TE AsylGH Beschluss 2010/7/12 S16 414025-1/2010

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Veröffentlicht am 12.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S16 414.025-1/2010-6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, Zl. 10 03.649-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, Zl. 10 03.649-EAST-Ost, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer (im folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 29.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 30.04.2010 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt sowie am 06.05.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, dabei gab der BF an minderjährig zu sein.römisch eins. Der Beschwerdeführer (im folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 29.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 30.04.2010 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt sowie am 06.05.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, dabei gab der BF an minderjährig zu sein.

Am 11.06.2010 wurde der BF erneut von Organen des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass ua. aufgrund des Altersfeststellungsgutachtens im weiteren Verfahren von seiner XXXX ausgegangen werde und sohin keine gesetzliche Vertretung durch den Rechtsberater mehr erfolge.Am 11.06.2010 wurde der BF erneut von Organen des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass ua. aufgrund des Altersfeststellungsgutachtens im weiteren Verfahren von seiner römisch 40 ausgegangen werde und sohin keine gesetzliche Vertretung durch den Rechtsberater mehr erfolge.

Mit Bescheid vom 11.06.2010, Zl. 10 03.649-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BgBl. I 100/2005 idgF als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig ist.Mit Bescheid vom 11.06.2010, Zl. 10 03.649-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, BgBl. römisch eins 100 aus 2005, idgF als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde dem zu diesem Zeitpunkt nicht vertretenen Beschwerdeführer am 11.06.2010 persönlich im Bundesasylamt gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt und somit rechtswirksam zugestellt, womit eine 1-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann.

Mit undatiertem Schriftsatz, übermittelt mittels Fax vom 23.06.2010 durch den MigrantInnenverein St. Marx, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Zugleich stellte er einen Antrag auf Zustellung des Bescheides sowie "sicherheitshalber" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig wurde eine Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx sowie dessen Obmann RA Dr. Lennart BINDER vom 22.06.2010 übermittelt.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 23.06.2010, ebenfalls übermittelt mittels Fax durch den MigrantInnenverein St. Marx, wurde vom Beschwerdeführer der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt.Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

I. Spruchpunkt I: Zurückweisung der Beschwerde als verspätetrömisch eins. Spruchpunkt I: Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

I.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Berufung (bzw. Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.römisch eins.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Berufung (bzw. Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

I.2. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.römisch eins.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

I.3. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 11.06.2010 persönlich im Amt ausgefolgt. Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist (gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF) am 11.06.2010 zu laufen und endete demnach am 18.06.2010. Da eine Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter aufgrund XXXX nicht mehr gegeben war, wurde ausschließlich dem Beschwerdeführer der Bescheid ausgefolgt.römisch eins.3. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 11.06.2010 persönlich im Amt ausgefolgt. Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist (gem. Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF) am 11.06.2010 zu laufen und endete demnach am 18.06.2010. Da eine Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter aufgrund römisch 40 nicht mehr gegeben war, wurde ausschließlich dem Beschwerdeführer der Bescheid ausgefolgt.

Dem Beschwerdeschreiben zufolge sei der Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden und habe der BF die Übernahme eines Bescheides nicht mit Unterschrift bestätigt. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Zustellung des Bescheides gestellt.

Dem steht nun aber entgegen, dass gemäß der Aktenlage die Übernahme des Bescheides am 11.06.2010 durch den Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt wurde. Die Unterschriftsleistung des BF ist eindeutig im Akt ersichtlich.

Da der BF dadurch bereits am 11.06.2010 nachweislich Kenntnis vom Bescheid erlangt hat, ihm dieser bereits mit genannten Datum ausgehändigt wurde und die gegenständliche Beschwerdefrist somit am 18.06.2010 endete, erweist sich die am 23.06.2010 per Fax eingebrachte Beschwerde als verspätet.

II. Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberatersrömisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters

II.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.römisch zwei.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

II.2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:römisch zwei.2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

II.2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren war der Beschwerdeführer zweifelfrei von der Existenz des Institutes der Flüchtlingsberater informiert. Er war im Zuge seiner Einvernahmen auch durch einen Rechtsberater unterstützt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage.römisch zwei.2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren war der Beschwerdeführer zweifelfrei von der Existenz des Institutes der Flüchtlingsberater informiert. Er war im Zuge seiner Einvernahmen auch durch einen Rechtsberater unterstützt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage.

Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass der BF durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.

II.2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Und drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.römisch zwei.2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Und drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flüchtlingsberater, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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