TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/7 C2 316666-1/2008

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Veröffentlicht am 07.07.2010
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Spruch

C2 316666-1/2008/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, FZ. 07 00.265-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, FZ. 07 00.265-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 8.3.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie im Zuge eines Familienstreits Afghanistan hätte verlassen müssen. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 1 ff.

Am 15.1.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zusammengefasst angab, dass einer seiner Cousins getötet worden wäre und dass man den Beschwerdeführer, da dieser den ganzen Tag mit dem Cousin zusammengewesen und auch mit ihm gesehen worden wäre, des Mordes verdächtigen würde. Nunmehr würde dem Beschwerdeführer Blutrache drohen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierenden Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 25 ff.

Mit Schriftsatz vom 30.5.2007 wurde eine auf den Beschwerdeführer lautende Geburtsurkunde samt Übersetzung von der beschwerdeführenden Partei vorgelegt. Siehe hiezu den Schriftsatz im Verwaltungsakt, S. 71 ff.

Am 7.5.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen das am 1.5.2007 Vorgebrachte wiederholte. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierenden Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 89 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.12.2007, erlassen am 17.12.2007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 99 ff) verwiesen.

Mit am 21.12.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der oben genannte Bescheid wegen wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig wäre. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 157 ff). Offenbar gemeinsam mit der Beschwerde wurde eine afghanische Heiratsurkunde, lautend auf den Beschwerdeführer und seine Gattin, vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 8.4.2008 wurde vom Bundesasylamt die Geburtsurkunde der Gattin des Beschwerdeführers, ein Beschluss des Ältestenrates über den aus dem Mord resultierenden Familienstreit der Familie des Beschwerdeführers mit der Familie des Mordopfers, die Bestellung eines Mitglieds der gegnerischen Familie zum Befehlshaber, ein Schreiben des Oberkommandanten des "Mahaze Meliki Islami Afghanistan" sowie ein Bittschreiben an den Vorsitzenden der Islamischen Partei Afghanistans, die Versorgung einer bestimmten Kompanie zu ermöglichen, vorgelegt. Zum genauen Inhalt der Schreiben siehe diese im Gerichtsakt samt Übersetzung, S. 21 ff.

Weiters wurde ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, in dem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Mord begangen hätte, und ein Fahndungsschreiben des Vereinigungs-Komitees bezüglich des Beschwerdeführers vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2009 wurde eine nervenärztliche Bestätigung vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer in fachärztlicher Behandlung stehen würde.

Mit vom Asylgerichtshof eingeholtem Gutachten wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion leiden würde, er wäre aber in der Lage seine Interessen im Verfahren zu vertreten und auch Fragen zu belastenden Teilen seiner Lebensgeschichte wahrheitsgemäß zu beantworten. Zum genauen Wortlaut des Gutachtens wird auf jenes im Gerichtsakt, S. 219 ff verwiesen.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 29.4.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten, in der der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen im Wesentlichen das gleiche wie vor dem Bundesasylamt ausführte. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 271 ff.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;

Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;

UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;

UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;

Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;

Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und

Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Eine auf den Beschwerdeführer lautende Geburtsurkunde in Kopie samt Übersetzung;

eine afghanische Heiratsurkunde, lautend auf den Beschwerdeführer und seine Gattin;

die Geburtsurkunde der Gattin des Beschwerdeführers;

ein Beschluss des Ältestenrates über den aus dem Mord resultierenden Familienstreit der Familie des Beschwerdeführers mit der Familie des Mordopfers;

mehrere Schreiben, aus denen sich eine machtvolle Stellung der Feinde des Beschwerdeführers ergibt;

ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, in dem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Mord begangen hätte;

ein Fahndungsschreiben des Vereinigungs-Komitees bezüglich des Beschwerdeführers;

eine nervenärztliche Bestätigung und

ein medizinisches Sachverständigengutachten zur psychischen Situation des Beschwerdeführers.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8.1.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.12.2007 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 21.12.2007, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Aus dem Akteninhalt und einer am 18.05.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass einer seines Cousins getötet worden wäre und dass man den Beschwerdeführer, da dieser den ganzen Tag mit dem Cousin zusammengewesen und auch mit ihm gesehen worden wäre, des Mordes verdächtigen würde. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung unterstellt, da es gleichbleibend und glaubhaft vorgebracht wurde.

Rechtlich ist allerdings dazu auszuführen, dass dem Fluchtvorbringen ein asylrelevanter Verfolgungsgrund fehlt, da der Beschwerdeführer von der nunmehr verfeindeten Familie verfolgt wird, da diese ihm eine Bluttat vorwirft. Zweifelsohne wird damit weder der asylrelevante Verfolgungsgrund von Rasse, Religion noch der Nationalität erfüllt. Auch der Verfolgungsgrund der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer von der feindlichen Familie verfolgt wird, weil diese ihm (und nicht einem Familienangehörigen) vorwirft, den Mord begangen zu haben; anders läge die Sache, wenn der Beschwerdeführer gefährdet wäre, weil er auf Grund der Tat eines oder des Verdachts gegen einen Familienangehörigen verfolgt werden würde. Schließlich ist auch kein politischer Hintergrund zu erkennen; selbst wenn man den vom Beschwerdeführer dargelegten, in der Vergangenheit liegenden Grundstücksstreit als Auslöser für die Verdächtigungen sehen will, ist hier keine politische Komponente zu erkennen, da dieser Streit einerseits schon lange ausgestanden ist und andererseits die Verdächtigungen gegen den Beschwerdeführer vor allem auf der Tatsache beruhen, dass dieser als letzter mit dem Mordopfer gesehen worden ist.

Daher droht dem Beschwerdeführer in Afghanistan - vermutlich noch lange Zeit - eine Verfolgung, zum Teil auch durch quasistaatliche Organe, die aber nicht auf einem asylrelevanten Grund beruht; da dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt bereits der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, hat das Bundesasylamt auf die vorgebrachten Fluchtgründe richtig reagiert.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt, S. 275) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 92 f und zur Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 82 ff) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der 80 % der Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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