopien von Zeitschriften aus dem Jahr 1998, ein Foto von dem Cousin sowie die Kopie einer Sterbeurkunde vor. Auf die Frage, ob es nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens vom 08.05.2003 bzw. 17.06.2009 irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben hätte, die ihn persönlich betreffen, antwortete der Beschwerdeführer:

"Nein, die Blutrache wird nicht offiziell gesprochen, aber wie gesagt vor drei Jahren wurde wieder getötet." Der Beschwerdeführer sei in Österreich seit 6 Jahren bei einem Autohändler angestellt und seit 2001 mit wenigen Unterbrechungen legal erwerbstätig.

In einer Einvernahme am 28.06.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters im Wesentlichen ergänzend vor, dass er die Blutrache am 18.06.2010 richtig, aber nicht vollständig beschrieben habe. Am XXXX sei sein Cousin getötet worden. Der Täter sei gefasst worden und befinde sich in Haft. Sonst habe er nichts zu ergänzen. Die Frage, ob es seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben habe, die ihn persönlich betreffen würden, verneinte der Beschwerdeführer und gab an: "Nein, ich habe es am 18.06.2010 schon richtig gesagt. Traditionell kann ich aus der Blutrachegeschichte nicht rauskommen aber, trotz Rachevollzug gab es den Vorfall, wo jetzt mein Cousin ungebracht wurde, dazu der Zeitungsartikel vom XXXX 2010. Die Geschichte geht weiter." Nach Beendigung der Befragung durch den Einvernahmeleiter gab der Beschwerdeführer auf Befragung durch den Rechtsberater, was er konkret bei einer Rückkehr befürchte, an, dass die Blutrache traditionell vollzogen werden müsse. Auf Nachfragen erklärte der Beschwerdeführer, dass die Blutrache "nach der Reihe" vollzogen werde, und es nun ihm als Ältestem zufalle, die Blutrache zu vollziehen. Auf die Frage was er befürchte, wenn er dies ablehne, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Familie automatisch von allen Kontakten "abgebrochen" und er "als Verräter dastehen" werde. Solange er in Österreich sei, könne man ihn nicht zwingen und ihm sagen, dass er es tun müsse.In einer Einvernahme am 28.06.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters im Wesentlichen ergänzend vor, dass er die Blutrache am 18.06.2010 richtig, aber nicht vollständig beschrieben habe. Am römisch 40 sei sein Cousin getötet worden. Der Täter sei gefasst worden und befinde sich in Haft. Sonst habe er nichts zu ergänzen. Die Frage, ob es seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens irgendwelche Vorfälle in seinem Heimatland gegeben habe, die ihn persönlich betreffen würden, verneinte der Beschwerdeführer und gab an: "Nein, ich habe es am 18.06.2010 schon richtig gesagt. Traditionell kann ich aus der Blutrachegeschichte nicht rauskommen aber, trotz Rachevollzug gab es den Vorfall, wo jetzt mein Cousin ungebracht wurde, dazu der Zeitungsartikel vom römisch 40 2010. Die Geschichte geht weiter." Nach Beendigung der Befragung durch den Einvernahmeleiter gab der Beschwerdeführer auf Befragung durch den Rechtsberater, was er konkret bei einer Rückkehr befürchte, an, dass die Blutrache traditionell vollzogen werden müsse. Auf Nachfragen erklärte der Beschwerdeführer, dass die Blutrache "nach der Reihe" vollzogen werde, und es nun ihm als Ältestem zufalle, die Blutrache zu vollziehen. Auf die Frage was er befürchte, wenn er dies ablehne, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Familie automatisch von allen Kontakten "abgebrochen" und er "als Verräter dastehen" werde. Solange er in Österreich sei, könne man ihn nicht zwingen und ihm sagen, dass er es tun müsse.

Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben." Bei der Verkündung fasste das Bundesasylamt den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt zusammen:Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben." Bei der Verkündung fasste das Bundesasylamt den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt zusammen:

"Auf Grund ihres Erstantrages führten Sie aus, wegen des Krieges geflüchtet zu sein und die Gefahr bestehe, umgebracht zu werden. Im Zuge ihres gegenständlichen Folgeantrages verweisen sie auf bestehende Probleme in der Heimat bzw. schildern die Blutrache der Familie." Daraus folgerte das Bundesasylamt: "In ihrem Fall liegt ein Folgeantrag vor. Ihr Vorverfahren wurde mit 08.05.2003 bzw. 17.06.2009 rechtskräftig. Die gegen Sie ausgesprochene Ausweisung ist aufrecht, zumal Sie zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen haben. Sie verfügen über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Ihr nunmehriger Asylantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, da Sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht haben und Sie sich auf ihre schon behandelten bzw. bestehenden Fluchtgründe bezogen. Auch hat sich die allgemeine Lage in Ihrem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde festgestellt, dass Ihnen bei einer Rückkehr oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland keine Verletzung Ihrer Integrität droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch Ihre persönlichen Verhältnisse und Ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamts nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat für Sie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen wird."

Im Akt finden sich vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitschriften sowie Zeitungsartikel von 1998, sowie ein vom Sohn des Beschwerdeführers am XXXX per email gesendeter Internetartikel über einen Mord in der Umgebung von XXXX, wobei über einen möglichen Blutrachehintergrund spekuliert wird.Im Akt finden sich vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitschriften sowie Zeitungsartikel von 1998, sowie ein vom Sohn des Beschwerdeführers am römisch 40 per email gesendeter Internetartikel über einen Mord in der Umgebung von römisch 40 , wobei über einen möglichen Blutrachehintergrund spekuliert wird.

2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG:2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG:

2.1. Laut § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.2.1. Laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.

Wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß § 12 a Abs 2 leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.2. In gegenständlichen Fall kann die vom Bundesasylamt vertretene Ansicht, wonach der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, nicht geteilt werden. Dem Bundesasylamt ist zwar darin beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Blutracheverstrickung seiner Familie vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens bekannt gewesen sei. Aus den Einvernahmeprotokollen geht aber gleichfalls hervor, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren Zusammenhang mit der behaupteten Blutrachesituation die Ermordung eines Cousins behauptete, wobei diese Bluttat im XXXX 2010 und somit erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgt wäre. Somit liegt aber diesbezüglich jedenfalls ein neuer Sachverhalt vor (vgl. auch VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Das Bundesasylamt hat sich aber in weiterer Folge nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers Entscheidungsrelevanz bzw. ein glaubwürdiger Kern zukommt, sondern hielt lediglich allgemein daran fest, dass kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde.2.2. In gegenständlichen Fall kann die vom Bundesasylamt vertretene Ansicht, wonach der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, nicht geteilt werden. Dem Bundesasylamt ist zwar darin beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Blutracheverstrickung seiner Familie vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens bekannt gewesen sei. Aus den Einvernahmeprotokollen geht aber gleichfalls hervor, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren Zusammenhang mit der behaupteten Blutrachesituation die Ermordung eines Cousins behauptete, wobei diese Bluttat im römisch 40 2010 und somit erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgt wäre. Somit liegt aber diesbezüglich jedenfalls ein neuer Sachverhalt vor vergleiche auch VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Das Bundesasylamt hat sich aber in weiterer Folge nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers Entscheidungsrelevanz bzw. ein glaubwürdiger Kern zukommt, sondern hielt lediglich allgemein daran fest, dass kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde.

