TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/7 B7 309616-3/2009

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Veröffentlicht am 07.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

B7 309.616-3/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 12.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, Zahl: 04 25.637-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 12.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, Zahl: 04 25.637-BAT, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 12.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, Zahl: 04 25.637-BAT, wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 12.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, Zahl: 04 25.637-BAT, wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro aus dem Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 22.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte ebenfalls am 22.12.2004 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2005, Zl. 04 25.637-BAT, wurde der Asylantrag vom 22.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des - aus dem Kosovo stammenden - Beschwerdeführers "nach Georgien" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Georgien" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2005, Zl. 04 25.637-BAT, wurde der Asylantrag vom 22.12.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des - aus dem Kosovo stammenden - Beschwerdeführers "nach Georgien" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Georgien" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser mit 02.11.2005 datierte Bescheid wurde entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 07.11.2005 durch Hinterlegung zugestellt; eine Berufung wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Dieser Bescheid ist daher mit Ablauf des 21.11.2005 in Rechtskraft erwachsen.

Mit neuerlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, Zl. 04 25.637-BAT, wurde der Asylantrag vom 22.12.2004 abermals gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers (diesmal) nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo", gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo", ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit neuerlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, Zl. 04 25.637-BAT, wurde der Asylantrag vom 22.12.2004 abermals gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers (diesmal) nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo", gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo", ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser neuerliche, mit 15.11.2010 datierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 28.11.2005 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schreiben vom 12.12.2005, beim Bundesasylamt eingebracht im Telefaxweg am 16.12.2005, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, dies verbunden mit einer Berufung gegen den mit 15.11.2005 datierten, am "25.11.2005" (richtig: am 28.11.2005) hinterlegten erstinstanzlichen Bescheid.

Begründend wird in diesem mit 12.12.2005 datierten, am 16.12.2005 eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe, dabei jedoch eine nachweislich falsche Information bezüglich des verfahrensrelevanten Fristenlaufes erhalten habe. Auf diese Information habe er sich verlassen, dies könne ihm aber keinesfalls zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragte die genannte Rechtsberaterin der Caritas als Zeugin zu laden.

Diese im Wiedereinsetzungsantrag beantragte Einvernahme der näher genannten Rechtsberaterin, welche für die unrichtige Rechtsbelehrung verantwortlich sei, erfolgte durch das Bundesasylamt nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2007, Zl. 04 25.637-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2005 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2007, Zl. 04 25.637-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, es sei zunächst von der Rechtswirksamkeit der Zustellung am 28.11.2005 auszugehen. Das Bundesasylamt gehe weiters davon aus, dass der Antragsteller nach Behebung des Bescheides tatsächlich am 06.12.2005 mit einer Beraterin der Caritas bezüglich einer Berufung gesprochen habe. Generell sei allerdings anzumerken, dass gerade Rechtsberater immer wieder den Fristlauf genau beobachten würden und daher bedacht seien, vor allem Berufungsfristen einzuhalten. Dass der Antragsteller falsch informiert worden sei, sei daher nicht anzunehmen. Außerdem scheine im Bescheid die Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Antragstellers auf, Berufungsfristen seien dem Antragsteller daher bekannt. Somit sei es dem Antragsteller durchaus möglich gewesen, fristgerecht gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Bescheides zu berufen.

Angemerkt wurde in diesem Bescheid weiters, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 02.11.2005 bereits ein Bescheid zugestellt worden sei, in welchem jedoch irrtümlich in allen Spruchpunkten die falsche Nationalität angeführt worden sei. Nach telefonischer Rücksprache mit einem Rechtsberater der Caritas sei dieser Bescheid vernichtet und dem Antragsteller ein Bescheid mit nunmehr berichtigten Spruchpunkten (Ausstellungsdatum 15.11.2005) zugestellt worden. Der Antragsteller habe daher schon bei der erstmaligen Zustellung eine Rechtsberatung erhalten, wo er sicherlich auf die Einhaltung von Berufungsfristen hingewiesen worden sei. Von einem unvorhergesehenen Ereignis könne daher nicht ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid vom 22.01.2010, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2005 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]).Gegen diesen Bescheid vom 22.01.2010, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]).

