Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
D13 301676-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006, FZ. 04 18.881-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006, FZ. 04 18.881-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl 101/2003 hinsichtlich des Spruchteiles II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt :römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt :
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe, reiste am 16.09.2004 gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX (AIS-Zl. 04 18.880) und ihrem damals minderjährigen Bruder XXXX (AIS-Zl. 04 18.879) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2004 einen Asylantrag. Hiezu wurde sie am 22.09.2004 und am 18.10.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe, reiste am 16.09.2004 gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.880) und ihrem damals minderjährigen Bruder römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.879) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2004 einen Asylantrag. Hiezu wurde sie am 22.09.2004 und am 18.10.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt vor:
Russischer Inlandsreisepass, Nr. XXXX.Russischer Inlandsreisepass, Nr. römisch 40 .
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 27.10.2005 neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, sie habe mit ihrer Familie in XXXX gelebt und sei wegen ihrer aserbaidschanischen Herkunft und ihres kaukasischen Aussehens immer wieder Anfeindungen z.B. seitens ihrer Mitschüler ausgesetzt gewesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Ihr Bruder sei am 01.08.2004 entführt worden. Am 03.09.2004 seien ihr Vater und ihre Schwester entführt worden und man habe der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein Ultimatum gestellt, Russland innerhalb von fünf Stunden zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihren Vater und ihre Schwester und fürchte, dass ihr bei einer Rückkehr dasselbe passieren werde.Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 27.10.2005 neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, sie habe mit ihrer Familie in römisch 40 gelebt und sei wegen ihrer aserbaidschanischen Herkunft und ihres kaukasischen Aussehens immer wieder Anfeindungen z.B. seitens ihrer Mitschüler ausgesetzt gewesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Ihr Bruder sei am 01.08.2004 entführt worden. Am 03.09.2004 seien ihr Vater und ihre Schwester entführt worden und man habe der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein Ultimatum gestellt, Russland innerhalb von fünf Stunden zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihren Vater und ihre Schwester und fürchte, dass ihr bei einer Rückkehr dasselbe passieren werde.
Mit Bescheid vom 26.04.2006, Zahl: 04 18.881-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft vorgebracht, dass sie keine eigenen Gründe für ihre Flucht habe, sondern nur wegen der Probleme ihrer Eltern gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder das Heimatland verlassen habe. Mit ihren Rückkehrbefürchtungen, durch Unbekannte Dritte bedroht oder entführt zu werden, könne die Antragstellerin die Behörde nicht von ihrer Furcht überzeugen, in ihrem Heimatland einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu werden. Es könne in der Russischen Föderation davon ausgegangen werden, dass man sich zum Schutz an die örtlich zuständigen Behörden in dem Erwarten Hilfe auch zu bekommen, wenden könne. Die Beschwerdeführerin habe somit keine Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht und sei daher eine Asylgewährung zu verneinen. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Da von der Ausweisung die gesamte Familie der Beschwerdeführerin betroffen sei, greife die Ausweisung auch nicht in deren Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein. Ein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengenraum. Die Beschwerdeführerin sei mittellos und von Unterstützung abhängig und sei ihr Unterhalt in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 26.04.2006, Zahl: 04 18.881-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft vorgebracht, dass sie keine eigenen Gründe für ihre Flucht habe, sondern nur wegen der Probleme ihrer Eltern gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder das Heimatland verlassen habe. Mit ihren Rückkehrbefürchtungen, durch Unbekannte Dritte bedroht oder entführt zu werden, könne die Antragstellerin die Behörde nicht von ihrer Furcht überzeugen, in ihrem Heimatland einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu werden. Es könne in der Russischen Föderation davon ausgegangen werden, dass man sich zum Schutz an die örtlich zuständigen Behörden in dem Erwarten Hilfe auch zu bekommen, wenden könne. Die Beschwerdeführerin habe somit keine Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht und sei daher eine Asylgewährung zu verneinen. Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Da von der Ausweisung die gesamte Familie der Beschwerdeführerin betroffen sei, greife die Ausweisung auch nicht in deren Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein. Ein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengenraum. Die Beschwerdeführerin sei mittellos und von Unterstützung abhängig und sei ihr Unterhalt in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 23.06.2009, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie eine Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung beauftragt habe und gab, in Ergänzung ihrer Beschwerde, eine Stellungnahme ab. Darin zitiert die Beschwerdeführerin diverse Berichte zum Thema "Rassismus in Russland" und führt aus, aus den Berichten gehe hervor, dass nach wie vor Menschen kaukasischer Herkunft Diskriminierungen ausgesetzt seien und diese von der Polizei noch immer nicht mit geeigneten Maßnahmen unterbunden würden.
