Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 314311-2/2009/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 08 04.259-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 08 04.259-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 14.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Deutschland seit ihrem 13. Lebensjahr gelebt hätte. Im Februar 2005, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt fast 19 Jahre alt gewesen, sei er mit der Mutter nach Afghanistan zurückgekehrt. Schon im Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer aber wieder nach Deutschland zurückgereist. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, in Afghanistan als afghanischer Staatsbürger akzeptiert zu werden. Man hätte ihn wegen Aussehen und Umgang ausgelacht und als Spion bezeichnet. Darüber hinaus hätte die Schwester (der in Österreich Asyl gewährt worden war) auch im deutschen Konsulat gearbeitet und es sei immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen. Auch sei der Vater des Beschwerdeführers ein reicher, wohlhabender Mann und er hätte mehrmals Drohbriefe von unbekannten Personen erhalten. Nach der Rückkehr aus Deutschland nach Afghanistan sei sein Bruder festgenommen worden und verschwunden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 9 ff.
Am 23.05.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchgründen angab, dass er von 1999 bis 2005 in Deutschland gelebt hätte. 2005 wäre er freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Bereits im Dezember 2006 sei er wieder aus der Heimat zurückgekommen. 2007 hätte er sich abermals nach Afghanistan begeben, da er, um einen neuen Asylantrag stellen zu können, drei Monate außerhalb der EU-Staaten hätte sein müssen. Im Oktober 2007 hätte er Afghanistan verlassen. In Afghanistan hätte er Probleme gehabt, da seine Schwester in der deutschen Botschaft in Herat gearbeitet hätte. Er selbst hätte mit zwei Männern gearbeitet, die die Unterdrückung von Frauen und jungen Männern dokumentiert hätten und diesen Fotos von verstümmelten und sich selbstverbrennenden Frauen gegeben. Nachdem seine Schwester mit diesen beiden Deutschen im Fernsehen gezeigt worden wäre, hätte man die Familie beschimpft, sie seien Ungläubige und keine Moslems. Auch hätte man ihn zwei oder drei Mal geschlagen. In weiterer Folge sei er gemeinsam mit dem Bruder entführt worden. Die Entführer hätten ihn an einem unbekannten Ort vergewaltigt. Auch sei der Beschwerdeführer vom Onkel gezwungen worden, in die Moschee zu gehen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 47 ff).
Am 11.12.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme unterzogen in der er im Wesentlichen die vormals vorgebrachten Gründe wiederholte.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.03.2009, erlassen am 30.03.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Zur Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 261 ff) verwiesen.
Mit am 14.04.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Zum Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 347 ff).
Seitens des Asylgerichtshofs wurde mit Beschluss vom 10.06.2009 eine Sachverständige bestellt, die nach schriftlicher Ergänzung der Angaben des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.07.2009 am 16.10.2009 ein schriftliches Gutachten erstattete. In diesem führte sie aus, dass die Familie des Beschwerdeführers kurz nach der Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland für kurze Zeit in Herat gelebt hätte und dann in den Iran übersiedelt sei. Die drei Geschwister und der Beschwerdeführer selbst seien allerdings weiterhin in Herat geblieben und hätten im Haus des Onkels gewohnt. Die Familie des Beschwerdeführers würde sich nicht in Herat befinden. Der Onkel selbst wisse über die Entführung des Beschwerdeführers nur aus Erzählungen, soweit ihm bekannt sei, seien der Beschwerdeführer und sein Bruder ohne Bezahlung von Lösegeld nach 20 bis 25 Tagen freigekommen. Die Sachverständige führte aus, dass in Afghanistan über Vergewaltigung nicht gesprochen werde, da dies als Schande für die Familie und das Opfer betrachtet werden würde. Das Opfer würde vor der Schande geschützt werden, indem über den Vorfall nicht gesprochen werde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Iran angetroffen worden und man hätte sie mit den angeblichen Misshandlungen des Onkels konfrontiert. Diese bestätigte sie und hätte die Misshandlungen nicht verhindern können. Der Bruder, den der Beschwerdeführer für entführt gehalten hätte, sei in Wirklichkeit selbst geflohen. Die Sachverständige führte weiters aus, dass die Polizei sich in Herat weigern würde, eine Anzeige über eine Vergewaltigung aufzunehmen. Aus der Tätigkeit der Schwester für ausländische Organe würden sich Probleme für diese und ihre Familie ergeben, allerdings nur solange die Schwester in Afghanistan leben würde. Die Sachverständige führte weiters aus, dass ein Jugendlicher der nach langer Zeit in Deutschland wieder nach Afghanistan zurückkommen würde, verständlicherweise Probleme mit der anderen Mentalität und Kultur hätte und in Afghanistan ein Fremder sei. Vor allen Dingen hätten diese Kinder wenige Informationen über Religion, religiöse Gepflogenheiten und Zeremonien, könnten nicht formal richtig beten und nicht den Koran lesen, da er auf Arabisch geschrieben sei. Es würde für solche Menschen zu erheblichen Problemen kommen. Die Gefahr, als ungläubig abgestempelt zu werden, sei groß. Als Folge dessen sei das Leben in Afghanistan für sie sehr schwer bzw. fast unmöglich.