In der Begründung dieser Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, ein Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Rechtsberaterin habe gefehlt, denn im angefochtenen Bescheid gebe es nirgends eine ausführliche Auseinandersetzung mit der oben genannten Rechtsberaterin der Caritas. Die Behörde erster Instanz hätte es zumindest für angebracht halten können, weitere Beweismittel zu erhalten.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2009, GZ: B7 309.616-2/2008/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das Bundesasylamt eine unzulässige, antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe, indem es das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der allgemein gehaltenen Begründung, Rechtsberater würden generell den Fristenlauf genau beobachten und seien daher bedacht vor allem Berufungsfristen einzuhalten, als unglaubwürdig erachtet habe. Das vom Beschwerdeführer konkret getätigte Beweisanbot, nämlich die Einvernahme der näher genannten Caritas-Mitarbeiterin als Zeugin zum Nachweis dafür, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche, sei vom Bundesasylamt ignoriert worden. Diese Einvernahme wäre allerdings zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und damit zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen. Das erstinstanzliche Verfahren erweise sich daher hinsichtlich der Frage eines Irrtums über den Zustellzeitpunkt bzw. einer unrichtigen Rechtsbelehrung hinsichtlich des Ablaufes der Beschwerdefrist durch eine Caritas-Mitarbeiterin als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2009, GZ: B7 309.616-2/2008/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das Bundesasylamt eine unzulässige, antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe, indem es das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der allgemein gehaltenen Begründung, Rechtsberater würden generell den Fristenlauf genau beobachten und seien daher bedacht vor allem Berufungsfristen einzuhalten, als unglaubwürdig erachtet habe. Das vom Beschwerdeführer konkret getätigte Beweisanbot, nämlich die Einvernahme der näher genannten Caritas-Mitarbeiterin als Zeugin zum Nachweis dafür, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche, sei vom Bundesasylamt ignoriert worden. Diese Einvernahme wäre allerdings zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und damit zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderlich gewesen. Das erstinstanzliche Verfahren erweise sich daher hinsichtlich der Frage eines Irrtums über den Zustellzeitpunkt bzw. einer unrichtigen Rechtsbelehrung hinsichtlich des Ablaufes der Beschwerdefrist durch eine Caritas-Mitarbeiterin als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, Zahl: 04 25.637-BAT, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2007 (gemeint: 12.12.2005) im fortgesetzten Verfahren - ohne nähere Begründung - gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG stattgegeben. Der Asylgerichtshof hat daher über die nunmehr als fristgerecht eingebracht anzusehende Beschwerde vom 12.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, Zl. 04 25.637-BAT, zu entscheiden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, Zahl: 04 25.637-BAT, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2007 (gemeint: 12.12.2005) im fortgesetzten Verfahren - ohne nähere Begründung - gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben. Der Asylgerichtshof hat daher über die nunmehr als fristgerecht eingebracht anzusehende Beschwerde vom 12.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, Zl. 04 25.637-BAT, zu entscheiden.

Der Asylgerichtshof hat über die mit 12.12.2005 datierte, beim Bundesasylamt am 16.12.2005 im Telefaxweg eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005, Zl. 04 25.637-BAT, erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 72 Abs. 1 AVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Im gegenständlichen Fall wurde - wie oben ausgeführt - dem mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005 verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit erstinstanzlichem Bescheid vom 18.12.2009 nunmehr gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG stattgegeben. Das gegenständliche Verfahren ist somit in die Lage vor der Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zurückgetreten. Festgehalten sei daher nochmals, dass die verfahrensgegenständliche, am 16.12.2005 per Telefax eingebrachte Beschwerde gegen den mit 15.11.2005 datierten, am 28.11.2005 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes als fristgerecht eingebracht anzusehen ist.Im gegenständlichen Fall wurde - wie oben ausgeführt - dem mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005 verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit erstinstanzlichem Bescheid vom 18.12.2009 nunmehr gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben. Das gegenständliche Verfahren ist somit in die Lage vor der Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zurückgetreten. Festgehalten sei daher nochmals, dass die verfahrensgegenständliche, am 16.12.2005 per Telefax eingebrachte Beschwerde gegen den mit 15.11.2005 datierten, am 28.11.2005 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes als fristgerecht eingebracht anzusehen ist.

Betont sei an dieser Stelle noch einmal, dass der den Beschwerdeführer betreffende erste, mit 02.11.2005 datierte Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 25.637-BAT, über den Asylantrag vom 22.12.2004 am 07.11.2005 rechtswirksam zugestellt wurde und dieser Bescheid über die Abweisung des Asylantrages vom 22.12.2004 mangels Erhebung einer diesbezüglichen Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 21.11.2005 in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Bundesasylamt hat nun zwei Mal über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2004 abgesprochen, und zwar mit Bescheiden vom 02.11.2005 und vom 15.11.2005. Dass es sich hierbei tatsächlich um zwei Bescheide handelt, mit denen über einen Antrag abgesprochen wurde, zeigt sich darin, dass in beiden Erledigungen des Bundesasylamtes spruchgemäß über den Asylantrag vom 22.12.2004 abgesprochen wird und dass beide Erledigungen rechtswirksam zugestellt wurden. Weiters ergibt sich dies aus der unterschiedlichen Datierung der beiden Bescheide und im Übrigen insbesondere aus dem Umstand, dass die Behörde erster Instanz bei der Erlassung des mit 15.11.2005 datierten (zweiten und nunmehr angefochtenen) Bescheides durchaus einen normativen Willen hatte, da sie ja - wie die begründenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid vom 22.01.2007, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst abgewiesen wurde, zeigen - von der (allerdings rechtsirrigen) Meinung ausging, den mit 02.11.2005 datierten Bescheid nach Rücksprache mit einem Rechtsberater der Caritas zu "vernichten" bzw. vernichtet zu haben und einen neuen, im Hinblick auf die Spruchpunkte II. und III. berichtigten Bescheid erlassen zu haben.Das Bundesasylamt hat nun zwei Mal über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2004 abgesprochen, und zwar mit Bescheiden vom 02.11.2005 und vom 15.11.2005. Dass es sich hierbei tatsächlich um zwei Bescheide handelt, mit denen über einen Antrag abgesprochen wurde, zeigt sich darin, dass in beiden Erledigungen des Bundesasylamtes spruchgemäß über den Asylantrag vom 22.12.2004 abgesprochen wird und dass beide Erledigungen rechtswirksam zugestellt wurden. Weiters ergibt sich dies aus der unterschiedlichen Datierung der beiden Bescheide und im Übrigen insbesondere aus dem Umstand, dass die Behörde erster Instanz bei der Erlassung des mit 15.11.2005 datierten (zweiten und nunmehr angefochtenen) Bescheides durchaus einen normativen Willen hatte, da sie ja - wie die begründenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid vom 22.01.2007, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst abgewiesen wurde, zeigen - von der (allerdings rechtsirrigen) Meinung ausging, den mit 02.11.2005 datierten Bescheid nach Rücksprache mit einem Rechtsberater der Caritas zu "vernichten" bzw. vernichtet zu haben und einen neuen, im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. berichtigten Bescheid erlassen zu haben.