Am 08.04.2010 langte ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin, als Ergänzung zur Beschwerde, beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Familie sei, mit Ausnahme ihrer Schwester XXXX, seit 2004 in Österreich und bereits sehr gut integriert. Eine Ausweisung würde daher Art. 8 EMRK verletzen.Am 08.04.2010 langte ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin, als Ergänzung zur Beschwerde, beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Familie sei, mit Ausnahme ihrer Schwester römisch 40 , seit 2004 in Österreich und bereits sehr gut integriert. Eine Ausweisung würde daher Artikel 8, EMRK verletzen.
Weiters legte die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz folgende sie betreffende Unterlagen vor:
Schreiben von Mag. XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 06.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin von Februar 2007 bis November 2009 von Mag. XXXX psychotherapeutisch begleitet worden sei;Schreiben von Mag. römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 06.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin von Februar 2007 bis November 2009 von Mag. römisch 40 psychotherapeutisch begleitet worden sei;
Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX, Integration durch Mentoring, vom 29.03.2010, betreffend die Beschwerdeführerin und ihren BruderEmpfehlungsschreiben des Vereins römisch 40 , Integration durch Mentoring, vom 29.03.2010, betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Bruder
XXXX;römisch 40 ;
Österreichisches Sprachdiplom vom 09.07.2008, wonach die Beschwerdeführerin die Prüfung "B2, Mittelstufe Deutsch" bestanden habe.
Am 14.04.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Mutter XXXX (AIS-Zl. 04 18.880), ihr Bruder XXXX (AIS-Zl. 04 18.879) und ihre Schwester XXXX (AIS-Zl. 08 12.129) teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 11Z). Das Bundesasylamt verzichtete mit Schreiben vom 12.04.2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde. In dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen und nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin, ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 26.04.2006, Zahl: 04 18.881-BAI, damit in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides vom 26.04.2006 hielt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.Am 14.04.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Mutter römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.880), ihr Bruder römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.879) und ihre Schwester römisch 40 (AIS-Zl. 08 12.129) teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 11Z). Das Bundesasylamt verzichtete mit Schreiben vom 12.04.2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde. In dieser Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen und nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin, ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 26.04.2006, Zahl: 04 18.881-BAI, damit in Rechtskraft. Ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides vom 26.04.2006 hielt die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich aufrecht.
In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende sie betreffende Unterlagen vor:
Ein Konvolut an Ärztlichen Bestätigungen, Empfehlungsschreiben und Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen, welche als Beilage 4 zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin, jenen ihrer Mutter XXXX (AIS-Zl. 04 18.880), ihres Bruders XXXX (AIS-Zl. 04 18.879) und ihrer Schwester XXXX (AIS-Zl. 08 12.129).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin, jenen ihrer Mutter römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.880), ihres Bruders römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.879) und ihrer Schwester römisch 40 (AIS-Zl. 08 12.129).
Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilage 6 und 7 zum Verhandlungsprotokoll vom 14.04.2010) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden vergleiche Beilage 6 und 7 zum Verhandlungsprotokoll vom 14.04.2010) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zur Russischen Föderation (Stand Dezember 2009), Beilage 6;
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Februar 2010), Beilage 7;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 11Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 11Z).
