TE AsylGH Beschluss 2010/7/12 C4 414184-1/2010

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Veröffentlicht am 12.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C4 414.184-1/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10 05.366-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10 05.366-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.04.2009, nachdem er gem. § 39 FPG festgenommen worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 23.04.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.04.2009, nachdem er gem. Paragraph 39, FPG festgenommen worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 23.04.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer dort an, dass er in seiner Heimat im Dorf XXXX einen Inder Namens XXXX in einem Pilgerheim geholfen habe. Das Pilgerheim befinde sich neben einen Tempel und der Beschwerdeführer habe die Pilger betreut. XXXX habe seinen eigenen Chauffeur umgebracht. Er habe die Tat auf den Beschwerdeführer geschoben und die Polizei habe den Beschwerdeführer für einen Tag eingesperrt und geschlagen. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer geflüchtet.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer dort an, dass er in seiner Heimat im Dorf römisch 40 einen Inder Namens römisch 40 in einem Pilgerheim geholfen habe. Das Pilgerheim befinde sich neben einen Tempel und der Beschwerdeführer habe die Pilger betreut. römisch 40 habe seinen eigenen Chauffeur umgebracht. Er habe die Tat auf den Beschwerdeführer geschoben und die Polizei habe den Beschwerdeführer für einen Tag eingesperrt und geschlagen. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer geflüchtet.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 27.08.2009 vom Bundesasylamt einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer dort an, dass der XXXX wegen einiger Morde und Vergewaltigungen beschuldigt worden sei. Sein Chauffeur habe alles gewusst. Der Chauffeur sei umgebracht worden. Sie hätten wollen, dass der Beschwerdeführer den Mord am Chauffeur auf sich nehme. Dies hätten XXXX und seine Leute wollen. Über Vorhalt, dass sich im Tempel regelmäßig tausende Anhänger aufhielten und Unzählige dort arbeiteten, gab er an, es hätte jedem passieren können, aber sie hätten halt ihn ausgesucht. Über Vorhalt, dass es absurd klinge, weshalb Herr XXXX annehmen solle, dass der Beschwerdeführer für ihn lebenslang ins Gefängnis gehe, führte er aus, seine Leute hätten vorgeschlagen, dass XXXX ihn als Mörder angeben solle. Der Beschwerdeführer habe es von anderen Leuten erfahren. Der Chauffeur sei im Jahre 2007 ermordet worden, er habe XXXX geheißen. Wo er ermordet worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Über Vorhalt, dass dieser im Jahre 2007 ermordet worden sei, der Beschwerdeführer aber im Jahre 2009 Indien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, das Verfahren sei wieder aufgerollt worden. Nachgefragt, aus welchem konkreten Anlass er Indien verlassen habe, gab er an, die Polizei habe ihm Schwierigkeiten gemacht und auch der Baba hätte ihn umbringen können. Über nochmalige Nachfrage gab er an, zwei Monate vor seiner Ausreise habe ihn die Polizei mitgenommen, er sei einen Tag und eine Nacht dort gewesen, in XXXX. Nachgefragt gab er an, er sei entlassen worden, habe aber später erfahren, dass der XXXX ihn angezeigt habe und gesagt habe, der Beschwerdeführer hätte seinen Chauffeur ermordet. Die Polizei habe ihn schon verdächtigt, den Chauffeur ermordet zu haben. Über Vorhalt, dass der Verdacht nicht ernst gewesen sein könne, da er nicht lange festgehalten worden sei, führte er aus, er habe erfahren, dass Baba der Polizei Geld gegeben habe, damit der Beschwerdeführer als Mörder da stehe. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass XXXX ihn umbringen lasse, die Polizei könnte ihn auch festnehmen. Über Vorhalt, ob er es dann nicht riskant gefunden habe, unter eigenem Namen legal über den Flughafen Neu Delhi auszureisen, gab er an, der Schlepper habe gesagt, es werde nichts passieren. Befragt zu XXXX bzw. der näheren Umgebung von XXXX, wo der Beschwerdeführer für XXXX tätig gewesen sein solle, gab der Beschwerdeführer an, dass er Orte in unmittelbarer Umgebung nicht angeben könne, er sei nie außerhalb von XXXX gewesen, er könne auch kein einziges Dorf in der Umgebung nennen, er wisse auch nichts über die Stadt XXXX, denn er sei immer nur am Wohnsitz des Baba gewesen. Der Beschwerdeführer habe 950.000 Rupien für den Schlepper bezahlt, sein Vater habe das bezahlt.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer dort an, dass der römisch 40 wegen einiger Morde und Vergewaltigungen beschuldigt worden sei. Sein Chauffeur habe alles gewusst. Der Chauffeur sei umgebracht worden. Sie hätten wollen, dass der Beschwerdeführer den Mord am Chauffeur auf sich nehme. Dies hätten römisch 40 und seine Leute wollen. Über Vorhalt, dass sich im Tempel regelmäßig tausende Anhänger aufhielten und Unzählige dort arbeiteten, gab er an, es hätte jedem passieren können, aber sie hätten halt ihn ausgesucht. Über Vorhalt, dass es absurd klinge, weshalb Herr römisch 40 annehmen solle, dass der Beschwerdeführer für ihn lebenslang ins Gefängnis gehe, führte er aus, seine Leute hätten vorgeschlagen, dass römisch 40 ihn als Mörder angeben solle. Der Beschwerdeführer habe es von anderen Leuten erfahren. Der Chauffeur sei im Jahre 2007 ermordet worden, er habe römisch 40 geheißen. Wo er ermordet worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Über Vorhalt, dass dieser im Jahre 2007 ermordet worden sei, der Beschwerdeführer aber im Jahre 2009 Indien verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, das Verfahren sei wieder aufgerollt worden. Nachgefragt, aus welchem konkreten Anlass er Indien verlassen habe, gab er an, die Polizei habe ihm Schwierigkeiten gemacht und auch der Baba hätte ihn umbringen können. Über nochmalige Nachfrage gab er an, zwei Monate vor seiner Ausreise habe ihn die Polizei mitgenommen, er sei einen Tag und eine Nacht dort gewesen, in römisch 40 . Nachgefragt gab er an, er sei entlassen worden, habe aber später erfahren, dass der römisch 40 ihn angezeigt habe und gesagt habe, der Beschwerdeführer hätte seinen Chauffeur ermordet. Die Polizei habe ihn schon verdächtigt, den Chauffeur ermordet zu haben. Über Vorhalt, dass der Verdacht nicht ernst gewesen sein könne, da er nicht lange festgehalten worden sei, führte er aus, er habe erfahren, dass Baba der Polizei Geld gegeben habe, damit der Beschwerdeführer als Mörder da stehe. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass römisch 40 ihn umbringen lasse, die Polizei könnte ihn auch festnehmen. Über Vorhalt, ob er es dann nicht riskant gefunden habe, unter eigenem Namen legal über den Flughafen Neu Delhi auszureisen, gab er an, der Schlepper habe gesagt, es werde nichts passieren. Befragt zu römisch 40 bzw. der näheren Umgebung von römisch 40 , wo der Beschwerdeführer für römisch 40 tätig gewesen sein solle, gab der Beschwerdeführer an, dass er Orte in unmittelbarer Umgebung nicht angeben könne, er sei nie außerhalb von römisch 40 gewesen, er könne auch kein einziges Dorf in der Umgebung nennen, er wisse auch nichts über die Stadt römisch 40 , denn er sei immer nur am Wohnsitz des Baba gewesen. Der Beschwerdeführer habe 950.000 Rupien für den Schlepper bezahlt, sein Vater habe das bezahlt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.08.2009, Zahl: 