Das Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht. Bis dato ist seitens des Bundesasylamtes keine Stellungnahme ergangen.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2010 ist seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ergangen, in der er im Wesentlichen seine Lebensgeschichte wiederholt und darauf hinweist, dass die Gefahr als Ungläubiger abgestempelt zu werden, sehr groß sei, als Folge dessen sei das Leben in Afghanistan für ihn schwer bzw. fast unmöglich. Zum genauen Inhalt der Stellungnahme siehe diese im Gerichtsakt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
ein auf den Beschwerdeführer lautender afghanischer Reisepass;
zwei auf den Beschwerdeführer lautende Zeugnisse deutscher Schulen aus dem Jahr 2000 und 2001;
eine Arbeitsbestätigung der Schwester bei der deutschen Botschaft in Afghanistan;
eine Belobigung der Schwester des afghanischen Innenministeriums für die Mitarbeit an den Parlamentswahlen;
österreichischer Konventionsreisepass lautend auf die Schwester des Beschwerdeführer;
eine Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie nach der der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung leiden würde;
der deutsche Asylakt über den (abgewiesenen) Antrag des Beschwerdeführer und
ein länderkundliches Gutachten.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.05.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 30.03.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 14.04.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 23.04.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die prägenden Lebensjahre als Jugendlicher in der westlichen Zivilisation verbracht hat, daher mit westlichen Werten verbunden ist und diese auch nicht ablegen müssen soll. Festgestellt wird weiters, dass die Schwester des Beschwerdeführers für die deutsche Botschaft gearbeitet hat und aus diesem Grund in Österreich Asyl erhalten hat. Schließlich wird festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig ist und diesem Bescheid zu Grunde gelegt wird.
Dies alles ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das für sich glaubwürdig geschildert wurde, und vor allen Dingen aus dem Gutachten der Sachverständigen. Daher ist die säkulare Lebensführung Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Er könnte diese nur noch unter beachtlichem Leidensdruck ablegen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die in Afghanistan notwendigen Gebete zu sprechen bzw. ist er auch nicht gewillt, dies zu tun. Er wurde von seinem Onkel gezwungen zu beten, obwohl dies bei ihm erheblichen Widerstand geweckt hat. Da dieser Zwang mit erheblicher Gewalt durchgesetzt wurde, ist dieser für sich schon eine asylrelevante Verfolgung.
Dies ist vom Beschwerdeführer deshalb glaubhaft gemacht worden, weil er einerseits als Jugendlicher in den Westen gekommen ist und andererseits in Europa bereits viele Jahre gelebt hat. Auch hat er in Afghanistan nach seiner Rückkehr nicht den religiösen und moralischen Traditionen entsprochen, die zum Teil unter strengen Repressionen bei Verletzung stehen.
Unter diesen außergewöhnlichen Umständen ist es glaubhaft, dass auch ein Mann - der in Afghanistan im Gegensatz zu Frauen durch die dortige Gesellschaftsordnung nicht unterdrückt ist - einen Lebensstil angenommen hat, der dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als "westlicher Mensch" auffallen und sich exponieren würde; das setzt regelmäßig eine langjährige Sozialisierung in einem westeuropäischen Land - vor allem in den prägenden Jugendjahren - voraus, die ohne Kenntnis der Sprache dieses Landes jedenfalls nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer kann aber gut deutsch. Die Folge der Verinnerlichung des westlichen Lebensstils in Afghanistan wäre, dass er als vom Islam abgefallen gelten würde. Hiezu ist nicht unbedingt eine Taufe notwendig, sondern es reicht in Extremfällen, wie dem hier vorliegenden, ein in den Augen von Extremisten sündiger Lebenswandel (siehe hiezu etwa "Die Apostasie im islamischen Recht" von Dr. Silvia Tellenbach/Freiburg), wenn dieser erkennen lässt, dass der Moslem etwa die Pflichten des Gebets und des Verzichts auf Alkohol als nicht mehr gültig ansieht. Dieses Vergehen ist nach der Sharia mit dem Tode bestraft (siehe oaO.) und wird in Afghanistan - jedenfalls mit der Zeit - zu einer staatlichen oder privaten Strafverfolgung führen.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
Zur Situation von Personen, die unter dem Verdacht stehen, vom islamischen Glauben abgefallen zu sein, siehe die oben angeführten landeskundlichen Quellen, wobei insbesondere der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen von Corinne Troxler Gulzar vom 21.8.2008, hervorzuheben wäre, wo es unter anderem lautet:
"... Konvertitinnen und Konvertiten: Konversion wird in Afghanistan
als Blasphemie betrachtet und mit der Todesstrafe bestraft, wie der Fall von Abdul Rahman 2006 zeigte. Seither gab es drei Übergriffe auf konvertierte Personen. In zwei Fällen verliessen die Familien der konvertierten Personen nach Drohungen das Land. Im dritten Fall wurde eine konvertierte Person wegen "Mordes" verhaftet und im Gefängnis umgebracht. (siehe UNHCR, Eligibility Guidelines, Dezember 2007, S. 41/42)
...