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF 1 = die Mutter der Beschwerdeführerin XXXX; BF 2 = der Bruder
der Beschwerdeführerin XXXX; BF 3 = die Beschwerdeführerin; BF 4 =
die Schwester der Beschwerdeführerin XXXX).
(...)
Die BF1 verlässt für 5 Minuten den Raum. Nach Rückkehr gibt sie im Beisein Ihrer Rechtsvertreterin bekannt:
BF1: Ich ziehe meine Beschwerde gegen Spruchpunkt I zurück und bin mir bewusst, dass damit Spruchpunkt I des Bescheides in Rechtskraft erwächst.BF1: Ich ziehe meine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins zurück und bin mir bewusst, dass damit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides in Rechtskraft erwächst.
Die BF2-4 werden in den Verhandlungssaal gebeten. Nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin geben auch die BF2-4 bekannt, dass sie ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt I zurückziehen. Auch sie sind sich im Klaren, dass die Bescheide in Rechtskraft erwachsen.Die BF2-4 werden in den Verhandlungssaal gebeten. Nach Rücksprache mit ihrer Rechtsvertreterin geben auch die BF2-4 bekannt, dass sie ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins zurückziehen. Auch sie sind sich im Klaren, dass die Bescheide in Rechtskraft erwachsen.
Somit wird festgehalten, dass die Spruchpunkte I der gegenständlichen Bescheide (BF1-BF4) in Rechtskraft erwachsen.Somit wird festgehalten, dass die Spruchpunkte römisch eins der gegenständlichen Bescheide (BF1-BF4) in Rechtskraft erwachsen.
Die Verhandlung wird im Beisein sämtlicher Beschwerdeführer fortgesetzt. Die Befragung der BF1 wird fortgesetzt.
(...)
Ende der Einvernahme BF 1.
(...)
VR beginnt mit der Befragung des BF3.
VR: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in der Russischen Föderation?
BF 3: Als Minderheit ist es schwierig dort zu leben. Das kann gefährlich für mein Leben sein.
VR: Schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
BF3: Wir sind seit 5,5 Jahren in Innsbruck. Ich habe Deutschkurse besucht. Ich habe auch versucht, das Dolmetschstudium zu beginnen, das klappte allerdings nicht aufgrund meines Asylstatus. Ich habe die russische Matura. Ich habe auch viele österreichische Freunde.
VR: Was machen Sie den ganzen Tag über?
BF3: Ich bin durch das laufende Asylverfahren eingeschränkt in Bezug auf meine Arbeitssuche, würde aber gerne in Österreich arbeiten. Ich bin auch in psychologischer Betreuung. Ich erkläre mir diesen Zustand daraus, dass es mir verwehrt wird, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Ich möchte auch noch anführen, dass ich mich völlig entwurzelt, was meine Heimat anbelangt, fühle. Immerhin lebe ich seit bereits fast 6 Jahren in Österreich. Ich habe zwei Monate bei der Landesregierung gearbeitet und dort Büroarbeiten verrichtet. Ich habe weiters mit meinem Bruder als Security gearbeitet während der EM. Ich habe bei den Kinderfreunden eine Ausbildung angefangen, diese musste ich aber abbrechen, da ich im Heim gewohnt habe und eine Abwesenheit aus diesem Haus nicht erlaubt war. Ich habe auch in der Klinik als Aushilfe im Dolmetschen geholfen.
BFV: Ich verweise auch auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben. (vgl. Beilage 4).BFV: Ich verweise auch auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben. vergleiche Beilage 4).
Darüber hinaus verweise ich auf mein Vorbringen zur Situation der BF in der RF, welche ich bei BF 4 näher ausführen werde.
(...)
Am 29.04.2010 langte eine Urkundenvorlage betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister beim Asylgerichtshof ein.