09 04.816-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.08.2009, Zahl: 09 04.816-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen bezüglich der geschilderten Fluchtgründe den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genüge. Der Beschwerdeführer sei im Zuge einer Personenkontrolle in Wien festgenommen worden, dabei habe sich ein Zugticket aus Frankreich beim Beschwerdeführer befunden, das mit 20.04.2009 datiert gewesen sei, er habe jedoch niederschriftlich angegeben, nach seiner Ankunft per Flugzeug in Italien mit der Bahn nach Österreich gefahren zu sein, über Nachfragen habe sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche verwickelt. Des Weiteren habe er zum Ort XXXX, den er ins Zentrum seiner Fluchtgeschichte gestellt habe, keinen einzigen Ort in der Umgebung nennen können, obwohl der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die letzten beiden Jahre in XXXX gelebt habe. Des Weiteren habe er zum Ort XXXX selbst ebenfalls nichts erzählen können. Der Beschwerdeführer habe auch zu seinen Fluchtgründen keine konkreten, detaillierten und differenzierten Angaben machen können. Er habe bloß behauptet, dass ihm XXXX den Mord an seinem Chauffeur in die Schuhe habe schieben wollen, der Beschwerdeführer habe aber von dieser Sache nur oberflächlich bescheid gewusst. Ebenso oberflächlich habe er die unmittelbaren Erfahrungen und Erlebnisse mit der Polizei geschildert. Auch der Umstand, dass er unter seinem Namen über den Flughafen Delhi das Land verlassen habe, weise darauf hin, dass er zu keinem Zeitpunkt ernsthafte polizeiliche Verfolgung zu fürchten gehabt habe. Auch hätte die indische Polizei nicht jemanden, den sie unter Mordverdacht festgenommen habe, schon am nächsten Tag ohne weitere Ermittlungen wieder freigelassen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen bezüglich der geschilderten Fluchtgründe den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genüge. Der Beschwerdeführer sei im Zuge einer Personenkontrolle in Wien festgenommen worden, dabei habe sich ein Zugticket aus Frankreich beim Beschwerdeführer befunden, das mit 20.04.2009 datiert gewesen sei, er habe jedoch niederschriftlich angegeben, nach seiner Ankunft per Flugzeug in Italien mit der Bahn nach Österreich gefahren zu sein, über Nachfragen habe sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche verwickelt. Des Weiteren habe er zum Ort römisch 40 , den er ins Zentrum seiner Fluchtgeschichte gestellt habe, keinen einzigen Ort in der Umgebung nennen können, obwohl der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die letzten beiden Jahre in römisch 40 gelebt habe. Des Weiteren habe er zum Ort römisch 40 selbst ebenfalls nichts erzählen können. Der Beschwerdeführer habe auch zu seinen Fluchtgründen keine konkreten, detaillierten und differenzierten Angaben machen können. Er habe bloß behauptet, dass ihm römisch 40 den Mord an seinem Chauffeur in die Schuhe habe schieben wollen, der Beschwerdeführer habe aber von dieser Sache nur oberflächlich bescheid gewusst. Ebenso oberflächlich habe er die unmittelbaren Erfahrungen und Erlebnisse mit der Polizei geschildert. Auch der Umstand, dass er unter seinem Namen über den Flughafen Delhi das Land verlassen habe, weise darauf hin, dass er zu keinem Zeitpunkt ernsthafte polizeiliche Verfolgung zu fürchten gehabt habe. Auch hätte die indische Polizei nicht jemanden, den sie unter Mordverdacht festgenommen habe, schon am nächsten Tag ohne weitere Ermittlungen wieder freigelassen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 21.06.2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Bundesgebiet seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen.

Befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er neue Gründe habe, er habe erfahren, dass sein Vater vor drei Monaten in Indien ermordet worden sei. Dies habe ihm ein Freund namens XXXX telefonisch von seiner Heimat aus mitgeteilt. Der Beschwerdeführer nehme an, dass sein Vater von Anhängern des XXXX ermordet worden sei. Er fürchte jetzt, dass ihn diese Sekte bei einer Rückkehr in seine Heimat genauso töte wie seinen Vater. Der XXXX sei ein sehr mächtiger Mann und habe eine sehr große skrupellose Anhängerschaft. Diese sei bereit, jeden Schritt zu gehen. Weiters wisse er nicht, wo sich seine Mutter in seiner Heimat aufhalte. Aus diesen Gründen könne er nicht zurück in seine Heimat, da er Angst um sein Leben habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn XXXX und seine Anhänger genauso umbringen würden, wie seinen Vater. Außerdem würden ihn die Gläubiger, von denen er 900.000 indische Rupien für die Ausreise aus seiner Heimat geborgt habe, verfolgen. Er könne diesen Betrag nicht zurückzahlen und habe Angst, dass diese grobe Methoden bei der Geldeintreibung gegen ihn anwendeten. Er wisse, dass er entweder von XXXX und seinen Anhängern getötet oder von den Gläubigern gefoltert werde. Die indische Polizei sei auf der Seite des XXXX und daher werde er auch mit der Polizei bzw. den Behörden Probleme bekommen. Er habe vor ca. drei Monaten von seinem Freund telefonisch erfahren, dass sein Vater getötet worden sei. Er stelle einen neuen Asylantrag, da er keinen Bescheid bzw. keine Ablehnung seines ersten Asylantrages bekommen habe. Er habe erst bei seiner Festnahme am 17.06.2010 erfahren, dass sein erster Asylantrag negativ abgeschlossen sei.Befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er neue Gründe habe, er habe erfahren, dass sein Vater vor drei Monaten in Indien ermordet worden sei. Dies habe ihm ein Freund namens römisch 40 telefonisch von seiner Heimat aus mitgeteilt. Der Beschwerdeführer nehme an, dass sein Vater von Anhängern des römisch 40 ermordet worden sei. Er fürchte jetzt, dass ihn diese Sekte bei einer Rückkehr in seine Heimat genauso töte wie seinen Vater. Der römisch 40 sei ein sehr mächtiger Mann und habe eine sehr große skrupellose Anhängerschaft. Diese sei bereit, jeden Schritt zu gehen. Weiters wisse er nicht, wo sich seine Mutter in seiner Heimat aufhalte. Aus diesen Gründen könne er nicht zurück in seine Heimat, da er Angst um sein Leben habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn römisch 40 und seine Anhänger genauso umbringen würden, wie seinen Vater. Außerdem würden ihn die Gläubiger, von denen er 900.000 indische Rupien für die Ausreise aus seiner Heimat geborgt habe, verfolgen. Er könne diesen Betrag nicht zurückzahlen und habe Angst, dass diese grobe Methoden bei der Geldeintreibung gegen ihn anwendeten. Er wisse, dass er entweder von römisch 40 und seinen Anhängern getötet oder von den Gläubigern gefoltert werde. Die indische Polizei sei auf der Seite des römisch 40 und daher werde er auch mit der Polizei bzw. den Behörden Probleme bekommen. Er habe vor ca. drei Monaten von seinem Freund telefonisch erfahren, dass sein Vater getötet worden sei. Er stelle einen neuen Asylantrag, da er keinen Bescheid bzw. keine Ablehnung seines ersten Asylantrages bekommen habe. Er habe erst bei seiner Festnahme am 17.06.2010 erfahren, dass sein erster Asylantrag negativ abgeschlossen sei.

Am 06.07.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen.

Der Beschwerdeführer habe Österreich seit seiner Antragstellung nicht verlassen. In Österreich habe er seinen Lebensunterhalt mit Aushilfsarbeiten bei einem Zeitungsvertrieb verdient. Er stelle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, da er gefährdet sei, er könne nicht zurück. Sein Vater sei im März 2010 ermordet worden. Wenn er nach Indien zurückehre, befürchte er, dass auch er umgebracht werde. Nachgefragt, wie er von der Ermordung des Vaters erfahren habe, führte er aus, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, sein Freund namens XXXX habe ihn von einem Call Center angerufen und es ihm telefonisch mitgeteilt. Befragt gab er an, dass ein Freund von ihm von hier nach Indien geflogen sei und der Beschwerdeführer habe ihm seine Nummer geschickt. Über Vorhalt, dass er nicht angeben könne, wann der Anruf stattgefunden habe, obwohl es eine dramatische Nachricht gewesen sei, gab er an, es sei ein ganz kurzes Telefonat gewesen, weil die Kosten so hoch seien. Nachgefragt gab