Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D13 300787-3/2010/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, Zl. 10 05.196-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX oder XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ukraine alias Russische Föderation alias Serbien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, Zl. 10 05.196-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 oder römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine alias Russische Föderation alias Serbien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Betroffene gab im Zuge mehrerer Asylanträge die im Spruch festgehaltenen Alias-Identitäten an. Sie dienen lediglich zur Individualisierung des Betroffenen im gegenständlichen Verfahren
Am 12.08.2002 brachte der Betroffene einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er 1992 noch während seines Studiums eine Ladung zur Musterung beim Wehrkreiskommando von XXXX, seines Wohnsitzes, bekommen habe. Da er sich weigerte, dieser Aufforderung Folge zu leisten, wurde er am 17.05.1994 für drei Tage in Haft genommen. In der Haftanstalt sei er misshandelt worden, wovon eine Narbe über dem linken Auge zeuge. Am vierten Tag seiner Haft sei es ihm gelungen, mit zwei weiteren Insassen einen Polizisten, der zum Militär gehörte, die Dienstwaffe zu entreißen und zu flüchten. Der Beamte, dem er die Waffe entrissen habe, habe hochrangige Offiziere unter seinen Verwandten und habe gedroht sich zu rächen. Seit jenem Zeitpunkt habe er in der Ukraine permanent Probleme gehabt, und daher habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. .Als Grund für seine Weigerung, den Militärdienst anzutreten, gab der Betroffene an, dass sein Bruder sich im Zuge seines Militärdienstes den Halswirbel gebrochen habe und seither im Rollstuhl sitzen würde. Daher hätte der Betroffene seinen Militärdienst nicht ableisten wollen. Der Betroffene gab weiters an, dass er sich ursprünglich als Tschetschene ausgegeben habe, da er sich als Tschetschene bessere Chancen im Asylverfahren ausgerechnet habe. Tatsächlich würde er aber aus der Ukraine stammen.Am 12.08.2002 brachte der Betroffene einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er 1992 noch während seines Studiums eine Ladung zur Musterung beim Wehrkreiskommando von römisch 40 , seines Wohnsitzes, bekommen habe. Da er sich weigerte, dieser Aufforderung Folge zu leisten, wurde er am 17.05.1994 für drei Tage in Haft genommen. In der Haftanstalt sei er misshandelt worden, wovon eine Narbe über dem linken Auge zeuge. Am vierten Tag seiner Haft sei es ihm gelungen, mit zwei weiteren Insassen einen Polizisten, der zum Militär gehörte, die Dienstwaffe zu entreißen und zu flüchten. Der Beamte, dem er die Waffe entrissen habe, habe hochrangige Offiziere unter seinen Verwandten und habe gedroht sich zu rächen. Seit jenem Zeitpunkt habe er in der Ukraine permanent Probleme gehabt, und daher habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen. .Als Grund für seine Weigerung, den Militärdienst anzutreten, gab der Betroffene an, dass sein Bruder sich im Zuge seines Militärdienstes den Halswirbel gebrochen habe und seither im Rollstuhl sitzen würde. Daher hätte der Betroffene seinen Militärdienst nicht ableisten wollen. Der Betroffene gab weiters an, dass er sich ursprünglich als Tschetschene ausgegeben habe, da er sich als Tschetschene bessere Chancen im Asylverfahren ausgerechnet habe. Tatsächlich würde er aber aus der Ukraine stammen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.04.2003, FZ. 02 22.111-BAW, den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz ab. Der Asylantrag wurde gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 76/1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Betroffenen die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Insbesondere führte das Bundesasylamt aus, dass es zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ausreisezeitpunkt keinen zeitlichen Zusammenhang gebe. Darüber hinaus verwies das Bundesasylamt auf die zeitlichen Widersprüche im Vorbringen des Betroffenen sowie auf die widersprüchlichen Angaben des Betroffenen hinsichtlich seiner Personalien.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.04.2003, FZ. 02 22.111-BAW, den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz ab. Der Asylantrag wurde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Asylgesetz für zulässig erklärt. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Betroffenen die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Insbesondere führte das Bundesasylamt aus, dass es zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ausreisezeitpunkt keinen zeitlichen Zusammenhang gebe. Darüber hinaus verwies das Bundesasylamt auf die zeitlichen Widersprüche im Vorbringen des Betroffenen sowie auf die widersprüchlichen Angaben des Betroffenen hinsichtlich seiner Personalien.