Die Entscheidung über den Asylantrag vom 22.12.2004 wurde daher vom Bundesasylamt - in der rechtsirrigen Annahme, den mit 02.11.2005 datierten Bescheid nach Rücksprache mit dem Vertreter der Caritas durch die offenbar angedachte "physische Vernichtung" aus dem Rechtsbestand beseitigt zu haben (der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass eine Behebung dieses mit 02.11.2005 datierten und am 07.11.2005 erlassenen Bescheides durch das Bundesasylamt etwa auf Grundlage des § 68 Abs. 2 AVG nach der Aktenlage nicht erfolgte) - neu datiert mit 15.11.2005 und dem Beschwerdeführer am 28.11.2005, getragen von dem Willen, einen Bescheid zu erlassen, abermals rechtswirksam zugestellt.Die Entscheidung über den Asylantrag vom 22.12.2004 wurde daher vom Bundesasylamt - in der rechtsirrigen Annahme, den mit 02.11.2005 datierten Bescheid nach Rücksprache mit dem Vertreter der Caritas durch die offenbar angedachte "physische Vernichtung" aus dem Rechtsbestand beseitigt zu haben (der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass eine Behebung dieses mit 02.11.2005 datierten und am 07.11.2005 erlassenen Bescheides durch das Bundesasylamt etwa auf Grundlage des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nach der Aktenlage nicht erfolgte) - neu datiert mit 15.11.2005 und dem Beschwerdeführer am 28.11.2005, getragen von dem Willen, einen Bescheid zu erlassen, abermals rechtswirksam zugestellt.

Wie bereits mehrfach erwähnt, erwuchs der mit 02.11.2005 datierte und am 07.11.2005 zugestellte erste Bescheid mit Ablauf des 21.11.2005 in Rechtskraft. Jedenfalls mit Ablauf des 21.11.2005 stand daher die Rechtskraft des ersten Bescheides der Zulässigkeit des durch Zustellung am 28.11.2005 erlassenen zweiten Bescheides entgegen. Da im gegenständlichen Fall die von der Behörde erster Instanz beabsichtigte Entfernung des mit 02.11.2005 datierten ersten Bescheides aus dem Rechtsbestand (durch "Vernichtung" nach telefonischer Rücksprache mit einem Rechtsberater der Caritas) nicht rechtswirksam bewirkt wurde, war die Behörde erster Instanz an diesen am 07.11.2005 zugestellten und damit von ihr erlassenen Bescheid gebunden, was einer neuerlichen Entscheidung in dieser Sache entgegen stand.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (Erk. d. VwGH vom 30.05.2006, Zl. 2006/12/0066 unter Hinweis auf das Erk. d. VwGH vom 21.02.1991, Zl. 90/09/0196).

Der mit 15.11.2005 datierte, am 28.11.2005 zugestellte Bescheid über den Asylantrag vom 22.12.2004 widerspricht dem im § 68 Abs. 1 AVG dargelegten Grundsatz der Unwiederholbarkeit und ist insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.Der mit 15.11.2005 datierte, am 28.11.2005 zugestellte Bescheid über den Asylantrag vom 22.12.2004 widerspricht dem im Paragraph 68, Absatz eins, AVG dargelegten Grundsatz der Unwiederholbarkeit und ist insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.

Auf Grundlage der gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2005 eingebrachten Beschwerde vom 12.12.2005 ist der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, gegen den mit 02.11.2005 datierten erstinstanzlichen Bescheid ein mit dem entsprechenden Rechtsbehelf verbundenes Rechtsmittel zu erheben.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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