Aus den in den Einvernahmeprotokollen festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seine diesbezüglich geltend gemachte Befürchtung, aufgrund traditioneller Ehrvorstellungen seitens seiner Familie "gezwungen" zu werden, einen Ehrenmord zu begehen, unmittelbar auf die Ermordung seines Cousins im XXXX 2010 zurückführte. Die Konsequenzen einer Verweigerung beschrieb der Beschwerdeführer laut Protokoll vom 28.06.2010 wie folgt: "Falls ich nein sage meine Familie wird automatisch von allen Kontakten abgebrochen und ich werde als Verräter dastehen." Und weiter:Aus den in den Einvernahmeprotokollen festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seine diesbezüglich geltend gemachte Befürchtung, aufgrund traditioneller Ehrvorstellungen seitens seiner Familie "gezwungen" zu werden, einen Ehrenmord zu begehen, unmittelbar auf die Ermordung seines Cousins im römisch 40 2010 zurückführte. Die Konsequenzen einer Verweigerung beschrieb der Beschwerdeführer laut Protokoll vom 28.06.2010 wie folgt: "Falls ich nein sage meine Familie wird automatisch von allen Kontakten abgebrochen und ich werde als Verräter dastehen." Und weiter:

"Solange ich hier (gemeint in Österreich) bin kann man mich nicht zwingen und sagen ich muss es tun." (Vgl. As 135). In Hinblick auf die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts hätte sich das Bundesasylamt mit dieser Antwort keinesfalls begnügen dürfen, sondern vielmehr abklären müssen, ob bzw. welche realen Befürchtungen der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf als "Verräter" gleichsetzt bzw. was er konkret unter dem angesprochenen "Zwang" versteht. Dies umso mehr, als er bereits bei seiner Erstbefragung seine Furcht, im Rahmen der Blutrache umgebracht zu werden, geltend machte, wenngleich die Verfolgungskonstellation hinsichtlich der betroffenen Personen noch anders beschrieben wurde (vgl. As 29)."Solange ich hier (gemeint in Österreich) bin kann man mich nicht zwingen und sagen ich muss es tun." (Vgl. As 135). In Hinblick auf die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts hätte sich das Bundesasylamt mit dieser Antwort keinesfalls begnügen dürfen, sondern vielmehr abklären müssen, ob bzw. welche realen Befürchtungen der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf als "Verräter" gleichsetzt bzw. was er konkret unter dem angesprochenen "Zwang" versteht. Dies umso mehr, als er bereits bei seiner Erstbefragung seine Furcht, im Rahmen der Blutrache umgebracht zu werden, geltend machte, wenngleich die Verfolgungskonstellation hinsichtlich der betroffenen Personen noch anders beschrieben wurde vergleiche As 29).

Angesichts der Zurückdrängung der gewillkürten Vertretung im Zulassungsverfahren, der verkürzten Fristen, und des Umstands, dass auch kein eigener Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers bei Entscheidungen über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a AsylG vorgesehen ist, kommt dem aufgezeigten Ermittlungsmangel erhebliches Gewicht zu. Letztlich hat es das Bundesasylamt aber auch gänzlich unterlassen, sich in den Einvernahmen mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sondern es offenbar vorgezogen, den nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt einer somit zwangsläufig rechtlich verfehlten Beurteilung zugrunde zu legen. Eine sachgerechte Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Prognoseentscheidung, ob dessen Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, erscheint durch die beschriebene Säumnis des Bundesasylamtes somit nicht hinreichend gewährleistet.Angesichts der Zurückdrängung der gewillkürten Vertretung im Zulassungsverfahren, der verkürzten Fristen, und des Umstands, dass auch kein eigener Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers bei Entscheidungen über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, AsylG vorgesehen ist, kommt dem aufgezeigten Ermittlungsmangel erhebliches Gewicht zu. Letztlich hat es das Bundesasylamt aber auch gänzlich unterlassen, sich in den Einvernahmen mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, sondern es offenbar vorgezogen, den nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt einer somit zwangsläufig rechtlich verfehlten Beurteilung zugrunde zu legen. Eine sachgerechte Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Prognoseentscheidung, ob dessen Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, erscheint durch die beschriebene Säumnis des Bundesasylamtes somit nicht hinreichend gewährleistet.

Da dem Asylgerichtshof bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß 41a Abs. 1 AsylG sowohl eine Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als auch eine Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG ausdrücklich verwehrt bleibt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da dem Asylgerichtshof bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß 41a Absatz eins, AsylG sowohl eine Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als auch eine Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausdrücklich verwehrt bleibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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