Gegen diesen Bescheid ergriff der Betroffene kein Rechtsmittel, sodass der Bescheid am 08.05.2003 in Rechtskraft erwuchs.
Laut Aktenlage (Konvolut zur Zl 0603034, AS 111) brachte der Betroffene am 25.09.2002 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher aufgrund der Abwesenheit des Betroffenen mit 30.10.2002 eingestellt wurde.
Am 19.11.2003 brachte der Betroffene einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Betroffene an, dass nunmehr neue Asylgründe zutage getreten seien. Konkret gab der Betroffene an, dass nunmehr seine Familie bedroht werde, seine Frau deshalb in eine andere Stadt in der Ukraine umgezogen sei, auch seine Eltern bedroht worden seien und man schließlich auch seinen Hund getötet und vor die Haustüre gelegt habe.
Mit Bescheid vom 16.12.2003, FZ. 03 35.815-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt an, dass man dem Vorbringen des Betroffenen keine Glaubwürdigkeit entgegenbringen könne.Mit Bescheid vom 16.12.2003, FZ. 03 35.815-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt an, dass man dem Vorbringen des Betroffenen keine Glaubwürdigkeit entgegenbringen könne.
Gegen diesen Bescheid ergriff der Betroffene abermals kein Rechtsmittel, sodass dieser mit 31.12.2003 in Rechtskraft erwuchs.
Der Betroffene brachte am 15.03.2006 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen an, dass er im Jahre 1996 der Chauffeur eines mächtigen Mannes gewesen sei, der umgebracht wurde und er in der Folge als Zeuge auch fürchte, auch umgebracht zu werden.
Mit Bescheid vom 04.04.2006, FZ. 06 03. 034-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt an, dass das Vorbringen des Betroffenen nicht glaubwürdig gewesen sei.Mit Bescheid vom 04.04.2006, FZ. 06 03. 034-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt an, dass das Vorbringen des Betroffenen nicht glaubwürdig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde am 09.04.2006 durch den rechtsanwaltlich vertretenen Betroffenen Beschwerde erhoben, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.04.2006, Zl 300.787-C1/E1/XVIII/58/06, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid wurde am 09.04.2006 durch den rechtsanwaltlich vertretenen Betroffenen Beschwerde erhoben, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.04.2006, Zl 300.787-C1/E1/XVIII/58/06, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Betroffene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde wurde jedoch mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2008, Zl 2006/19/0933-6, abgelehnt.
Der Betroffene brachte am 21.07.2006 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Aktenvermerk vom 04.10.2006 wurde das Asylverfahren eingestellt, da der Aufenthaltsort des Betroffenen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist.
Der Betroffene brachte am 15.06.2010 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dazu am 16.06.2010 von Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab dabei an, dass er nicht abgeschoben werden wolle, und deswegen einen neuen Asylantrag stelle. Nachgefragt gab der Betroffene an, dass er keine neuen Flucht- oder Asylgründe habe, seine alten jedoch noch aufrecht wären. Weiters gab der Betroffene an, dass seit seinem letzten Asylantrag immer in Österreich aufhältig gewesen sei und er Österreich nie verlassen habe. Dem Betroffenen wurde am 18.06.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen. Am 29.06.2010 wurde der Betroffene vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an, dass sich seine Gründe hinsichtlich der Vorverfahren nicht geändert hätten. Als Beweismittel bot der Betroffene an, dass er, sofern er in die Heimat zurückfahren würde, einen Beweis vorlegen könne, dass er der Fahrer eines wichtigen Politikers war.Der Betroffene brachte am 15.06.2010 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dazu am 16.06.2010 von Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab dabei an, dass er nicht abgeschoben werden wolle, und deswegen einen neuen Asylantrag stelle. Nachgefragt gab der Betroffene an, dass er keine neuen Flucht- oder Asylgründe habe, seine alten jedoch noch aufrecht wären. Weiters gab der Betroffene an, dass seit seinem letzten Asylantrag immer in Österreich aufhältig gewesen sei und er Österreich nie verlassen habe. Dem Betroffenen wurde am 18.06.2010 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen. Am 29.06.2010 wurde der Betroffene vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an, dass sich seine Gründe hinsichtlich der Vorverfahren nicht geändert hätten. Als Beweismittel bot der Betroffene an, dass er, sofern er in die Heimat zurückfahren würde, einen Beweis vorlegen könne, dass er der Fahrer eines wichtigen Politikers war.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, FZ 10 05.196-EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 02.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.06.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl I Nr. 100 idF BGBl I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.06.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.04.2006, Zl 300.787-C1/E1/XVIII/58/06, wurde die Beschwerde des Betroffenen gegen des Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.4.2006, GZ 06 03.034 gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen .Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.04.2006, Zl 300.787-C1/E1/XVIII/58/06, wurde die Beschwerde des Betroffenen gegen des Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.4.2006, GZ 06 03.034 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen .
