Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S22 414.220-1/2010-5Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 10 04.789-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 10 04.789-EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37 A, b, s, Punkt eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine StA. von Nigeria, ist die in Österreich nachgeborene Tochter der XXXX. Diese stellte am 1.6.2010 für die mj. BF einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine StA. von Nigeria, ist die in Österreich nachgeborene Tochter der römisch 40 . Diese stellte am 1.6.2010 für die mj. BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag der BF wurde mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).Der Antrag der BF wurde mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Der Asylantrag der Mutter wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.5.2010, FZ. 10 02.592-EAST Ost, ebenfalls zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig ist. Weiters wurde die Mutter nach Italien ausgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid am 15.5.2010 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.5.2010, S22 413.418, insofern stattgegeben, als der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Der gegen diesen Bescheid am 15.5.2010 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.5.2010, S22 413.418, insofern stattgegeben, als der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
Die Mutter der BF reiste am 23.3.2010 von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde die mj. BF in Österreich geboren.Die Mutter der BF reiste am 23.3.2010 von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 wurde die mj. BF in Österreich geboren.
III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:
Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:
"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.
(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 Asylgesetz 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Asylgesetz 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Da im vorliegenden Fall bereits der Beschwerde der Mutter die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war daher auch der Beschwerde der mj. BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
22.07.2010