Die für die Beschwerdeführerin relevanten Dokumente sind:
Bestätigung XXXX vom 22.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin im Sommer 2008 ca. 1,5 Monate im Amt im Rahmen einer Ferialtätigkeit Bibliotheksarbeiten verrichtet habe;Bestätigung römisch 40 vom 22.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin im Sommer 2008 ca. 1,5 Monate im Amt im Rahmen einer Ferialtätigkeit Bibliotheksarbeiten verrichtet habe;
Empfehlungsschreiben von Mag. XXXX, Psychologin;Empfehlungsschreiben von Mag. römisch 40 , Psychologin;
"Charakteristikbrief" von XXXX von April 2010, wonach die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr immer wieder die Kinder von Frau XXXX betreue."Charakteristikbrief" von römisch 40 von April 2010, wonach die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahr immer wieder die Kinder von Frau römisch 40 betreue.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1 Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage 6 und 7 zum Verhandlungsprotokoll vom 14.04.2010 OZ 11Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage 6 und 7 zum Verhandlungsprotokoll vom 14.04.2010 OZ 11Z) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert Stellung nahm.
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe und am XXXX geboren. Sie ist die Tochter der XXXX (AIS-Zl. 04 18.880) und Schwester des XXXX (AIS-Zl. 04 18.879) und der XXXX (AIS-Zl. 08 12.129), welche ebenfalls alle Asylwerber in Österreich sind.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren. Sie ist die Tochter der römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.880) und Schwester des römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.879) und der römisch 40 (AIS-Zl. 08 12.129), welche ebenfalls alle Asylwerber in Österreich sind.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt. Es liegt bei der Beschwerdeführerin aber keine psychische oder physische Erkrankung vor, welche hinsichtlich Phänomenologie oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung äquivalent wäre und ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Die Beschwerdeführerin lebt seit fünfeinhalb Jahren in Österreich, spricht sehr gut deutsch, ist Mitglied beim Verein XXXX, hat bereits unter anderem als Ferialpraktikantin beim XXXX und als Babysitterin gearbeitet und hat viele Freunde und Bekannte in Österreich. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin gut integriert hat.Die Beschwerdeführerin lebt seit fünfeinhalb Jahren in Österreich, spricht sehr gut deutsch, ist Mitglied beim Verein römisch 40 , hat bereits unter anderem als Ferialpraktikantin beim römisch 40 und als Babysitterin gearbeitet und hat viele Freunde und Bekannte in Österreich. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin gut integriert hat.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten; ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen sie wurde nicht verhängt.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Vorlage ihres (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Zu betonen ist nochmals, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 14.04.2010 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, nach Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin, ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurückgezogen hat und Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 26.04.2006, Zahl: 04 18.881-BAI, damit in Rechtskraft erwachsen ist.Zu betonen ist nochmals, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 14.04.2010 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen, nach Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin, ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurückgezogen hat und Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 26.04.2006, Zahl: 04 18.881-BAI, damit in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
In Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat wurden die vorliegenden Länderberichte einbezogen. Die Beschwerdeführerin war laut eigenen Angaben in der Russischen Föderation nie einer Verfolgung ausgesetzt, sondern hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aufgrund der angeblichen Probleme ihrer Eltern und Geschwister verlassen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Aktenkonvolut (vgl. Beilage 4 zum Verhandlungsprotokoll OZ 11Z), wonach von Mag. XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, diagnostiziert wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer "Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt" leide und von Februar 2007 bis November 2009 bei Mag. XXXX in psychotherapeutischer Behandlung gestanden ist. Eine weitergehende medikamentöse oder sonstige Therapie wurde aber nicht verordnet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aber medizinische Behandlung benötigt wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsstaat zu Teil werden.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Aktenkonvolut vergleiche Beilage 4 zum Verhandlungsprotokoll OZ 11Z), wonach von Mag. römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, diagnostiziert wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer "Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung gemischt" leide und von Februar 2007 bis November 2009 bei Mag. römisch 40 in psychotherapeutischer Behandlung gestanden ist. Eine weitergehende medikamentöse oder sonstige Therapie wurde aber nicht verordnet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aber medizinische Behandlung benötigt wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsstaat zu Teil werden.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass keinerlei Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Feststellungen zur gelungenen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den diversen Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen und die Teilnahme an Vereinstätigkeiten und Belege über erste berufliche Tätigkeiten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde - im Falle einer Abweisung eines Asylantrages - von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde - im Falle einer Abweisung eines Asylantrages - von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG 1997 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich auf § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG 1997 und § 50 FPG 2005) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wären, und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG 1997 bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG 2005 übertragen ließe.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG 1997 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich auf Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG 1997 und Paragraph 50, FPG 2005) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wären, und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG 1997 bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG 2005 übertragen ließe.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und Abs. 4 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 4, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
In § 50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) nunmehr wie folgt geregelt:In Paragraph 50, FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) nunmehr wie folgt geregelt:
"(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da die Beschwerdeführerin keine glaubwürdigen Fluchtgründe nach der GFK behauptet hat.
