TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/8 B14 215148-0/2008

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Veröffentlicht am 08.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

B14 215.148-0/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch:

RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 1. 2000, Zl. 99 16.917 - BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Beschwerde des XXXX stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Beschwerde des römisch 40 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde als Kind der Asylwerber XXXX (GZ 212.575) und XXXX (GZ 212.576) am XXXX in XXXX (Österreich) geboren. Am 29.10.1999 stellten die Eltern für ihn einen Asylerstreckungsantrag, wobei sie seine Nationale mit XXXX, jugoslawischer Staatsangehöriger, angaben. Die Asylanträge der Eltern waren zu diesem Zeitpunkt gleichfalls unter Angabe einer falschen Nationale gestellt worden. Die Anträge der Eltern waren vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 02.09.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Mit Bescheid vom 13.01.2000 wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Berufung erhoben.Der Beschwerdeführer wurde als Kind der Asylwerber römisch 40 (GZ 212.575) und römisch 40 (GZ 212.576) am römisch 40 in römisch 40 (Österreich) geboren. Am 29.10.1999 stellten die Eltern für ihn einen Asylerstreckungsantrag, wobei sie seine Nationale mit römisch 40 , jugoslawischer Staatsangehöriger, angaben. Die Asylanträge der Eltern waren zu diesem Zeitpunkt gleichfalls unter Angabe einer falschen Nationale gestellt worden. Die Anträge der Eltern waren vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 02.09.1999 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen worden. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Mit Bescheid vom 13.01.2000 wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Im Zuge des Berufungsverfahren stellten die Eltern des Beschwerdeführers die Angaben zu ihrer Nationale richtig, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat die angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behob und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Amtsbeschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2003, Zahlen 2002/01/0120 bis 0121 (für die Ehepartner), abgelehnt.Im Zuge des Berufungsverfahren stellten die Eltern des Beschwerdeführers die Angaben zu ihrer Nationale richtig, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat die angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behob und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Amtsbeschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2003, Zahlen 2002/01/0120 bis 0121 (für die Ehepartner), abgelehnt.

Mit Bescheiden vom 16.05.2003 wurden die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt neuerlich abgewiesen und auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern nach Albanien für zulässig erklärt. Mit Schreiben ihres nunmehrigen bevollmächtigten Vertreters übermittelten die Eltern den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Bruder des Vaters des Beschwerdeführers vom 01.02.2006, Zahl 04 20.322-BAT, mit welchem diesem in Österreich Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Betont wurde, dass diese Asylgewährung "aufgrund des gleichen Fluchtgrundes" (wie beim Vater) gewährt worden sei.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag - GZ B14 212.575-17/2008/23E und B14 212.576-16/2008/23E - wurden die Bescheide der Eltern gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag - GZ B14 212.575-17/2008/23E und B14 212.576-16/2008/23E - wurden die Bescheide der Eltern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 (idF BGBl 126/2002) begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002,) begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

Im gegenständlichen Fall wurden die Bescheide betreffend die Eltern aufgrund eines mangelhaft ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalts vom Asylgerichtshof behoben. Damit fehlt es der gegenständlichen Abweisung des Asylerstreckungsantrages des Beschwerdeführers an jeglicher Grundlage, da dieser auf die Entscheidung in den Verfahren der Eltern abstellte. Da eine Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag nicht möglich ist, wenn über den zugrundeliegenden Asylantrag noch nicht entschieden worden ist, war auch der gegenständliche Bescheid zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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