er an, dass die Leute von XXXX seinen Vater umgebracht hätten, dies am 05.03.2010. Die besagten Leute hätten wahrscheinlich nach dem Beschwerdeführer gesucht, deshalb hätten sie seinen Vater umgebracht. Das Ganze habe mit seinen im ersten Asylverfahren erwähnten Fluchtgründen zu tun. Nachgefragt, warum sein Vater deswegen umgebracht werden sollte, führte er aus, die Leute hätten gefragt, wo der Beschwerdeführer sei und er werde es wahrscheinlich nicht verraten habe. Eine Feindschaft habe er sowieso schon bestanden. Es könne auch sein, dass sein Vater von den Menschen ermordet worden sei, von denen er sich das Geld für seine Ausreise ausgeborgt habe. Mit Sicherheit könne der Beschwerdeführer nicht sagen, wer seinen Vater umgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe einem Bekannten seine Telefonnummer mitgegeben, dieser Freund habe dann XXXX aufgesucht und ihm die Telefonnummer des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer hätte wollen, dass dieser herausfinde, wo seine Eltern seien. Der besagte Freund sei vor ca. fünf Monaten abgeschoben worden. XXXX habe ihn davor einmal angerufen und ihm gesagt, dass er seine Eltern nicht finden könne. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie er von der Ermordung seiner Eltern erfahren habe, vielleicht sei es in der Zeitung gewesen. Über Vorhalt, dass er telefonisch erfahren habe, dass sein Vater ermordet worden sei und er keine genaueren Fragen zu den Umständen stelle, führte er aus, er sei so unter Druck und Stress gewesen, dass er nicht gefragt habe. Wo der Freund, der seine Telefonnummer erhalten habe, wohne, wisse er nicht, er sei von hier abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe dem besagten Freund die Adresse von XXXX mitgegeben. Über Vorhalt, dass er jederzeit die Gelegenheit habe, sich an einem anderen Ort Indiens niederzulassen und so den angeblichen Bedrohungen zu entgehen, führte er aus, der Baba habe hunderttausend Anhänger und dadurch ein sehr verbreitetes Netzwerk in ganz Indien. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch, er habe auch keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet und er lebe auch nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.Der Beschwerdeführer habe Österreich seit seiner Antragstellung nicht verlassen. In Österreich habe er seinen Lebensunterhalt mit Aushilfsarbeiten bei einem Zeitungsvertrieb verdient. Er stelle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, da er gefährdet sei, er könne nicht zurück. Sein Vater sei im März 2010 ermordet worden. Wenn er nach Indien zurückehre, befürchte er, dass auch er umgebracht werde. Nachgefragt, wie er von der Ermordung des Vaters erfahren habe, führte er aus, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, sein Freund namens römisch 40 habe ihn von einem Call Center angerufen und es ihm telefonisch mitgeteilt. Befragt gab er an, dass ein Freund von ihm von hier nach Indien geflogen sei und der Beschwerdeführer habe ihm seine Nummer geschickt. Über Vorhalt, dass er nicht angeben könne, wann der Anruf stattgefunden habe, obwohl es eine dramatische Nachricht gewesen sei, gab er an, es sei ein ganz kurzes Telefonat gewesen, weil die Kosten so hoch seien. Nachgefragt gab er an, dass die Leute von römisch 40 seinen Vater umgebracht hätten, dies am 05.03.2010. Die besagten Leute hätten wahrscheinlich nach dem Beschwerdeführer gesucht, deshalb hätten sie seinen Vater umgebracht. Das Ganze habe mit seinen im ersten Asylverfahren erwähnten Fluchtgründen zu tun. Nachgefragt, warum sein Vater deswegen umgebracht werden sollte, führte er aus, die Leute hätten gefragt, wo der Beschwerdeführer sei und er werde es wahrscheinlich nicht verraten habe. Eine Feindschaft habe er sowieso schon bestanden. Es könne auch sein, dass sein Vater von den Menschen ermordet worden sei, von denen er sich das Geld für seine Ausreise ausgeborgt habe. Mit Sicherheit könne der Beschwerdeführer nicht sagen, wer seinen Vater umgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe einem Bekannten seine Telefonnummer mitgegeben, dieser Freund habe dann römisch 40 aufgesucht und ihm die Telefonnummer des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer hätte wollen, dass dieser herausfinde, wo seine Eltern seien. Der besagte Freund sei vor ca. fünf Monaten abgeschoben worden. römisch 40 habe ihn davor einmal angerufen und ihm gesagt, dass er seine Eltern nicht finden könne. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie er von der Ermordung seiner Eltern erfahren habe, vielleicht sei es in der Zeitung gewesen. Über Vorhalt, dass er telefonisch erfahren habe, dass sein Vater ermordet worden sei und er keine genaueren Fragen zu den Umständen stelle, führte er aus, er sei so unter Druck und Stress gewesen, dass er nicht gefragt habe. Wo der Freund, der seine Telefonnummer erhalten habe, wohne, wisse er nicht, er sei von hier abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe dem besagten Freund die Adresse von römisch 40 mitgegeben. Über Vorhalt, dass er jederzeit die Gelegenheit habe, sich an einem anderen Ort Indiens niederzulassen und so den angeblichen Bedrohungen zu entgehen, führte er aus, der Baba habe hunderttausend Anhänger und dadurch ein sehr verbreitetes Netzwerk in ganz Indien. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch, er habe auch keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet und er lebe auch nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG. in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. in der Niederschrift beurkundet.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen sei, die aufrecht sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Ziffer 3 beschrieben drohe.Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen sei, die aufrecht sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3 beschrieben drohe.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 09.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 09.07.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2009, Zahl: 09 04.816-BAW, eine Ausweisung rechtskräftig verhängt.

Der Beschwerdeführer hat zwar ausgeführt, dass er die Entscheidung nie erhalten habe, doch wurde ihm diese ordnungsgemäß zugestellt, nämlich durch Hinterlegung am 02.09.2009 beim zuständigen Postamt. Der Beschwerdeführer war an der auf der Sendung angeführten Adresse aufrecht gemeldet. Anhaltspunkte, wonach er damals nicht anwesend gewesen wäre, haben sich nicht ergeben, zumal der Beschwerdeführer auch noch ausdrücklich im Zuge seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz zu Protokoll gab, dass er die ersten zwei Monate nach seiner ersten Asylantragstellung im Lager Traiskirchen aufhältig gewesen sei und danach nach XXXX die Adresse an der ihm der Bescheid zugestellt wurde, übersiedelt sei und dort gewohnt habe und zwar bis zwei Tage vor seiner Festnahme am 17.06.2010. Anhaltspunkte, wonach die Zustellung nicht ordnungsgemäß verlaufen sei, bestehen daher nicht.Der Beschwerdeführer hat zwar ausgeführt, dass er die Entscheidung nie erhalten habe, doch wurde ihm diese ordnungsgemäß zugestellt, nämlich durch Hinterlegung am 02.09.2009 beim zuständigen Postamt. Der Beschwerdeführer war an der auf der Sendung angeführten Adresse aufrecht gemeldet. Anhaltspunkte, wonach er damals nicht anwesend gewesen wäre, haben sich nicht ergeben, zumal der Beschwerdeführer auch noch ausdrücklich im Zuge seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz zu Protokoll gab, dass er die ersten zwei Monate nach seiner ersten Asylantragstellung im Lager Traiskirchen aufhältig gewesen sei und danach nach römisch 40 die Adresse an der ihm der Bescheid zugestellt wurde, übersiedelt sei und dort gewohnt habe und zwar bis zwei Tage vor seiner Festnahme am 17.06.2010. Anhaltspunkte, wonach die Zustellung nicht ordnungsgemäß verlaufen sei, bestehen daher nicht.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Der ursprüngliche rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes wurde schon zutreffend damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass sein nunmehriges Vorbringen, dass sein Vater überdies ermordet worden sei, das er wiederum in keinster Weise belegen konnte, nicht geeignet ist, einen neuen relevanten Sachverhalt aufzuzeigen, da dieses Vorbringen im Zusammenhalt mit dem ursprünglichen Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Denkt man sich das nunmehrige Vorbringen dem ursprünglichen Vorbringen hinzu, käme eine anders lautende Entscheidung nicht einmal in Betracht, sodass der neuerliche Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der ursprünglichen Entscheidung vom 28.08.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familie oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers sprächen, so ist er erst kurz im Bundesgebiet und spricht nicht Deutsch.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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