Auch bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Beeinträchtigung ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine lebensbedrohliche Krankheit bzw. solche handelt, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre. Diesbezüglich wird auch auf die Beweiswürdigung verwiesen. Es liegt somit keine existenzbedrohende Krankheit vor, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Zur Versorgung und Unterkunft der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation liegen folgende Umstände vor.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine rund 24-jährige, abgesehen von ihren psychischen Beeinträchtigungen, gesunde junge Frau im arbeitsfähigen Alter. Sie hat nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat die Schule mit Matura abgeschlossen und wird daher bei einer eventuellen Rückkehr in der Lage sein, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Lediglich abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (Familienverfahren) im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr minderjährig war und daher eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens über die Mutter der Beschwerdeführerin XXXX (AIS-Zl. 04 18.880), von vornherein auszuschließen war.Lediglich abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (Familienverfahren) im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr minderjährig war und daher eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens über die Mutter der Beschwerdeführerin römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.880), von vornherein auszuschließen war.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
4. Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2004 durchgehend in Österreich und hat damit bereits mehrere Jahre in Österreich verbracht. Sie lebt mit ihrer Mutter XXXX (AIS-Zl. 04 18.880), ihrem Bruder XXXX (AIS-Zl. 04 18.879) und ihrer Schwester XXXX (AIS-Zl. 08 12.129) in gemeinsamen Haushalt.4. Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2004 durchgehend in Österreich und hat damit bereits mehrere Jahre in Österreich verbracht. Sie lebt mit ihrer Mutter römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.880), ihrem Bruder römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.879) und ihrer Schwester römisch 40 (AIS-Zl. 08 12.129) in gemeinsamen Haushalt.
Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
5. Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:5. Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich, wo sie mit ihrer Mutter XXXX (AIS-Zl. 04 18.880), ihrem Bruder XXXX (AIS-Zl. 04 18.879) und ihrer Schwester XXXX (AIS-Zl. 08 12.129) im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Mutter und den Geschwistern der Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich, wo sie mit ihrer Mutter römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.880), ihrem Bruder römisch 40 (AIS-Zl. 04 18.879) und ihrer Schwester römisch 40 (AIS-Zl. 08 12.129) im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Mutter und den Geschwistern der Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt.
