Norm
AsylG 1997 §5Spruch
S18 222747-2/2010-2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
In Erledigung der Berufung [Beschwerde] wird der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.7.2001, Zahl 222.747/02/01 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF p. A. iVm § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF und Art. 19 Abs 3, 20 Abs 2 Dublin II Verordnung (Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1) aufgrund nicht erfolgter fristgerechter Überstellungen nach Italien aufgehoben.In Erledigung der Berufung [Beschwerde] wird der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.7.2001, Zahl 222.747/02/01 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF p. A. in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF und Artikel 19, Absatz 3, 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung (Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1) aufgrund nicht erfolgter fristgerechter Überstellungen nach Italien aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit im Spruch genannten Bescheid wurde die Berufung gegen den angefochtenen und im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen, demgemäß zur Prüfung des gegenständlichen Antrages Italien zuständig ist. Mit Beschluss vom 22.7.2004 Zi. 2001/20/0487-7 lehnte der VwGH eine dagegen eingebrachte Beschwerde ab.
Mit Schreiben vom 18.1.2010 teilte das Bundesaylamt mit, dass bis dato keine Überstellung des BF nach Italien erfolgte, ergo die Überstellungsfrist abgelaufen ist.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen Aktenlage fest.
Rechtliche Beurteilung
In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen wird auf das ho. Erkenntnis vom 18.3.2009, GZ. E10 316.068 mwN verwiesen. Die dort getätigten Ausführungen treffen auch im gegenständlichen Fall zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
16.07.2010