Todesstrafe. Die Todesstrafe wird in Afghanistan für "Kapitalverbrechen" wie bewaffnete Überfälle, Ehebruch oder Blasphemie verhängt. (UK Home Office, Punkt 15.01) Um sie vollstrecken zu können, ist die Einwilligung des Präsidenten notwendig. (Amnesty International, 9.5.2008) Die afghanische Regierung führte am 7. Oktober 2007 15 Hinrichtungen aus, die ersten seit drei Jahren.
Die Hinrichtungen fanden heimlich statt, und Familienmitglieder wurden nicht informiert. Keiner der 15 Personen hatte ein faires Verfahren. (United Nations, 21.2.2008, S. 15/16) Amnesty International geht davon aus, dass dem Obersten Gerichtshof rund 100 Todesurteile weitergeleitet wurden, und befürchtet heimliche großangelegte Exekutionen. (Amnesty International, 9.5.2008)
... "
Bericht Auswärtiges Amt vom 7.3.2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Februar 2008):
"... 1.4. Religionsfreiheit
Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84% der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime, ca. 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
Artikel 2 der afghanischen Verfassung bestimmt in Absatz 1, dass der Islam Staatsreligion Afghanistans ist. Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verfassung verankerte Glaubensfreiheit kommt nach dem Wortlaut allerdings nur für die "Anhänger anderer Religionen" (als dem Islam) und "im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen" zum Tragen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, nicht für Muslime.
Laut Art. 3 der Verfassung "darf kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen des Islam widersprechen".Laut Artikel 3, der Verfassung "darf kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen des Islam widersprechen".
Art. 7 der Verfassung schreibt die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge - wie der "Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte" oder die "Allgemeine Menschenrechtserklärung" - fest. Auch Art. 7 ist im Lichte des Art. 3 (Vorbehalt des Islam) zu lesen. Ob die noch junge afghanische Rechtsprechung den völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans entspricht und somit auch vom Islam konvertierten Christen die Ausübung ihrer Religion gestattet, bleibt abzuwarten. Das im Frühjahr 2006 gegen einen afghanischen Konvertiten eingeleiteter Verfahren wegen Apostasie begründet jedoch Zweifel..."Artikel 7, der Verfassung schreibt die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge - wie der "Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte" oder die "Allgemeine Menschenrechtserklärung" - fest. Auch Artikel 7, ist im Lichte des Artikel 3, (Vorbehalt des Islam) zu lesen. Ob die noch junge afghanische Rechtsprechung den völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans entspricht und somit auch vom Islam konvertierten Christen die Ausübung ihrer Religion gestattet, bleibt abzuwarten. Das im Frühjahr 2006 gegen einen afghanischen Konvertiten eingeleiteter Verfahren wegen Apostasie begründet jedoch Zweifel..."
Nachdem der Beschwerdeführer seinen glaubhaften Aussagen zufolge eine regelmäßige Ausübung seines Glaubens nicht mehr praktiziert und dies auch nicht formal richtig kann, somit elementare Glaubensregeln des Islam nicht beachtet, würde er sich rasch dem Vorwurf aussetzen, im Westen vom Islam abgefallen zu sein, weswegen er strafrechtliche Ahndung, zumindest aber Verfolgung durch Fundamentalisten zu befürchten hätte. Da er nach seinen Angaben und den Ergebnissen der Erhebungen der länderkundlichen Gutachterin in Afghanistan keine ihm wohlgesonnenen Verwandten mehr hat, hat er keine Kontakte zu sozialen Netzwerken, wie einer Großfamilie, und wäre so nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in besonderer Weise exponiert und auf die Unterstützung seiner andersdenkenden Landsleute angewiesen und diesen ausgeliefert. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner nunmehr säkularen Einstellung und seines fehlenden Bekenntnisses zum Islam mit hoher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Religion, strafrechtliche VerfolgungZuletzt aktualisiert am
15.07.2010