Die Beschwerdeführerin spricht sehr gut deutsch. Ihre sprachliche Integration wird durch ein Sprachdiplom vom 09.07.2008 bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat auch erste berufliche Erfahrungen in Österreich gesammelt. Wie aus dem Schreiben des XXXX vom 22.04.2010 hervorgeht, war die Beschwerdeführerin dort im Sommer 2008 als Ferialpraktikantin tätig und hat Bibliotheksarbeiten verrichtet. Dem Schreiben von Mag. XXXX, Klinische Psychologin, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Praktikumsplatz in einem Innsbrucker Hotel gefunden hat. Frau XXXX berichtet in einem "Charakteristikbrief für XXXX" vom April 2010 davon, dass diese seit mehr als einem Jahr immer wieder die Kinder von Frau XXXX betreut. Die Beschwerdeführerin hat auch, wie sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt hat, während der Fußballeuropameisterschaft 2008 als Security gearbeitet. Weiters hat sie bei den Kinderfreunden eine Ausbildung begonnen, welche sie allerdings abbrechen musste, da sie in einem Heim gewohnt hat und eine Abwesenheit aus diesem Haus nicht erlaubt war. Die Beschwerdeführerin hat somit sehr deutlich ihren Arbeits- und Bildungswillen demonstriert.Die Beschwerdeführerin spricht sehr gut deutsch. Ihre sprachliche Integration wird durch ein Sprachdiplom vom 09.07.2008 bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat auch erste berufliche Erfahrungen in Österreich gesammelt. Wie aus dem Schreiben des römisch 40 vom 22.04.2010 hervorgeht, war die Beschwerdeführerin dort im Sommer 2008 als Ferialpraktikantin tätig und hat Bibliotheksarbeiten verrichtet. Dem Schreiben von Mag. römisch 40 , Klinische Psychologin, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Praktikumsplatz in einem Innsbrucker Hotel gefunden hat. Frau römisch 40 berichtet in einem "Charakteristikbrief für XXXX" vom April 2010 davon, dass diese seit mehr als einem Jahr immer wieder die Kinder von Frau römisch 40 betreut. Die Beschwerdeführerin hat auch, wie sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt hat, während der Fußballeuropameisterschaft 2008 als Security gearbeitet. Weiters hat sie bei den Kinderfreunden eine Ausbildung begonnen, welche sie allerdings abbrechen musste, da sie in einem Heim gewohnt hat und eine Abwesenheit aus diesem Haus nicht erlaubt war. Die Beschwerdeführerin hat somit sehr deutlich ihren Arbeits- und Bildungswillen demonstriert.
Aus dem Schreiben von Dr. XXXX, Verein XXXX, Integration durch Mentoring, vom 29.03.2010 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 regelmäßig die Treffen und gemeinsamen Unternehmungen des Vereins besucht, weiters dass sie sehr gewillt ist, sich in Österreich zu integrieren und weiterzubilden, um sich eine bessere Position am Arbeitsmarkt zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin hat auch viele Freunde in Österreich.Aus dem Schreiben von Dr. römisch 40 , Verein römisch 40 , Integration durch Mentoring, vom 29.03.2010 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 regelmäßig die Treffen und gemeinsamen Unternehmungen des Vereins besucht, weiters dass sie sehr gewillt ist, sich in Österreich zu integrieren und weiterzubilden, um sich eine bessere Position am Arbeitsmarkt zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin hat auch viele Freunde in Österreich.
Aus den diversen Bestätigungen und Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin - in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewinnen konnte - ergibt sich ein positives Gesamtbild hinsichtlich der fortschreitenden Integration der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Ihr bisheriger Lebenswandel und eine Gesamtschau der genannten Umstände lassen daher den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, sich auch weiterhin in Österreich sprachlich, beruflich und gesellschaftlich zu integrieren und überwiegt auch die bisherige Integration der Beschwerdeführerin die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen.Ihr bisheriger Lebenswandel und eine Gesamtschau der genannten Umstände lassen daher den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, sich auch weiterhin in Österreich sprachlich, beruflich und gesellschaftlich zu integrieren und überwiegt auch die bisherige Integration der Beschwerdeführerin die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen.
Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich als unzulässig. Da nicht davon auszugehen ist, dass sich an der momentanen Situation etwas ändert, sondern von einer weiterhin positiven Integration auszugehen ist, war festzustellen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich als unzulässig. Da nicht davon auszugehen ist, dass sich an der momentanen Situation etwas ändert, sondern von einer weiterhin positiven Integration auszugehen ist, war festzustellen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, EMRK, Integration, Interessensabwägung, non refoulement, Privatleben, psychische Störung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
04.08.2010