Dieser Bescheid erwuchs 21.4.2006 in Rechtskraft. Der Betroffene gab selbst an, dass er seit damals das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Der Betroffene brachte im gegenständlichen Verfahren mehrfach ausdrücklich vorgebracht, dass er keine neuen Fluchtgründe nennen könne. Sohin wird auf die beiden Anträge vom 19.11.2003 und vom 15.3.2006 hingewiesen, die beide wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen wurden, da die ergänzenden Vorbringen als völlig unglaubwürdig erachtet wurden. Weiters darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Aussicht gestellten Beweismittel des Beschwerdeführers, die er erst persönlich aus der Ukraine herbeischaffen müsse (Bestätigung, dass er einmal Fahrer einer wichtigen Persönlichkeit gewesen sei), keineswegs um Beweismittel handelt, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes führen und nicht bereits vom rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2003 mitumfasst sind. Es entbehrt nämlich jeder Logik, weswegen der Beschwerdeführer diese Beweismittel nicht auch auf anderem Weg herbeischaffen könnte, besonders weil er inzwischen jahrelang Zeit dazu gehabt hätte. Dass ihm die Beibringung nur durch eine Reise in jenes Land, in dem er angeblich Verfolgung befürchten müsste, möglich sei (vgl. Niederschrift AS 107), entbehrt jeder Logik. Darüber hinaus wird auf die komplette Änderung seines Vorbringens im Zuge seiner Anträge (Desertion - Verfolgung durch kriminelle Kreis) hingewiesen, sowie auf den mangelnden zeitlichen Konnex zwischen angeblicher Verfolgung und Ausreise. Unter der rein hypothetischen Annahme, dass es tatsächlich zu den angekommen Verfolgungen gekommen wäre, wird auf die mittlerweile verstrichene Zeit (18 bzw. 14 Jahre) verwiesen, durch welche eine aktuelle Verfolgung insbesondere mit Blick auf die zwischenzeitlichen Umwälzungen in der Ukraine fast denkunmöglich ist.Der Betroffene brachte im gegenständlichen Verfahren mehrfach ausdrücklich vorgebracht, dass er keine neuen Fluchtgründe nennen könne. Sohin wird auf die beiden Anträge vom 19.11.2003 und vom 15.3.2006 hingewiesen, die beide wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurden, da die ergänzenden Vorbringen als völlig unglaubwürdig erachtet wurden. Weiters darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Aussicht gestellten Beweismittel des Beschwerdeführers, die er erst persönlich aus der Ukraine herbeischaffen müsse (Bestätigung, dass er einmal Fahrer einer wichtigen Persönlichkeit gewesen sei), keineswegs um Beweismittel handelt, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes führen und nicht bereits vom rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2003 mitumfasst sind. Es entbehrt nämlich jeder Logik, weswegen der Beschwerdeführer diese Beweismittel nicht auch auf anderem Weg herbeischaffen könnte, besonders weil er inzwischen jahrelang Zeit dazu gehabt hätte. Dass ihm die Beibringung nur durch eine Reise in jenes Land, in dem er angeblich Verfolgung befürchten müsste, möglich sei vergleiche Niederschrift AS 107), entbehrt jeder Logik. Darüber hinaus wird auf die komplette Änderung seines Vorbringens im Zuge seiner Anträge (Desertion - Verfolgung durch kriminelle Kreis) hingewiesen, sowie auf den mangelnden zeitlichen Konnex zwischen angeblicher Verfolgung und Ausreise. Unter der rein hypothetischen Annahme, dass es tatsächlich zu den angekommen Verfolgungen gekommen wäre, wird auf die mittlerweile verstrichene Zeit (18 bzw. 14 Jahre) verwiesen, durch welche eine aktuelle Verfolgung insbesondere mit Blick auf die zwischenzeitlichen Umwälzungen in der Ukraine fast denkunmöglich ist.
Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und aufgrund offenkundigen Fehlens neuer Fluchtgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 2.7.2010 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 2.7.2010 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
14.07.2010